Artikel 2 VO (EU) 2023/860

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.

2.
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, und f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 und die Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhaben- und Maßnahmencodes enthalten.

3.
Artikel 61 erhält folgende Fassung:

Artikel 61 Informationen an Begünstigte

Die Informationen an Begünstigte gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in den Formularen zur Beantragung von Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, übermittelt.

4.
In Artikel 64 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin:

i)
hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022,
ii)
für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden,
iii)
für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und
iv)
für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)
die Artikel 57 und 59 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin für alle Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für alle Haushaltsjahre bis einschließlich 2022;.

5.
Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Artikel 60 gilt ab dem Haushaltsjahr 2023.

6.
Die Anhänge I, VIII und IX erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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