ANHANG III VO (EU) 2023/893

Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1.
Punkt ATCO.OR.A.001 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.A.001
Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2.
Punkt ATCO.OR.B.001 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.001
Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation

a)
Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.
b)
Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c)
Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers;
2.
Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;
3.
die Namen und Kontaktdaten

i)
des verantwortlichen Managers,
ii)
des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i abweichend;
iii)
der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);

4.
Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
5.
ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;
6.
die Erklärung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;
7.
die Abläufe innerhalb des Managementsystems und
8.
das Datum der Antragstellung.

3.
Punkt ATCO.OR.B.005 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.005
Nachweisverfahren

a)
Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
b)
Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

4.
Punkt ATCO.OR.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die

1.
Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder
2.
eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.

5.
Punkt ATCO.OR.B.015 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.015
Änderungen bei Ausbildungsorganisationen

a)
Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:

1.
eine Änderung, die den Geltungsbereich des Zeugnisses oder den Genehmigungsumfang der Organisation betrifft, oder
2.
eine Änderung, die alle relevanten Elemente der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation betrifft.

b)
Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.

Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

c)
Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
d)
Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.

6.
Punkt ATCO.OR.B.020 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.020
Fortlaufende Gültigkeit

a)
Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b)
Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

7.
Punkt ATCO.OR.B.030 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.030
Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation
a)
der Ursache der Beanstandung nachgehen;
b)
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und
c)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.

8.
Punkt ATCO.OR.B.035 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.035
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.

9.
Punkt ATCO.OR.B.040 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.B.040
Meldung von Ereignissen

a)
Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.
b)
Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.
c)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c

1.
so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
2.
in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
3.
alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

d)
Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

1.
die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
2.
so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
3.
in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; und
4.
alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

e)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

1.
den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und
2.
in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.

10.
Punkt ATCO.OR.C.010 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.

11.
Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;

12.
Punkt ATCO.OR.E.001 erhält folgende Fassung:

ATCO.OR.E.001
Flugmedizinische Zentren

Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(1) anwenden, wobei
a)
alle Bezugnahmen auf Klasse 1 durch Bezugnahmen auf Klasse 3 zu ersetzen sind und
b)
alle Bezugnahmen auf Teil MED durch Bezugnahmen auf Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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