Präambel VO (EU) 2023/839
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
- (2)
- In ihrem Globalen Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen ( „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services” ) aus dem Jahr 2019 legte die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den anhaltenden weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt dar. In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben” (im Folgenden „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030” ) werden die Ambitionen der Union in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierender Ökosysteme verstärkt. Wälder und gesunde Böden sind für die biologische Vielfalt, aber auch für die Reinigung von Luft und Wasser, die Bindung und Speicherung von Kohlenstoff und die Bereitstellung nachhaltig gewonnener langlebiger Holzprodukte von größter Bedeutung. Art und Funktion des Waldes sind innerhalb der Union sehr unterschiedlich; bestimmte Arten von Wald sind infolge direkter Auswirkungen wie Trockenheit, temperaturbedingten Waldsterbens oder Änderungen bei der Trockenheit stärker vom Klimawandel beeinträchtigt. Entwaldung und Waldschädigung tragen zur globalen Klimakrise bei, da unter anderem durch die damit verbundenen Waldbrände die Treibhausgasemissionen erhöht und somit die Kapazitäten der Kohlenstoffsenken dauerhaft abgebaut werden und die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete gegenüber dem Klimawandel geschwächt und ihre biologische Vielfalt erheblich verringert wird.
- (3)
- Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal” ) ist ein Ausgangspunkt für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 und des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen. Sie kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen in der Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll, und enthält eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die aufgrund ihres rassischen oder ethnischen Hintergrunds einer Minderheit angehören. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand zurückgelassen wird.
- (4)
- Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(5), dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht wird, und rief in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand den Klima- und Umweltnotstand aus(6). Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.
- (5)
- Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziel stehen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und dass dabei auch den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und gegebenenfalls dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) Rechnung getragen wird.
- (6)
- Die Union hat sich im aktualisierten national festgelegten Beitrag, der dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, ihre gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
- (7)
- Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken herzustellen und danach gegebenenfalls negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union vor, die internen Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Es wird erwartet, dass alle Sektoren der Wirtschaft zur Erreichung dieses Ziels einen Beitrag leisten, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF” ). Um sicherzustellen, dass bis 2030 in anderen Sektoren ausreichende Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels unternommen werden, ist beim Nettoabbau von Treibhausgasen der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben, den Nettoabbau von CO2 im LULUCF-Sektor bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) vorzuschlagen.
- (8)
- Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet, sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030 verbindliche Zielvorgaben für die Steigerung des Nettoabbaus von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt ein Ziel von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollte die Lücke zwischen dem Ziel der Union sowie den durchschnittlichen Emissionen und dem durchschnittlichen Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die 2020 von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Eine Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten würde zusätzlich dazu beitragen, die Klimaziele der Union zu erreichen.
- (9)
- Die ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Um die gemeinsame Verwirklichung des Unionsziels für 2030 sicherzustellen und gleichzeitig den jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für jeden Mitgliedstaat eine Verpflichtung festzulegen, wonach zusätzlich zur nationalen Zielvorgabe für das Jahr 2030 eine Summe der Nettoemissionen und des Nettoabbaus von Treibhausgasen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 (im Folgenden „Budget für 2026 bis 2029” ) zu erreichen ist.
- (10)
- Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die Klimaschutzleistung im LULUCF-Sektor zum Unionsziel für 2030 beitragen könnte, die Nettotreibhausgasemissionen um 40 % zu verringern, da dieses Ziel den LULUCF-Sektor nicht einschloss. Um den Rechtsrahmen für diesen Sektor zu vereinfachen, sollten die derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 nicht mehr gelten, und die Einhaltung der nationalen Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen überprüft werden. Dies würde für methodische Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9), mit der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und mit dem neuen Ziel, wonach die Nettotreibhausgasemissionen unter Einbeziehung des LULUCF-Sektors um mindestens 55 % verringert werden sollen, sorgen.
- (11)
- Am 16. Juni 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität(11) erlassen, in der er hervorhob, dass es begleitender Maßnahmen bedarf und besonderes Augenmerk auf die Unterstützung derjenigen Regionen, Industrien, Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucher gelegt werden muss, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Maßnahmenpaket in den Bereichen Beschäftigung und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmertum, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Besteuerung und Sozialschutzsysteme, essenzielle Dienstleistungen und Wohnraum sowie unter anderem im Hinblick auf eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter, Bildung und Ausbildung zu erwägen.
