Artikel 6 VO (EU) 2023/842
Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen an Ausgangsorten in Seehäfen
(1) Werden Tiere an Ausgangsorten gestellt, um auf Tiertransportschiffe verladen oder von diesen entladen zu werden, so übermittelt der Organisator der zuständigen Behörde an den Ausgangsorten mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle der Tiertransportschiffe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Datum der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die folgenden Dokumente:
- a)
- eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;
- b)
- bei langen Beförderungen eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers und die Notfallpläne für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
(2) Die zuständigen Behörden an den Ausgangsorten in Seehäfen
- a)
- überprüfen, ob die Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 entsprechen, und
- b)
- überprüfen durch eine Kontrolle an Bord, ob die Verteilung der Tiere in den Buchten den Anforderungen an das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.
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