Artikel 1 VO (EU) 2023/822

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und die Verordnung vor dem 31. Mai 2028 bewerten.

2.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2028.

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