Artikel 1 VO (EU) 2023/839

Die Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a)
zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF” ), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;
b)
zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;
c)
zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;
d)
zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)
gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde ( „aufgeforstete Flächen” );
b)
gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde ( „entwaldete Flächen” );
c)
eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftete Ackerflächen” ):

i)
Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt;
ii)
Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
iii)
Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

d)
eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftetes Grünland” ):

i)
Grünland, das Grünland bleibt;
ii)
Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
iii)
Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

e)
gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt ( „bewirtschaftete Waldflächen” );
f)
in Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftete Feuchtgebiete” ):

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt;

Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2) Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auftreten:

a)
Waldflächen;
b)
Ackerflächen;
c)
Grünland;
d)
Feuchtgebiete;
e)
Siedlungen;
f)
sonstige Flächen;
g)
Holzprodukte;
h)
sonstige;
i)
atmosphärische Deposition;
j)
Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.
„natürliche Störungen” alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die erhebliche Emissionen im LULUCF-Sektor verursachen, deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten der Mitgliedstaat selbst nach ihrem Auftreten nicht wesentlich zu begrenzen vermag;

b)
Folgende Nummer wird angefügt:

11.
„Klimawandel” eine Veränderung des Klimas, die direkt oder indirekt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der globalen Atmosphäre verändert und die zusätzlich zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen stattfindet.

4.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Verpflichtungen und Zielvorgaben

(1) Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12, 13 und 13a vorgesehenen Flexibilitätsregelungen dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen nicht den Treibhausgasabbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Flächenverbuchungskategorien zu berechnen ist.

(2) Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 festgelegten Nettowerte für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen und basiert auf dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die in seinem 2032 vorgelegten Treibhausgasinventar für das Jahr 2030 gemeldete Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j im Vergleich zum Durchschnitt seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegte Zielvorgabe nicht überschreitet.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht übersteigt:

a)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und
b)
Durchschnittswert seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Das Budget des Mitgliedstaats für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird definiert als die Summe der Differenzen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 zwischen

a)
den jährlichen Grenzwerten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen für diese Jahre, die durch einen linearen Zielpfad bis zum Jahr 2030 festgelegt werden, und
b)
dem Durchschnittswert seiner 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Der lineare Zielpfad für einen Mitgliedstaat beginnt jeweils im Jahr 2022 mit dem Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und endet 2030 mit dem Wert, der sich ergibt, wenn man den in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Wert und den Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 addiert.

Das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird auf der Grundlage der 2025 übermittelten Treibhausgasinventardaten festgelegt, und die Einhaltung dieses Budgets wird auf der Grundlage der 2032 übermittelten Treibhausgasinventardaten bewertet.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Grenzwerte in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem Durchschnitt der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

(6) Bei der Annahme von Strategien zur Einhaltung ihrer im vorliegenden Artikel genannten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Übergang für alle fair und sozial gerecht sein muss. Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

5.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (-) aus.

6.
Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen, berechnet als Gesamtemissionen und Gesamtabbau, für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2025.

(2) Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und bis spätestens 2025 die Kategorisierung solcher Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in Waldflächen, die Waldflächen bleiben, abändern, sofern diese Änderung entsprechend den IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß begründet ist.

7.
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3) Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtungen einbezieht, die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in dem Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

8.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss – auch im Internet – öffentlich zugänglich gemacht werden.

c)
Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:

(7) Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum von 2021 bis 2025 bis zum 31. Dezember 2019 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden müssen.

(9) Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und unter Umständen Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Terminen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden muss.

(10) Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erlassen.

9.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung” ) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.

b)
In Absatz 2 Buchstabe b wird „2030” durch „2025” ersetzt.

10.
Die Artikel 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

Artikel 11 Flexibilitätsregelungen und Governance

(1) Ein Mitgliedstaat kann Folgendes in Anspruch nehmen:

a)
die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
b)
zur Einhaltung der Verpflichtung, der Zielvorgabe und des Budgets, die gemäß Artikel 4 festgelegt wurden, die in den Artikeln 13 und 13b festgelegten Flexibilitätsregelungen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.

