Artikel 23 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen  Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungsexponierungen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind und für die eine fakultative Rückversicherung genutzt wird, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.01 der vorliegenden Verordnung;
b)
wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S. 30.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Anteile von Rückversicherern an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungspositionen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.02 der vorliegenden Verordnung;
c)
wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.03;
d)
wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.04;
e)
Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.01;
f)
Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.02.

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