Präambel VO (EU) 2023/8

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
Die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum (DSM 21762)), Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236)) und Lactococcus lactis NCIMB 30117 wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 868/2011 der Kommission(2), (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission(3) und (EU) Nr. 227/2012 der Kommission(4) für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt sowie die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” beantragt. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 5. Mai 2021(5), vom 26. Januar 2022(6) und vom 23. März 2022(7)den Schluss, dass die Antragsteller Nachweise vorgelegt haben, denen zufolge die Zusatzstoffe die geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, jedoch keine Schlussfolgerungen darüber gezogen werden können, ob es als hautsensibilisierend und potenziell augen- und hautreizend eingestuft werden sollte, und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, jedoch keine Schlussfolgerungen darüber gezogen werden können, ob es als potenziell augen- und hautreizend angesehen werden sollte. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762 nicht augen- und hautreizend ist, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden kann. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union war der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in Bezug auf die zur Kontrolle der Stoffe in Futtermitteln verwendeten Analysemethoden in der vorangegangenen Bewertung für die derzeitigen Anwendungen gültig und anwendbar sind.
(5)
Die Bewertung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden.
(6)
Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten den Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit der Arbeitskräfte entsprechen.
(7)
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 868/2011, (EU) Nr. 1111/2011 und (EU) Nr. 227/2012 aufgehoben werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 226 vom 1.9.2011, S. 2).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 30).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 227/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 8).

(5)

EFSA Journal 2021;19(5):6613.

(6)

EFSA Journal 2022;20(3):7149.

(7)

EFSA Journal 2022;20(4):7243.

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