(2) Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter” ) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.

Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1) Übersteigen die Gesamtemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 den Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, positiv, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsregelung zu nutzen, und hat er beantragt, jährliche Emissionszuweisungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 streichen zu lassen, so ist die Menge der gestrichenen Emissionszuweisungen im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, einhält.

(2) Übersteigt im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, negativ, so kann dieser Mitgliedstaat – nach Abzug aller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigten Mengen – die Restmenge des Abbaus auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3) Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.

(5) Jede Übertragung gemäß Absatz 2 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen vorgenommen werden und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1) Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die im vorliegenden Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2) Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die dem Ergebnis dieser Berechnung entsprechenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die einschlägigen Umweltziele, darunter auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt und die Anpassung an natürliche Störungen, aufgenommen, und
b)
die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Ausgleich darf nur gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf für den Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen vor, die sie zur Verhinderung oder Abmilderung ähnlicher Auswirkungen in der Zukunft zu ergreifen gedenken, um für einen Ausgleich für verbleibende gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur nicht von anderen Mitgliedstaaten genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2021 bis 2025, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser ungenutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich.

11.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 13a Zusätzlicher Ausgleich

(1) Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die unter den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und
b)
die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(2) Der zusätzliche Ausgleich ist begrenzt

a)
auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;
b)
auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;
c)
auf die Menge, die für die Einhaltung des Artikels 4 erforderlich ist.

(3) Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden.

(4) Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge.

(5) Der Zentralverwalter führt die für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a sowie von den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister (im Folgenden „Unionsregister” ) durch.

Artikel 13b Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

(1) Im Unionsregister wird ein Mechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus für die Landnutzung wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2) Ist im Zeitraum von 2026 bis 2030, nachdem ein Mitgliedstaat sein Möglichstes getan hat, um einer an ihn gerichteten Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13d Rechnung zu tragen, die Differenz zwischen der im Einklang mit dieser Verordnung verbuchten und gemeldeten Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und der entsprechenden für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus nutzen, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten.

(3) Ist das Ergebnis einer oder beider der in Absatz 2 genannten Berechnungen im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus zu nutzen, um die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget oder gegenüber beidem als Emissionen verbucht sind, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;
b)
der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschöpft;
c)
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und dem Unionsziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent negativ.

Im Rahmen der Bewertung, ob in der Union die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, bezieht die Kommission bis zu 30 %, jedoch nicht mehr als 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent des ungenutzten Überschusses, in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 ein, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorlegen. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(4) Die Menge des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs darf für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2026 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser nicht genutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(6) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, nach Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 4 sowie Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist, auszugleichen, sofern diese Mitgliedstaaten

a)
die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Absatz 3 und 5 des vorliegenden Artikels ausgeschöpft haben und
b)
der Kommission Nachweise vorgelegt haben, die entweder

i)
die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, betreffen oder
ii)
die Auswirkungen eines im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche, die zu überschüssigen Emissionen führen, betreffen, sofern diese Auswirkungen auf Landbewirtschaftungsverfahren zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 529/2013/EU angewandt wurden;

c)
in ihre gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber vom Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen aufgenommen haben.

(7) Die Menge des Ausgleichs gemäß Absatz 6 darf 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union nicht überschreiten. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Höchstmenge des verfügbaren Ausgleichs, so wird dieser Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(8) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i genannten Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung der Auswirkungen auf die Nettoemissionen oder den Nettoabbau für das betreffende Gebiet in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und beruhen auf vergleichbaren und zuverlässigen quantitativen Indizes, geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse stützen sich auf beobachtete Veränderungen zumindest im Zeitraum von 2001 bis 2025 sowie auf wissenschaftlich überprüfte Prognosen und Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse spiegeln die mittel- oder langfristigen Hintergrundveränderungen der für den LULUCF-Sektor relevanten klimatischen Merkmale wider, wie zum Beispiel Trockenheit, mittlere Temperaturen, mittlere Niederschläge, Frosttage und die Dauer von meteorologischen Dürren oder Bodenfeuchte-Dürren.

