Artikel 2 VO (EU) 2023/739

(1) Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

a)
16750000 EUR für Bulgarien;
b)
29500000 EUR für Polen;
c)
10050000 EUR für Rumänien.

(2) Bulgarien, Polen und Rumänien können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3) Bulgarien, Polen und Rumänien nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 30. September 2023 vor.

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