Artikel 4 VO (EU) 2023/842
Ergebnisse der Hafenstaatkontrolle
Um fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen für die Zwecke von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können, berücksichtigen die zuständigen Behörden die einschlägigen öffentlich zugänglichen Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.
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