Artikel 3 VO (EU) 2023/675

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„SBF” Südlichen Blauflossenthun oder Fischereierzeugnisse aus Südlichem Blauflossenthun;
2.
„Register der Fischereifahrzeuge” das von der CCSBT erstellte Register der Fischereifahrzeuge, die zum Fang oder Beifang von SBF berechtigt sind;
3.
„Fischereifahrzeug der Union” jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der biologischen Meeresressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
4.
„Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;
5.
„SBF-Markierung” ein außen an einem ganzen SBF angebrachtes Etikett, das Informationen über den jeweiligen Fisch enthält;
6.
„CDS” die von der CCSBT eingeführte spezifische Fangdokumentationsregelung für SBF, die das Fangüberwachungsformular, das Fangmarkierungsformular und das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular umfasst;
7.
„Fangüberwachungsformular” das Dokument gemäß Anhang I, in dem Informationen über Fang, Umladungen, Ausfuhren und Einfuhren von SBF erfasst werden;
8.
„Fangmarkierungsformular” das Dokument gemäß Anhang II, in dem Informationen zu einzelnen, mit einer Markierung versehenen Fischen erfasst werden;
9.
„Einfuhr” das Verbringen von SBF in das Gebiet der Union, einschließlich zur Umladung in Häfen in diesem Gebiet;
10.
„Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular” das Dokument gemäß Anhang III, das Informationen über SBF enthält, der bereits über ein Fangüberwachungsformular bei einer Einfuhr erfasst wurde und ganz oder teilweise ausgeführt oder wiederausgeführt wird;
11.
„Ausfuhr” jede Verbringung von von Fischereifahrzeugen der Union gefangenem SBF in ein Drittland;
12.
„Wiederausfuhr” jedes Verbringen von SBF, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union;
13.
„ganzer SBF” SBF, der nicht filetiert wurde;
14.
„verarbeiteter SBF” SBF, der gereinigt, ausgenommen und gefrorenen wurde und bei dem die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden;
15.
„SBF-Teile ausgenommen Fleisch” Kopf, Augen, Rogen, Eingeweide und Schwanzflossen;
16.
„Umladeerklärung” das Dokument gemäß Anhang IV;
17.
„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen” die von der CCSBT erlassenen Entschließungen und sonstigen verbindlichen Maßnahmen;
18.
„jährlicher zusammenfassender VMS-Bericht” das Dokument, das als Formular in Anlage A von CCSBT-CC/0910/06 oder in jedem Dokument, das an deren Stelle tritt, hinterlegt ist, in dem die einschlägigen VMS-Informationen enthalten sind;
19.
„Einhaltungsausschuss” das Nebenorgan der CCSBT, das die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überwacht, überarbeitet und deren Einhaltung überprüft;
20.
„Entwurf der Liste der IUU-Schiffe” die von dem Sekretariat erstellte ursprüngliche Liste.

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