Artikel 2 VO (EU) 2023/8
(1) Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 und diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 24. Juli 2023 gemäß den vor dem 24. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 enthalten und vor dem 24. Januar 2024 gemäß den vor dem 24. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 enthalten und vor dem 24. Januar 2025 gemäß den vor dem 24. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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