ANHANG IV VO (EU) 2023/893
Anhang IV (Teil ATCO.MED) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Punkt ATCO.MED.A.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und.
- 2.
-
Punkt ATCO.MED.A.020 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
- 1.
- sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;
- 2.
- mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;
- 3.
- eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
- 4.
- an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
- 5.
- wissen, dass sie schwanger sind;
- 6.
- in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
- 7.
- erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.
In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.
- 3.
-
Punkt ATCO.MED.A.030 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
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