ANHANG II VO (EU) 2023/894

Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen

Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet. Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln. Wird ein Meldebogen nur mit Nullen oder ohne Zahlen übermittelt, so sollte in S.01.01 eine der „Nicht vorgelegt” - Optionen ausgewählt werden.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband ( „RFF” ), ein Matching-Adjustment-Portfolio ( „MAP” ) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0020 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0010/R0010 S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

    1 — Vorgelegt

C0010/R0020 S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0030 S.02.01. — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0040 S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0060 S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

    3 — Nicht vorgelegt, da der Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten unter der Schwelle liegt und eine unbeschränkte Garantie gemäß den Hinweisen im Meldebogen weder gestellt oder erhalten wurde

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0100 S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeit mit Bezug auf spezifischen Zweig außerhalb des Herkunftslandes

    18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0104 S.04.03 — Basisinformationen — Liste von Versicherungseinheiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0105 S.04.04 — Tätigkeiten nach Land — Ort der Zeichnung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0106 S.04.05 — Tätigkeiten nach Land — Ort des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0110 S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140 S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150 S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0151 S.06.04 — Anlagerisiken in Verbindung mit dem Klimawandel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160 S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0170 S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Derivategeschäfte (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0190 S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0200 S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0210 S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0220 S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Geschäfte in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0230 S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0240 S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0250 S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0251 S.14.02 — Nichtlebensversicherungsgeschäft — Informationen über Policen und Kunden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0252 S.14.03 — Cyberversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Deckung von Cyberrisiken

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0280 S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0290 S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft (nur für Unternehmen ohne Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8)

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0300 S.17.03 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0310 S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0320 S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0330 S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0340 S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0350 S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0360 S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0370 S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0380 S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0390 S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0400 S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Volatilitätsanpassung erfolgt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0410 S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0420 S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0430 S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0440 S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0450 S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Beteiligungen gehalten werden

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0460 S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel ( „SF” )

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0470 S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0500 S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0510 S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0520 S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0530 S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0540 S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0550 S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0560 S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0561 S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0562 S.26.09 — Internes Modell — Markt- und Kreditrisiko und Sensitivitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0563 S.26.10 — Internes Modell — Risiko eines Kreditereignisses Portfolioüberblick

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0564 S.26.11 — Internes Modell — Einzelheiten des Kreditrisikos für Finanzinstrumente

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0565 S.26.12 — Internes Modell — Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0566 S.26.13 — Internes Modell — Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0567 S.26.14 — Internes Modell — lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0568 S.26.15 — Internes Modell — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0569 S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0570 S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0580 S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0590 S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0600 S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0610 S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0620 S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0630 S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0640 S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultative Deckungen

    3 — Nicht vorgelegt, da die Rückversicherungsdeckung unter der Schwelle gemäß den Hinweisen im Meldebogen liegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0650 S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultative Deckungen

    3 — Nicht vorgelegt, da die Rückversicherungsdeckung unter der Schwelle gemäß den Hinweisen im Meldebogen liegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0660 S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    3 — Nicht vorgelegt, da die Rückversicherungsdeckung unter der Schwelle gemäß den Hinweisen im Meldebogen liegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0670 S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm -Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    3 — Nicht vorgelegt, da die Rückversicherungsdeckung unter der Schwelle gemäß den Hinweisen im Meldebogen liegt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0680 S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0690 S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0740 S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und keine Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0750 S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0760 S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0770 S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0775 S.36.05 — Gruppeninterne Transaktionen — Gewinn- und Verlustrechnung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen

    12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Richtlinie 2009/138/EG handelt

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0790 SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0800 SR.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP oder kein Lebensversicherungsgeschäft oder nach Art der Lebensversicherung betriebenes Krankenversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0810 SR.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein RFF/MAP oder kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0820 SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Portfolios)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung ( „MA” )

    15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0830 SR.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung

    15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0840 SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0855 SR.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0870 SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0880 SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0890 SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0900 SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0910 SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0920 SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0930 SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0935 SR.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0940 SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Name des Unternehmens Eingetragener Name des Unternehmens. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen
C0010/R0020 Identifikationscode des Unternehmens Angabe des Unternehmens in Form der Rechtsträgerkennung (LEI).
C0010/R0040 Art des Unternehmens

Geben Sie die Art des meldenden Unternehmens an. Die Tätigkeit des Unternehmens ist durch die Auswahl einer Option aus der folgenden erschöpfenden Liste anzugeben:

    2 — Lebensversicherungsunternehmen

    3 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

    4 — Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Teil A unter den Klassen 1 und 2 aufgeführten Risiken ausüben — Artikel 73(2)

    5 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 5

    6 — Rückversicherungsunternehmen

C0010/R0050 Land der Zulassung Geben Sie den ISO-3166-1, Alpha 2-Code des Landes an, in dem das Unternehmen zugelassen wurde (Herkunftsland)
C0010/R0070 Berichtssprache Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.
C0010/R0080 Berichtsübermittlungsdatum Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.
C0010/R0081 Ende des Geschäftsjahres Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an (z. B. 2017-12-01).
C0010/R0090 Berichtsstichtag Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.
C0010/R0100 Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Reguläre Übermittlung

    2 — Ad-hoc-Übermittlung

    3 — Erneute Übermittlung der S.30-Meldebögen entsprechend den Hinweisen des Meldebogens

    4 — Leere Übermittlung

C0010/R0110 Berichtswährung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.
C0010/R0120 Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Das Unternehmen verwendet IFRS-Rechnungslegungsstandards

    2 — Das Unternehmen verwendet national allgemein anerkannte (von den IFRS abweichende) Rechnungslegungsvorschriften ( „GAAP” )

C0010/R0130 Berechnungsmethode der Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Geben Sie an, mit welcher Methode die SCR berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Standardformel

    2 — Internes Partialmodell

    3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140 Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens auf unternehmensspezifischen Parametern beruhen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    2 — Keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

C0010/R0150 Sonderverbände

Geben Sie an, ob das Unternehmen über seine Tätigkeit nach Sonderverbänden berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0170 Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mithilfe der Matching-Anpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Matching-Anpassung

    2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180 Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mithilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

    2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190 Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200 Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 -Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210 Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Erstübermittlung

    2 — Erneute Übermittlung

R0250 Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    2 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

    3 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    4 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    5 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    6 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    0 — Keine Befreiung

C0010/R0255 Direkte URL zur Website, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt wird Angabe einer direkten URL zur Website, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag veröffentlicht wird. Falls das Unternehmen keine eigene Website betreibt, ist „UNTERNEHMEN OHNE WEBSITE” anzugeben.
C0010/R0260 Direkte URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage

Angabe der direkten URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag.

Die URL muss direkt zur Datei führen, die den Bericht enthält, und nicht zu einer Webseite.

Ist der Bericht zum Übermittlungsdatum bereits verfügbar oder wird er nicht auf einer Website veröffentlicht, so wird die Datei Bestandteil der jährlichen Übermittlung sein und wird in dieser Zelle eine der folgenden Optionen gewählt:

    „Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt”

    „Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht offengelegt”

    Bei der Option „nicht offengelegt” ist der nationalen zuständigen Behörde eine Erklärung vorzulegen.

C0010/R0270 Firmeneigenes Geschäft

Geben Sie an, ob ein Unternehmen firmeneigene Geschäfte im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG ausübt.

    1 — Firmeneigenes Geschäft

    2 — Kein firmeneigenes Geschäft

C0010/R0280 Run-off-Geschäft

Dieses Element gilt nicht für Unternehmen, denen die Zulassung entzogen worden ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unternehmen wickeln ein Portfolio von Verträgen ab, aber nicht ihr gesamtes Geschäft (Unternehmen im partiellen Run-off oder mit Run-off-Portfolio);

    2 — Unternehmen wickeln ihr gesamtes (bisheriges) Geschäft ab (Unternehmen im vollständiger Run-off);

    3 — Unternehmen mit Run-off-Geschäftsmodell (spezialisierte Run-off-Unternehmen) — Versicherungsunternehmen oder Gruppen, deren Geschäftsmodell im aktiven Erwerb von Legacy-Portfolio oder ganzer Versicherer im Run-off besteht.

    4 — Kein Run-off-Geschäft

C0010/R0290 Fusionen und Übernahmen (M&A) während des Zeitraums

Geben Sie an, ob während des Berichtszeitraums Fusionen und Übernahmen oder Veräußerungen von Tätigkeiten mit Relevanz für die Informationen stattgefunden haben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind. In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist). In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.
ELEMENT HINWEISE
Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)
C0040 Fonds-/Portfolionummer Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.
C0050 Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem vermarkteten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren vermarkteten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060 Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist in dieser Zelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070 Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

    2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds” anzugeben.

C0080 Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wesentlich

    2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds” anzugeben.

C0090 Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

    1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100 Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110 Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP) Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.
C0120 Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

S.02.01. — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände und den übrigen Teil. Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten technischen Standards und EIOPA-Leitlinien dargelegt sind. In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss” (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Unternehmen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt. Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” gepunktete Zeilen vorgesehen.
ELEMENT HINWEISE
Vermögenswerte
Z0020 Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fondsnummer

Wenn Element Z0020 = 1, ist dies die vom Unternehmen vergebene einmalige Fondsnummer oder der vom Unternehmen vergebene Code. Sie/Er bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein.

C0020/R0010 Geschäfts- oder Firmenwert Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.
C0020/R0020 Abgegrenzte Abschlusskosten Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.
C0010–C0020/R0030 Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010–C0020/R0040 Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

a)
abzugsfähigen temporären Differenzen,
b)
dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder
c)
dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.
C0010–C0020/R0050 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0060 Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0070 Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010–C0020/R0080 Immobilien (außer zur Eigennutzung) Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0090 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

C0010–C0020/R0100 Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110 Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120 Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130 Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140 Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150 Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160 Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170 Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180 Organismen für gemeinsame Anlagen Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
C0010–C0020/R0190 Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200 Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010–C0020/R0210 Sonstige Anlagen Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.
C0010–C0020/R0220 Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010–C0020/R0230 Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss hier die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240 Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250 Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260 Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) sind in dieser Zelle insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen.

C0010–C0020/R0280 Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290 Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0300 Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0310 Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320 Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0330 Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010–C0020/R0340 Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010–C0020/R0350 Depotforderungen Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010–C0020/R0360 Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0370 Forderungen gegenüber Rückversicherern

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte” erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat.

Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010–C0020/R0380 Forderungen (Handel, nicht Versicherung) Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0390 Eigene Anteile (direkt gehalten) Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.
C0010–C0020/R0400 In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.
C0010–C0020/R0410 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite werden unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0500 Vermögenswerte insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.
Verbindlichkeiten
C0010–C0020/R0510 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ( „MCR” ) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Nichtlebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630 Versicherungstechnische Rückstellungen -Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die das Unternehmen entsprechend den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS im gesetzlichen Abschluss ausweist.
C0010–C0020/R0740 Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i)
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
ii)
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750 Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760 Rentenzahlungsverpflichtungen Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0770 Depotverbindlichkeiten Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010–C0020/R0780 Latente Steuerschulden Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
C0010–C0020/R0790 Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten zu melden auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010–C0020/R0190 zu melden.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010–C0020/R0810 Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820 Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0830 Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten” erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben.

Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010–C0020/R0840 Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften.
C0010–C0020/R0850 Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860 Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0870 In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0880 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0900 Verbindlichkeiten insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” .

S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 80 % der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden. Falls der in R0030 und R0120 unter S.12.01 und in R0060 und R0160 unter S.17.01 gemeldete Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen negativ ist, sollte für die Zwecke der Berechnung des oben genannten Schwellenwerts der absolute Wert dieser Nennwerte ohne Netting von versicherungstechnischen Rückstellungen zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen (LoBs) berücksichtigt werden. Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 80 % der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 20 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 80-Prozent-Schwelle eine bestimmte Währung gemeldet werden muss, dann sind alle auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu melden. Firmeneigene Geschäfte müssen auf diesem Meldebogen nicht gemeldet werden.
ELEMENT HINWEISE
R0010 Wesentliche Währungen Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
C0020/R0110 Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.
C0030/R0110 Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.
C0040/R0110 Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110 Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0120 Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.
C0030/R0120 Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.
C0040/R0120 Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120 Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0130 Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.
C0030/R0130 Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0130 Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.

C0050/R0130 Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0140 Gesamtwert aller Währungen — Derivate Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.
C0030/R0140 Wert der Berichtswährung — Derivate Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.
C0040/R0140 Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140 Wert der wesentlichen Währungen — Derivate Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0150 Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0150 Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0150 Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150 Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0160 Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0160 Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0160 Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160 Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0170 Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0170 Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0170 Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170 Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0200 Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.
C0030/R0200 Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0200 Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200 Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Abschnitt werden Angaben zu außerbilanziellen Posten, zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Ein Bestand an Vermögenswerten, der eine Anlage sichert, (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen) sollte in diesem Meldebogen nicht gemeldet werden. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, den gemäß der Richtlinie 2009/138/EG herausgegebenen technischen Standards und den EIOPA-Leitlinien niedergelegt. Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen. Definition von Eventualverbindlichkeiten:
a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i.
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
ii.
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert. Der Wert der Sicherheit sollte als wirtschaftlicher Wert der Sicherheit zum Stichtag (Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte) und nicht als risikobereinigter Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 197 der delegierten Verordnung gemeldet werden. In diesem Meldebogen sind nur beschränkte Garantien anzugeben, ohne Angaben zu jeglichen gestellten oder erhaltenen unbeschränkten Garantien. Dieser Meldebogen ist zu übermitteln, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Der Betrag einer der nachstehend genannten Summen ist höher als 2 % der Vermögenswerte insgesamt:

i.
(C0020/R0010) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0300) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt + (C0010/R0400) Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt;
ii.
(C0020/R0030) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0200) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt; oder

b)
das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Maximaler Wert — vom Unternehmen gestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei gestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

C0010/R0020 Maximaler Wert — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe Der Teil von Position C0010/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellt wurden.
C0020/R0010 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe Solvabilität-II-Wert der vom Unternehmen gestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe
C0020/R0020 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellten Kreditbriefe. Der Teil von Position C0020/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe bezieht.
C0010/R0030 Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen von einer anderen Partei für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht in Anspruch genommener zugesagter Kreditlinien).
C0010/R0040 Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat Der Teil von Position C0010/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.
C0020/R0030 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe Solvabilität-II-Wert der vom Unternehmen erhaltenen Garantien einschließlich Kreditbriefe.
C0020/R0040 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat Der Teil von Position C0020/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.
C0020/R0100 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.
C0020/R0110 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.
C0020/R0120 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.
C0020/R0130 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.
C0020/R0200 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.
C0030/R0100 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.
C0030/R0110 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden.
C0030/R0120 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.
C0030/R0130 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.
C0030/R0200 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten insgesamt Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.
C0020/R0210 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.
C0020/R0220 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.
C0020/R0230 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).
C0020/R0240 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.
C0020/R0300 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.
C0040/R0210 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.
C0040/R0220 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.
C0040/R0230 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).
C0040/R0240 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.
C0040/R0300 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten insgesamt Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt.
C0010/R0310 Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0320 Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe Der Teil von C0010/R0310, der sich auf Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe bezieht.
C0010/R0330 Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0010/R0400 Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0020/R0310 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.
C0020/R0330 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

C0050/R0510 Erhaltene unbeschränkte Garantien

Geben Sie an, ob das Unternehmen unbeschränkte Garantien erhalten hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — keine erhaltenen unbeschränkten Garantien;

    1 — nur von Unternehmen derselben Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien;

    2 — nur von nicht zur Gruppe gehörigen Unternehmen erhaltene unbeschränkte Garantien;

    3 — von Unternehmen derselben Gruppe und von nicht zur Gruppe gehörigen Unternehmen erhaltene unbeschränkte Garantien.

C0050/R0520 Gestellte unbeschränkte Garantien

Geben Sie an, ob das Unternehmen unbeschränkte Garantien gestellt hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — keine gestellten unbeschränkten Garantien;

    1 — nur an Unternehmen derselben Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien;

    2 — nur an nicht zur Gruppe gehörige Unternehmen gestellte unbeschränkte Garantien;

    3 — an Unternehmen derselben Gruppe und an nicht zur Gruppe gehörige Unternehmen gestellte unbeschränkte Garantien.

S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist gemäß Artikel 159 der Richtlinie 2009/138/EG auszufüllen und betrifft ausschließlich das Direktversicherungsgeschäft. Die zu übermittelnden Angaben beziehen sich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigten Geschäfte nach EWR-Ländern, wobei die Geschäfte nach Zweigniederlassung und Dienstleistungsfreiheit gesondert aufzuführen sind.
ELEMENT HINWEISE

R0010

EWR-Land Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
C0010/R0020 Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.
C0010/R0030 Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.
C0020/R0020 Zweigniederlassung — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Zahl der Versicherungsfälle, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Zweigniederlassung, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.
C0030/R0020 Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Zahl der Versicherungsfälle, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0020/R0030

Zweigniederlassung — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Niederlassung, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0030/R0030

Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

S.04.03 — Basisinformationen — Liste von Versicherungseinheiten

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Hinweise zum Meldebogen S.04.03 sind in Verbindung mit den Hinweisen zu den Meldebögen S.04.04 und S.04.05 zu lesen. In diesen drei Meldebögen sind sämtliche Tätigkeiten aus zwei verschiedenen Perspektiven auszuweisen: Ort der Zeichnung und Ort des Risikos. In diesen Meldebogen ist Folgendes aufzunehmen:

alle Versicherungsgeschäfte, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss, und

das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei sind jedoch die Geschäftsbereiche gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zugrundezulegen. Die Unternehmen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn dies für die Abschlüsse anwendbar ist. Die Angaben in diesen Meldebögen erfolgen als Bruttoangaben ohne Abzug der zedierten Rückversicherung. Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land der Niederlassung”
a)
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde, und
b)
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde.
Für die Zwecke dieses Meldebogens wird ein Vermittler nicht als separate Versicherungseinheit betrachtet. Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen ist das Land der Niederlassung a) oder b), je nach Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT HINWEISE
Liste der Versicherungseinheiten
C0010 Code der Versicherungseinheit

Angabe der Versicherungseinheit in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) des Hauptsitzes. Hat eine Nicht-EWR-Zweigniederlassung einen anderen LEI als der Hauptsitz, so ist für die Versicherungseinheit diese LEI anzugeben.

Für EWR-Zweigniederlassungen und Nicht-EWR-Zweigniederlassungen, die keine unterschiedliche LEI haben, vergibt das Unternehmen einen spezifischen Code. Dieser Code muss für die spezifische Versicherungseinheit eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0011 Art des Codes der Versicherungseinheit

Art des im Element „Code der Versicherungseinheit” angegebenen Codes:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0020 Art des Unternehmens

Beschreibung der Art des Unternehmens. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Hauptsitz

    2 — Zweigniederlassung

C0030 Ort der Zweigniederlassung

Beschreibung der Art der Zweigniederlassung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — EWR-Zweigniederlassung

    2 — Nicht-EWR-Zweigniederlassung

Wurde unter „Art des Unternehmens” in C0020 der Hauptsitz angegeben, so bleibt dieses Feld frei.

C0040 Land der Niederlassung

Anzugeben ist der Code des Lands der Niederlassung nach ISO 3166–1 Alpha–2 für jede Zweigniederlassung.

Dieses Feld bleibt (in diesem Meldebogen) frei, wenn unter C0020 „Hauptsitz” angegeben wurde; in diesem Fall ist der Code des „Lands der Zulassung” gemäß Meldebogen S.01.02 anzugeben.

S.04.04 — Tätigkeit nach Land — Ort der Zeichnung

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Hinweise zum Meldebogen S.04.04 sind in Verbindung mit den Hinweisen zu den Meldebögen S.04.03 und S.04.05 zu lesen. In diesen drei Meldebögen sind sämtliche Tätigkeiten aus zwei verschiedenen Perspektiven auszuweisen: Ort der Zeichnung und Ort des Risikos. Im Meldebogen S.04.04 liegt der Schwerpunkt auf dem Ort der Zeichnung. Bei den Angaben ist zwischen den Geschäftstätigkeiten zu unterscheiden, die in dem Land gezeichnet wurden, in dem die (im Meldebogen S.04.03 aufgeführten) Versicherungseinheiten ihren Sitz haben, und den Geschäftstätigkeiten, die in jedem anderen EWR-Land im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von den einzelnen Versicherungseinheiten gezeichnet wurden. Von einer Versicherungseinheit gezeichnete Geschäfte, die nicht im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichnet werden, werden als Geschäft in dem Land eingestuft, in dem die Versicherungseinheit ihren Sitz hat. In jeder Zeile in C0030 muss die Summe für alle betreffenden Länder dem in C0020 für dieselbe Zeile angewiesenen Wert entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden gebuchte/verdiente Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.
ELEMENT HINWEISE
Nach Versicherungseinheit
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

Z0020 Code der Versicherungseinheit Identifikationscode jeder Versicherungseinheit gemäß Meldebogen S.04.03.
C0010/R0020 Im Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — gebuchte Bruttoprämien

Gebuchte Prämien der Versicherungseinheit im Land der Niederlassung.

