Artikel 1 VO (EU) 2023/860
Artikel 58 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 erhält folgende Fassung:
(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.
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