Artikel 2 VO (EU) 2023/675

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die im Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun im Rahmen des Übereinkommens fischen,
b)
die Mitgliedstaaten, die Südlichen Blauflossenthun einführen, ausführen oder wiederausführen.

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