Die „gebuchten Bruttoprämien” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

C0010/R0030 Im Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Aufwendungen für Versicherungsfälle

Aufwendungen für Versicherungsfälle der Versicherungseinheit im Land der Niederlassung.

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010/R0040 Im Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten

Abschlusskosten der Versicherungseinheit im Land der Niederlassung.

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Angabe einschließlich Verlängerungsaufwendungen.

Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Hierunter fallen gegebenenfalls auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten.

C0010/R0050 Im Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten in Form von Provisionen

Provisionen der Versicherungseinheit im Land der Niederlassung.

Anteil von Provisionen an den gesamten Abschlusskosten (gemäß R0040).

C0020/R0020 Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — gebuchte Bruttoprämien

Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung gebuchte Prämien der Versicherungseinheit.

Die „gebuchten Bruttoprämien” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

C0020/R0030 Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Aufwendungen für Versicherungsfälle

Aufwendungen für Versicherungsfälle der Versicherungseinheit aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung.

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0020/R0040 Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten

Abschlusskosten der Versicherungseinheit aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung.

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Angabe einschließlich Verlängerungsaufwendungen.

Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Hierunter fallen gegebenenfalls auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten.

C0020/R0050 Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten in Form von Provisionen

Provisionen der Versicherungseinheit aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Land als dem Land der Niederlassung.

Anteil von Provisionen an den gesamten Abschlusskosten (gemäß R0040).

Nach Versicherungseinheit und EWR-Land (Ort der Tätigkeit [basierend auf dem Ort der Zeichnung])
R0010 EWR-Land ISO 3166–1 alpha–2-Code des EWR-Landes, in dem das Geschäft im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnet wird.
C0030/R0020 Im betreffenden Land im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte — gebuchte Bruttoprämien

Gebuchte Prämien der Versicherungseinheit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im EWR-Land gemäß R0010.

Die „gebuchten Bruttoprämien” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

C0030/R0030 Im betreffenden Land im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte — Aufwendungen für Versicherungsfälle

Aufwendungen für Versicherungsfälle der Versicherungseinheit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im EWR-Land gemäß R0010.

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0030/R0040 Im betreffenden Land im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten

Abschlusskosten der Versicherungseinheit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im EWR-Land gemäß R0010.

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Angabe einschließlich Verlängerungsaufwendungen.

Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Hierunter fallen gegebenenfalls auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten.

C0030/R0050 Im betreffenden Land im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte — Abschlusskosten in Form von Provisionen

Provisionen der Versicherungseinheit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im EWR-Land gemäß R0010.

Anteil von Provisionen an den gesamten Abschlusskosten (gemäß R0040).

S.04.05 — Tätigkeit nach Land — Ort des Risikos

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Hinweise zum Meldebogen S.04.05 sind in Verbindung mit den Hinweisen zu den Meldebögen S.04.03 und S.04.04 zu lesen. In diesen drei Meldebögen sind sämtliche Tätigkeiten aus zwei verschiedenen Perspektiven auszuweisen: Ort der Zeichnung und Ort des Risikos. Im Meldebogen S.04.05 liegt der Schwerpunkt auf dem Ort des Risikos. Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle der Direktversicherung das „Land, in dem das Risiko belegen ist” :
a)
bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, das Land, in dem die Immobilien belegen sind;
b)
bei der Versicherung von Fahrzeugen aller Art das Land der Zulassung;
c)
bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs das Land, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
d)
bei der Versicherung von Krediten/Forderungen das Land, in dem der Kredit/die Forderung belegen ist;
e)
in allen nicht ausdrücklich in Buchstaben a, b, c oder d genannten Fällen das Land, in dem Folgendes belegen ist:

i.
der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder,
ii.
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle der proportionalen oder nichtproportionalen Rückversicherung das „Land, in dem das Risiko belegen ist” , das Land, in dem das zedierende Unternehmen seinen Sitz hat. Die Unternehmen melden nach Ländern aufgeschlüsselt mindestens 95 % der gebuchten Bruttobeiträge. Zu melden sind sämtliche Geschäfte; Restgeschäfte über dem Schwellenwert von 95 % können jedoch als „andere Länder” eingestuft werden. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden gebuchte/verdiente Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.
ELEMENT HINWEISE
Tätigkeiten der Versicherungseinheit insgesamt
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

Z0020 Code der Versicherungseinheit Identifikationscode jeder Versicherungseinheit gemäß Meldebogen S.04.03.
C0010/R0020 Von der Versicherungseinheit gezeichnete Geschäfte insgesamt — gebuchte Bruttoprämien

Die „gebuchten Bruttoprämien” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

C0010/R0030 Von der Versicherungseinheit gezeichnete Geschäfte insgesamt — verdiente Nettoprämien Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
C0010/R0040 Von der Versicherungseinheit gezeichnete Geschäfte insgesamt — Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010/R0050 Von der Versicherungseinheit gezeichnete Geschäfte insgesamt — Aufwendungen (brutto) Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Tätigkeit nach Land — Ort des Risikos
R0010 Land ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem das Risiko belegen ist.
C0020/R0020 Insgesamt nach Land — gebuchte Bruttobeiträge

Gebuchte Bruttobeiträge für das Geschäft, in dem das Risiko in dem in R0010 angegebenen Land belegen ist.

Die „gebuchten Bruttoprämien” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

C0020/R0030 Insgesamt nach Land — verdiente Bruttobeiträge

Verdiente Bruttoprämien für das Geschäft, in dem das Risiko in dem in R0010 angegebenen Land belegen ist.

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

C0020/R0040 Insgesamt nach Land — Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto)

Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle für das Geschäft, in dem das Risiko in dem in R0010 angegebenen Land belegen ist.

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0020/R0050 Insgesamt nach Land — Aufwendungen (brutto)

Bruttoaufwendungen für das Geschäft, in dem das Risiko in dem in R0010 angegebenen Land belegen ist.

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ( „GAAP” ) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Solvabilität II ( „SII” ) definierten Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen nicht erforderlich. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin, außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge oder bei abweichenden Meldeanforderungen, soweit für den Abschluss relevant. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden gebuchte/verdiente Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden. Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.
ELEMENT HINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110 Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge aus dem Direktgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0120/R0120 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0130 bis C0160/R0130 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0140 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0200 Gebuchte Prämien — netto Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210 Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0120/R0220 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0130 bis C0160/R0230 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0240 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0300 Verdiente Prämien — netto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0130 bis C0160/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0160/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0160/R0550 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0010 bis C0120/R0610 Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620 Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630 Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640 Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700 Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0710 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto -Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740 Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800 Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840 Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900 Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910 Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920 Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930 Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940 Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000 Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R1010 Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020 Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030 Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Geschäft.

C0010 bis C0160/R1040 Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100 Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1210 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0200/R1300 Versicherungstechnische Aufwendungen insgesamt Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien — brutto

Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien — netto Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien — brutto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien — netto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0210 bis C0280/R1910 Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920 Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000 Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020 Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100 Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120 Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200 Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210 Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2220 Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300 Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310 Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320 Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400 Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung.
C0300/R2510 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0300/R2600 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700 Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle” (Element R1610) ausgewiesen.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code ( „CIC” ) enthält. Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, sodass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:
a)
Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.
b)
jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben;
c)
Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere natürliche Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290;
d)
Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben;
e)
Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
Vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen sind sämtliche Elemente zu melden. Die Elemente C0110, C0120, C0121, C0122, C0130, C0140, C0200, C0230, C0270, C0280, C0310, C0370 und C0380 sind nicht anwendbar für CIC 09 — Sonstige Anlagen. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge” erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):
a)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Abätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
b)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden.

Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0070 Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 08.01, S. 14.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch.

C0080 Matching-Portfolio-Nummer Diese vom Unternehmen vergebene Nummer/der von ihm vergebene Code entspricht der einmaligen Nummer/dem einmaligen Code, die/der dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.
C0090 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100 Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den Vermögenswert auszuwählen:

    1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

    2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

    4 — Repos

    9 — Keine Sicherheit

C0110 Verwahrungsland

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung) entspricht das Verwahrungsland dem Land des Emittenten, das sich nach der Immobilienadresse richtet.

C0120 Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

Bei intern gehaltenen Vermögenswerten wird das Versicherungsunternehmen als Verwahrer gemeldet.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC 9 — Immobilien, sowie jegliche anderen Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht verwahrt werden.

Wenn es für Vermögenswerte keinen Verwahrer gibt oder wenn dieses Element nicht zutrifft, ist „Kein Verwahrer” anzugeben.

C0121 Verwahrungscode

Angabe des Verwahrungscodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0122 Art des Verwahrungscodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „ Verwahrungscode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0130 Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0140 Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC 72, 73, 74, 75, 79 und CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen. Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0130) übermittelt wird.
C0145 Langfristige Aktieninvestitionen

Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen.

Geben Sie an, ob Aktien oder Organismen für gemeinsame Anlagen nach Artikel 171a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingestuft sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    9 — Nicht anwendbar

C0150 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160 Anschaffungswert Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für CIC-Kategorien 7 — Barmittel und Einlagen und 8 — Hypotheken und Darlehen.
C0170 Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert” (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen” ;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge” und „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen” , falls relevant);

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien CIC 71 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180 Aufgelaufene Zinsen Geben Sie für verzinsliche Vermögenswerte den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag” enthalten ist.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0190 Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC 87 und CIC 88 ist in diesem Element „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75 (sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt).

Bei Immobilien ist Land ISO Alpha-2 + Postleitzahl + Stadt + Straße + Hausnummer der Immobilie oder der Breiten- und Längengrad oder die CRESTA-/NUTS-Region der Immobilieninvestition anzugeben: Verwaltungsgrenzen (z. B. Provinz- oder Kreisgrenzen, z. B. NUTS-3-Ebene) oder fusionierte Postleitgebiete (z. B. Postleitgebiete mit den ersten beiden Stellen, ähnlich CRESTA 2019[2]-Gebieten mit geringer Auflösung).

C0200 Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers (Unternehmen). Anzugeben ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die für die Verwaltung des Fonds zuständig sein kann und ist, und zwar unabhängig davon, ob bestimmte Tätigkeiten, einschließlich der tatsächlichen Verwaltung des Portfolios, d. h. der Entscheidung über Kauf/Verkauf, ausgelagert wurden.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 87 und CIC 88 ist in diesem Element „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210 Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers (Unternehmen). Anzugeben ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die für die Verwaltung des Fonds zuständig sein kann und ist, und zwar unabhängig davon, ob bestimmte Tätigkeiten, einschließlich der tatsächlichen Verwaltung des Portfolios, d. h. der Entscheidung über Kauf/Verkauf, ausgelagert wurden.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

C0220 Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

    Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230 Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( „NACE” ) (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” .

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

C0240 Emittentengruppe

Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element muss nicht angegeben werden für Anleihen, die begeben werden von:

Zentralstaaten,

lokalen Gebietskörperschaften,

staatlichen Stellen,

Zentralbanken,

der Gruppe/dem Unternehmen selbst,

supranationalen Organisationen (solange es keine Emittentengruppe gibt).

C0250 Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element muss nicht angegeben werden für Anleihen, die begeben werden von:

Zentralstaaten,

lokalen Gebietskörperschaften,

staatlichen Stellen,

Zentralbanken,

der Gruppe/dem Unternehmen selbst,

supranationalen Organisationen (solange es keine Emittentengruppe gibt).

C0260 Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0270 Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das Land des Emittenten das Land des Fondsmanagers (Unternehmen).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code;

XA: Supranationale Emittenten (öffentliche Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen (außer „Organe und Einrichtungen der Europäischen Union” ) begebene Wertpapiere);

EU: Organe der Europäischen Union (im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union.

C0280 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75, CIC 09 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9 — Immobilien, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290 CIC Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0292 SCR-Berechnung bei OGA

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 - OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Berechnung der SCR ein vollständiger Look- Through-Ansatz angewandt wurde;

    2 - OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter” Look-Through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die Datengruppierungen verwendet wurden;

    3 - OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter” Look-Through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die keine Datengruppierungen verwendet wurden;

    4 - OGA, bei denen gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der „Typ-2-Aktien” -Ansatz angewandt wurde;

    9 - Entfällt.

Die bei diesem Posten gewählte Antwort zum Look-Through-Ansatz muss den zur Berechnung der SCR gewählten Ansatz widerspiegeln. Bei den Angaben zum Look-Through-Ansatz in Meldebogen S. 06.03 sind die in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Meldebogen genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen.

C0293 Bail-in-Vorschriften

Geben Sie an, ob der Vermögenswert Bail-in-Vorschriften gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — BRRD) unterliegt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    9 — Nicht anwendbar

C0294 Regionale und lokale Gebietskörperschaften

Angabe von Vermögenswerten, die von aufgeführten und nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden (für Vermögenswerte, die in CIC 13 und 14 eingestuft werden können).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet

    2 — Nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet

    9 — Nicht anwendbar

C0295 Kryptowerte

Angabe von Vermögenswerten, die Kryptowerten zugeordnet sind.

Ein „Kryptowert” ist eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — „E-Geld-Token”  — ein Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei dem eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen,

    2 — „wertreferenziertes Token”  — ein Kryptowert, bei dem verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen,

    3 — „Utility-Token”  — ein Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird,

    4 — sonstige Kryptowerte

    5 — nicht zutreffend.

C0296 Art der Immobilie

Angabe der Art der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wohnimmobilien, z. B. Mehrfamilienhäuser,

    2 — Einzelhandel, z. B. Hotels, Restaurants, Einkaufspassagen/-zentren,

    3 — Büroflächen, z. B. eine Immobilie, die hauptsächlich für Berufs- und Geschäftsbüros genutzt wird,

    4 — industrielle Nutzung, z. B. eine Immobilie, die zu Produktions-, Vertriebs- und Logistikzwecke genutzt wird,

    5 — sonstige Arten von Gewerbeimmobilien,

    9 — Nicht anwendbar

Bei einer Mischnutzung der Immobilie sollte sie als getrennte Objekte betrachtet werden (beispielsweise auf Basis der für die jeweilige Nutzung vorgesehenen Fläche), sofern eine solche Aufteilung möglich ist; andernfalls kann die Immobilie nach ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden.

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0297 Standort der Immobilie

Angabe des Standorts der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Prime-Standort

    2 — Nicht Prime-Standort

    9 — Nicht anwendbar

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0300 Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Infrastrukturinvestition

    2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

    12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

    20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

C0310 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 – Keine Beteiligung

    2 – Beteiligung, auf die der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angewandt wird

    3 – Beteiligung, auf die der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht angewandt wird

C0320 Externes Rating

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere, CIC 87 und CIC 88, soweit vorhanden.

Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

C0330 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen).

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden.

Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating” (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt” bleibt das Feld „Externes Rating” (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe” (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b.

C0340 Bonitätsstufe

Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.

Geben Sie gemäß der Zuweisungstabelle in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 – Bonitätsstufe 0

    1 – Bonitätsstufe 1

    2 – Bonitätsstufe 2

    2a – Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

    3 – Bonitätsstufe 3

    3a – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    3b – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

    4 – Bonitätsstufe 4

    5 – Bonitätsstufe 5

    6 – Bonitätsstufe 6

    9 – Kein Rating verfügbar

C0350 Internes Rating

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden.

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen.

Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird der Posten in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten grundlegenden Spreads verwendet werden.

C0360 Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen investiert sind), 5 — strukturierte Schuldtitel und 6 — besicherte Wertpapiere.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne feste Laufzeit ist dies der erste Kündigungstermin, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kaufoption zu berücksichtigen ist. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370 Solvabilität-II-Preis je Einheit

Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” eine „Menge” (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0380) gemeldet wird.

C0380 Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0140) eingetragen wurde, außer für CIC 71 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0370) gemeldet wird.

C0390 Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen sowie CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31” einzusetzen

Für CIC 87 und CIC 88 ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Unternehmen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen mehr als 30 % der Gesamtanlagen des Unternehmens ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den im Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020 Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0030 Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3L — Notierte Aktien

    3X — Nicht notierte Aktien

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    A — Futures

    B — Kaufoptionsscheine

    C — Verkaufsoptionsscheine

    D — Swaps

    E — Forwards

    F — Kreditderivate

    L — Verbindlichkeiten

    Sowohl bei „Dachfonds” als auch bei anderen Fonds ist Kategorie 4, „Organismen für gemeinsame Anlagen” , ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040 Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 7, 8 und 9.

C0050 Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Berichtswährung

    2 — Fremdwährung

    3 — Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

C0060 Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.06.04 — Anlagerisiken in Verbindung mit dem Klimawandel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen ist im Falle einer regelmäßigen Berichterstattung zu übermitteln, auch wenn kein KPI angegeben wird. Wird kein KPI gemeldet, ist in R0040/C0010 und/oder R0050/C0010 eine Begründung zu liefern. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über den Anteil der Investitionen, die mit dem Klimawandel verbundenen Transitionsrisiken und physischen Risiken unterliegen. Als Input für die Berechnung des Anteils der einem Transitionsrisiko unterliegenden Investitionen geben die Unternehmen in der Liste der Vermögenswerte S.06.02 vierstellige NACE-Codes für die NACE-Abschnitte A bis N an. Bei physischen Risiken geben die Unternehmen in der Liste der Vermögenswerte S.06.02 den Ort der Immobilien in standardisierter Form an.
R0010/C0010 Transitionsrisiken in Verbindung mit dem Klimawandel — KPI Anteil des Solvabilität-II-Werts der Anlagen, die einem Transitionsrisiko ausgesetzt sind, an den gesamten Anlagen. Die Unternehmen können zur Berechnung des KPI ihre eigene Methodik anwenden. Die Beschreibung der einem Transitionsrisiko unterliegenden Investitionen muss der mittels des vierstelligen NACE-Codes für die NACE-Abschnitte A bis N in S.06.02 gemeldeten Einstufung entsprechen.
R0020/C0010 Physische Risiken in Verbindung mit dem Klimawandel — KPI Anteil des Solvabilität-II-Werts der einem physischen Risiko unterliegenden Immobilien an den gesamten Immobilien. Die Unternehmen können zur Berechnung des KPI ihre eigene Methodik anwenden. Die Bestimmung der einem physischen Risiko unterliegenden Immobilien sollte der Bestimmung in C0190 unter S.06.02 entsprechen.
R0030/C0010 Begründung für die Nichtmeldung des mit dem Klimawandel verbundenen Transitionsrisikos — KPI Erläuterung, warum der KPI zu dem mit dem Klimawandel verbundenen Transformationsrisiko nicht gemeldet wurde (z. B. nicht wesentlich).
R0040/C0010 Begründung für die Nichtmeldung des mit dem Klimawandel verbundenen physischen Risikos — KPI Erläuterung, warum der KPI für das mit dem Klimawandel verbundene physische Risiko nicht gemeldet wurde (z. B. nicht wesentlich).

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen strukturierten Produkte. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden. Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte mehr als 5 % beträgt; als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien, der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.
ELEMENT HINWEISE
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapital

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen

    10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070 Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

    Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

    2 — Constant Maturity Swaps

    (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap ( „IRS” ), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

    3 — Asset Backed Securities

    (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere)

    4 — Mortgage Backed Securities

    (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

    5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

    (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

    6 — Collaterised Debt Obligations

    (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

    7 — Collaterised Loan Obligations

    (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

    8 — Collaterised Mortgage Obligations

    (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

    9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

    10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

    11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

    12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

    (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

    13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

    14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

    99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080 Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständiger Kapitalschutz

    2 — Teilweiser Kapitalschutz

    3 — Kein Kapitalschutz

C0090 Wertpapier/Index/Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

    2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

    3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

    4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

    5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

    6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

    9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100 Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Call-Option des Käufers

    2 — Call-Option des Verkäufers

    3 — Put-Option des Käufers

    4 — Put-Option des Verkäufers

    5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

    6 — Nicht anwendbar

C0110 Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

    2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120 Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130 Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140 Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

    2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

    10 — Keine Sicherheit

C0150 Feste Jahresrendite Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.
C0160 Variable Jahresrendite

Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig).

Um erforderlichenfalls zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.

C0170 Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180 Attachment-Point Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.
C0190 Detachment-Point Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Dieser Meldebogen erfasst Derivate, die an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt werden, sowie außerbörslich gehandelte Derivate. Wenn ein Derivat an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt wird, ist die Gegenpartei die betreffende Börse oder der betreffende gleichwertige zentralisierte Markt und nicht die endgültige Gegenpartei, wie dies bei außerbörslich gehandelten Derivaten der Fall ist. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden. Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen. In der Tabelle „Angaben zu Derivaten” ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):
a)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
b)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040 ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0041 Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer

Angabe der Geschäftsabschluss-Kennziffer, die in den Berichten an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister verwendet wird.

Anzugeben sind so viele Kennziffern, wie für den Aufbau der gemeldeten Position erforderlich sind. Die Geschäftsabschluss-Kennziffern sind durch Kommas zu trennen.

Wenn das Derivat nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt, ist „Keine Kennziffer” anzugeben.

C0050 Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden.

Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0070 Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02, S. 14.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080 Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090 Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” , wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.

C0100 Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO/6166 als ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden.

C0110 Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mithilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, sodass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios”

C0131 Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag in der ursprünglichen Währung.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140 Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte.

