Artikel 2 VO (EU) 2023/731

(1) Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

(2) Alle Proben, einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, werden gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Pestizide untersucht.

(3) Bei Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder werden die Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2006/125/EG sowie in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128 festgelegten Rückstandshöchstgehalte bewertet. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das verkaufsfertige Produkt angegeben.

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