Artikel 15 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen  Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;
b)
Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.04;
c)
Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.05;
d)
Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.06.

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