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150 Bis dato gezahlte Prämie Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.
C0160 Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.
C0170 Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen; liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen.

Wenn eine Aufteilung der Aufträge erforderlich ist, kann die Anzahl der Kontrakte eine nichtganze Zahl sein.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180 Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190 Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt.

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200 Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210 Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220 Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230 Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240 Solvabilität-II-Wert Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0250 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

ELEMENT HINWEISE
Angaben zu Derivaten
C0040 ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050 Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260 Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270 Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:

LEI, sofern verfügbar

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die LEI nicht verfügbar ist; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Dieses Element gilt für alle Gegenparteien, auch für Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei gecleart werden. In diesem Fall verweist der Code der Gegenpartei auf die entsprechende zentrale Gegenpartei.

C0280 Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0290 Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

C0300 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310 Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0320 Internes Rating

Internes Rating von Derivaten durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen.

Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird das interne Rating in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten grundlegenden Spreads verwendet werden.

C0330 Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340 Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:

LEI, sofern verfügbar

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die LEI nicht verfügbar ist; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Falls nicht anwendbar, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350 Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0360 Bezeichnung des Kontrakts Bezeichnung des Derivatekontrakts.
C0370 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist usw.).
C0371 Preiswährung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Preiswährung des Derivats an, d. h. der Währung des gegen den Nennwert des Derivats ausgetauschten Betrags. Wenn das Unternehmen die Währung A für den Nominalbetrag (Währung B) zahlt (oder erhält), so ist A die Preiswährung. B ist die Währung des Nominalbetrags, angegeben in (C0370).
C0380 CIC Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0390 Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400 Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0430 Fälligkeitstermin Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
C0440 Swap — gelieferter Bestandteil Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts liefert (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR).
C0450 Swap — erhaltener Bestandteil Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts erhält (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR).

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.
ELEMENT HINWEISE
C0040 Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0060 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070 Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080 Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Coupons.

Gilt für Coupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090 Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100 Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

C0110 Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, die vom Unternehmen direkt gehalten werden (d. h. nicht auf Grundlage des Look-Through-Ansatzes ermittelt wurden), einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps. Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden. Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.
ELEMENT HINWEISE
C0040 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050 Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02, S. 14.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch.

C0060 Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070 Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080 Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090 Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0100 Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120 Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Käufer in einem Repogeschäft

    2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

    3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130 Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140 Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150 Vertragsbeginn Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.
C0160 Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31” anzugeben.

C0170 Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur dann jährlich zu übermitteln, wenn das Verhältnis zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte und der Gesamtbilanzsumme über 10 % liegt. Der Bestand an Vermögenswerten, der die Anlage sichert (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen), wird in diesem Meldebogen nicht angegeben. Die Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern sind im Meldebogen S. 11.01 anzugeben. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die bei Ende des Berichtszeitraums als Sicherheit für vom Unternehmen direkt gehaltene bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Sicherheiten gelten als „gehalten” , wenn das Unternehmen das „Recht auf direkten Zugang zu den Sicherheiten” hat, d. h. wenn die Sicherheit dem Unternehmen zugesagt wurde und individuell identifizierbar ist. Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung. Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden” (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei” (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe” (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Der Meldebogen S.11.01 enthält die außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit zur Deckung der direkt vom Unternehmen gehaltenen bilanziellen Vermögenswerte gehalten werden; diese Beträge sind auch unter S.03.01 in C0020/R0100 bis R0130 auszuweisen.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer” einzutragen.

C0070 Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080 Verwahrungsland

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” .

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0090 Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100 Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0090) übermittelt wird.
C0110 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120 Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert” (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen” ;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge” und „Solvabilität-II-Preis je Einheit” ;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130 Aufgelaufene Zinsen Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag” enthalten ist.
C0140 Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapitalinstrumente

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    X — Derivate

Die Option „0 — Sonstige Anlagen” wird z. B. bei Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern gewählt

ELEMENT HINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0150 Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot, und dieses Element ist nicht anwendbar.

Bei Immobilien ist Land ISO Alpha-2 + Postleitzahl + Stadt + Straße + Hausnummer der Immobilie oder der Breiten- und Längengrad oder die CRESTA-/NUTS-Region der Immobilieninvestition anzugeben: Verwaltungsgrenzen (z. B. Provinz- oder Kreisgrenzen, z. B. NUTS-3-Ebene) oder fusionierte Postleitgebiete (z. B. Postleitgebiete mit den ersten beiden Stellen, ähnlich CRESTA 2019[2]-Gebieten mit geringer Auflösung).

C0160 Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170 Emittentencode

Angabe des Identifikationscodes des Emittenten in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180 Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190 Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” .

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200 Name der Emittentengruppe

Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210 Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220 Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230 Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250 CIC Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0260 Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0270) gemeldet wird.

C0270 Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0260) gemeldet wird.

C0280 Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31” einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung” , „Sonstige Lebensversicherung” und „Krankenversicherung” sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien” und „Verträge mit Optionen oder Garantien” . Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

„Verträge ohne Optionen und Garantien” müssen die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider. Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.

„Verträge mit Optionen oder Garantien” müssen Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden. Verweise auf Rückkaufswerte gelten nicht für das Rückversicherungsgeschäft. Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.
ELEMENT HINWEISE
Z0020 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.
C0150/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ), als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) Der Betrag des besten Schätzwerts (brutto) (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Die Höhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0040 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0040 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung).
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0050 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste Die aus „traditionellen” Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge (vor der Anpassung für erwartete Verluste); diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die aus „traditionellen” Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge insgesamt (vor der Anpassung für erwartete Verluste); diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste; diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0060 Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste Die vor der Anpassung für erwartete Verluste gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0060 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die vor der Anpassung für erwartete Verluste gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0060 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0070 Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste Die vor der Anpassung für erwartete Verluste aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0070 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die vor der Anpassung für erwartete Verluste gegenüber Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0070 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Betrag der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0150/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100 Risikomarge Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0100 Risikomarge — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0100 Risikomarge — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120 Bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0120 Bester Schätzwert — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0120 Bester Schätzwert — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130 Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0130 Risikomarge — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0130 Risikomarge — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.
C0150/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0210 Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0150/R0210 Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckverbänden und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0210 Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190/R0220 Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

Höhe des besten Schätzwerts (brutto) zu Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0150/R0220 Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) von Produkten mit Rückkaufoption, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0210/R0220 Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) von Produkten mit Rückkaufoption für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen” bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)
Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.
dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;
ii.
den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;
iii)
dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)
die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.
C0150/R0230 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0230 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0100/R0240 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabfluss, künftige garantierte Leistungen Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen. In Bezug auf C0020/R0240, Geschäftsbereich im Sinne von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, ist „Versicherung mit Überschussbeteiligung” anzugeben. In Bezug auf C0100/R0240 sind unabhängig vom Geschäftsbereich alle künftigen garantierten Leistungen aus in Rückdeckung übernommenen Geschäften anzugeben.
C0150/R0240 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0020, C0100/R0250 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige Überschussbeteiligungen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung” .

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen” bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)
Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.
dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;
ii.
den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;
iii)
dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)
die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.
C0150/R0250 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.
C0150/R0260 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0210/R0260 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0270 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für jeden einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0270 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0270 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0280 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0280 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0280 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0290 Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0300 Rückkaufswert

Geben Sie den Betrag des Rückkaufswerts an, wie in Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, nach Steuern und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Dieser entspricht dem vertraglich vereinbarten Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls) auszuzahlen ist, nach Abzug von Gebühren und Policendarlehen. Sowohl garantierte als auch nicht garantierte Rückkaufswerte sind einzubeziehen.

C0150/R0300 Rückkaufswert — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamter Rückkaufswert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0300 Rückkaufswert — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamter Rückkaufswert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0310 Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0310 Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0310 Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0150/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0210/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0330 Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0330 Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0330 Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0150/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne Volatilitätsanpassung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0210/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne Volatilitätsanpassung für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0350 Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) nach der Matching-Anpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0350 Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0350 Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0360 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0150/R0360 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne Matching-Anpassung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0210/R0360 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne Matching-Anpassung für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0370 Betrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) Geben Sie für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich die Höhe des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) an.
C0150/R0370 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien erwarteten Gewinns (EPIFP) ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0370 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien erwarteten Gewinns (EPIFP) ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben. Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen. Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen sind folgende Spezifikationen zu beachten:
a)
Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto).
b)
In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ausgewiesen sein.
c)
Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
d)
Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” zu übermitteln.
e)
Für das Direktversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
f)
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses” :
a)
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
b)
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
c)
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
d)
bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche oder Länder werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der oben genannten Schwellenwerte als absoluter Wert berücksichtigt. Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0040, … Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle Die Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind mit ihrem Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 aufzuführen.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200,/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, wenn es sich bei diesem Land um das Herkunftsland handelt; aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200,/R0020 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und des besten Schätzwerts (brutto) für EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) außer dem Herkunftsland für jeden Geschäftsbereich und Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200,/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und des besten Schätzwerts (brutto) für Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) außer dem Herkunftsland für jeden Geschäftsbereich und Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200,/R0040 … Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen] Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, für alle Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme (bester Schätzwert — Lebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Teil von Anhang II bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Auf diesem Meldebogen sind ausschließlich Informationen mit Bezug auf beste Schätzwerte zu übermitteln. Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Die Verwendung von Cashflow-Projektionen, beispielsweise zentralen Szenarios, ist zulässig, da keine exakte Übereinstimmung mit dem berechneten besten Schätzwert erzielt werden muss. Unternehmen können bei der Ermittlung künftiger Überschussbeteiligungen unterschiedliche Ansätze verfolgen, z. B. Verwendung des Szenarios des Gewissheitsäquivalents oder eines Durchschnitts für alle betrachteten Szenarien. Wenn sich bestimmte künftige Zahlungsströme, beispielsweise gemeinsame künftige Überschussbeteiligungen, nur schwer prognostizieren lassen, muss das Unternehmen den Zahlungsstrom übermitteln, den es bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde legt. Ein weiteres Beispiel für eine komplexe Projektion sind Rückversicherungsverträge, die mehrere Geschäftsbereiche abdecken. In diesem Fall sollte die Allokation der Zahlungsströme aus Rückversicherungsverträgen nach Geschäftsbereichen dem Ansatz zur Entflechtung der aus Versicherungen einforderbaren Beträge nach Geschäftsbereichen entsprechen. Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen. Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind keine Informationen zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
C0011/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” .

C0015/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, Versicherung mit Überschussbeteiligung.

C0020/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” .

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0030/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” .

C0040/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” .

C0045/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0051/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung” .

C0055/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung” .

C0060/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” .

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0070/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” .

C0080/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” .

C0085/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0091/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung” .

C0095/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung (brutto)” .

C0100/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” .

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0110/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” .

C0120/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” .

C0125/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, „Sonstige Lebensversicherung (brutto)” , Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0131/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierten Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” .

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0135/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „ Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto)” .

C0140/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” .

Nicht einzubeziehen sind innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0150/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” .

C0160/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme aufzuführen, die nicht den künftigen Prämien zugerechnet werden, auch Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” .

C0165/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto)” , Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0171/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft” .

C0175/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft” .

C0180/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft” .

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0190/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft” .

C0200/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft” .

C0205/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, „in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto)” , Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0211/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierte Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung” .

C0215/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung (brutto)” .

C0220/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung” .

C0230/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung” .

C0240/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung” .

C0245/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, „Krankenversicherung (brutto)” , Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0251/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige garantierte Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen garantierte Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung” .

C0255/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Überschussbeteiligungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung” .

C0260/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung” .

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0270/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung” .

C0280/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung” .

C0285/R0010–R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, „Krankenrückversicherung (brutto)” , Zahlungsströme — Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für Versicherungsverpflichtungen aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C0290/R0010-R0330 Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebener Krankenversicherung für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen betrifft Informationen über Lebensversicherungsverträge ausschließlich zum Direktversicherungsgeschäft sowie Lebensversicherungsverpflichtungen aus Nichtlebensversicherungsverträgen wie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (die auch im Meldebogen S.16.01 analysiert werden). Für das in Rückdeckung übernommene Geschäft werden keine Informationen gemeldet. Anzugeben sind sämtliche Versicherungsverträge, auch diejenigen, die in der Rechnungslegung als Kapitalanlageverträge eingestuft werden. Bei entbündelten Produkten sind die verschiedenen Teile des Produkts unter verschiedenen ID-Codes in gesonderten Zeilen anzugeben. Alle Informationen sind nach Produkten zu melden, einschließlich der Tabelle zum Portfolioprodukt. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch. Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Meldung spezifischer Posten im Zusammenhang mit der Fondsnummer festlegen.
ELEMENT HINWEISE
Portfolio
C0010 Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Muss ein und dasselbe Produkt in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 (und C0090) folgendem Muster folgen:

{}{ID-Code des Produkts}}/+/{}{Nummer der Fassung}}. Zum Beispiel „AB222/+/3” .

C0030 Geschäftsbereich

Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist ein Geschäftsbereich auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

C0040 Anzahl der Verträge am Jahresende

Anzahl der Verträge für jedes zu berichtende Produkt. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind. Da in diesem Fall keine Prämien gezahlt werden, werden für diese nicht aktiven Versicherungsnehmer Prämien als null ausgewiesen.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

Bei Produkten, die über mehr als eine Zeile verteilt, d. h. entbündelt werden, geben Sie bitte in jeder ausgefüllten Zeile die Vertragsnummer an.

C0041 Anzahl der Verträge am Jahresende — davon Verträge mit Rückkaufoption

Anzahl der Verträge am Jahresende, die eine Rückkaufoption für den Versicherungsnehmer enthalten.

In dieser Zelle sind Verträge zu erfassen, bei denen die Versicherungsnehmer nicht das Recht auf Rückkauf ihrer Versicherungspolice haben, sie aber auf einen anderen Versicherer übertragen können.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0050 Anzahl der neuen Verträge im Laufe des Jahres

Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge). Andernfalls sind die Hinweise für Zelle C0040 zu beachten.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

Verträge gelten als neu, wenn sie während des Jahres gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden. Neue Verträge umfassen daher Verlängerungen, die zuvor nicht innerhalb der Vertragsgrenzen erfasst waren, sowie neue Geschäfte.

C0051 Anzahl der im Laufe des Jahres rückgekauften Verträge

Anzahl der Verträge, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden.

Wird ein Vertrag nur teilweise rückgekauft oder gilt er als eingezahlt, so sollte er für die Zwecke von C0051 nicht als Rückkauf angerechnet werden, da der Vertrag noch im Buch steht.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0054 Anzahl der Versicherten am Jahresende

Zahl der Versicherten am Ende des Jahres in Bezug auf die unter C0040 gemeldeten Verträge.

Die Zahl der Versicherten sollte der Zahl der Versicherungsnehmer für einen Vertrag entsprechen. Bei Kollektiv-/Gruppenpolicen, bei denen der „Versicherungsnehmer” sowohl als Vertriebshändler als auch Versicherungsnehmer auftritt, sollte die Zahl der Versicherten der Zahl der Versicherten entsprechen, die dem Kollektiv-/Gruppenvertrag beitreten.

C0055 Steuerliche Behandlung der Produkte

Dieses Feld enthält Informationen über die steuerliche Behandlung der Produkte, insbesondere wenn die steuerliche Behandlung die Entscheidung über die Ausübung von Rückkauf/Kündigung beeinflussen könnte. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Im Falle von Stornierung/Rückkauf ergeben sich keine steuer- oder subventionsbedingten Verluste.

    2 — Bei Stornierung/Rückkauf gehen vergangene oder künftige Steuervorteile oder sonstige Subventionen verloren

    3 — Sonstige, oben nicht erfasste steuerliche Verluste

    4 — Nicht anwendbar

Unter der Option 1 sind auch Fälle zu erfassen, in denen Versicherungsnehmer einen Steuer- oder Subventionsverlust erleiden würden, es sei denn, ein vergleichbarer Versicherer ist bereit, den Vertrag zu akzeptieren.

Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Prämien, d. h. wenn Prämien künftige Einkommensteuerzahlungen verringern, sind für die Zwecke dieser Einstufung nicht relevant.

Ob bei einem bestimmten Vertrag innerhalb eines Produkts zum Bewertungszeitpunkt tatsächlich ein steuerlicher Verlust eintreten würde, kann von einzelnen Vertragselementen wie der Vertragsdauer oder dem Alter des Versicherungsnehmers abhängen. Für die Zwecke der Meldung in C0210 ist jedoch keine Differenzierung nach solchen Parametern erforderlich. Die Kriterien sollten gewählt werden, wenn für die Verträge des betreffenden Produkts ein steuerlicher Verlust eintreten kann.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0080 Land

Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:

Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Lands des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen.

Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO-3166-1 Alpha-2 anzugeben.

Portfolioprodukt
C0020 Fondsnummer

Gilt für Produkte, die Teil von Sonderverbänden oder anderen internen Fonds sind (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 08.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch.

C0060 Gesamtbetrag gebuchter Prämien

Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0061 Gesamtbetrag der gebuchte Prämien — davon vom Versicherungsunternehmen direkt gebucht

Hier ist der Gesamtbetrag der vom Versicherungsunternehmen direkt gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0062 Gesamtbetrag der gebuchte Prämien — davon über Kreditinstitute gebucht

Hier ist der Gesamtbetrag der über als Versicherungsvertreiber fungierende Kreditinstitute gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0063 Gesamtbetrag der gebuchte Prämien — davon über andere Versicherungsvertreiber gebucht

Hier ist der Gesamtbetrag der über andere Versicherungsvertreiber als Kreditinstitute gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0070 Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Laufe des Jahres Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.
C0071 Gesamtbetrag der Provisionen im Laufe des Jahres

Provisionen sollten jede Form von monetären Vorteilen umfassen, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb von einer anderen Person als dem Kunden oder einem Dritten, der im Namen des Kunden handelt, an einen Versicherungsvertreiber gezahlt werden. Während Provisionen in der Regel als Prozentsatz der vom Kunden für den Versicherungsschutz gezahlten Prämie berechnet werden, gilt dies hier für alle Arten von Zahlungen an einen Versicherungsvertreiber (z. B. Zahlungen/Einnahmen, die ursprünglich auf der Grundlage des Abschlusses eines Versicherungsvertrags oder regelmäßig gezahlt/erhalten wurden).

Ist diese Zelle nicht zutreffend, z. B. bei Renten aus Nichtlebenskosten, sollte sie leer bleiben.

C0075 Erwartete künftige Prämien

Gesamtbetrag der Prämien für alle Verträge, die zu dem in der Berechnung des besten Schätzwerts erwarteten künftigen Bewertungszeitpunkt in Kraft sind. Die prognostizierten künftigen Prämien sollten dem Barwert entsprechen (unter Berücksichtigung des gesamten Prämienvolumens für die erwartete Laufzeit des Vertrags).

Die Prämien sollten nur innerhalb der Vertragsgrenzen anerkannt werden.

Da die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur auf der Ebene der HRG erforderlich ist, können für die Aufschlüsselung der Rückstellungen nach Produkten Näherungswerte angewandt werden.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0077 Erwartete künftige Provisionen

Gesamtbetrag der künftigen Provisionen für alle Verträge, die zu dem in der Berechnung des besten Schätzwerts erwarteten künftigen Bewertungszeitpunkt in Kraft sind.

Die prognostizierten künftigen Provisionen sollten dem Barwert entsprechen (unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens künftiger Provisionen für die erwartete Laufzeit des Vertrags). Zur Definition der Provisionen siehe C0071.

Die Provisionen sollten nur innerhalb der Vertragsgrenzen anerkannt werden.

Da die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur auf der Ebene der HRG erforderlich ist, können für die Aufschlüsselung der Rückstellungen nach Produkten Näherungswerte angewandt werden.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0180 Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Betrag des besten Schätzwerts (brutto) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach Produkt.

Da die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur auf der Ebene der HRG erforderlich ist, können für die Aufschlüsselung der Rückstellungen nach Produkten Näherungswerte angewandt werden.

C0190 Risikokapital

Geben Sie das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an.

Da die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur auf der Ebene der HRG erforderlich ist, können für die Aufschlüsselung der Rückstellungen nach Produkten Näherungswerte angewandt werden.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten ist null (0) einzutragen, sofern sie nicht mit einem positiven Risiko behaftet sind.

C0200 Rückkaufswert

Rückkaufswert (sofern angeboten) im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, abzüglich Steuern: der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls), abzüglich Gebühren und Policendarlehen; gilt nicht für Verträge ohne Optionen, da der Rückkaufswert als Option gilt.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0260 Garantierter Satz — Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

Durchschnittlicher Jahreszinssatz, der dem Versicherungsnehmer für die verbleibende Vertragslaufzeit garantiert wird, in Prozent.

Wird im Vertrag kein garantierter Zinssatz implizit oder explizit angegeben, sollte die Zelle leer gelassen werden; wenn ein garantierter Zinssatz implizit oder explizit angegeben wird, sollte dies entsprechend angegeben werden (z. B. „0 %” ).

