Artikel 3 VO (EU) 2023/738

Der gemäß Artikel 1 eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf zollamtlich erfasste Einfuhren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 vereinnahmt.

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