Präambel VO (EU) 2023/860

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 82, Artikel 92 und Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission(2) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden „Transparenz” ) festgelegt.
(2)
Um der Öffentlichkeit den Zugang zu erleichtern und den Zugang zu veröffentlichten Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten auf ihren Websites veröffentlichten Informationen auch in mindestens einer der drei Arbeitssprachen der Kommission verfügbar sein.
(3)
In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die zur Identifizierung der Begünstigten notwendigen Informationen erheben müssen, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung der Gruppe. Es sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat nur den Namen und die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer des Mutterunternehmens nachträglich veröffentlichen sollte. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4)
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte klargestellt werden, dass für alle Zahlungen, einschließlich derer für das gesamte Haushaltsjahr 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), ab 2024 ein gemeinsames Formular für die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER verwendet werden sollte.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(4) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In der Durchführungsverordnung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013(6), (EU) Nr. 229/2013(7), (EU) Nr. 1308/2013(8) und (EU) Nr. 1144/2014(9) des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10). Dies führte zu einer Rechtslücke.
(6)
Während Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, der auf die in den Haushaltsjahren 2021, 2022 und 2023 getätigten Zahlungen Anwendung findet, beibehalten wird, gilt Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz nur für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurden folglich die Übergangsbestimmungen des Artikels 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht ausreichend berücksichtigt und für das Haushaltsjahr 2023 entstand eine Rechtslücke.
(7)
Der Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der betreffenden Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/128 und (EU) Nr. 908/2014 müssen berichtigt werden. Während die Bestimmungen in Bezug auf die bis zum 31. Mai 2023 zu veröffentlichenden Informationen weiterhin in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt sind, gelten die neuen Veröffentlichungsanforderungen für Veröffentlichungspflichten ab dem 31. Mai 2024 und somit für das Haushaltsjahr 2023.
(8)
Um die Rechtssicherheit in Bezug auf die den Begünstigten zu übermittelnden Informationen zu schaffen, muss Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 berichtigt werden.
(9)
Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch die Informationen zu Zahlungen für neue Maßnahmen oder Interventionskategorien, die auf der Grundlage künftiger Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarpolitik möglich sein könnten, von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten, auch wenn die Maßnahme oder Interventionskategorie noch nicht in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführt ist.
(10)
Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Anwendung von einigen Bestimmungen in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zur Vereinfachung der Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und zur Gewährleistung der Kohärenz beim Übergang zum aktuellen, seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtsrahmen, sollten die Mitgliedstaaten nur eine Verwaltungserklärung für die Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorlegen. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 muss daher berichtigt werden.
(11)
In den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten bestimmte Berichtigungen vorgenommen werden, um einen einheitlichen Wortlaut im gesamten Rechtsakt zu gewährleisten.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(13)
Da diese Verordnung Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorsieht, die seit dem 1. Januar 2023 gilt, sollten die Berichtigungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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