Artikel 5 VO (EU) 2023/842

Kontrollteams für Tiertransportschiffe

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen beim Beladen von Tiertransportschiffen und die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen an den Ausgangsorten in Seehäfen von einem Kontrollteam durchgeführt werden.

(2) Zu einem Kontrollteam gehören mindestens:

a)
ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und
b)
ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.

(3) Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens

a)
über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist;
b)
eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen, oder
c)
über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.

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