Artikel 2 VO (EU) 2023/751

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt:

1.
In Artikel 2 Nummer 10 erhält die Begriffsbestimmung für „Tierdarmhüllen” folgende Fassung:

10.
„Tierdarmhüllen” Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;.

2.
Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder.

3.
Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und.

4.
In Anhang VI wird die Tabelle wie folgt berichtigt:

a)
Der Wortlaut in der ersten Spalte der zehnten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone” .

b)
Der Wortlaut in der ersten Spalte der letzten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh” .

5.
In Anhang VIII erhält der Titel folgende Fassung:

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE .

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