Artikel 4 VO (EU) 2023/894
Risikobasierte Meldeschwellen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen von den Aufsichtsbehörden nicht dazu verpflichtet werden, jährlich die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die eine risikobasierte Meldeschwelle gilt, vorzulegen, wenn diese Schwelle weder im laufenden noch im vorangegangenen Berichtsjahr überschritten wird.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die im vorstehenden Absatz genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen nicht überschreiten, sind davon befreit, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden und im nachfolgenden Berichtsjahr vorzulegen.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die in Absatz 1 genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen überschreiten, legen die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden Berichtsjahr vor und prüfen im folgenden Berichtsjahr erneut, ob die Schwellen überschritten werden.
(4) Firmeneigene Versicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- In Bezug auf die Versicherungsverpflichtungen sind alle Versicherten und Begünstigten juristische Personen der Gruppe, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder natürliche Personen, die für eine Deckung durch die Gruppenversicherungspolicen in Betracht kommen, und auf die Geschäftstätigkeit, die natürliche Personen abdeckt, entfallen weniger als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- b)
- die Versicherungsverpflichtungen und Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine obligatorische Haftpflichtversicherung.
(5) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 12, 15, 17, 19, 21, 22 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Bedingungen unter den Buchstaben a und b des vorstehenden Absatzes;
- b)
- die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;
- c)
- der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.
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