Artikel 2 VO (EU) 2023/842

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(2) „Hafenstaatkontrolle” bezeichnet eine von den für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.

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