Artikel 16 VO (EU) 2023/894
Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Informationen über langfristige Garantien
Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.