Präambel VO (EU) 2023/734

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) hat ein überarbeitetes Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) eingerichtet und enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Erfordernisse der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(2)
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 enthält die Methodik für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten.
(3)
Bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wurden in deren Anhang A kleinere Unstimmigkeiten im Text festgestellt, und diese Unstimmigkeiten müssen beseitigt werden.
(4)
Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (im Folgenden „Lieferprogramm” ) enthält bestimmte Tabellen mit Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, einschließlich damit zusammenhängender Metadaten, welche die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb bestimmter Fristen für die Zwecke der Union zu übermitteln haben.
(5)
Das Lieferprogramm sollte aktualisiert werden, um dem sich ändernden Nutzerbedarf, den neuen politischen Prioritäten und der Entwicklung neuer Wirtschaftszweige in der Union Rechnung zu tragen.
(6)
Bei den übermittelten Metadaten über strukturelle Informationen sollte den in der Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission(4), beschriebenen Grundsätzen Rechnung getragen werden. Neue Anforderungen zur Übermittlung von Metadaten sollten den Mitgliedstaaten keine übermäßigen Zusatzkosten und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.
(7)
Auf der 49. Tagung der Statistikkommission der Vereinten Nationen wurde die überarbeitete Version der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP 2018) als die international anerkannte Norm geprüft und gebilligt. In der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird in ihren Anhängen A und B auf die frühere Version (COICOP 1999) Bezug genommen, weshalb diese Bezugnahmen aktualisiert werden sollten.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren. Diese Ausnahmeregelungen sollten befristet sein und für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt werden. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, sodass die Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.
(10)
Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sind 11 Rechtsakte, die sich auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(6) (ESA 95) eingeführte vorherige Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene beziehen, nicht mehr relevant. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen werden die Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 359/2002(7), (EG) Nr. 1221/2002(8), (EG) Nr. 1267/2003(9), (EG) Nr. 501/2004(10), (EG) Nr. 1161/2005(11), (EG) Nr. 1392/2007(12) und (EG) Nr. 400/2009(13) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates(14) und der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission(15) sowie der Entscheidungen 98/715/EG(16) und 2002/990/EG(17) der Kommission ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.
(11)
Diese Verordnung sollte ab dem 1. September 2024 gelten, sodass ihr Geltungsbeginn mit dem vereinbarten Zeitplan für die Benchmark-Revisionen der harmonisierten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten zusammenfällt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, ihre Statistiken bereits vor diesem allgemeinen Geltungsbeginn gemäß den geänderten Anhängen zu erstellen. Um ausreichend Zeit für die Anpassung an neue Übermittlungsanforderungen zu gewährleisten, sollte jede neue Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen ab dem 1. September 2025 gelten, wenngleich diese Metadaten bereits vor diesem Datum freiwillig übermittelt werden können.
(12)
Die Union hat wichtige Initiativen auf den Weg gebracht, insbesondere das Aufbauinstrument NextGenerationEU und die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Gesellschaft und Wirtschaft abzumildern und um die Resilienz der Volkswirtschaften und sozialen Strukturen der Mitgliedstaaten zu stärken. Vor diesem Hintergrund sollten in den Statistiken der Union die statistischen Gesamtrechnungen der Organe und Einrichtungen der Union ordnungsgemäß wiedergegeben werden. Daher sollten die technischen Arbeiten zu diesem Zweck fortgesetzt werden, damit eine robuste Methode entwickelt wird, auf deren Grundlage die Kommission (Eurostat) statistische Gesamtrechnungen, einschließlich des Finanzierungssaldos im ESVG 2010 und der ausstehenden Maastricht-Verbindlichkeiten erstellen und verbreiten kann. Bis zum 31. März 2024 sollte die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in diesem Zusammenhang erzielten Fortschritte übermitteln.
(13)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zum Zweck der Gesamtvergleichbarkeit auf Unionsebene ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)
Daten über Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik sind von wesentlicher Bedeutung, um die Analyse und Politikgestaltung im Zusammenhang mit vorrangigen politischen Maßnahmen in Bezug auf die Digitalisierung und den europäischen Grünen Deal, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit und die Weiterentwicklung neuer Technologien gestärkt werden sollen, zu unterstützen. Ebenso sind Daten über bebautes Land für die Analyse von Investitionen und Vermögen auf Unionsebene von Bedeutung. Die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen sollten die in den vergangenen Jahren in diesem Bereich geleistete methodische Arbeit fortsetzen, um die Verfügbarkeit detaillierterer Daten im Zusammenhang mit der künftigen Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene zu erhöhen.
(15)
Es sind regelmäßige Aktualisierungen erforderlich, mit denen der Interaktion zwischen der Globalisierung, dem grünen und dem digitalen Wandel und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Rechnung getragen wird, damit die Entscheidungsträger die Daten und die Kenntnisse erhalten, die sie benötigen, um für Wettbewerbsfähigkeit, Finanzstabilität, haushaltspolitische Widerstandsfähigkeit, solide öffentliche Finanzen und eine gerechte Steuerpolitik zu sorgen. Zudem wurde auf der 51. Tagung der Statistikkommission der Vereinten Nationen die Gemeinsame Arbeitsgruppe der Sekretariate für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Intersecretariat Working Group on National Accounts) bereits aufgefordert, einen Fahrplan für die Überarbeitung des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus dem Jahr 2008 auszuarbeiten. Die Annahme des überarbeiteten des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Statistikabteilung der Vereinten Nationen ist für das Jahr 2025 geplant.
(16)
Die Aktualisierung der internationalen Handbücher über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, insbesondere im Hinblick auf Wohlergehen und Nachhaltigkeit, ist notwendig, da sehr viele Tätigkeiten, die sich auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung auswirken, jenseits der eigentlichen Produktion erfolgen.
(17)
Die Überarbeitung des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus dem Jahr 2008 im Jahr 2025 bietet die Gelegenheit, die international vereinbarten Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zu aktualisieren, um die globalen Herausforderungen in Bezug auf Klimawandel, Sicherheit, Ungleichheit, Nachhaltigkeit und Wohlergehen zu bewältigen, und wird maßgeblich dazu beitragen, die politischen Entscheidungsträger dabei zu unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, die soziale und geschlechtsspezifische Ungleichheit zu verringern sowie den grünen und den digitalen Wandel zu beschleunigen. Die Kommission sollte daher regelmäßig die erforderlichen Informationen bereitstellen und mit dem Europäischen Parlament und dem Rat die Überarbeitung des Internationalen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen aus dem Jahr 2008 vor deren für 2025 geplanten Abschluss erörtern.
(18)
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 218 vom 2.6.2022, S. 2.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2023.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(4)

Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 104).

(5)

Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 400/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 11).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

(16)

Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

(17)

Entscheidung 2002/990/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur weiteren Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 42).

(18)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

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