Präambel VO (EU) 2023/675

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP” ) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu einer langfristigen ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.
(2)
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates(5) hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und ist bestrebt, die globale Meerespolitik zu stärken und die nachhaltige Bestandsbewirtschaftung zu fördern.
(3)
Das Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Übereinkommen” ), mit dem die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „CCSBT” ) eingesetzt wurde, sieht den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union nicht vor. Zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Südlichem Blauflossenthun hat die CCSBT die erweiterte Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „erweiterte Kommission” ) eingesetzt, an der sich die Union als Mitglied beteiligen kann. Die Beschlüsse der erweiterten Kommission werden am Ende der CCSBT-Tagung, bei der sie von der erweiterten Kommission vorgelegt werden, zu Beschlüssen der CCSBT, es sei denn, die CCSBT beschließt das Gegenteil. Die Mitglieder der erweiterten Kommission haben dieselben Verpflichtungen wie die Mitglieder der CCSBT, einschließlich zur Einhaltung der Beschlüsse der CCSBT und der Bestimmung zu den finanziellen Beiträgen zur CCSBT.
(4)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates(6) ist die Union Mitglied der erweiterten Kommission.
(5)
Die erweiterte Kommission verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu deren Einhaltung und Befolgung sich ihre Mitglieder, einschließlich der Union, fest verpflichtet haben.
(6)
Anders als bei anderen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO” ), an denen die Union teilnimmt, verfügt sie in diesem Fall über keine Fischereifahrzeuge, die gezielt auf Südlichen Blauflossenthun fischen, und hat in der Vergangenheit nur unbeabsichtigte Beifänge dieser Art und seit 2012 keinerlei Fänge mehr gemeldet. Dennoch ist es für die Union nach wie vor angebracht, die einschlägigen, von der CCSBT verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten, die sich auf die Tätigkeiten und Besonderheiten der Unionsflotte und den Handel mit Südlichem Blauflossenthun beziehen.
(7)
Das Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun überschneidet sich mit den Übereinkommensbereichen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, wo die Langleinenflotte der Union, die gezielt tropischen Thunfisch und verwandte Arten befischt, in der Vergangenheit geringe Beifänge von Südlichem Blauflossenthun gemeldet hat.
(8)
Mit dieser Verordnung werden die bis 2020 angenommenen einschlägigen Entschließungen der CCSBT in Unionsrecht umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind. Diese Verordnung deckt nur die für die Union geltenden CCSBT-Bestimmungen ab, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unionsflotte, wie etwa keine gezielte Fischerei, ausschließlich unbeabsichtigte Beifänge in der Vergangenheit, davon keine seit 2012 und keine Umladungen oder Anlandungen, und der Handel mit Südlichem Blauflossenthun berücksichtigt werden. In der Praxis werden die meisten Verpflichtungen nur ausgelöst, wenn es seitens der Unionsflotte versehentlich zu Beifängen von Südlichem Blauflossenthun kommt — was seit 2012 nicht mehr vorgekommen ist — und diese Fische an Bord behalten werden, was bisher noch nie gemeldet wurde.
(9)
Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(8) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(9) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingeführt. Diese Verordnungen decken bereits eine Reihe der in den CCSBT-Entschließungen festgelegten Maßnahmen ab. Es ist daher nicht erforderlich, jene Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung abzudecken.
(10)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Standpunkte der Union in den RFO und die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig umweltverträglich ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, dass mit RFO zusammengearbeitet wird, damit diese für eine bessere Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei sorgen können, und dass ein Beitrag zum Nahrungsmittelangebot geleistet wird.
(11)
Um künftige CCSBT-Entschließungen zügig in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die gezielte Befischung von Südlichem Blauflossenthun durch Fischereifahrzeuge der Union, die im Register der Fischereifahrzeuge vorgesehenen Angaben, die Fristen oder Zeiträume für die Übermittlung der Informationen in Fangmarkierungsformularen, die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß der Fangdokumentationsregelung, die Übermittlung von Meldungen von Umladungen, die Übermittlung von Informationen an das von der CCSBT eingesetzte Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat” ) in Bezug auf die Liste der IUU-Schiffe und Untersuchungsberichte, die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstelle für Hafeninspektionen, die Übermittlung von Beifangmeldungen, die Übermittlung der jährlichen Berichte und die Anhänge I bis IV. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) konsultiert und hat am 20. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Verordnung (EU) 2018/1725 behandelt werden. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollte es möglich sein, diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren zu speichern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 151.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2023.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)

Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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