Anwendbar, wenn im Vertrag explizit ein durchschnittlicher garantierter Zinssatz vorgesehen ist oder eine alternative finanzielle Garantie implizit gewährt wird, z. B. in Form einer garantierten Versicherungssumme, einer garantierten Prämienrendite oder einer garantierten Rentenleistung.

Wird im Vertrag ein Jahreszinssatz nicht explizit garantiert, so ist der implizite garantierte (Jahres-) Zinssatz ab dem Bewertungsdatum bis zum erwarteten Ende der Garantie anzugeben.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0261 Garantierter Zinssatz — Garantierter Jahreszinssatz für das Berichtsjahr

Garantierter Jahreszinssatz für den Versicherungsnehmer des Vertrags für das Berichtsjahr, ausgedrückt als Prozentsatz.

Wird im Vertrag kein garantierter Zinssatz implizit oder explizit angegeben, sollte die Zelle leer gelassen werden; wenn ein garantierter Zinssatz implizit oder explizit angegeben wird, sollte dies entsprechend angegeben werden (z. B. „0 %” ).

Anwendbar, wenn im Vertrag explizit ein durchschnittlicher garantierter Zinssatz vorgesehen ist oder eine alternative finanzielle Garantie implizit gewährt wird, z. B. in Form einer garantierten Versicherungssumme oder einer garantierten Prämienrendite.

Wird im Vertrag ein Jahreszinssatz nicht explizit garantiert, so ist der implizite garantierte (Jahres-) Zinssatz für das Berichtsjahr anzugeben.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0270 Ausstiegsbedingungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung

Bitte stufen Sie das Produkt nach der folgenden erschöpfenden Liste hinsichtlich der Ausstiegsbedingungen zum Zeitpunkt der Meldung ein:

    1 — Rückkaufswert in Höhe des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von weniger als einer Woche

    2 — Rückkaufswert in Höhe des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als einer Woche, aber weniger als drei Monaten

    3 — Rückkaufswert in Höhe des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

    4 — Rückkaufswert zwischen 100 % (exklusiv) und 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von weniger als einer Woche

    5 — Rückkaufswert zwischen 100 % (exklusiv) und 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als einer Woche, aber weniger als drei Monaten

    6 — Rückkaufswert zwischen 100 % (exklusiv) und 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

    7 — Rückkaufswert unter 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von weniger als einer Woche

    8 — Rückkaufswert unter 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als einer Woche, aber weniger als drei Monaten

    9 — Rückkaufswert unter 80 % des besten Schätzwerts/der national vorgeschriebenen Rückstellungen und Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

    10 — Sonstige

Als Kündigungsfrist ist die Frist (z. B. Tage oder Wochen) zu verstehen, die das Versicherungsunternehmen zwischen der Mitteilung des Versicherungsnehmers über die Absicht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, und dem tatsächlichen Kündigungsdatum setzt. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf die Bedenkzeit, während der ein Kunde die Police ohne Vertragsstrafe kündigen kann.

Ist diese Zelle nicht anwendbar, d. h. ist ein Rückkauf z. B. bezüglich Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen nicht möglich, kann diese Zelle leer bleiben.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

C0280 Betrag, für den der Zinssatz garantiert ist

Monetärer Betrag, auf den der in C0260 angegebene garantierte Zinssatz anzuwenden ist. Der Betrag ist als monetärer Wert zum Berichtsstichtag auszuweisen.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

Merkmale des Produkts
C0101 Produktklassifizierung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Einzellebensversicherung
2.
Partnerlebensversicherung
3.
Kollektivvertrag
4.
Sonstige

Wenn mehr als ein Merkmal zutrifft, geben Sie bitte „4 — Sonstige” an.

Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „4 — Sonstige” an.

C0102 Rentenansprüche

Geben Sie an, ob es sich bei der Produktkategorie um einen Rentenanspruch handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Ja
2.
Nein

Bei der Bewertung, ob ein Produkt im Meldebogen S.14 als Rentenanspruch einzustufen ist, sollte Folgendes berücksichtigt werden:

Bei dem Produkt handelt es sich um ein Altersvorsorgeprodukt gemäß nationalen Vorschriften/Gesetzen. Hier könnte die auf der Website der EIOPA veröffentlichte Datenbank zu Altersversorgungsplänen und -produkten im EWR ( „ Database of pension plans and products in the EEA” ) zurate gezogen werden (mit den auf der Website genannten Vorbehalten);

bei dem Produkt (z. B. einem fondsgebundenen Produkt) wird unter Nutzung eines pensionsrelevanten Steuervorteils Geld für den Ruhestand akkumuliert;

die künftigen Zahlungen sind ausdrücklich an den Eintritt in den Ruhestand gebunden;

erfüllt das Produkt all diese Merkmale, erfasst aber auch einige sehr außergewöhnliche Situationen, in denen das Geld etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit oder schwerer Krankheit ausgezahlt werden könnte, sollte es weiterhin als Rentenanspruch betrachtet werden.

Die Entscheidung sollte nicht von Folgendem beeinflusst werden:

Das Produkt ersetzt oder ergänzt das bestehende System der sozialen Sicherheit;

das Produkt ist obligatorisch (in der Regel bei Ersatzprodukten) oder nicht obligatorisch (in der Regel bei ergänzenden Produkten);

die künftige Zahlung erfolgt über eine Rente oder einen Pauschalbetrag, solange sie im Ruhestandsalter erfolgt.

C0110 Art des Produkts Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts. Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.
C0120 Produktname Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0130 Wird das Produkt noch vermarktet?

Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Noch im Neuangebot enthalten

    2 — Nicht mehr im Neuangebot enthalten

C0141 Gewinnbeteiligung

Geben Sie an, ob die Produktkategorie eine Gewinnbeteiligung umfasst oder nicht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

C0142 Vertragliche Restlaufzeit

Dieses Feld enthält Angaben zur durchschnittlichen vertraglich festgelegten Restlaufzeit der Verträge nach Produktkategorie. Hier ist eine der folgenden sechs Optionen auszuwählen:

    1 - < 5 Jahre

    2 – 5-10 Jahre

    3 – 10 bis 15 Jahre

    4 – 15 bis 20 Jahre

    5 – > 20 Jahre

    6 – Lebenslang

Die Auswahl wird auf der Annahme getroffen, dass der Vertrag nicht aufgrund der Realisierung eines biometrischen Risikos endet, dass der Versicherungsnehmer keine Rückkaufs-/Stornierungsoption ausübt und alle Verlängerungsoptionen ausübt und dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen keine Kündigungsoption ausübt und alle Verlängerungsoptionen ausübt. Im Falle einer Lebensversicherung würde dies beispielsweise bedeuten, dass der Versicherte nicht stirbt und den Vertrag nicht kündigt. Bei der Bestimmung sollte von einem typischen Alter des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen werden.

Nehmen Sie als Beispiel eine Lebensversicherung mit der Möglichkeit, jederzeit zu kündigen, wobei der typische Vertrag im Alter von 30 Jahren geschlossen wird, und mit einer Pauschalzahlung im Alter von 65 Jahren endet, wenn die versicherte Person noch am Leben ist. Auch wenn der Vertrag im Todesfall oder bei Kündigung früher enden kann, sollte die Option „> 20 Jahre” gewählt werden.

Gilt nicht für Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen.

S.14.02 — Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen betrifft Informationen über Nichtlebensversicherungsverträge ausschließlich zum Direktversicherungsgeschäft. Für das in Rückdeckung übernommene Geschäft sind keine Informationen zu melden. Die Spalten C0010 bis C0120 sind nach Geschäftsbereichen zu melden, vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen, für die eine weitere Aufschlüsselung nach Produktkategorien gemäß C0020 vorgesehen ist.
ELEMENT HINWEISE
Portfolio
C0010 Geschäftsbereich (1 bis 12)

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Sofern in C0020 nicht anders angegeben, sollten Informationen zu Produkten nicht aufgeschlüsselt, sondern unter dem Hauptgeschäftsbereich gemeldet werden. Alle vermarkteten Nichtlebensversicherungsprodukte sollten unter dem Geschäftsbereich gemeldet werden, der den wichtigsten Produktmerkmalen am besten entspricht, wobei die Merkmale und Hauptrisiken des Produkts zu berücksichtigen sind. Bei modularen Produkten sollten die Produkte entbündelt und Informationen für jedes Produkt des Bündels unter dem Geschäftsbereich gemeldet werden, der den Hauptmerkmalen am besten entspricht:

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

C0020 Nach Produktkategorie

Bei Nichtlebensversicherungsprodukten, die unter eine der Produktkategorien der nachstehenden erschöpfenden Liste fallen, sind die Informationen in einer gesonderten Zeile anzugeben:

    7.1 — Feuer- und andere Sachversicherungen, davon Naturkatastrophenversicherung: Produkte zur Deckung von Schäden an Eigentum und Menschen durch Naturkräfte wie Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Frost, Dürre.

    11.1 Beistand, davon Reiseversicherung: Produkte zur Deckung unvorhergesehener Verluste während einer Reise, z. B. Erstattung bei Annullierung der Reise, verloren gegangenes Gepäck, Flugverspätungen und/oder Krankheitskosten während der Reise

    12.1 Verschiedene finanzielle Verluste, davon Unterbrechung der Geschäftstätigkeit: Produkte zur Deckung von Geschäftsunterbrechungen, Betriebsschließungen oder finanziellen Verluste jeglicher Art, unabhängig von der Bedingung materieller Schäden an einer versicherten Immobilie (z. B. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Deckung von Sachschäden infolge von Sturm oder Überschwemmungen; Betriebsschließungen zur Deckung von Schäden bei vorübergehender Schließung von Geschäften aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen oder Entscheidungen der Gesundheitsbehörden)

    12.2 Verschiedene finanzielle Verluste, davon Zahlungssicherung: Produkte zur Deckung des Risikos, dass die finanziellen Verpflichtungen aus einer Hypothek, einem Darlehen oder Kreditfazilitäten aus einem beliebigen Grund (mit Ausnahme des Todesfalls) nicht erfüllt werden können.

C0030 Welcher Anteil (gemessen anhand der gebuchten Bruttoprämien) dient bei den in dieser Produktkategorie/diesem Geschäftsbereich vermarkteten Produkten der Deckung klimabedingter Gefahren? (0-100) Zu den klimabedingten Gefahren gehören beispielsweise Überschwemmungen, Hitzewellen, Erdrutsche, Dürren oder Waldbrände. Da es in einem Geschäftsbereich multiple Produkte geben kann, von denen einige klimabedingte Gefahren abdecken, andere dagegen nicht, geben Sie hier bitte den (an den gebuchten Bruttoprämien gemessenen) prozentualen Anteil der Produkte in dieser Kategorie an, die mindestens einen Aspekt klimabedingter Gefahren (zwischen 0 und 100) abdecken.
C0040 Sind bei der Gestaltung von Produkten, die klimabedingte Gefahren abdecken, Maßnahmen zur Risikoverhütung vorgesehen? (ja/nein/nicht zutreffend)

Wenn dieser Geschäftsbereich mindestens ein Produkt enthält, das mindestens einen Aspekt klimabedingter Gefahren abdeckt, geben Sie bitte mit „Ja” oder „Nein” an, ob in einigen dieser Produkte Maßnahmen zur Risikoverhütung angelegt sind.

Präventive Maßnahmen sind sich in diesem Zusammenhang Elemente wie finanzielle Anreize für den Versicherungsnehmer zur Minderung des zugrunde liegenden versicherten Risikos (z. B. durch Prämienrabatte oder geringere Selbstbeteiligungen) oder die maßgeschneiderte Risikoexpertise des Versicherers, der den Versicherungsnehmer über zur Verfügung stehende Risikominderungsmaßnahmen berät.

C0050 Anzahl der Verträge am Jahresende

Anzahl der Verträge im Zusammenhang mit jedem Produkt, die unter den betreffenden Geschäftsbereich fallen. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind.

C0060 Anzahl der neuen Verträge im Laufe des Jahres

Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge einschließlich Verlängerungen).

Ein neuer Vertrag ist ein Vertrag, der im Laufe des Jahres geschlossen wurde, im Vergleich zu laufenden Verträgen, die in früheren Jahren geschlossen wurden.

Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind.

C0070 Gesamtbetrag der gebuchten Bruttoprämien — vom Versicherungsunternehmen direkt gebucht Hier ist der Gesamtbetrag der vom Versicherungsunternehmen direkt gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.
C0080 Gesamtbetrag der gebuchten Bruttoprämien — über Kreditinstitute gebucht Hier ist der Gesamtbetrag der über als Versicherungsvertreiber fungierende Kreditinstitute gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.
C0090 Gesamtbetrag der gebuchten Bruttoprämien — über andere Versicherungsvertreiber als Kreditinstitute gebucht Hier ist der Gesamtbetrag der über andere Versicherungsvertreiber als Kreditinstitute gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.
C0100 Gesamtbetrag der Provisionen im Laufe des Jahres Provisionen sollten jede Form von monetären Vorteilen umfassen, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb von einer anderen Person als dem Kunden oder einem Dritten, der im Namen des Kunden handelt, an einen Versicherungsvertreiber gezahlt werden. Während Provisionen in der Regel als Prozentsatz der vom Kunden für den Versicherungsschutz gezahlten Prämie berechnet werden, gilt dies hier für alle Arten von Zahlungen an einen Versicherungsvertreiber (z. B. Zahlungen/Einnahmen, die ursprünglich auf der Grundlage des Abschlusses eines Versicherungsvertrags oder regelmäßig gezahlt/erhalten wurden).
C0110 Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Laufe des Jahres

Im Laufe des Jahres geleistete Schadenzahlungen, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts.

Änderungen der Rückstellungen für noch nicht beglichene Versicherungsfälle und Aufwendungen für Schadensregulierung sowie Bewegungen bei den Rückstellungen für diese Aufwendungen fließen hier nicht ein.

C0120 Land

Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:

Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Lands des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen.

Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO-3166-1 Alpha-2 anzugeben.

Angaben zur Zahl der Versicherten
C0130 Anzahl der Versicherten am Jahresende Für Produkte des Geschäftsbereichs 1 und der Produktkategorien 11.1 und 12.2 ist die Gesamtzahl der Versicherten für unter C0050 gemeldete Verträge anzugeben.
C0140 Anzahl versicherter Immobilien am Jahresende Für Produkte der Geschäftsbereiche 4 und 5 ist die Gesamtzahl der versicherten Immobilien für unter C0050 gemeldete Verträge anzugeben.

S.14.03 — Cyberversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen relevant, die Produkte zur Deckung von Cyberrisiken im Sinne dieser Hinweise zeichnen. Die Unternehmen legen die Informationen über Cyberrisiken nach Produktgruppencode und Produktkennung vor. Wenn für dieselbe Produktkennung, denselben Satz von Geschäftsbereichen und denselben Satz von Risikoabdeckung mehr als ein Produkt vermarktet wird, sind die Produkte in einer einzigen Zeile zu melden, wobei zur Beschreibung der Gruppe der gemeldeten Produkte ein vom Unternehmen festgelegter „Produktgruppencode” anzugeben ist. Produkte innerhalb derselben Produktkennung, die nicht das genannte Merkmal aufweisen, können nicht aggregiert werden und müssen daher in jeweils eigenen Zeilen gemeldet werden. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln. Für den Meldebogen gilt ein Schwellenwert, der sich auf Folgendes stützt:

Die Summe der verdienten Prämien für eigenständige Cyber-Versicherungspolicen und Versicherungspolicen mit Cyber-Zusatz (bei denen nur die (geschätzten) verdienten Prämien für das Cyberrisiko zu berücksichtigen sind) beträgt mehr als 5 % des gesamten Nichtlebensversicherungsgeschäfts des Unternehmens oder mehr als 5 Mio. EUR

oder

die Zahl der Versicherungspolicen mit Cyber-Deckung (d. h. eigenständige Cyber- und/oder Cyber-Zusatz-Versicherungspolicen) macht mehr als 3 % der gesamten Versicherungspolicen des Nichtlebensversicherungsgeschäfts aus.

ELEMENT HINWEISE
C0010 Produktgruppencode

Der vom Unternehmen festgelegte interne ID-Code für das Produkt.

Der ID-Code für das Produkt ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Muss ein und dieselbe Produktgruppe in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 folgendem Muster folgen:

{}{Produktgruppencode}}/+/{}{Kardinalzahl}}. Zum Beispiel „AB222/+/1” .

C0020 Zielmarkt

Angabe des Zielmarkts Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1- B2B (Business-to-Business)

    2- Privat

    3- Beides

Angesichts der Granularität der in Zelle C0060 genannten Risiken wird Option 3 hinsichtlich der regelmäßigen Ermittlung des Zielmarkts für Produktkategorien nur als Ausnahmefall erwartet.

C0030 Produktkennung

Angabe der Produktkategorie. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

(1)
Eigenschäden
(2)
Drittschäden
(3)
Kosten und verbundene Dienstleistungen

Eigenschäden umfassen Schäden im Zusammenhang mit eigenen Daten oder Einkommensverlusten der Versicherungsnehmer, einschließlich negativer Folgen, die Ereignisse, Datenschutzverletzungen oder ein Cyberangriff auf das Unternehmen/die Privatsphäre des Versicherungsnehmers verursachen können.

Drittschäden umfassen Verluste im Zusammenhang mit der Haftung der Versicherungsnehmer für Schäden bezüglich der Daten oder Einkünften anderer, einschließlich negativer Folgen, die Ereignisse, Datenschutzverletzungen oder ein Cyberangriff auf das Unternehmen/die Privatsphäre des Versicherungsnehmers verursachen können.

Kosten und verbundene Dienstleistungen umfassen Deckungen, die sich auf Kosten oder Dienstleistungen beziehen, die vom Deckungsgeber zur Wiederherstellung von Systemen und Daten nach einem Cyberereignis erbracht werden (einschließlich Rechtskosten).

Grundsätzlich kann zur Beschreibung des Produkts nur ein Element aus der Liste ausgewählt werden; in Ausnahmefällen und bei Meldungen von Rückversicherungsunternehmen ist jedoch eine Mehrfachauswahl zulässig.

Die Produktkennung ist eindeutig definiert durch die Kombination aus Geschäftsbereich(en) und der Beschreibung der gedeckten Risiken, sofern letztere nicht als „Sonstige” angegeben werden oder bei den verschiedenen Elementen der Liste eine Mehrfachauswahl getroffen wird. Ist dies der Fall, können zwei Produktkategorien, die durch den/die gleichen Geschäftsbereich(e) und die Beschreibung von „sonstigen” Risiken charakterisiert sind, nicht derselben Produktkennung zugerechnet werden und sind in gesonderten Zeilen zu melden.

C0040 Cyber-Deckung in der Produktkennung

Angabe der Cyber-Deckung durch die vermarkteten Produkte innerhalb der Produktkennung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

(1)
Eigenständige Cyber-Deckung
(2)
Cyber-Deckung als Zusatzdeckung, aber mit Deckung des Hauptrisikos
(3)
Cyber-Deckung als Zusatzdeckung ohne Deckung des Hauptrisikos

Unter die eigenständige Cyber-Deckung fällt jede Deckung, bei der die Cyber-Deckung eigenständig (d. h. als einzige) Deckung bereitgestellt wird.

Unter die Cyber-Deckung als Zusatzdeckung, aber mit Deckung des Hauptrisikos (> 50 %) fällt jede Deckung, bei der die Cyber-Deckung als Zusatz angeboten wird, aber das Hauptrisiko abgedeckt ist.

Unter die Cyber-Deckung als Zusatzdeckung ohne Deckung des Hauptrisikos (< 50 %) fällt jede Deckung, bei der die Cyber-Deckung als Zusatz angeboten wird, aber das Hauptrisiko nicht abgedeckt ist.

Aus der Liste kann nur ein Element zur Beschreibung des Produkts ausgewählt werden.

C0050 Geschäftsbereich(e)

Angabe des durch die vermarkteten Produkte abgedeckten Geschäftsbereichs. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Rückversicherung — Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Rückversicherung — Berufsunfähigkeitsversicherung

    15 — Proportionale Rückversicherung — Arbeitsunfallversicherung

    16 — Proportionale Rückversicherung — Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Rückversicherung — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    18 — Proportionale Rückversicherung — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung — Feuer- und andere Sachversicherungen

    20 — Proportionale Rückversicherung — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    21 — Proportionale Rückversicherung — Kredit- und Kautionsversicherung

    22 — Proportionale Rückversicherung — Rechtsschutzversicherung

    23 — Proportionale Rückversicherung — Beistand

    24 — Proportionale Rückversicherung — Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Rückversicherung — Krankheitskostenversicherung

    26 — Nichtproportionale Rückversicherung — Unfallversicherung

    27 — Nichtproportionale Rückversicherung — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    28 — Nichtproportionale Rückversicherung — Sachversicherung

C0060 Beschreibung der gedeckten Risiken

Beschreibung der in die Deckung einbezogenen Risiken unter Verwendung der Optionen folgender erschöpfenden Liste:

(1)
Netzunterbrechung (Versagen der Netzsicherheit, das zu einer Unterbrechung des Geschäftsbetriebs führt. Beispiele hierfür sind Distributed-Denial-of-Service- ( „DDoS” )-Angriffe, bei denen die Website durch Anfragen böswilliger Akteure überlastet wird, Hacker, die in das Netz eindringen und kritische Dateien löschen, oder ein Ausfall des Systems durch Schadprogramme)
(2)
OSP-Netzunterbrechung ( „OSP” steht dabei für Outsourced Service Providers d. h. es geht um ein Client-Server-Protokoll, das Zugang, Bilanzierung, Nutzungsdaten und das Inter-Domain-Routing verwaltet, um Internetanbietern die Unterstützung der IP-Telefonie zu erleichtern)
(3)
Netzunterbrechung: Systemausfall einschließlich eines „unabsichtlichen oder ungeplanten Ausfalls” im Netz.

