Artikel 4 VO (EU) 2023/736

Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit anderen VHP in der Union

(1) Ein Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit Derivaten, die mit anderen VHP verbunden sind, tritt ein, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2578 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die dynamische Gebotsobergrenze nach Artikel 4 Absätze 5 und 7 der MKM-Verordnung gilt für mit anderen VHP verbundene Derivate, die im Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum der Front-Month-Derivate und dem Fälligkeitsdatum der Front-Year-Derivate fällig werden.

(3) Marktbetreiber am Markt für mit anderen VHP verbundene Derivate sowie Teilnehmer am Markt für solche Derivate überwachen täglich die Website der ACER.

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