Artikel 2 VO (EU) 2023/738
Jeder endgültige Ausgleichszoll, der für von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ausführenden Herstellern erzeugte Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.
Die Erstattung oder der Erlass sind nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Jede Erstattung, die nach dem Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Europäische Kommission erfolgt ist, wird von den Behörden, die die Erstattung vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag zurückgefordert.
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