Der Ausfall kann auf menschliches Versagen, Systemfehler oder auf beides zurückzuführen sein (so kann z. B. ein Unternehmen, das sein Bilanzierungssystem aufrüstet, unerwartet das gesamte Netz einfrieren lassen.)

(4)
Cybererpressung (eine Form der Online-Kriminalität, bei der eine Website, ein E-Mail-Server oder ein Computersystem wiederholt einem Denial-of-Service-Angriff (DDoS) oder anderen Angriffen böswilliger Hacker ausgesetzt wird, die im Gegenzug Geld verlangen, um die Angriffe einzustellen)
(5)
Vorfall mit elektronischen Daten (Vorfall, bei dem sensible, vertrauliche oder anderweitig geschützte Daten unbefugt abgerufen und/oder offengelegt werden. Eine solche Datenschutzverletzung kann personenbezogene Gesundheitsdaten (PHI), personenbezogene Angaben zur Identität (PII), Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum betreffen)
(6)
Cyberdiebstahl (kann Online-Betrug oder ähnliche illegale Aktivitäten umfassen)
(7)
Datenwiederherstellung (bezieht sich auf den Prozess des Kopierens von Sicherungsdaten aus der Sekundärspeicherung und deren Wiederherstellung an ihrem ursprünglichen oder einem neuen Ort. Eine Wiederherstellung dient dazu, verloren gegangene, gestohlene oder beschädigte Daten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder Daten an einen neuen Ort zu verschieben)
(8)
Zusätzliche Kosten
(9)
Systemreparaturkosten
(10)
verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Sanktionen
(11)
Körperschäden
(12)
Datenschutz und Cyberhaftung (einschließlich Auswirkungen der DSGVO auf den Schutz von Daten Dritter)
(13)
Medienhaftung (d. h. Reputationsrisiko)
(14)
Fehlerhafte Sammlung von Informationen
(15)
Verletzung von Medieninhalten/Verleumdung
(16)
Verletzung von Meldepflichten (Datenschutzverletzungen müssen innerhalb gesetzlich und/oder in der DSGVO festgelegter zeitlicher Intervallen gemeldet werden)
(17)
Erste Reaktion (Kosten einer schnellen Reaktion auf Angriffe zur Wiederherstellung des Dienstes)
(18)
Event-Management (alle Tätigkeiten, die zur Wiederherstellung normaler Tätigkeiten erforderlich sind)
(19)
Kommunikationskosten (umfassende Datenschutzverletzungen können eine Massenkommunikation der Folgen erfordern)
(20)
Kreditdaten-/Identitätsüberwachung (Gewährleistung der Wiederherstellung/Blockierung von über Kunden/Beschäftigte erhobenen Kredit- oder Identitätsdaten usw.)
(21)
Strafrückzahlungsfonds (Beitrag zu staatlichen Fonds zur Deckung der Cyber-Haftung gegenüber Dritten)
(22)
Betriebsunterbrechung
(23)
Finanzbetrug
(24)
Sonstiges

Es kann mehr als eine Option gemeldet werden.

C0070 Detaillierte Beschreibung anderer Risiken Es ist eine detaillierte Beschreibung anderer Risiken liefern.
C0080 Versicherungssumme(n) Gesamtbetrag der Versicherungssumme(n) für die gemeldete Produktkennung.
C0090 Prämie(n) Gesamtbetrag der Prämie(n) für die gemeldete Produktkennung.
C0100 Rückversicherte Summe(n) Gesamtbetrag der an Rückversicherungsunternehmen zedierten Summe(n) für die gemeldete Produktkennung.
C0110 Anzahl der durch Zahlungen beglichenen Forderungen Anzahl der Forderungen für die betreffende Produktkategorie, die im Berichtsjahr durch Zahlungen beglichen wurden.
C0120 Betrag der Schadenzahlungen Betrag der gezahlten Schäden für die betreffende Produktkennung, die im Berichtsjahr durch Zahlungen beglichen wurden.
C0130 Anzahl der ohne Zahlungen beglichenen Forderungen Anzahl der Forderungen für die betreffende Produktkennung, die im Berichtsjahr ohne Zahlungen beglichen wurden.
C0140 Versicherungstechnische Rückstellungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für die betreffende Produktkennung.

S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Für das in Rückdeckung übernommene Geschäft ist dieser Meldebogen nicht auszufüllen. Auf diesem Meldebogen sind nur Angaben für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten zu übermitteln, die mit Kranken- und anderen Versicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen und als solche abgerechnet werden. Die Abrechnung als Rente bedeutet, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Falls eine als Rente abgerechnete Verpflichtung anschließend zum Teil in Form einer Pauschalzahlung beglichen wird, die in der ursprünglichen Rentenzahlungsanordnung nicht vorgesehen war, dann ist diese Pauschalsumme als Zahlung auf dem Meldebogen S.16.01 zu erfassen, d. h. die Daten über Ansprüche werden nicht vom Meldebogen S.16.01 auf den Meldebogen S.19.01 übertragen. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Die Angaben auf diesem Meldebogen sind nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung, auf den die Renten zurückgehen, und nach Währung aufzuschlüsseln; dabei ist Folgendes zu beachten:
i.
Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, sind die zu übermittelnden Informationen neben der Angabe des Gesamtbetrags pro Geschäftsbereich wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

a)
Beträge für die Berichtswährung;
b)
Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
c)
Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt.

ii.
Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich und die zu übermittelnden Informationen müssen nicht nach Währungen aufgeschlüsselt werden;
iii)
Sofern nichts anderes angegeben, sind die Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.
iv)
Bei firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 erfüllen, wird dieser Meldebogen ohne Aufschlüsselung nach Währungen übermittelt, d. h. Z0030 wird stets als Gesamtbetrag gemeldet.
Wie oben ausgeführt, ist dieser Meldebogen mit dem Meldebogen S.19.01 für den Bereich Nichtlebensversicherung verbunden. Die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt den besten Schätzwert der insgesamt aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Ansprüche dar (siehe Meldebogen S.19.01). Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
i.
die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
ii.
für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.
Das Berichtsjahr ist Jahr N.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

Bezeichnung des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Anzugeben ist der Ursprung der Verbindlichkeit (Krankheitskosten, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfall, Kraftfahrzeughaftpflicht usw.). Alle auf diesem Meldebogen anzugebenden Zahlen entstammen dem dazugehörigen Geschäftsbereich.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — 1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2 — 2 und 14 Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — 3 und 15 Arbeiterunfallversicherung

    4 — 4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — 5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — 6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — 7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — 8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — 9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — 10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11 — 11 und 23 Beistand

    12 — 12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020 Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

Z0030 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.

In dieser Position ist „Gesamt” einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

Bei firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 erfüllen, wird diese Zelle stets als Gesamtbetrag gemeldet.

Z0040 Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ursprüngliche Währung

    2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

Angaben zu Jahr N:
C0010/R0010 Durchschnittlicher Zinssatz Der für das Ende des Jahres N verwendete durchschnittliche Zinssatz (als Dezimalzahl).
C0010/R0020 Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen Die durchschnittliche Laufzeit in Jahren auf Grundlage der Gesamtverpflichtungen für das Ende des Jahres N.
C0010/R0030 Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten

Die Gewichtung ist der beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. Das Alter der Anspruchsberechtigten wird als gewichteter Durchschnitt für die Gesamtverpflichtungen errechnet.

Als Anspruchsberechtigter gilt die Person, der die Zahlungen nach Eintreten des die entsprechende Zahlung auslösenden Schadenfalls (der den Versicherten trifft) zugeordnet werden.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.

Angaben über Renten:
C0020/R0040–R0190 Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N Betrag der Rentenansprüche, bester Schätzwert aufgrund der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zu Beginn des Jahres N.
C0030/R0040–R0190 Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

Gesamtbetrag der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung (d. h. der ersten Verwendung von Annahmen auf Grundlage der Lebensversicherungstechnik).

Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N).

C0040/R0040–R0190 Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N Gesamtbetrag der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungen im Kalenderjahr N.
C0050/R0040–R0190 Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N Gesamtbetrag der Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Ende des Jahres N.
C0060/R0040–R0190 Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N Anzahl der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen.
C0070/R0040–R0190 Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)

Bester Schätzwert für die aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres N.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.

C0080/R0040–R0190 Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N.
C0020–C0080/R0200 Insgesamt Gesamtbetrag des Ergebnisses der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis für alle Schaden-/Zeichnungsjahre.

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche, gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen. Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben. Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.
ELEMENT HINWEISE
Z0020 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020 bis C0170/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0020 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0020 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0030 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0140 bis C0170/R0040 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0040 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden Geschäftsbereich.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert
C0020 bis C0170/R0060 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — insgesamt Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0060 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0130/R0070 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0070 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.
C0020 bis C0130/R0080 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0080 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0140 bis C0170/R0090 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0090 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
C0020 bis C0170/R0100 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0100 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0110 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0110 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0120 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0120 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0130 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0130 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0140 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0140 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0150 Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0150 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0160 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — insgesamt Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0160 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0130/R0170 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft.
C0180/R0170 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.
C0020 bis C0130/R0180 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0180/R0180 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0140 bis C0170/R0190 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
C0180/R0190 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0170/R0200 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0200 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0210 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0210 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) gesamt, vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0220 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0220 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0230 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0230 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0240 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0240 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0250 Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0250 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0260 Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts (brutto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0260 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — brutto Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts (brutto) (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0270 Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0270 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — netto Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0280 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — Risikomarge Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.
C0180/R0280 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamt Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020 bis C0170/R0290 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0290 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020 bis C0170/R0300 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0300 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020 bis C0170/R0310 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0310 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt
C0020 bis C0170/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0320 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020 bis C0170/R0330 Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0330 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0340 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)
C0020 bis C0170/R0350 Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0360 Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0370 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0370 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche.
C0020 bis C0170/R0380 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0380 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse
C0020 bis C0170/R0390 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0390 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für Prämien.
C0020 bis C0170/R0400 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0400 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag sonstiger Zahlungszuflüsse einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge.
C0020 bis C0170/R0410 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0410 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Leistungen und Ansprüche.
C0020 bis C0170/R0420 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0420 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse.
C0020 bis C0170/R0430 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0430 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und künftigen Prämien.
C0020 bis C0170/R0440 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0440 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — insgesamt Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und sonstigen Zahlungszuflüsse (einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge).
C0020 bis C0170/R0450 Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto) im besten Schätzwert insgesamt (brutto) (R0260), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0180/R0450 Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten — insgesamt Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto) im besten Schätzwert insgesamt (brutto) (R0260), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft.
C0020 bis C0170/R0460 Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz Betrag des besten Schätzwerts (R0260) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0460 Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche.
C0020 bis C0170/R0470 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet vor der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0470 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020 bis C0170/R0480 Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung Betrag des unter R0260 gemeldeten besten Schätzwerts nach der Volatilitätsanpassung, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0180/R0480 Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Volatilitätsanpassung.
C0020 bis C0170/R0490 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0490 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche ohne Volatilitätsanpassung.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020, C0030, C0040, C0050, C0060, C0070, C0080, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0150, C0160, C0170/R0500 Betrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) Höhe des bei künftigen Prämien erwarteten Gewinns (EPIFP) ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0500 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — insgesamt Nichtlebensversicherungsverpflichtungen Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien erwarteten Gewinns (EPIFP) ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkungen) für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.

S.17.03 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020,R0030, R0040, R0050, R0060, R0070, R0080 und R0090 anzugeben. Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche oder Länder werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der oben genannten Schwellenwerte als absoluter Wert berücksichtigt. Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen. Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen. Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen ist Folgendes zu beachten:
a)
Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft).
b)
In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft) für alle Geschäftsbereiche ausgewiesen sein.
c)
Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
d)
Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” zu übermitteln.
e)
Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „ Berufsunfähigkeit” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
f)
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen, nicht unter dem Buchstaben e aufgeführten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses” :
a)
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
b)
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
c)
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
d)
bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
ELEMENT HINWEISE
C0010

Land 1

Geben Sie für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle zeilenweise den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.
Z0010 Art des Geschäfts

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

    1 — Versicherung

    2 — In Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Richtiger Wert zwischen Option (a) und (b)

C0020 bis C0130/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder, im Falle des Herkunftslands, nach dem Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0020 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto) für EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) außer dem Herkunftsland, für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto) für Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0041

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft

Herkunftsland

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) nach Land des Direktversicherers für jeden Geschäftsbereich ausschließlich für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0050

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto) für EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) außer dem Land des Versicherers, für jeden Geschäftsbereich, in Bezug auf das in Rückdeckung übernommenen proportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0060 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0140 bis C0170/R0070

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft

Herkunftsland

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) nach Land des Direktversicherers für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0140 bis C0170/R0080

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft

EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto) für EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) außer dem Land des Direktversicherers, für jeden Geschäftsbereich, in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0140 bis C0170/R0090 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h. der nicht einzeln aufgeführten Länder) für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0100 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto) nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft oder das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft nach Z0020 (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0140 bis C0170/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen] in Bezug auf das nichtproportionale Geschäft

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung aussagekräftiger Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten wesentlichen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung auszufüllen, auf den 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherung entfallen. Der Geschäftsbereich wird nach Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen gemeldet, d. h. Geschäftsbereich mit dem höchsten Betrag versicherungstechnischer Rückstellungen. Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der oben genannten Schwellenwerte als absoluter Wert berücksichtigt. Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind keine Informationen zu übermitteln. Dieser Meldebogen betrifft ausschließlich den besten Schätzwert, bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.

Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0020/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie sonstige Zahlungsabflüsse wie Steuerzahlungen, die den Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0030/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0040/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausgenommen Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0050/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0060/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowie sonstige Zahlungsströme wie Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0070/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0080/R0010 bis R0310 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausschließlich Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen und damit zusammenhängender bestehender Verträge, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0090/R0010 bis R0310 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

C1000/R1000 Einbezogene Geschäftsbereiche

Geben Sie bitte die wesentlichen Geschäftsbereiche an, die in diesem Meldebogen betrachtet werden.

Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste von Mehrfachwahlen:

    1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2-2 und 14 Berufsunfähigkeitsversicherung

    3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

    4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11-11 und 23 Beistand

    12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar. Auszufüllen sind drei Gruppen von Abwicklungsdreiecken für bezahlte Schäden, den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen und gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS). Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten wesentlichen Geschäftsbereich auszufüllen; dabei ist Folgendes zu beachten:
i.
Meldung nach Geschäftsbereichen: Anzugeben sind die Geschäftsbereiche 1-12 (wie in S.17.01 übermittelt) für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft (die zusammen berichtet werden) sowie die Geschäftsbereiche 25-28 für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft mit Deckung von 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherung. Die Geschäftsbereiche sind in absteigender Reihenfolge der versicherungstechnischen Rückstellungen auszuwählen.
ii.
Wenn der beste Schätzwert (brutto) für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sind die Angaben für den jeweiligen Geschäftsbereich nicht nur als Gesamtbetrag zu melden, sondern wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:

a)
Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
b)
Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt darstellt.

iii)
Wenn der beste Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 10 % des besten Schätzwerts (brutto) für alle Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich.
iv)
Sofern nichts anderes angegeben, sind die nach Währungen aufgeschlüsselten Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.
v)
Bei firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 erfüllen, wird dieser Meldebogen ohne Aufschlüsselung nach Währungen übermittelt, d. h. Z0030 wird stets als Gesamtbetrag gemeldet.
Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche oder Währungen werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der oben genannten Schwellenwerte als absoluter Wert berücksichtigt. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt für alle Geschäftsbereiche 15 + 1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 15 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln). Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten über geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen zu übermitteln. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche wird im Rahmen der laufenden Übermittlung der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 15 + 1 Jahren und die Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen). Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
i.
die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
ii.
für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.
Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Die Summe der Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt die gesamten aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Schadenrückstellungen dar. Wenn in Z0040 „Währungsumrechnung” die Option „2 — Berichtswährung” gewählt wird, ist in Z0030 der Standardwert „Währung” anzugeben.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2-2 und 14 Berufsunfähigkeitsversicherung

    3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

    4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11-11 und 23 Beistand

    12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020 Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

Z0030 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, auf die Verpflichtung lautet.

In dieser Position ist „Gesamt” einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

Z0040 Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ursprüngliche Währung

    2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

C0010 bis C0160/R0100 bis R0250 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0170/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert) Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre” die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.
C0200 bis C0350/R0100 bis R0250 Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge und ausschließlich jeglicher Aufwendungen und künftiger Prämien vorzulegen.

C0360/R0100 bis R0260 Bester Schätzwert (brutto) für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

C0400 bis C0550/R0100 bis R0250 Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für Rückstellungen in Bezug auf Schadenereignisse, die eingetreten sind und dem Versicherer gemeldet, jedoch noch nicht reguliert wurden, ausschließlich eingetretenen, aber nicht angemeldeten Ansprüchen (IBNR). Für diese Rückstellungen können auch Schätzwerte verwendet werden, die von den Sachbearbeitern fallbezogen veranschlagt werden; die Ermittlung eines besten Schätzwerts auf der Grundlage von Solvabilität II ist nicht erforderlich. Die gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche sind anhand einer im Zeitverlauf gleichbleibenden Rücklagenstärke zu messen.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0560/R0100 bis R0260 Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

C0600 bis C0750/R0300 bis R0450 Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr), für die im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags Zahlungen geleistet wurden (von Rückversicherern regulierte Schäden plus der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge), die unter „Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)” ausgewiesen werden.

Die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind zu berücksichtigen, nachdem die Anpassung um das Gegenparteiausfallrisiko vorgenommen wurde.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0760/R0300 bis R0460 Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0300 bis R0450 wider.

R0460 ist die Summe aus R0300 bis R0450.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0770/R0300 bis R0450 Erhaltene Rückversicherungsdeckung — Summe der Jahre (kumuliert) Die Spalte „Summe der Jahre” enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.
C0800 bis C0950/R0300 bis R0450 Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Dreieck

Rückstellungen mit Bezug auf die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. Im Dreieck sind die nicht abgezinsten Daten anzugeben, die Spalte „Jahresende” hingegen ist für Daten auf abgezinster Basis vorgesehen.

Die Beträge sind nach der Anpassung für den Gegenparteiausfall, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge und ausschließlich jeglicher Aufwendungen und künftiger Prämien vorzulegen.

C0960/R0300 bis R0460 Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende” die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0300 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt” unter R0460 ist die Summe von R0300 bis R0450.

C1000 bis C1150/R0300 bis R0450 RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den Rückversicherungsanteil der unter „Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)” gemeldeten Ansprüche im Rahmen eines Versicherungsvertrags.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen und keine Rückforderungen und Regressbeträge zu berücksichtigen.

C1160/R0300 bis R0460 RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0300 bis R0450 wider.

R0460 ist die Summe aus R0300 bis R0450.

C1200 bis C1350/R0500 bis R0650 Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für bezahlte Schäden (ohne Rückforderungen/Regressbeträge) und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1360/R0500 bis R0660 Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0500 bis R0650 wider.

R0660 ist die Summe aus R0500 bis R0650.

C1370/R0500 bis R0660 Bezahlte Nettoschäden — Summe der Jahre (kumuliert) Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre” die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.
C1400 bis C1550/R0500 bis R0650 Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den besten Schätzwert der Schadenrückstellungen, ohne Rückversicherung, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge und ausschließlich jeglicher Aufwendungen und künftiger Prämien.
C1560/R0500 bis R0660 Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.

R0660 ist die Summe aus R0500 bis R0650.

C1600 bis C1750/R0500 bis R0650 RBNS-Ansprüche (netto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne Rückforderungen/Regressbeträge und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1760/R0500 bis R0660 RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.

R0660 ist die Summe aus R0500 bis R0650.

Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)
C1800 bis C1940/R0700 Historische Inflationsrate — insgesamt Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsraten angepasst werden, sind hier die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten historischen Inflationsraten einzutragen.
C1800 bis C1940/R0710 Historische Inflationsrate — exogene Inflation Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche” oder „allgemeine” Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex usw.).
C1800 bis C1940/R0720 Historische Inflationsrate — endogene Inflation Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.
C2000 bis C2140/R0730 Erwartete Inflationsrate — insgesamt Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten erwarteten Inflationsraten.
C2000 bis C2140/R0740 Erwartete Inflationsrate — exogene Inflation Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche” oder „allgemeine” Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex usw.).
C2000 bis C2140/R0750 Erwartete Inflationsrate — endogene Inflation Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.
C2200/R0760 Beschreibung der verwendeten Inflationsrate: Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die narrative Beschreibung der verwendeten Inflationsraten.

