Artikel 1 VO (EU) 2023/822
Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und die Verordnung vor dem 31. Mai 2028 bewerten.
- 2.
-
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2028.
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