Artikel 6 VO (EU) 2023/736
Bestandsschutz
Diese Verordnung gilt nicht für:
- a)
- Kontrakte für mit anderen VHP verbundene Derivate, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden;
- b)
- den Kauf und Verkauf von mit anderen VHP verbundenen Derivaten zum Ausgleich oder Abbau von Kontrakten für mit anderen VHP verbundene Derivate, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden;
- c)
- den Kauf und Verkauf von Kontrakten für mit anderen VHP verbundene Derivate als Teil des Ausfallmanagementprozesses einer zentralen Clearing-Gegenpartei, darunter OTC-Geschäfte, die am geregelten Markt zu Clearingzwecken registriert sind.
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