Artikel 1 VO (EU) 2023/731

Die Mitgliedstaaten(1) entnehmen in den Jahren 2024, 2025 und 2026 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der zu nehmenden und analysierenden Proben je Erzeugnis ist in Anhang II festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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