Artikel 3 VO (EU) 2023/731
Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2024, 2025 und 2026 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat bis zum 31. August 2025 bzw. 2026 bzw. 2027 vor.
Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.
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