Artikel 1 VO (EU) 2023/751

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 21 Absatz 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
in Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, sofern sie weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Berührung kommen..

2.
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.

3.
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;.

4.
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst aufheben, wenn

a)
der in Anhang X festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren abgelaufen ist; und
b)
in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen wurden.

5.
Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.

6.
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Sperrzone stammten, wenn:” ;

b)
folgende Ziffer iii wird angefügt:

iii)
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird..

7.
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;.

8.
Artikel 55 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn

a)
der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist;
b)
den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde; und
c)
eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde.

9.
Die erste Tabelle in Anhang VII für Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch erhält die Fassung der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung.

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