S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Abwicklung/Bewegung der Portfolios im Nichtlebensversicherungsbereich, sowohl im Hinblick auf bezahlte Schäden (unterteilt nach Art der Schäden) als auch im Hinblick auf RBNS-Ansprüche (wie in S.19.01 definiert). RBNS-Ansprüche werden nicht abgezinst gemeldet. Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten wesentlichen Geschäftsbereich der Nichtlebensdirektversicherung auszufüllen, auf den 90 % der Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherung entfallen. Die Geschäftsbereiche sind in absteigender Reihenfolge der versicherungstechnischen Rückstellungen auszuwählen. Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der oben genannten Schwellenwerte als absoluter Wert berücksichtigt. Um die Anzahl der zu meldenden Fälle zu ermitteln, müssen die Unternehmen ihre eigene Definition oder, sofern verfügbar, auf nationaler Ebene bestehende Spezifikationen verwenden (z. B. Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde). Allerdings ist jeder Fall nur einmal zu melden (nach Geschäftsbereichen). Abgeschlossene, jedoch im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle sind nicht in der Spalte „Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle” , sondern in der diesbezüglichen Spalte im Zusammenhang mit „Offene Fälle zu Beginn des Jahres” oder „Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle” zu berichten. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. In Bezug auf die Anzahl der Jahre, für die Angaben zu übermitteln sind, gelten auch hier die für den Meldebogen S.19.01 vorgegebenen Berichtsanforderungen.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

Z0020 Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

C0020/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0030/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0040/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Laufe des Jahres angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0050/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der zum Ende der Periode gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0060/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0070/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0080/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0090/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0100/R0010 bis R0160 RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle Die Anzahl im Laufe des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0120/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der für im Laufe des Jahres gemeldeten Schadensfälle in diesem Jahr angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0150/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die im Laufe des Jahres gemeldet, zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0170/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle Die Anzahl im Laufe des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0180/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für im selben Jahr wieder eröffnete Fälle, die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0190/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Der Betrag der im Laufe des Jahres wieder eröffneten RBNS-Ansprüche (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0200/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0210/R0010 bis R0160 Im Laufe des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) aufgrund von Versicherungsfällen, die im Laufe des Jahres wieder eröffnet und zum Jahresende mit Zahlungen abgeschlossen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten und am Jahresende noch offenen Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0120/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der erfolgten Zahlungen (brutto) für im Laufe des Jahres angemeldete Schadensfälle, die am Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Höhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die im Laufe des Jahres angemeldet und am Jahresende noch offen waren, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und mit Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0150/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) für im Laufe des Jahres gemeldete Schadensfälle, die am Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0170 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle Die Anzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und ohne Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0110/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle Die Gesamtzahl der Laufe des Jahres gemeldeten, am Jahresende noch offenen Fälle.
C0120/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Gesamthöhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, in Bezug auf die Gesamtzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Gesamthöhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, in Bezug auf die Gesamtzahl der im Laufe des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Laufe des Jahres gemeldet und mit Zahlungen reguliert wurden.
C0150/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf in diesem Jahr gemeldete und mit Zahlungen regulierte Versicherungsfälle.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0180 Im Laufe des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Laufe des Jahres gemeldet und ohne Zahlungen abgeschlossen wurden.

S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen wird für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten wesentlichen Geschäftsbereich der Nichtlebensdirektversicherung übermittelt, auf den 90 % der Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherung entfallen. Der Geschäftsbereich wird nach Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen gemeldet, d. h. Geschäftsbereich mit dem höchsten Betrag versicherungstechnischer Rückstellungen. Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der Schwelle als absoluter Wert berücksichtigt. Das Risikoprofil der Verlustverteilung für die Nichtlebensversicherung zeigt die Verteilung der im Berichtsjahr eingetretenen Schadensfälle auf (vordefinierte) Stufen. Der Ausdruck „eingetretene Fälle” bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadensjahr ( „SJ” )/Zeichnungsjahr ( „ZJ” ) (SJ/ZJ) zuzuordnen ist. Bei den für die eingetretenen Fälle anzugebenden Anspruchsbeträgen sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. Die Angaben über diese Beträge sind abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen zu berichten. Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten zu übermitteln. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen. Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die eingetretenen Schäden weniger als 100000 EUR betragen. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

Z0020 Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für den Meldebogen S.19.01 zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schadenjahr

    2 — Zeichnungsjahr

C0030/R0010 bis R0210 Eingetretene Fälle Beginn

Untergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle

Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die normale Verlustverteilung folgende fünf Optionen zur Verfügung:

    1-20 Stufen zu 5000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100000

    2-20 Stufen zu 50000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 1 Mio.

    3-20 Stufen zu 250000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 5 Mio.

    4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 20 Mio.

    5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei akkumulierten Schäden von weniger als 100000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der akkumulierten eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0040/R0010 bis R0200 Eingetretene Fälle Ende Obergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle.
C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0010 bis R0210 Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 Die Anzahl der den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden Fälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. Die Anzahl der Fälle ist die Summe der zum Periodenende akkumulierten Anzahl der offenen zuzüglich der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle.
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0010 bis R0210 Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14

Die akkumulierte und aggregierte Höhe aller den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden eingetretenen Versicherungsfälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen.

Für kleinere Ansprüche sind Schätzungen (z. B. Standardbeträge) zulässig, solange sie mit den Beträgen in Einklang stehen, die bei den Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen (Musterbogen S.19.01) in die Abwicklungsdreiecke eingetragen wurden.

Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle” bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der gemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadens-/Zeichnungsjahr (SJ/ZJ) zuzuordnen ist.

C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0300 Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 — insgesamt Gesamtzahl der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0300 Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 — insgesamt Gesamtbetrag der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sind ausschließlich auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen über den Bereich Nichtlebensversicherung (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) zu übermitteln. Dabei sind unter Einbeziehung aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche die 20 größten versicherungstechnischen Einzelrisiken auf der Grundlage des Nettoselbstbehalts zu übermitteln. Wenn die beiden größten versicherungstechnischen Risiken eines in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichs durch diese Methode nicht erfasst werden, sind diese zusätzlich zu melden. Falls ein einzelnes, einem bestimmten Geschäftsbereich zuzuordnendes versicherungstechnisches Risiko unter die größten 20 Risiken fällt, muss dieses Risiko des betroffenen Geschäftsbereichs nur einmal angegeben werden. Der Ausdruck „Nettoselbstbehalt des einzelnen versicherungstechnischen Risikos” bezeichnet den maximalen potenziellen Haftungsbetrag des Unternehmens nach Abzug der von Rückversicherern (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherern) einforderbaren Beträge und des ursprünglichen Eigenanteils des Versicherten. Falls der Nettoselbstbehalt für eine übermäßig große Anzahl Risiken gleich ist, ist als ergänzendes Kriterium die Police mit der höchsten Versicherungssumme heranzuziehen. Falls auch die Versicherungssumme die gleiche ist, muss als ausschlaggebendes Kriterium das Risiko herangezogen werden, das dem Risikoprofil des Unternehmens am nächsten kommt.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Risikoidentifikationscode Bei diesem Code handelt es sich um eine vom Unternehmen zugewiesene eindeutige Identifikationsnummer für das Risiko, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.
C0020 Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0030 Beschreibung des Risikos Eine Beschreibung des Risikos. Art des Unternehmens, des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko nach Geschäftsbereich gemäß Definition in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0040 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

C0050 Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf der Terminologie der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden
C0060 Gültigkeitsdauer (Beginn) Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0070 Gültigkeitsdauer (Ende) Geben Sie den Beginn der jeweiligen Deckung im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0080 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.
C0090 Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko.

Wenn die Police verschiedene im ganzen Land verteilte einzelne Risiken abdeckt, ist das versicherungstechnische Risiko mit dem höchsten Nettoselbstbehalt anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

C0100 Ursprünglich vom Versicherungsnehmer abgezogen Der vom Policeninhaber übernommene Teil der Versicherungssumme.
C0110 Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme:

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist auch einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL):

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML):

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden:

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Sonstige:

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

    Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0120 Betrag versicherungstechnisches Modell Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das einzelne versicherungstechnische Risiko, der durch das verwendete versicherungstechnische Modell erhalten wird. Wenn kein versicherungstechnisches Modell einer bestimmten Art verwendet wird, muss der hier eingetragene Betrag gleich der in Position C0090 eingetragenen Versicherungssumme abzüglich dem in Position C0100 eingetragenen Eigenanteil sein.
C0130 Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer auf fakultativer Basis (vertragsbezogen und/oder auf einzelne Risiken bezogen) an Rückversicherer zediert hat. Wenn die fakultative Rückversicherung nicht 100 %, sondern nur 80 % des Risikos abdeckt, sind die verbleibenden 20 % als Selbstbehalt zu werten.
C0140 Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer durch herkömmliche Rückversicherungsverträge oder auf anderer Grundlage (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) außer der fakultativen Rückversicherung zediert hat.
C0150 Nettoselbstbehalt des Versicherers Der Nettobetrag, für den der Versicherer das Risiko trägt, d. h. der Teil der Versicherungssumme, der über den ursprünglichen Eigenanteil des Versicherten hinausgeht und nicht rückversichert wurde.

S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen wird für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten wesentlichen Geschäftsbereich der Nichtlebensdirektversicherung übermittelt, auf den 90 % der Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherung entfallen. Der Geschäftsbereich wird nach Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen gemeldet, d. h. Geschäftsbereich mit dem höchsten Betrag versicherungstechnischer Rückstellungen. Die negativen versicherungstechnischen Rückstellungen auf Ebene der Geschäftsbereiche werden für die Zwecke der Berechnung der Wesentlichkeit der Schwelle als absoluter Wert berücksichtigt. Das versicherungstechnische Risikoportfolio entspricht der Verteilung (auf vorgegebene Stufen) der Versicherungssumme jedes einzelnen versicherungstechnischen Risikos, das vom Unternehmen übernommen wurde. Das versicherungstechnische Risikoportfolio ist nach Geschäftsbereichen aufzuschlüsseln. Für einige Geschäftsbereiche ist die Berichterstattung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch, allerdings können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auch weitere Geschäftsbereiche in diese Berichtspflicht einbeziehen. Für manche Geschäftsbereiche ist dieser Meldebogen nicht anwendbar. (Siehe auch das Element „Geschäftsbereich” ). Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen. Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die Versicherungssumme weniger als 100000 EUR beträgt. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat. Der Berichtsstichtag ist grundsätzlich das Ende des Berichtsjahrs, in begründeten Fällen kann das Unternehmen jedoch auch das Datum, an die Informationen von der Policenverwaltung eingeholt wurden, als Berichtsstichtag wählen. Bei dieser Vorgehensweise kann der Berichtsstichtag, für den das versicherungstechnische Risikoportfolio übermittelt wird, beispielsweise mit dem Datum übereinstimmen, an dem ähnlich geartete Informationen für Zwecke der Verlängerung von Rückversicherungsverträgen und fakultativen Rückversicherungen eingeholt werden. Die Versicherungssumme ist in Bezug auf jedes versicherungstechnische Risiko einzeln aufzuführen, wobei für jeden einzelnen Geschäftsbereich lediglich die Hauptdeckungssumme anzugeben ist, und bezeichnet den höchsten Betrag, zu dessen Auszahlung der Versicherer verpflichtet werden kann. Dies bedeutet:

Wenn die Versicherungssumme für die Zusatzdeckung „Diebstahl” niedriger ist als die Versicherungssumme für die Hauptdeckung „Feuer und andere Sachschäden” (die beide demselben Geschäftsbereich angehören), dann ist die höhere Versicherungssumme einzutragen.

Eine Versicherungspolice, die sich auf mehrere Gebäude/Fahrzeugflotten usw. bezieht, muss aufgeschlüsselt werden.

Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an.

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist in die Versicherungssumme auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht.

Erste Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist:

Sonstige Kraftfahrtversicherung

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Feuer- und andere Sachversicherungen

Kredit- und Kautionsversicherung

Zweite Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung von den nationalen Aufsichtsbehörden nach eigenem Ermessen für obligatorisch erklärt werden kann:

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Krankheitskostenversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Arbeitsunfallversicherung

Verschiedene finanzielle Verluste

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

C0020/R0010–R0210 Versicherungssumme Beginn

Untergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die Verteilung der versicherungstechnischen Risiken folgende fünf Optionen zur Verfügung:

    1-20 Stufen zu 25000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 500000

    2-20 Stufen zu 50000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 1 Mio.

    3-20 Stufen zu 250000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 5 Mio.

    4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 20 Mio.

    5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Versicherungssummen von weniger als 100000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Für Policen, in denen keine Versicherungssumme festgelegt ist, muss das Unternehmen eigene Schätzungen vornehmen oder Standardwerte einsetzen.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0030/R0010–R0200 Versicherungssumme Ende Obergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.
C0040/R0010–R0210 Anzahl der versicherungstechnischen Risiken Die Anzahl der versicherungstechnischen Risiken, bei denen die Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt.
C0040/R0220 Anzahl der versicherungstechnischen Risiken — insgesamt Gesamtzahl der in alle Stufen eingetragenen versicherungstechnischen Risiken.
C0050/R0010–R0210 Versicherungssumme insgesamt Die aggregierte Versicherungssumme aller einzelnen versicherungstechnischen Risiken, deren Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt, brutto und in der Berichtswährung.
C0050/R0220 Versicherungssumme insgesamt — Gesamtbetrag Gesamtsumme der aggregierten Beträge der Versicherungssummen aller in allen Stufen berichteten einzelnen versicherungstechnischen Risiken, brutto und in der Berichtswährung.
C0060/R0010–R0210 Jährliche gebuchte Prämien gesamt Der aggregierte Gesamtbetrag der gebuchten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0060/R0220 Jährliche gebuchte Prämien insgesamt — Gesamtbetrag Gesamtsumme der aggregierten Beträge der in allen Stufen berichteten jährlich gebuchten Prämien.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0020/R0010 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0020 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0020 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0020 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0020 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0020 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0020 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0030 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0030 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0030 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0030 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0030 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0030 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0030 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0030 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0030 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0030 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0040 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0040 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0040 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0040 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0040 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0040 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0040 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0040 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0040 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0040 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0050 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0050 Betrag ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0050 Auswirkungen der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0050 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0050 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0050 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0050 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0060 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (Tier 1), berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0060 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0060 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0060 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0060 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0060 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0060 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0060 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0060 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0060 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0070 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0070 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0070 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0070 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0070 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0070 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0070 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0070 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0070 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR (Tier 2) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0070 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0080 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0080 Ohne Übergangsmaßnahme bei den versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0080 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0080 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0080 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0080 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0080 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0080 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0080 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR (Tier 3) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0080 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0090 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0090 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0090 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme gemäß Meldung unter C0020.

C0060/R0090 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0090 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0090 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0100 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0100 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0100 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0100 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0100 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0100 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0110 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0110 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der MRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0110 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der MCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme gemäß Meldung unter C0020.

C0060/R0110 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MCR, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0110 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — MCR

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MCR, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0110 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010-C0100/R0120 Mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Solvenzkapitalanforderung

Quote der Solvenzkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ( „SCR” ) anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0050), geteilt durch den Gesamtbetrag der SCR (R0090) jeder Spalte.

C0010-C0100/R0130 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Mindestkapitalanforderung

Quote der Mindestkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0100), geteilt durch den Gesamtbetrag der MCR (R0110) jeder Spalte.

SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

C0020/R0010 bis R0450 Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsleistungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.
C0030/R0010 bis R0450 Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.
C0040/R0010 bis R0450 Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte Zahlungsströme (Zahlungsabflüsse und Zahlungszuflüsse) im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der einzelnen Matching-Portfolios, aufgeteilt nach Fälligkeits- oder Eingangsjahr. Bei der Berechnung dieser Zahlungsströme ist gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über den risikolosen Zinssatz zu berücksichtigen.
C0050/R0010 bis R0450 Inkongruenz im Berichtszeitraum — positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der positiven Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) im Laufe des betreffenden Jahres anzugeben.

Positive Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen negative Inkongruenzen aufgerechnet werden.

C0060/R0010 bis R0450 Inkongruenz im Berichtszeitraum — negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der negativen Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) im Laufe des betreffenden Jahres anzugeben.

Negative Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen positive Inkongruenzen aufgerechnet werden.

S.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.

Gesamtberechnung der Matching-Anpassung
C0010/R0010 Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht.
C0010/R0020 Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird.
C0010/R0030 Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

Die Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht dem als Prozentsatz ausgedrückten Betrag (entsprechend dem in den Zeilen R0010 und R0020 verwendeten Format), anhand dessen die Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet werden.

Der „risikoreduzierte Zahlungsstrom” ist der „erwartete Zahlungsstrom” im Sinne von Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0040 Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

Der Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgenommenen Anpassung der Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird.

Dieser Betrag ist als Prozentwert anzugeben (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010 und R0020). In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0050 Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade Die Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade, ausgedrückt als Prozentwert (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010, R0020 und R0120). Die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit von Vermögenswerten unter dem Investment Grade ist bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme zu berücksichtigen.
C0010/R0060 Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, in Basispunkten mit Dezimalstellen; so werden z. B. 100 Bp. als 0,01 ausgewiesen.
Zulässigkeitskriterien anhand von SCR-Sterblichkeitsrisikostress
C0010/R0070 Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung Erhöhung des anhand des grundlegenden risikofreien Zinssatzes berechneten besten Schätzwerts (brutto) unter einem Sterblichkeitsrisikostresstest gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Portfolio
C0010/R0080 Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte des Portfolios.
C0010/R0090 Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte mit inflationsabhängigen Erträgen (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).
C0010/R0100 Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation Der Betrag des besten Schätzwerts der Zahlungsströme im Zusammenhang mit inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.
C0010/R0110 Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können Wert der Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).
C0010/R0120 Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios Geben Sie den risikoreduzierten internen Zinsfuß der einem Matching-Adjustment-Portfolio zugeordneten Vermögenswerte an, berechnet als Abzinsungssatz, zu dem der aktuelle Wert der Zahlungsabflüsse des Vermögenswerts gleich dem aktuellen Wert seiner risikoreduzierten Zahlungszuflüsse ist.
C0010/R0130 Marktwert rückgekaufter Verträge Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aufgrund der den einzelnen Matching-Adjustment-Portfolios zugrunde liegenden Verträgen, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden.
C0010/R0140 Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen Anzahl der Rückkaufoptionen, die im Berichtszeitraum im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für jedes Matching-Portfolio ausgeübt wurden.
C0010/R0150 Marktwert von Vermögenswerten, die rückgekaufte Verträge bedecken Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte, die zum Ausübungszeitpunkt der Rückkaufoptionen die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bedecken.
C0010/R0160 An Versicherungsnehmer ausgezahlter Betrag

Wert des Betrags, der Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Rückkaufsrechte ausgezahlt wurde.

Dieser Betrag unterscheidet sich von den Angaben in den Zeilen R0130 und R0150, da bei letzteren die vertragliche Rückkaufklausel kein Anrecht des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des vollen in diesen Zeilen aufgeführten Betrags begründet.

Verbindlichkeiten
C0010/R0170 Laufzeit/Duration Macaulay-Duration für die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung aller mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zusammenhängenden Zahlungsströme aufgrund von Portfolios, für welche die Matching-Anpassung verwendet wurde.

S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nach Währungen aufgeschlüsselt für alle Währungen zu übermitteln, bei denen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Anwendung kommt. Bei den Angaben in Spalte C0020 sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen anzugeben, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung der Differenz zu den Zinssatzintervallen nach Solvabilität I kann anhand homogener Risikogruppen erfolgen.
ELEMENT HINWEISE
Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung
Z0010 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code jeder Währung an, für welche die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen wird.
C0010/R0010 Zinssatz nach Solvabilität I Der (als Dezimalzahl ausgedrückte) Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde.
C0010/R0020 Effektiver Jahressatz Der effektive Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt wird.
C0010/R0030 Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz Der Prozentsatz (ausgedrückt als Dezimalzahl) der Differenz zwischen dem Zinssatz nach Solvabilität I (R0010) und dem effektiven Jahreszinssatz (R0020) (z. B. 1,00 zu Beginn und 0,00 zum Ende des Übergangszeitraums).
C0010/R0040 Anpassung an den risikofreien Zinssatz Die vorübergehende Anpassung an den risikofreien Zinssatz in Prozent (als Dezimalzahl).
Zinssatz nach Solvabilität I
C0020/R0100 Bester Schätzwert — bis zu 0,5 Prozent

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0110 bis R0200 Bester Schätzwert — zwischen 0,5 % und 8,0 %

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, in dem entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0210 Bester Schätzwert — über 8,0 %

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8,0 % (ausschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0030/R0100 Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — bis zu 0,5 % Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.
C0030/R0110 bis R0200 Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — zwischen 0,5 % und 8,0 %

Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, im entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

C0030/R0210 Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — über 8,0 % Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8,0 % (ausschließlich) betrug.

