Artikel 5 VO (EU) 2023/894
Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
- a)
- Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
- b)
- Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
- c)
- Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01;
- d)
- Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
- e)
- Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten Complementary Identification Code ( „CIC-Code” );
- f)
- wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.03;
- g)
- Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten CIC-Codes;
- h)
- Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ( „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung” ) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
- i)
- Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01;
- j)
- Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
- k)
- für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
- l)
- für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f ermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt: Sie berechnen die Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 und dividieren diese durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.
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