(9) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii genannten Nachweise umfassen einen Beleg dafür, dass der Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats über dem Unionsdurchschnitt für das Jahr 2030 liegt. Die Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung – in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent – der gemeldeten Emissionen infolge der Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden, die auf überprüften Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, vergleichbaren und zuverlässigen geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere zu ähnlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, beruht. Die Nachweise werden durch eine Beschreibung der gegenwärtig durchgeführten strategischen Maßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden so gering wie möglich gehalten werden sollen, ergänzt.

(10) Bis zum 12. Mai 2024 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels genannten Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Die Kommission macht die von den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen, wenn sie nach Prüfung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind.

Artikel 13c Governance

Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet.

Artikel 13d Korrekturmaßnahmen

(1) Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads und des gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Budgets sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Korrekturmaßnahmenplan vor, der Folgendes enthält:

a)
eine ausführliche Erläuterung, warum er keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat;
b)
eine Bewertung der Art und Weise, wie mithilfe von Unionsmitteln die Bemühungen um die Einhaltung seiner Zielvorgabe und seines Budgets unterstützt wurden, und wie er beabsichtigt, diese Mittel einzusetzen, um Fortschritte bei ihrer Einhaltung zu erzielen;
c)
zusätzliche Maßnahmen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan dieses Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung stärken und die er durchführen wird, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten, und zwar durch nationale Strategien und Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen der Union, begleitet von einer ausführlichen, falls verfügbar durch quantitative Daten untermauerten Bewertung des geplanten Nettoabbaus von Treibhausgasen, der sich aus diesen Maßnahmen ergeben würde;
d)
einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Klimaberatungsgremium eingerichtet, so kann er dieses Gremium konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe c zu ermitteln.

(2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Korrekturmaßnahmenpläne.

(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Korrekturmaßnahmenpläne abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfolgt die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Korrekturmaßnahmenplan entsprechend überarbeiten. Greift der betreffende Mitgliedstaat die Stellungnahme oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission.

(4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Absatz 1 und etwaige Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich. Die Kommission macht ihre in Absatz 3 genannte Stellungnahme öffentlich zugänglich.

12.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen auf jährlichen Datensätzen beruhenden Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a)
der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte, zumindest auch mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, wie sie im 8. Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt” festgelegt sind;
b)
der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder ihres gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budgets den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt haben, soweit dies relevant ist;
c)
der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen gegenüber natürlichen Störungen und dem Klima;
d)
der Synergien zwischen Klimaschutz und biologischer Vielfalt.

Der Compliance-Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Mitgliedstaaten machen die Compliance-Berichte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 öffentlich zugänglich.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(1a) Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können von der Kommission einer methodischen Anpassung unterzogen werden, wenn die von den Mitgliedstaaten angewandte Methodik geändert wurde. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung des Unionsziels für 2030 dürfen sich diese methodischen Anpassungen jedoch weder auf den Wert des Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der Werte des Nettoabbaus von Treibhausgasen (in kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030 für die Mitgliedstaaten gemäß Spalte D des Anhangs IIa noch auf die Zielvorgaben in Spalte C des genannten Anhangs auswirken.

(1b) Die Mitgliedstaaten, die ihre Absicht erklären, die in Artikel 13b Absatz 6 genannte Flexibilitätsregelung zu nutzen, beschreiben in speziellen Abschnitten des Berichts die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Auswirkungen abzumildern oder umzukehren, sowie die beobachteten und erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen.

(1c) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

Parallel zu dieser umfassenden Überprüfung bewertet die Kommission, inwieweit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission vor ihrer ersten Bewertung Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Zwecke dieser Verordnung heraus.

