Artikel 7 VO (EU) 2023/842
Visuelle Nachweise für Kontrollen und amtliche Kontrollen
(1) Bei der Durchführung der Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Seehafens, in dem die Tiere gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entladen und verladen werden, Fotos oder Videos von Folgendem auf:
- a)
- baulichen Elementen oder Ausrüstung gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die die Vorschriften dieses Abschnitts nicht erfüllen, und
- b)
- jedem anderen Element, das Mängel aufweist, nicht den einschlägigen Bestimmungen entspricht oder sich negativ auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte.
(2) Die bei den Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 aufgenommenen Fotos oder Videos werden den Kontrollakten beigefügt und von den zuständigen Behörden für die Dauer der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das Tiertransportschiff aufbewahrt.
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