Artikel 7 VO (EU) 2023/894
Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen
(1) Bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Buchstabe c genannten Informationen basiert die Datenbewertung unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen und dass alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, gemäß Artikel 305 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt werden.
(2) Bei der Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i sowie Artikel 6 Buchstaben e und f genannten Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.