Artikel 6 VO (EU) 2023/894

Vierteljährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

a)
Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01;
b)
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02;
c)
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01;
d)
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ( „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung” ) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
f)
Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
g)
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
h)
für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
i)
für firmeneigene Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

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