Artikel 3 VO (EU) 2023/842
Dokumentenprüfungen von Notfallplänen
Werden Tiere in Drittländer befördert und erfolgt ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe, so überprüfen die zuständigen Behörden am Versandort, ob die Notfallpläne die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission(1) erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte (ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 32).
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