Artikel 24 VO (EU) 2023/894
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
- a)
- Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
- b)
- für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
- c)
- Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
- e)
- Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.02;
- f)
- Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.03;
- g)
- wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
- h)
- wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05;
- i)
- Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01;
- j)
- Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02;
- k)
- Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03;
- l)
- Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04;
- m)
- Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05;
- n)
- Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06;
- o)
- Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07;
- p)
- für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das für die Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08;
- q)
- Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01.
(2) Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.
(3) Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.
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