Artikel 2 VO (EU) 2023/675
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union, die im Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun im Rahmen des Übereinkommens fischen,
- b)
- die Mitgliedstaaten, die Südlichen Blauflossenthun einführen, ausführen oder wiederausführen.
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