Präambel VO (EU) 2023/893

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission(2) enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.
(2)
Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.
(3)
Angesichts einer sich rasch weiterentwickelnden Luftfahrtbranche muss die Verordnung (EU) 2015/340 angepasst werden, damit deren Zweckmäßigkeit, Kosteneffizienz und Kohärenz mit international geltenden Standards und Praktiken gewährleistet ist. Es kommt darauf an, ein schlankes Qualifizierungssystem ohne Überschneidungen festzulegen. Mit der Aktualisierung des Ausbildungsplans für die Erstausbildung sollte eine angemessene Anpassung an den Rechtsrahmen und den operativen Bedarf sichergestellt werden.
(4)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) ist der Auffassung, dass die derzeit in den Mitgliedstaaten durchgeführte Ausbildung von militärischen Fluglotsen ein sehr hohes Sicherheitsniveau bietet und mit den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Ausbildungsanforderungen vergleichbar ist. Daher sollte für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen der Union die Ausbildung nationaler militärischer Fluglotsen berücksichtigt werden.
(5)
Wird die Umwandlung einer nationalen militärischen Fluglotsenlizenz beantragt, kann auf der Grundlage des nationalen Umwandlungsberichts und nach Abschluss einer etwaigen Zusatzausbildung zur Schließung der in dem Bericht festgestellten Lücken eine Auszubildendenlizenz erteilt werden, sofern die Erfahrung, die der Antragsteller in seiner militärischen Erstausbildung gewonnen hat, den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Erstausbildung genügt.
(6)
Für die Zwecke dieser Umwandlung sollten die nationalen Bescheinigungen über die Einhaltung der geltenden nationalen militärischen Anforderungen als den nationalen militärischen Fluglotsenlizenzen gleichwertig gelten.
(7)
Den Erfahrungen, die bereits mit der Erbringung militärischer Flugverkehrskontrolldienste gewonnen wurden, sollte bei der Festlegung der Berechtigungslehrgänge für den Antragsteller nach Anhang I Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 7 Rechnung getragen werden.
(8)
Die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die Militärbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei der effizienten Umsetzung der Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen zusammenarbeiten.
(9)
Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Behörden aktualisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2015/340, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(3) sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012(4), (EU) Nr. 1178/2011(5) und (EU) Nr. 139/2014(6) der Kommission festgelegt sind, gewährleistet sein, da es sich bei der für die Aufsicht über die Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) und die Ausbildungsorganisationen zuständigen Stelle meist um dieselbe Behörde handelt, die für mehrere Luftfahrtbereiche zuständig ist. Daher wird mit dieser Verordnung ein in sich schlüssiger und technologisch kohärenter Ansatz für das verschiedene Luftfahrtbereiche umspannende Gesamtsystem verfolgt.
(10)
Die Angleichung der Verordnung (EU) 2015/340 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements von Organisationen unterstützen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122, 24.4.2014, S. 18).

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