Artikel 8 VO (EU) 2023/823
Feststellung der Gleichwertigkeit
Sind die in Artikel 1 genannten und gemäß den Artikeln 2 bis 7 bewerteten Kriterien erfüllt, so gelten die Informationen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, als gleichwertig. Diese Feststellung der Gleichwertigkeit gilt für dieselbe Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats und dem betreffenden Drittland.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als meldender Plattformbetreiber gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen zu melden.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglicht, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als relevante Tätigkeit gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen über meldepflichtige Verkäufer bezüglich einer solchen relevanten Tätigkeit zu melden.
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