Artikel 16 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen  Informationen über langfristige Garantien

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.

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