Artikel 1 VO (EU) 2023/893
Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse;
- 2.
-
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben;
- 3.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten (1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
- 4.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
- b)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
- c)
-
Die folgenden Nummern 7a und 7b werden eingefügt:
- 7a.
- „Anrechnung” (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;
- 7b.
- „nationaler Umwandlungsbericht” (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;
- d)
-
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
- 11.
- „Anleitungsmaterial” (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;
- e)
-
Die folgende Nummer 14a wird eingefügt:
- 14a.
- „Lizenzvermerk” (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks;
- f)
-
Nummer 19 erhält folgende Fassung:
- 19.
- „vorübergehende Dienstunfähigkeit” (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
- g)
-
Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:
- 20a.
- „Erlaubnis” (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;
- h)
-
Nummer 31 erhält folgende Fassung:
- 31.
- „Validierung” (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.
- 5.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Übergangsbestimmungen (1) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.
(2) Inhaber einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb” (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird.
- 6.
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Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse (1) Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb” (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis „Luftverkehrskontrolle” (AIR), „Rollverkehrskontrolle” (GMC), „Platzverkehrskontrolle” (TWR), „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung” (GMS), „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle” (RAD) oder „Nahbereichskontrolle” (TCL) erteilen.
(4) Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(5) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
(6) Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle” (RAD) in Befugnis „Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
(7) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (APS-Befugnis) oder Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
- 7.
-
Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
Artikel 8a
Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen (1) Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.
(2) Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.
(3) Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:
- a)
- eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- b)
- eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen;
- c)
- Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden;
- d)
- Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten;
- e)
- eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;
- f)
- Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat.
- 8.
- Die Anhänge I bis IV werden gemäß den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung geändert.
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