- (12)
- Da der LULUCF-Sektor in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.
- (13)
- Um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse im LULUCF-Sektor zu bewältigen, sollten den Mitgliedstaaten, die ihr Möglichstes getan haben, um allen Stellungnahmen der Kommission Rechnung zu tragen, die im Rahmen von Korrekturmaßnahmen an sie gerichtet wurden, welche durch diese Änderungsverordnung eingeführt werden, im Jahr 2032 alternative Bestimmungen für natürliche Störungen (sowohl abiotischer als auch biotischer Art) wie Brände, Schädlingsbefall, Stürme und extreme Hochwasserereignisse zur Verfügung stehen, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und das Unionsziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht wurde.
- (14)
- Darüber hinaus sollte den diffusen und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels – im Gegensatz zu den natürlichen Störungen, die im Wesentlichen eher vorübergehend und geografisch begrenzt sind – Rechnung getragen werden. Dadurch sollte es auch ermöglicht werden, den Altlasten aufgrund vergangener Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche, der im Vergleich zum Unionsdurchschnitt in einigen Mitgliedstaaten außergewöhnlich hoch ist, Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage von Nachweisen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen und die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie objektiven, messbaren und vergleichbaren Indikatoren beruhen, etwa auf dem Trockenheitsindex im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika(12), der als das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen und der durchschnittlichen jährlichen Gesamtverdunstung definiert ist, könnte zu diesem Zweck die nicht genutzte Menge des Ausgleichs bereitgestellt werden, die nach Anhang VII während des Zeitraums von 2021 bis 2030 verfügbar ist. Die Zuweisung an die Mitgliedstaaten sollte angesichts der vorgelegten Nachweise und auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Menge der 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, die zur Verfügung steht, und der von diesen Mitgliedstaaten beantragten Gesamtmenge des Ausgleichs erfolgen.
- (15)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen für jedes Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2029 auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der in den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für 2030 endet, sowie für den Erlass detaillierter Vorschriften über die Methodik für den Nachweis langfristiger Auswirkungen des Klimawandels, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und der Auswirkungen eines außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden.
- (16)
- Die Regeln für die Governance sollten so festgelegt werden, dass im Hinblick auf die Erreichung des Klimazwischenziels der Union für 2030 und des Ziels der Union, die gesamte Wirtschaft klimaneutral zu machen, frühzeitiges Handeln gefördert wird; dabei sollte der Zielpfad für die Jahre 2026 bis 2029 eingehalten werden, der durch diese Änderungsverordnung eingeführt wird. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei ein Multiplikator wie folgt berechnet werden sollte: Zu der von dem Mitgliedstaat für 2030 gemeldeten Zahl werden 108 % der Differenz zwischen dem Budget des Mitgliedstaats für 2026 bis 2029 und dem gemeldeten entsprechenden Nettoabbau hinzuaddiert. Darüber hinaus sollte jedes bis 2030 in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgelaufene Defizit berücksichtigt werden, wenn die Kommission Vorschläge für den Zeitraum nach 2030 vorlegt.
- (17)
- Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(14) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus” ). Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.
- (18)
- Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielvorgabe für 2030 macht, wobei dem Zielpfad, dem Budget für 2026 bis 2029 und den Flexibilitätsregelungen gemäß dieser Verordnung Rechnung getragen wird, sollte ein Mechanismus für Korrekturmaßnahmen greifen, um diesen Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, den Zielpfad in Richtung 2030 wieder einzuhalten, indem sichergestellt wird, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die einen verstärkten Nettoabbau von Treibhausgasen bewirken.
