Artikel 5 VO (EU) 2023/842
Kontrollteams für Tiertransportschiffe
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen beim Beladen von Tiertransportschiffen und die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen an den Ausgangsorten in Seehäfen von einem Kontrollteam durchgeführt werden.
(2) Zu einem Kontrollteam gehören mindestens:
- a)
- ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und
- b)
- ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.
(3) Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens
- a)
- über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist;
- b)
- eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen, oder
- c)
- über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.
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