13.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der folgenden Vorgänge im Unionsregister festzulegen:

a)
Aufzeichnung der Menge der Emissionen und des Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie und jeder Meldekategorie für Flächen in jedem Mitgliedstaat;
b)
Vornahme etwaiger methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a;
c)
Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b und
d)
Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 16a Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

15.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17 Überprüfung

(1) Diese Verordnung wird fortlaufend überprüft, unter anderem unter Berücksichtigung

a)
internationaler Entwicklungen,
b)
der Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und
c)
des Unionsrechts, einschließlich zur Wiederherstellung der Natur.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Berichts sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 37 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Überprüfung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die Integrität des gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsziels für den Gesamtnettoabbau von Treibhausgasen für 2030 gewahrt und der Beitrag des Ziels zu den Zielen des Übereinkommens von Paris eingehalten wird.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten ersten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht stützt sich auf die neuesten verfügbaren Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 bereitgestellt werden, und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(****). In Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union sowie des Strebens nach einem sozial gerechten Übergang und im Hinblick auf den Bedarf an zusätzlichen Unionsstrategien und -maßnahmen enthält der Bericht, soweit relevant, Folgendes:

a)
eine Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen;
b)
eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zu dem Ziel der Klimaneutralität und zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen;
c)
eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Verordnung zu den Zielen des Übereinkommens von Paris;
d)
eine Bewertung der sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen, der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren;
e)
eine Bewertung der auf internationaler Ebene erzielten Fortschritte bei den Regeln des Artikels 6 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Paris und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzählungen und zur Vornahme entsprechender Anpassungen;
f)
eine Bewertung der aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten sowie Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen der Union in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen;
g)
die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus den folgenden Meldekategorien und Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen:

i)
enterische Fermentation;
ii)
Düngemanagement;
iii)
Reisanbau;
iv)
landwirtschaftliche Böden;
v)
traditionelles Abbrennen von Grasland;
vi)
offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;
vii)
Kalkung;
viii)
Harnstoffaufbringung;
ix)
sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;
x)
Sonstiges.

In dem Bericht wird gegebenenfalls den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung getragen, auch um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.

Zudem können in dem Bericht nach der Verabschiedung einer geeigneten wissenschaftlich fundierten Methodik für die Berichterstattung und auf der Grundlage der Fortschritte bei der Berichterstattung sowie der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen auch die Durchführbarkeit einer Analyse und die Auswirkungen der Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren wie Meeren und Binnengewässern sowie einschlägige Regulierungsmöglichkeiten bewertet werden.

Im Anschluss an den Bericht und unter Berücksichtigung der Bedeutung eines angemessenen Beitrags jedes Sektors zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge. In den Vorschlägen können insbesondere Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen festgelegt werden, wobei die von jedem Mitgliedstaat bis 2030 angesammelten Defizite gebührend zu berücksichtigen sind.

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wissenschaftliche(*****) Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat” ) kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten vorlegen oder Berichte über Maßnahmen der Union, Klimaziele, jährliche Emissions- und Abbaumengen sowie Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Gutachten und Berichte des Beirats, insbesondere mit Blick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Emissionen und zur Steigerung des Abbaus in den unter diese Verordnung fallenden Teilsektoren.

(3) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zu einem Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des CO2-Abbaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte der Aufnahme nachhaltig erzeugter langlebiger Kohlenstoffspeicherprodukte, die eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung haben, in den Geltungsbereich dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird bewertet, wie die direkten und indirekten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit diesen Produkten, zum Beispiel infolge von Landnutzungsänderungen und dem daraus resultierenden Risiko einer Verlagerung damit verbundener Emissionen, sowie mögliche Vorteile und Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen der Union, insbesondere den Biodiversitätszielen, berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls kann in dem Bericht ein Verfahren zur Einbeziehung nachhaltiger Kohlenstoffspeicherprodukte in den Geltungsbereich dieser Verordnung im Einklang mit anderen Umweltzielen der Union sowie mit den IPCC-Leitlinien, die von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, in Betracht gezogen werden. Dem Bericht der Kommission kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

16.
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Änderungsverordnung geändert.
17.
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Änderungsverordnung geändert.
18.
In Anhang III wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.
19.
Der Wortlaut in Anhang III dieser Änderungsverordnung wird als Anhang IIa eingefügt.
20.
In Anhang IV Abschnitt C wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.
21.
Anhang VI wird gemäß Anhang IV dieser Änderungsverordnung geändert.
22.
In Anhang VII wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(**)

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(****)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

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