- (19)
- Die Treibhausgasinventare werden sich durch einen verstärkten Einsatz von Überwachungstechnologie und durch umfangreichere Kenntnisse verbessern. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Konzept der methodischen Anpassung eingeführt werden. So könnten etwa die folgenden Probleme zu einer methodischen Anpassung führen: Änderungen der Berichterstattungsmethoden, neue Daten oder Korrekturen statistischer Fehler, Aufnahme neuer Kohlenstoffspeicher oder Gase, Neuberechnung früherer Schätzungen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Übereinstimmung mit den Richtlinien des IPCC für nationale Treibhausgasinventare von 2006, Aufnahme neuer Elemente der Berichterstattung und verbesserte Überwachung natürlicher Störungen. Die Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren für die betreffenden Mitgliedstaaten sollten einer methodischen Anpassung unterzogen werden, um die Auswirkungen der geänderten Methodik auf die Bewertung der gemeinsamen Erreichung des Unionsziels für 2030 auszugleichen und um die Umweltintegrität zu wahren.
- (20)
- In Europa werden nationale Forstinventare herangezogen, um Informationen für die Bewertung der Ökosystemleistungen der Wälder bereitzustellen. Die Systeme zur Überwachung der Forstinventare unterscheiden sich von Land zu Land, da jedes Land über ein eigenes Inventarsystem mit einer eigenen Methodik verfügt. In der Neuen EU-Waldstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit einer strategischen Forstplanung in allen Mitgliedstaaten hervorgehoben, die sich auf eine zuverlässige Überwachung und zuverlässige Daten, eine transparente Governance und einen koordinierten Austausch auf Unionsebene stützt. Diesbezüglich hat die Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines unionsweiten integrierten Waldüberwachungsrahmens vorzulegen.
- (21)
- Um nicht wesentliche Vorschriften der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 ändern und ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/841 um Vorschriften für die Aufzeichnung und genaue Ausführung von Vorgängen in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister und hinsichtlich der Änderung von Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Form einer Aktualisierung der Liste der Kategorien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(15) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (22)
- In der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030” wurden verschiedene Wege und politische Optionen aufgezeigt, mit denen sich das ehrgeizigere Klimaziel der Union für das Jahr 2030 verwirklichen lässt. Es wird betont, dass zur Verwirklichung der Klimaneutralität die Maßnahmen der Union in allen Sektoren der Wirtschaft erheblich verstärkt werden müssen. Kohlenstoffsenken sind für den Übergang zur Klimaneutralität in der Union von wesentlicher Bedeutung, und insbesondere die Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Landnutzung können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Falls die Kommission im Rahmen der Überprüfung, die durch diese Änderungsverordnung eingeführt wurde, eine Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/841 vornimmt und einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellt, sollte dieser Bericht die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft einerseits und auf Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten andererseits umfassen und Möglichkeiten der Regulierung aufzeigen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die genannten Entwicklungen und Prognosen mit dem Ziel einer langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren vereinbar sind und mit dem Klimaneutralitätsziel und den Klimazwischenzielen der Union in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Kommission insbesondere den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung tragen, um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.
- (23)
- Die erwarteten anthropogenen Veränderungen im Hinblick auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Meeren und Binnengewässern können beträchtlich sein und werden in Zukunft voraussichtlich infolge der veränderten Nutzung der Meere und der Binnengewässer, zum Beispiel durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, der erforderlich ist, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen, schwanken. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an die UNFCCC enthalten. Sobald die Methodik für die Berichterstattung angenommen wurde, sollte die Kommission erwägen können, im Rahmen der durch diese Änderungsverordnung eingeführten Überprüfung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesen Strömen über die Fortschritte, die Durchführbarkeit von Analysen und die Auswirkungen der Ausweitung der Berichterstattung auf Meere und Binnengewässer zu berichten.
