Artikel 35 VO (EU) 2023/894
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
- a)
- Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.01;
- b)
- Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.02.
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