Artikel 4 VO (EU) 2023/734

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2024.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ab dem 1. September 2025.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 für die Tabelle 27 des genannten Anhangs ab dem 1. September 2024.

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