- (24)
- Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und danach negative Emissionen anzustreben, ist es von größter Bedeutung, dass der Abbau von Treibhausgasen in der Union kontinuierlich gesteigert wird und zugleich sicherzustellen, dass er von Dauer ist. Unter Umständen können technische Lösungen, wie zum Beispiel Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BECCS), und naturbasierte Lösungen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 erforderlich sein. Insbesondere müssen einzelnen Landwirten, Grund- und Waldbesitzern oder Waldbewirtschaftern Anreize geboten werden, mehr CO2 auf ihrem Grund und in ihren Wäldern zu speichern und dabei vorrangig ökosystembasierte Ansätze und biodiversitätsfreundliche Verfahren anzuwenden, wie zum Beispiel naturnahe forstwirtschaftliche Verfahren, Flächenstilllegungen, die Wiederherstellung von Kohlenstoffbeständen in Wäldern, die Ausweitung der agroforstwirtschaftlichen Abdeckung, die Bindung von Kohlenstoff im Boden, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten sowie weitere innovative Lösungen. Durch solche Anreize werden der Klimaschutz und die Gesamtemissionsverringerung in allen Sektoren der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der biologischen Vielfalt und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Es sollte möglich sein, im Rahmen der durch diese Änderungsverordnung eingeführten Überprüfung die Einrichtung eines Verfahrens zur Einbeziehung nachhaltiger kohlenstoffspeichernder Produkte in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 zu erwägen, wodurch für die Vereinbarkeit mit anderen Umweltzielen der Union und mit den IPCC-Leitlinien gesorgt würde.
- (25)
- Angesichts der Tatsache, dass die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Land- und Waldbesitzer bzw. -bewirtschafter wichtig ist, damit die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, sollte die Kommission bei der Bewertung der Entwürfe zur Aktualisierung der zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung, einschließlich des relevanten Teils der Einnahmen, die aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erzielt und für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft verwendet werden, Strategien und Maßnahmen zugutekommt, die speziell darauf ausgerichtet sind, dass die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Budgets und Zielvorgaben von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass unter Berücksichtigung bestehender Rechtsvorschriften ökosystembasierte Ansätze gefördert werden und dass die Dauerhaftigkeit des zusätzlichen Abbaus von Treibhausgasen sichergestellt wird.
- (26)
- Der Rahmen für die Festlegung des Unionsziels für 2030 wird durch die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Inventardaten vorgegeben. Die Belastbarkeit der vorgelegten Inventarberichte ist äußerst wichtig. Daher sollten in Fällen, in denen der Nettoabbau in den Jahren 2016, 2017 und 2018 signifikant zurückgegangen ist, die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahrensweisen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlicht werden, um das Vertrauen in die bei der Berichterstattung gemachten Fortschritte zu stärken. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Überprüfungen gegebenenfalls Vorschläge vorlegen, um sicherzustellen, dass die Union weiterhin konsequent auf das Ziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen zusteuert.
- (27)
- Im Hinblick auf die Festlegung des Zielpfads in den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2026 bis 2029 sollte die Kommission eine umfassende Überprüfung vornehmen, um die Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen, die die Kommission in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführen hat, im Jahr 2025 eine weitere umfassende Überprüfung durchgeführt werden.
- (28)
- Die Werte für die Beschirmung, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/841 für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt sind, sollten an die der UNFCCC gemeldeten Werte oder die vorhersehbaren Aktualisierungen dieser Werte angepasst werden.
- (29)
- Aufgrund der Einführung berichtsbasierter Zielvorgaben infolge dieser Änderungsverordnung müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt werden. Darüber hinaus werden die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem” , die Neue EU-Waldstrategie für 2030, die EU-Bodenstrategie für 2030, die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe” , die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel” alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz des natürlichen Kohlenstoffabbaus in der gesamten Union geleistet wird. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen und Abbau muss verbessert werden, indem unter Umständen fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird.
- (30)
- Es sollten Bestimmungen für die Bestandsaufnahme und die Überwachung sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernerkundung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten genaue geografische Angaben zur Verfügung haben, um vorrangige Gebiete zu ermitteln, die zu Klimamaßnahmen beitragen können. Im Rahmen einer allgemeinen Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sollte der Schwerpunkt der Tätigkeiten auch auf der Harmonisierung und Feinabstimmung der Datenbanken zu Tätigkeiten und Emissionsfaktoren liegen, um die Treibhausgasinventare zu verbessern.
- (31)
- Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere die angesichts der Verordnung (EU) 2021/1119 vorzunehmende Anpassung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird – auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (32)
- Die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 192.
- (2)
ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 221.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. März 2023.
- (4)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (5)
ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
- (6)
ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.
- (7)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (8)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- (11)
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).
- (12)
ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 3.
- (13)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (14)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
- (15)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (16)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
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