Artikel 3 VO (EU) 2023/739

(1) Bulgarien, Polen und Rumänien übermitteln der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2023 Folgendes:

a)
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;
b)
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;
c)
die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Einbußen, die Landwirten durch Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen;
d)
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;
e)
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffenen Maßnahmen;
f)
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. September 2023;
g)
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2.

(2) Bis spätestens 15. Mai 2024 unterrichten Bulgarien, Polen und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

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