Artikel 2 VO (EU) 2023/751
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
In Artikel 2 Nummer 10 erhält die Begriffsbestimmung für „Tierdarmhüllen” folgende Fassung:
- 10.
- „Tierdarmhüllen” Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;.
- 2.
-
Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder.
- 3.
-
Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und.
- 4.
-
In Anhang VI wird die Tabelle wie folgt berichtigt:
- a)
-
Der Wortlaut in der ersten Spalte der zehnten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:
„Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone” .
- b)
-
Der Wortlaut in der ersten Spalte der letzten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:
„Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh” .
- 5.
-
In Anhang VIII erhält der Titel folgende Fassung:
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE .
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