Artikel 1 VO (EU) 2023/734

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Soweit die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten für eine Höchstdauer von drei Jahren befristete Ausnahmeregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren beschlossen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellen die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens 26. Juli 2023 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.

;

2.
Anhang A wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3.
Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1).

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