S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG am ersten Tag der Anwendbarkeit dieser Richtlinie berechnet wurden. Bei dieser Berechnung sind alle zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0020 Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, als Ganzes berechnet, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.
C0010/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Bester Schätzwert

Höhe des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0040 Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge

Höhe der Risikomarge, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegt, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0050 Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen Solvabilität I

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neubewertungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

C0010/R0060 Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des Anteils der aus der Anpassung resultierenden Differenz.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 1 während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

C0010/R0070 Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist der als R0060*(R0010-R0050) berechnete Betrag einzutragen.

C0010/R0080 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach diesem Abzug.

S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG eine Volatilitätsanpassung vornehmen. Aus diesem Meldebogen geht der beste Schätzwert (brutto) der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen hervor, die der Volatilitätsanpassung unterliegen, und zwar aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern des Vertragsabschlusses. Bei der Meldung des besten Schätzwerts ist die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Beste Schätzwerte, die einer Matching-Anpassung unterliegen, sind auf diesem Meldebogen nicht anzugeben. Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung nach Ländern und Währungen erfasst werden.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Geben Sie an, ob sich die Informationen auf das Lebensversicherungs- oder das Nichtlebensversicherungsgeschäft beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

2 — Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung

R0010 Andere Währung als Berichtswährung Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währung
C0030/R0020 Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Gesamtwert in allen Ländern Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen und alle Länder.
C0040/R0020 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, in der Berichtswährung.
C0050/R0020 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — Gesamtwert in allen Ländern Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, aufgeschlüsselt nach Währungen.
C0030/R0030 Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Herkunftsland Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen für das Herkunftsland.
C0040/R0030 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Herkunftsland Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für das Herkunftsland für die Berichtswährung.
C0050/R0030 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — Herkunftsland Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen, für das Herkunftsland.
Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen
C0020/R0040 Land Geben Sie für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.
C0030/R0040 Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — nach Ländern Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen nach Ländern.
C0040/R0040 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — nach Ländern Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für die Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Ländern.
C0050/R0040 Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — nach Ländern Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
R0010/C0010 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — insgesamt Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.
R0010/C0020 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0010/C0040 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0030/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0030/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.
R0030/C0040 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.
R0040/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, dir die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0040/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen.
R0040/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0050/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0050/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0050/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0050/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0070/C0010 Überschussfonds — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0070/C0020 Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0090/C0010 Vorzugsaktien — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0090/C0030 Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0090/C0040 Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0090/C0050 Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0110/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0110/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.
R0110/C0040 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.
R0110/C0050 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.
R0130/C0010 Ausgleichsrücklage — insgesamt Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0130/C0020 Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.
R0140/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen begebenen nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0140/C0030 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0140/C0040 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0140/C0050 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 Dies ist der Betrag der der vom Unternehmen begebenen nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0160/C0010 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.
R0160/C0050 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. Latente Nettosteuern sind anzuführen, wenn die latenten Steueransprüche die latenten Steuerschulden überschreiten. Sind die latenten Steuerschulden höher als die latenten Steueransprüche, so sind die latenten Netto-Steueransprüche als null anzugeben.
R0180/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0020 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0030 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0040 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0050 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
R0220/C0010 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)
Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder
ii)
Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge
R0230/C0010 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — insgesamt Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0230/C0020 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0030 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden) Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0040 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2 Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0050 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3 Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen
R0290/C0010 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.
R0290/C0020 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0030 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0040 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0290/C0050 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Ergänzende Eigenmittel
R0300/C0010 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0300/C0040 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0310/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0310/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0010 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.
R0320/C0040 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010 Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0040 Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0050 Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0340/C0010 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0340/C0040 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0010 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0040 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0050 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0360/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0360/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0370/C0050 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0390/C0010 Sonstige ergänzende Eigenmittel — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.
R0390/C0040 Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0390/C0050 Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010 Ergänzende Eigenmittel insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.
R0400/C0040 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel
R0500/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0540/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3 Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0580/C0010 Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Der Betrag schließt von der nationalen Aufsichtsbehörde festgesetzte Kapitalaufschläge ein.

Wenn keine vollständige Neuberechnung für die Zwecke der vierteljährlichen Berichterstattung vorgenommen wurde und die Unternehmen stattdessen die SCR über Näherungswerte aktualisiert haben, kann bei der vierteljährlichen Übermittlung diese aktualisierte SCR gemeldet werden.

R0600/C0010 Mindestkapitalanforderung Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten Gesamt-MCR entspricht.
R0620/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag.
R0640/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag.
Ausgleichsrücklage
R0700/C0060 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.
R0710/C0060 Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.
R0720/C0060 Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte des Unternehmens. Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, wird sie vollständig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt. Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, muss ihr voller Betrag einmalig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt werden, d. h. er wird nicht von Quartal zu Quartal inkrementell addiert.

Eine Dividende ist vorhersehbar, wenn die Zahlung unter Berücksichtigung der historischen Dividendenausschüttung des Unternehmens, der Geschäftsentwicklung im Laufe des Jahres, des Stichtags der Bewertung und gegebenenfalls anderer Elemente wahrscheinlich ist.

Die Dividende wird bis zu ihrer Genehmigung auf der Hauptversammlung als vorhersehbare Dividende gemeldet (nicht bis zu ihrer Auszahlung).

R0730/C0060 Sonstige Basiseigenmittelbestandteile Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.
R0740/C0060 Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.
R0760/C0060 Ausgleichsrücklage — insgesamt Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0770/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0780/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0790/C0060 Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
R0010/C0010 Grundkapital — eingezahlt — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.
R0010/C0020 Grundkapital — eingezahlt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0010 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0040 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0030/C0010 Eigene Anteile — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.
R0030/C0020 Eigene Anteile — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0100/C0010 Gesamtgrundkapital Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden.
R0100/C0020 Gesamtgrundkapital — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden.
R0100/C0040 Gesamtgrundkapital — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0110/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — insgesamt Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0110/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0120/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0120/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0200/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0200/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0200/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.
R0210/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0210/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0220/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.
R0220/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0220/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0220/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0230/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0230/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0230/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0230/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0300/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
R0300/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0300/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0300/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 3 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0310/C0010 Befristete Vorzugsaktien — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.
R0310/C0020 Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0310/C0030 Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0040 Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0310/C0050 Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0060 Befristete Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0320/C0010 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.
R0320/C0020 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0320/C0030 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0040 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0060 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0330/C0020 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0330/C0030 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0040 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0330/C0050 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0060 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.
R0400/C0020 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0400/C0030 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0040 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0060 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0410/C0010 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0410/C0020 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0410/C0030 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0040 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0410/C0050 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0060 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0420/C0010 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.
R0420/C0020 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0420/C0030 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0040 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0420/C0050 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0060 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0430/C0010 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0430/C0020 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0430/C0030 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0040 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0430/C0050 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0060 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0500/C0010 Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0500/C0020 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0500/C0030 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0040 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0500/C0050 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0510/C0070 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0080 Ergänzende Eigenmittel -Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0090 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0510/C0100 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag der ergänzenden Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0520/C0080 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.
R0520/C0100 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender Formel. % change T; T-1:Available Own funds in tier i to cover SCR in TAvailable Own funds in tier to cover SCR in T-1 Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0010/C0010 Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0010/C0020 Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0030 Eingezahltes Grundkapital — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0060 Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0020/C0010 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0020/C0020 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0030 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0060 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0030/C0010 Eigene Anteile — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0030/C0020 Eigene Anteile — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0030 Eigene Anteile — Verringerung Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0060 Eigene Anteile — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.
R0100/C0010 Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.
R0100/C0020 Gesamtgrundkapital — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0030 Gesamtgrundkapital — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0060 Gesamtgrundkapital — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0110/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0110/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0120/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0120/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
R0200/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0200/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0210/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0210/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
R0220/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0220/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.
R0300/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0300/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0310/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0310/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0320/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0320/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0330/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0330/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0400/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0400/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — emittiert Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — getilgt Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Saldovortrag Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
Überschussfonds
R0500/C0010 Überschussfonds — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0500/C0060 Überschussfonds — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum.
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0510/C0010 Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0510/C0020 Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0030 Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0060 Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0520/C0010 Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0520/C0020 Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0030 Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0060 Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0530/C0010 Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0530/C0020 Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0030 Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0060 Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0600/C0010 Vorzugsaktien insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0600/C0020 Vorzugsaktien insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0030 Vorzugsaktien insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0060 Vorzugsaktien insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
R0610/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0610/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0620/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0620/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0630/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0630/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0700/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0700/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0710/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0710/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0710/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0710/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0720/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0720/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0720/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0720/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0730/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0730/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0730/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0730/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0800/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0800/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — emittiert Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — getilgt Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0800/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0800/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche
R0900/C0010 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0900/C0060 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1000/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1000/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.
R1020/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.
R1030/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1100/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — emittiert Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.
R1100/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — getilgt Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.
R1100/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1110/C0010 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1110/C0110 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1110/C0120 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1110/C0130 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1110/C0060 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1120/C0010 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1120/C0110 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1120/C0120 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1120/C0130 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1120/C0060 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1200/C0010 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1200/C0110 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1200/C0120 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1200/C0130 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1200/C0060 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender Formel. % change T; T-1:Available Own funds in tier i to cover SCR in TAvailable Own funds in tier to cover SCR in T-1
ELEMENT HINWEISE
C0010 Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für ein einzelnes Unternehmen aufgeführt.
C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung) Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Tier 1

    2 — Tier 1 — nicht gebunden

    3 — Tier 1 — gebunden

    4 — Tier 2

    5 — Tier 3

C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.
C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.
C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0110 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0120 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0130 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0140 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0160 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Laufe des Jahres Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Laufe des Jahres.
C0190 Beschreibung der Vorzugsaktien Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.
C0200 Vorzugsaktien — Betrag Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.
C0210 Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220 Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.
C0230 Vorzugsaktien — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0240 Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0250 Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.
C0260 Vorzugsaktien -Rückzahlungsanreize Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.
C0270 Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.
C0280 Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0290 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.
C0300 Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0320 Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (sofern spezifisch). Gibt es keine spezifische Gegenpartei, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0330 Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0350 Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0360 Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0370 Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0380 Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0390 Nachrangige Verbindlichkeiten -Rückzahlungsanreize Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0400 Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0450 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.
C0460 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.
C0470 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0480 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
C0490 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
C0500 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
C0510 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0570 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0580 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0590 Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.
C0600 Ergänzende Eigenmittel — Betrag Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0610 Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0620 Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0630 Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
C0660 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0670 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.
C0680 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen) Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.
C0690 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.
C0700 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen jedes Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0710 Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Abzüge für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios
C0970/R0010 Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios nach C0710.

S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.
ELEMENT HINWEISE
Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
C0010 Name des verbundenen Unternehmens Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.
C0020 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0030 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0020 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0040 Insgesamt Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen (Tiers) gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.
C0050 Hartes Kernkapital (Tier 1) Dies ist der volle Wert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
C0060 Zusätzliches Kernkapital — Tier 1 Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
C0070 Tier 2 Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, v und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
C0080 Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0090 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0100 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0090 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0110 Insgesamt

Dies ist der Gesamtwert der am verbundenen Unternehmen gehaltenen Beteiligung (nicht der in Abzug zu bringende Wert).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0120 Hartes Kernkapital (Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0130 Zusätzliches Kernkapital — Tier 1

Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0140 Tier 2

Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligung.

Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet (und bezeichnet nicht nur den in Abzug zu bringenden Teil).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
R0001/C0150 Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten. (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
R0001/C0160 Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — hartes Kernkapital (Tier 1) Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
R0001/C0170 Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
R0001/C0180 Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2 Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
Abzüge von den Eigenmitteln
R0010/C0190 Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — insgesamt Diese ist der Gesamtbetrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0010/C0200 Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0010/C0210 Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0010/C0220 Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 2 Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0190 Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — insgesamt Diese ist der Gesamtwert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0020/C0200 Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0210 Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0220 Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 2 Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0030/C0190 Gesamtabzüge Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geltend gemacht wurden.
R0030/C0200 Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für nicht gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
R0030/C0210 Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
R0030/C0220 Gesamtabzüge — Tier 2 Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-2-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)
C0230 Name des verbundenen Unternehmens Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufzuführen sind Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden.
C0240 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0250 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0240 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0260 Insgesamt Aufzuführen ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden.
C0270 Typ-1-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0280 Typ-2-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0290 Nachrangige Verbindlichkeiten Aufzuführen ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.
Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie müssen den übrigen, nicht abgezogenen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)
C0300 Name des verbundenen Unternehmens Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Bei den Beteiligungen an diesen verbundenen Unternehmen handelt es sich um strategische Beteiligungen (im Sinne von Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35), die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden.
C0310 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0320 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0310 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0330 Insgesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.
C0340 Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0350 Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0360 Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

(Sie müssen den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

C0370 Name des verbundenen Unternehmens Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden.
C0380 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0390 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0380 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0400 Insgesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.
C0410 Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0420 Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0430 Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten in Form von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)
dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht,
2)
dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.
Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind
C0440 Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0450 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0460 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0450 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0470 Insgesamt Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.
C0480 Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert von Typ-1-Aktien in den Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0490 Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0500 Nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.
Tabelle 7 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind
C0510 Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0520 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0530 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0520 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0540 Insgesamt Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.
C0550 Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0560 Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0570 Nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.
Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0040/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0040/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- und Kreditinstitute handelt.
R0050/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.
R0050/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten strategischer Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.
R0060/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0060/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 % — C0500) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0070/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 und C0540 einzutragen.
R0070/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 und C550 einzutragen.

R0070/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-2-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0490 und C0560 einzutragen.

R0070/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 und C0570 einzutragen.
R0080/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon strategische — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 einzutragen.
R0080/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon strategische — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 einzutragen.

R0080/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon strategische — Typ-2-Aktien Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0490 einzutragen.
R0080/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon strategische — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 einzutragen.
R0090/C0580 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon nicht strategische — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0540 einzutragen.
R0090/C0590 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon nicht strategische — Typ-1-Aktien Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff „Typ-1-Aktien” wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0550 einzutragen.
R0090/C0600 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon nicht strategische — Typ-2-Aktien Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0560 einzutragen.
R0090/C0610 Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind, davon nicht strategische — nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0570 einzutragen.
Insgesamt
C0620 Gesamtbetrag aller Beteiligungen Dies ist der Gesamtwert aller Beteiligungen.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene und die Verlustausgleichsfähigkeit als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Calculation of q factor adjustment BSCR′ nSCR int , wobei gilt:

adjustment =
nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′ =
entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCR int =
entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010–R0050/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0050 Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.
R0060/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0060/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0070/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.
R0070/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.
R0100/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0120/C0100 Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein.
R0130/C0100 Operationelles Risiko Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.
R0140/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100 Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschläge bereits festgesetzt Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Solvenzkapitalanforderung Höhe der Solvenzkapitalanforderung.
Weitere Angaben zur SCR
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0450/C0100 Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände/MAP.

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100 Künftige Nettoüberschussbeteiligungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung
Vorgehensweise beim Steuersatz
R0590/C0109 Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    3- Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern.
R0600/C0110 DTA vor Schock Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Zelle R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.
R0600/C0120 DTA nach Schock Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0610/C0110 DTA-Vortrag — vor Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.
R0610/C0120 DTA-Vortrag — nach Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0620/C0110 DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.
R0620/C0120 DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1-Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0630/C0110 DTL — vor Schock Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.
R0630/C0120 DTL — nach Schock

Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt diese Zelle leer.

R0640/C0130 LAC DT Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01.01, Zelle R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130 LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130 LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130 LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130 LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130 Maximale LAC DT Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil, wenn zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet wird. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben sind sämtliche Werte vor Steuereffekten zu melden.

Interne Partialmodelle:

Alle Zeilen für C0010 beziehen sich auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Der Meldebogen SR.25.05 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Bei internen Partialmodellen zählen hierzu Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Berechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int , wobei gilt

adjustment =
nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′ =
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCR int =
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Interne Vollmodelle:

Der Meldebogen SR.25.05 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
CODE ELEMENT HINWEISE
Aggregation
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein.

C0010/R0020 Gesamtdiversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0030 Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt

Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern.

Wie in S.26.08.01 C0010/R0030.

C0010/R0040 Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt

Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern.

Wie in S.26.08.01 C0010/R0040.

C0010/R0070 Markt- und Kreditrisiko insgesamt

Summe der folgenden Werte von C0020 in S.26.09.01:

Zinsrisiko — diversifiziert (R0050)

Inflationsrisiko (R0080)

Aktienrisiko — diversifiziert (R0100)

Immobilienrisiko (R0130)

Währungsrisiko (R0140)

Kreditrisiko — Summe (R0150)

Wie in S.26.08.01 C0010/R0070.

C0010/R0080 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0080.
C0010/R0190 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses Wie in S.26.08.01 C0010/R0190.
C0010/R0200 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0200.
C0010/R0270 Geschäftsrisiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0270.
C0010/R0280 Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0280.
C0010/R0310 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0310.
C0010/R0320 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0320.
C0010/R0400 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0400.
C0010/R0410 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0410.
C0010/R0480 Operationelles Risiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0480.
C0010/R0490 Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0490.
C0010/R0500 Sonstige Risiken Wie in S.26.08.01 C0010/R0500.
C0050/R0020-R0530 Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein.
C0060/R0020-R0530 Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070/R0020-R0530 Modellierter Betrag Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.
R0110/C0100 Undiversifizierte Komponenten insgesamt Summe aller Komponenten.
R0060/C0100 Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 ausgewiesenen Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

R0120/C0100 Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100 Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschläge bereits festgesetzt Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D Höhe der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschläge. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Solvenzkapitalanforderung Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge.
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0310/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für latente Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder des Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 gemeldeten SCR.

R0450/C0100 Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0460/C0100 Künftige Nettoüberschussbeteiligungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung
Vorgehensweise beim Steuersatz, berechnet nach der Standardformel
R0590/C0109 Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    3- Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, falls berechnet nach der Standardformel
R0600/C0110 DTA vor Schock Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der hier angegebene DTA-Betrag muss dem in S.02.01, Zelle R0040/C0010 angegebenen Wert entsprechen.
R0600/C0120 DTA nach Schock Gesamtbetrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0610/C0110 DTA-Vortrag — vor Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt.
R0610/C0120 DTA-Vortrag — nach Schock Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0620/C0110 DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.
R0620/C0120 DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt diese Zelle leer.
R0630/C0110 DTL — vor Schock Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.
R0630/C0120 DTL — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt diese Zelle leer.

R0640/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.05.01, Zelle R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130 Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.01.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0012/C0010 Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 104

    2 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0014/C0010 Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0020/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0040/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Zinsrisiko
R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ) ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko
R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0221, R0230, R0231, R0240/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0221, R0230, R0231, R0240/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0250/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0261, R0270, R0271, R0280/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0261, R0270, R0271,R0280/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0020, R0293-R0295/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040, R0293-R0295/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0291/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0292/C0020, R0296-R0298/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040, R0296-R0298/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0292/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Immobilienrisiko
R0300/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Spread-Risiko
R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0412/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0412/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0413/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0413/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0414/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0414/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0461/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0461/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0461/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0461/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0462/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0462/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0480/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0481/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0481/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0481/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0481/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0482/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0482/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0483/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0483/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Konzentrationsrisiko
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt diese Zelle die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.
Währungsrisiko
R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
R0610–R0620/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls
R0700/C0060 Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080 Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko
R0800/C0060 Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
R0800/C0080 Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.02.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 109, Pool-Vereinbarungen

    4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 110, Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen

    5 – Vereinfachung LGD für Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 112a

    6 – Vereinfachung Typ-1-Exponierungen, Artikel 112b

    7 – Vereinfachung risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 111

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen.

R0100/C0080 Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen.

R0110–R0200/C0020 Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
R0110–R0200/C0030 Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040 Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse” angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

R0110–R0200/C0050 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0110–R0200/C0060 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0300/C0080 Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0310/C0050 Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.
R0320/C0050 Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.
R0330/C0080 Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.
R0400/C0070 Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
R0400/C0080 Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
Weitere Angaben zu Hypotheken
R0500/C0090 Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.
R0510/C0090 Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.03.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen: Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010 Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010 Vereinfachungen: Stornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010 Vereinfachungen: Lebensversicherungskostenrisiko —

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010 Vereinfachungen: Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Katastrophenrisikos der Lebensversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko -Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050 = 1, gibt diese Zelle die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt diese Zelle die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.
R0700/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060 Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080 Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060 Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0900/C0080 Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R1000/C0090 USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter ( „USP” ), wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.04.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010 Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. R0320 und R0330 sind nicht auszufüllen.

