Artikel 36 VO (EU) 2023/894
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen gruppenspezifische Informationen
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:
- a)
- Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01;
- b)
- Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.33.01;
- c)
- Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.34.01;
- d)
- Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.35.01;
- e)
- Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit Eigenkapitaltransaktionen und der Übertragung von Schulden und Vermögenswerten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.01 der vorliegenden Verordnung;
- f)
- Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.02 der vorliegenden Verordnung;
- g)
- Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.03 der vorliegenden Verordnung;
- h)
- Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.04 der vorliegenden Verordnung;
- i)
- Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.05;
- j)
- Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.01 der vorliegenden Verordnung;
- k)
- Meldebogen S.37.02.04 zur Übermittlung von nach Währung, Sektor und Land aufgeschlüsselten Informationen über Risikokonzentrationen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.02;
- l)
- Meldebogen S.37.03.04 zur Übermittlung von Informationen über die Risikokonzentrationen nach Kategorien von Vermögenswerten und Bonität, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.03.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.