ANHANG V VO (EU) 2023/826
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ZUR MARKTAUFSICHT
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Sie dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Geräts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes Verfahren an:
- 1.
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
- 2.
-
Das Modell genügt geltenden Anforderungen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs;
- b)
- die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte;
- c)
- die Behörden der Mitgliedstaaten stellen bei der Prüfung des Exemplars des Modells fest, dass der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte ein System eingerichtet hat, das den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 genügt,
- d)
- das Exemplar des Modells erfüllt bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Funktionsanforderungen gemäß Anhang III Nummer 2 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang III Nummer 3;
- e)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen.
- 3.
- Sind die unter Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
- 4.
- Ist die unter Nummer 2 Buchstabe e genannte Bedingung nicht erfüllt, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
- 5.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
- 6.
- Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- 7.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder Nummer 6 oder gemäß Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Für die in diesem Anhang genannten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten nur die Prüftoleranzen gemäß Tabelle 1 und nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Für die in Tabelle 1 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Parameter | Prüftoleranzen |
---|---|
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb | Sofern der angegebene Wert kleiner ist als 1 W, darf der ermittelte Wert(*) den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W und andernfalls nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Zeit, die das Gerät benötigt, um in den jeweils anwendbaren Stromsparmodus oder -zustand umzuschalten | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
Fußnote(n):
- (*)
Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
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