Präambel VO (EU) 2023/822

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bis zum 31. Mai 2023 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission(2) Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV freigestellt.
(2)
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wurde im Einklang deren Artikel 7 überwacht und bewertet. Diese Bewertung ergab, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 insgesamt positiv wahrgenommen wird.
(3)
Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ist auf vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor beschränkt, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. Da sich die Marktbedingungen, die der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zugrunde liegen, nicht wesentlich verändert haben, kann weiterhin mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass die vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, auch weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher verlängert werden.
(4)
Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre verlängert werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52).

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