R0040/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeitsversicherung

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos — Berufsunfähigkeit — Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010 Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0051/C0010 Vereinfachungen — Stornorisiko Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96 a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0060/C0010 Vereinfachungen: Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung
R0100/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.
R0310/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Berufsunfähigkeit

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Berufsunfähigkeit — an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.
R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Kranken nach Art der Leben nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040 Absolute Werte nach Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.
R0700/C0060 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060 Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0800/C0080 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — insgesamt Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R0900/C0090 USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben
R1000–R1030/C0100 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0110 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

R1000–R1030/C0120 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedenten-Rückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130 Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0140 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0150 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0160 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1040/C0170 Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche entspricht.
R1050/C0100 Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R1100/C0180 Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
R1200/C0190 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230 Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
R1300/C0240 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240 Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung
R1500/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1500/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0250 Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0260 Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1540/C0250 Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
R1540/C0260 Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt
R1600/C0270 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1600/C0280 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1700/C0270 Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.
R1700/C0280 Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.05.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

R0011/C0010 Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90 a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben
R0100–R0210/C0020 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0030 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

R0100–R0210/C0040 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0050 Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0060 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
R0100–R0210/C0070 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.
R0100–R0210/C0080 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090 Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.
R0230/C0020 Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R0300/C0100 Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.
Stornorisiko Nichtleben
R0400/C0110 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150 Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Nichtleben
R0500/C0160 Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt
R0600/C0160 Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160 Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.06.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0100/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge) (außer fonds- oder indexgebunden) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0110/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0120/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0130/C0020 Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate) (außer fonds- oder indexgebunden) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0210/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0220/C0020 Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0230/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) (außer fonds- oder indexgebunden) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0240/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0250/C0020 Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0260/C0020 Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.
R0300/C0020 Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung.
R0310/C0020 Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.
R0320/C0020 Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.
R0330/C0020 Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate) Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
R0340/C0020 Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.07.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
Z0040 Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.
Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)
R0010/C0010–C0070 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0010/C0080 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0010–C0070 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0080 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0030/C0090 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)
R0040/C0100 Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
R0040/C0110 Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0120 Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0100/C0160 Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0100/C0180 Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0110/C0150 Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0110/C0160 Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t + 1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0110/C0180 Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0120/C0120 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0130 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1 Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten (t + 1).
R0120/C0150 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0160 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t + 1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0170 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0200 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0130/C0140 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0130/C0160 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0130/C0190 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0140/C0140 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0140/C0160 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0140/C0190 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0150/C0180 Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0150/C0210 Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0150/C0220 Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
R0160/C0120 Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Krankenversicherungstechnisches Risiko
R0200/C0120 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0200/C0160 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t + 1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0200/C0180 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0210/C0150 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0210/C0160 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t + 1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0210/C0180 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0220/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0220/C0210 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0220/C0220 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.
R0230/C0120 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0130 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Risikokapital t+1 Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.
R0230/C0150 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0160 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0170 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Durchschnittliche Rate t+2 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0200 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Berufsunfähigkeit) — Beendigungsrate Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0240/C0140 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0240/C0160 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0240/C0190 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0250/C0140 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0250/C0160 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0250/C0190 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0260/C0180 Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0260/C0210 Kostenrisiko Kranken — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0260/C0220 Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen
R0300/C0300 Schuldenportfolio-Anteil

Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

Diese Angabe ist nur bei Freistellung von Meldebogen S.06.02 erforderlich.

Vereinfachungen Naturkatastrophen
R0400/C0330 Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.
R0410/C0330 Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.
R0420/C0330 Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.
R0430/C0330 Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.
R0440/C0330 Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.

S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Einige Einträge stammen aus anderen Meldebögen, sind jedoch nachstehend aufgeführt. Aus technischer Sicht werden diese nicht dupliziert, da es sich im Wesentlichen um dieselben Datenpunkte handelt. Daten, die in einem Meldebogen ausgewiesen werden, erscheinen daher automatisch im anderen Meldebogen.

Interne Partialmodelle:

Alle Zeilen für C0010 beziehen sich auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Der Meldebogen SR.26.08 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Bei internen Partialmodellen zählen hierzu Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0060), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Berechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int , wobei gilt

adjustment =
nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′ =
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCR int =
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Interne Vollmodelle:

Der Meldebogen SR.26.08 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
CODE ELEMENT HINWEISE
Aggregation
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein.

C0010/R0010 Einzelrisiken insgesamt

Summe der diversifizierten Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul. Ohne Diversifikation zwischen Risikomodulen.

S.26.09.01 C0020/R0020 + S.26.11.01 C0110/R0210 + S.26.12.01 C0070/R0220 + S.26.13.01 C0450/R2120 + S.26.13.01 C0150/R1210 + S.26.14.01 C0320/R0630 + S.26.15.01 C0220/R0070 + bei Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant

C0010/R0020 Gesamtdiversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0030 Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern.
C0010/R0040 Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern.
C0010/R0050 Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0060 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0070 Markt- und Kreditrisiko insgesamt Wie S.26.09.01 C0020/R0010 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0080 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Markt- und Kreditrisiko zugeordnet wird.
C0010/R0090 Zinsrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0060 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0100 Zinsvolatilitätsrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0110 Inflationsrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0080 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0120 Aktienrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0110 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0130 Aktienvolatilitätsrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0120 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0140 Immobilienrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0130 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0150 Währungsrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0140 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0160 Kreditspreadrisiko Wie S.26.09.01 C0020/R0180 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0170 Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” ) Wie S.26.09.01 C0020/R0170 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0180 Kreditrisiko Summe (Spread, Migration & Ausfall) Wie S.26.09.01 C0020/R0150 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0190 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses SCR für das Risiko eines Kreditereignisses, das nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfasst ist.
C0010/R0200 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0190 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich der Diversifikation, die dem nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfassten Risiko eines Kreditereignisses zugeordneten ist.
C0010/R0210 Finanzinstrumente Basisrisiko

Kapitalanforderung für Basisrisiko-Finanzinstrumente (Risiko unzureichender Absicherung. Summe der Preisunterschiede zwischen Vermögenswert und Absicherungsinstrument).

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0760 angegeben hat.

C0010/R0220 Derivatrisiko

Kapitalanforderung für das Derivatrisiko (alle nicht zu Absicherungszwecken genutzte Derivate).

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0770 angegeben hat.

C0010/R0230 Beteiligungen

Kapitalanforderung für Beteiligungen

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0720 angegeben hat.

C0010/R0240 Liquiditätsrisiko

Kapitalanforderung für das Liquiditätsrisiko.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0730 angegeben hat.

C0010/R0250 Risiko aus Altersversorgungssystemen

Kapitalanforderung für das Risiko aus Altersversorgungssystemen.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0740 angegeben hat.

C0010/R0260 Konzentrationsrisiko

Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko.

Bei Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden, ist dies nur zu melden, wenn das Unternehmen dieses Risiko in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0750 angegeben hat.

C0010/R0270 Geschäftsrisiko insgesamt

Kapitalanforderung für das Geschäftsrisiko.

Nur zu melden, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert.

C0010/R0280 Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0240 abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Geschäftsrisiko zugeordnet wird.
C0010/R0290 Versicherungstechnisches Risiko — insgesamt S.26.08.01 C0010/R0310 + S.26.08.01 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0300 Versicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0290 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem versicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0310 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt Summe aus S.26.08.01 C0010/R0360, R0370, R0380 + R0390 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0320 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem nichtlebensversicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0330 Netto-NAT-CAT-Risiko S.26.13.01 C0430/R1690 + S.26.13.01 C0430/R1700 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0340 Vom Menschen verursachte Risiken S.26.13.01 C0430/R1710 + S.26.13.01 C0430/R1720 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0350 Bruttorückstellungsrisiko Wie S.26.13.01 C0050/R0090 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0360 Bruttoprämienrisiko Wie S.26.13.01 C0080/R0540 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0370 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt

Summe aus S.26.08.01 C0010/R0420-R0480 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.

oder Summe aus S.26.08.01 C0010/R0480-R0500 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.

C0010/R0380 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0390 Sterblichkeitsrisiko S.26.14.01 C0070/R0010 + S.26.14.01 C0070/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0400 Langlebigkeitsrisiko S.26.14.01 C0070/R0050 + S.26.14.01 C0070/R0360 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0410 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko S.26.14.01 C0070/R0110 + S.26.14.01 C0070/R0410 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0420 Stornorisiko S.26.14.01 C0070/R0160 + S.26.14.01 C0070/R0470 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0430 Kostenrisiko S.26.14.01 C0070/R0240 + S.26.14.01 C0070/R0550 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0440 Revisionsrisiko S.26.14.01 C0070/R0260 + S.26.14.01 C0070/R0570 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0450 Katastrophenrisiko Wie S.26.14.01 C0070/R0250 + S.26.14.01 C0070/R0560 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, oder S.26.14.01 C0070/R0300 + S.26.14.01 C0070/R0600 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, je nach Modellstruktur.
C0010/R0460 Trendrisiko Wie S.26.14.01 C0070/R0280 + S.26.14.01 C0070/R0580.
C0010/R0470 Risikoniveau Wie S.26.14.01 C0070/R0290 + S.26.14.01 C0070/R0590.
C0010/R0480 Operationelles Risiko insgesamt Wie S.26.15.01 C0220/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0490 Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0510 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem operationellen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0500 Sonstige Risiken Kapitalanforderung für hier nicht aufgelistete Kategorien + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0050/R0010-R0500 Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein.
C0060/R0010-R0500 Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070/R0010-R0500 Modellierter Betrag Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.
C0080/R0510 Zusatzinformation: Beschreibung andere Risiken Beschreibung der Bestandteile der Kapitalanforderung von C0010/R0530
Modellierte spezifische Risiken — Die mehrfache Angabe von „modelliert” ist bei Spalten in jeder Zeile zulässig, wenn unter C0140 „nicht modelliert” angegeben wird.
R0700-R0820/C0140 Explizit in einem eigenen Modul modelliert

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Bei der Angabe von „modelliert” ist der Tabelle am Anfang der LOG-Datei zu entnehmen, was auszufüllen ist. Bei der Angabe von „nicht modelliert” sind für jede Zeile die Felder C0150 bis C0190 auszufüllen, je nachdem, wo das Risiko gedeckt ist. Ist das Risiko nicht gedeckt, sollten sämtliche Codes derselben Zeile „nicht modelliert” lauten.

R0700-R0770/C0150 Markt- und Kreditrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Markt- und Kreditrisikomodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0160 Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Nichtlebensversicherungsmodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0170 Lebens- und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Lebens- und Krankenversicherungsmodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0180 Operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Modul „operationelles Risiko” abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0190 Sonstige

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko in einem anderen, hier nicht genannten Risikomodul abgedeckt ist.

S.26.09 — Internes Modell: Markt- und Kreditrisiko — für Finanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Vorbehaltlich anderer Angaben ist die Spalte „Solvabilität-II-Wert” anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ausgegebenen technischen Standards und in EIPOA-Leitlinien dargelegt sind. Dieser Teil der Berichtspflichten deckt das Markt- und Kreditrisiko ab, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” . Die Zahlen umfassen die Auswirkungen auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich jeglicher Auswirkungen auf Optionen und Garantien sowie künftige Überschussbeteiligungen für die Versicherungsnehmer ( „Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen” ). Die Zahlen umfassen nicht die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der Meldebogen besteht aus drei Hauptbausteinen:
1.
„Allgemeine Informationen” über bestimmte Schlüsselaspekte des Modellierungsansatzes
2.
„Eigenständige Eigenkapitalanforderungen für Markt- und Kreditrisiko und ergänzende Verteilungsdaten”
3.
„Sensitivitäten und Expositionsdaten”
S.26.09.01.01: Allgemeine Informationen In Bezug auf Markt- und Kreditrisikomodelle sind hier drei Fakten zum Modellierungsansatz und zum Umfang anzugeben, die für die Datenanalyse wichtig sind, nämlich: Umfasst das Modell eine „dynamische Volatilitätsanpassung” , umfasst das Modell „Alterungseffekte” , und sind im Kreditrisiko Nichtfinanzinstrumente abgedeckt. Weiteres siehe unten. S.26.09.01.02: Eigenständige Eigenkapitalanforderungen für Markt- und Kreditrisiko und ergänzende Verteilungsdaten Auf der Grundlage der Anforderungen des Artikels 228 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden in der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose, die dem internen Modell zugrunde liegt, Wahrscheinlichkeiten für Änderungen von entweder dem Betrag der Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von anderen monetären Beträgen wie Gewinnen und Verlusten zugeordnet, sofern diese monetären Beträge zur Bestimmung der Änderungen der Basiseigenmittel herangezogen werden können. Die vollständige Auflistung einander ausschließender zukünftiger Ereignisse gemäß Artikel 13 Nummer 38 der Richtlinie 2009/138/EG muss eine ausreichende Zahl von Ereignissen enthalten, um das Risikoprofil des Unternehmens widerzuspiegeln. Im Meldebogen S.26.09.01.02 werden die Nutzer interner Modelle aufgefordert, bestimmte statistische Basiswerte aus der Verteilung der Eigenmittelauswirkungen im Zusammenhang mit der „Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung” anzugeben, wenn die Ereignisse auf solche beschränkt werden, die nur mit einem bestimmten Risiko verbunden sind ( „Einzelrisiko” oder „Grenzrisiko” ). So würde beispielsweise das „Grenzrisiko” für Zinssätze insbesondere Änderungen des Zinsniveaus abdecken, der Wert des Eigenkapitals würde in den Simulationen in der Regel jedoch nicht geändert. S.26.09.01.02 deckt die typischen Teilrisiken des Markt- und Kreditrisikos ab und erfordert Zahlen in zwei Untergruppen:
I.
„SCR-ähnliche” Zahlen unter Berücksichtigung „langfristiger Garantiemaßnahmen” ähnlich zum Meldebogen S.22.01:

Diese Zahlen sollten dem zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) verwendeten Risikomaß VaR 99,5 % zugeordnet werden. Generell wird erwartet, die modellierte „SCR-Definition” ohne Einschränkungen bezüglich der Anrechnungsfähigkeit und ohne die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf die Basiseigenmittel anzuwenden. Somit kann die geforderte Zahl aufgrund der statistischen Schätzfunktion für das 0,5-Perzentil (z. B. einschließlich Interpolation oder Glättung) vom 0,5 %-Probequantil der simulierten Auswirkungen (mit negativem Vorzeichen) abweichen.

Für die Zwecke dieser Meldepflichten lautet dieser Wert „modelliertes VaR” (mVaR) für 99,50 % der Basiseigenmittel.

Der Wert „mVaR 99,50 %” ist für folgende Varianten „langfristiger Garantiemaßnahmen” (LTGM) anzugeben:

o mVaR 99,50 % einschließlich sämtlicher regelmäßig angewandter LTGM

o mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

o mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen

o mVaR 99,50 % ohne Volatilitätsanpassungen (VA) und ohne Übergangsmaßnahmen

o mVaR 99,50 % ohne Matching-Anpassung (MA) und ohne alle anderen LTGM

II.
Die statistischen Basisdaten aus der „Grenzverteilung”

Aus der Verteilung für das zu prüfende Grenzrisiko ergeben sich die Auswirkungen im Zusammenhang mit den folgenden Daten: Diese Werte sollten direkt der Verteilung entnommen werden, d. h. wenn mVaR von dem 99,50 %-Quantil abweichen sollte, sind die Zahlen ohne Berücksichtigung der Merkmale der statistischen Schätzfunktion anzugeben:

o Mittelwert

o Standardabweichung

o Auswirkungen von mVaR für die identifizierten Quantile

S.26.09.01.03: Sensitivitäten und Expositionsdaten Im Meldebogen S.26.09.01.03 werden Daten zur Unterlegung der Ergebnisanalyse und des Risikoprofils angefordert, und zwar in Bezug auf „Sensitivitäten” der Eigenmittel und die „Exponierung” gegenüber dem Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente. In S.26.09.01.03 sind für jedes der durch S.26.09.01.02 abgedeckten Unterrisiken Expositionsdaten für das Basisszenario und bestimmte Stressszenarien zu liefern. Die Expositionsdaten sind der Solvabilität-II-Wert der folgenden Positionen, jedoch nur für die Einträge unter diesen Positionen, die dem jeweiligen Risiko unterliegen:

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten

Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte

Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten

Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten

CODE ELEMENT HINWEISE
Allgemeine Informationen
C0010/R0010 Art des verwendeten VA

Geben Sie bitte an, ob das Unternehmen bei der SCR-Berechnung eine Volatilitätsanpassung (VA) anwendet, und im Falle von „ja” , ob über die einjährige Laufzeit von Solvabilität II Änderungen der VA erwartet werden ( „dynamische VA” ) bzw. nicht ( „konstante VA” ). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine VA

    2 — Konstante VA

    3 — Dynamische VA

C0010/R0020 Art des Schockmodells für das Marktrisiko

In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Das Unternehmen wird aufgefordert, die Frage für das „Marktrisiko” zu beantworten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schockmodell für plötzliche Schocks

    2 — Projektionsmodell

C0010/R0030 Art des Schockmodells für das Kreditrisiko

In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Die Antwort sollte für das „Kreditrisiko” gegeben werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schockmodell für plötzliche Schocks

    2 — Projektionsmodell

C0010/R0040 Deckung von Nichtfinanzinstrumenten

Geben Sie an, ob und in welchem Umfang in den Tabellen 2 und 3 das Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente erfasst ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nein

    2 — Vollständig

    3 — Teilweise

Diese Angabe richtet sich hauptsächlich nach dem im Modell gewählten Ansatz für das Risiko eines „Kreditereignisses” , d. h. „Migration” und „Ausfall” . Insbesondere die sogenannten „Kreditportfoliomodelle” umfassen nicht nur Kapitalanlagen, sondern z. B. auch Rückversicherung, Forderungen und außerbilanzielle Posten.

Die entsprechenden Informationen sind für die Interpretation der auf das Kreditrisiko bezogenen Zeilen R12 bis R17 in Tabelle 2 ( „Grenzrisiken” , S. 26.09 R0150 bis R0200) und für Tabelle 3 ( „kombinierte Risiken” , S. 26.09 R0010 bis R0030) relevant.

EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: „SCR” UND VERTEILUNGSDATEN
C0020-C0060/R0040 Zinsrisiko — Summe Summe der Werte von C0020-C0060/R0060 und C0020-C0060/R0070.
C0020-C0300/R0050 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Zinsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze. Es erfasst jedoch nicht die Sensitivität gegenüber den verschiedenen Facetten des Kreditrisikos.

Hier sollte nur zwischen Änderungen der Zinskurve und Änderungen der Volatilität der Zinssätze diversifiziert werden.

C0020-C0300/R0060 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve; nicht erfasst sind Änderungen der Volatilität der Zinssätze oder Facetten des Kreditrisikos.
C0020-C0300/R0070 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsvolatilitätsrisiko Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve, nicht jedoch Facetten des Kreditrisikos.
C0020-C0300/R0080 Inflationsrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst dieses Risiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Inflation.

Da die Inflation bei bestimmten internen Modellen z. B. auch im Hinblick auf das versicherungstechnische Risiko berücksichtigt werden kann, stellen Sie bitte sicher, dass es keine Doppelzählung gibt.

C0020-C0060/R0090 Aktienrisiko — Summe Summe der Werte von C0020-C0060/R0110 und C0020-C0060/R0120.
C0020-C0300/R0100 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Aktienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien.

Hier sollte zwischen Änderungen des Werts und Änderungen der Volatilität der Marktpreise diversifiziert werden.

C0020-C0300/R0110 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko Das Aktienrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Marktpreise von Aktien.
C0020-C0300/R0120 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienvolatilitätsrisiko Das Aktienvolatilitätsrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Volatilität der Marktpreise von Aktien.
C0020-C0300/R0130 Immobilienrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Immobilienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien.

Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich.

C0020-C0300/R0140 Währungsrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Währungsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität von Wechselkursen.

Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich.

C0020-C0060/R0150 Kreditrisiko — Summe

Summe der folgenden Werte:

Risiko eines Kreditereignisses (Migration & Ausfall) (R0170)

Kreditspreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” (R0190)

Sonstige Kreditspreadrisiken (R0200)

Falls im Modell nicht nach „Zentralstaaten und Zentralbanken” (R0190) und „Sonstige” (R0200) unterschieden wird, verwenden Sie in der Summe stattdessen bitte das „Kreditspreadrisiko” (R0180).

C0020-C0300/R0160 Kreditrisiko — Summe, davon Kreditrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Kreditrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall.

Hier sollte zwischen Änderungen der Kreditspreads, Kreditmigration oder Kreditausfall diversifiziert werden.

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0300/R0170 Kreditrisiko — Summe, davon Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” )

Das Risiko eines Kreditereignisses erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall.

Hier sollte zwischen Kreditmigration und Kreditausfall diversifiziert werden.

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0300/R0180 Kreditrisiko — Summe, davon Kreditspreadrisiko Das Kreditspreadrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.
C0020-C0300/R0190 Kreditspreadrisiko — Spreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken”

Das Kreditspreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.

In der folgenden Liste sind die CIC-Codes der Kategorien von Vermögenswerten aufgeführt, die dem Zentralstaat oder Zentralbanken zugeordnet werden: 13, 14, 15, 16, 17, 19. Die CIC-Codes 13 und 14 wurden zur Identifizierung von Anleihen verwendet, die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (RGLA) ausgegeben wurden. RGL, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission aufgelistet sind, sollten dem Portfolio Zentralstaat und ansonsten entsprechend der Bonitätsstufe dem Portfolio nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet werden.

C0020-C0300/R0200 Kreditspreadrisiko — sonstige Das Kreditspreadrisiko „sonstige” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von nicht durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.
EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Kombiniertes Markt- und Kreditrisiko
C0020-C0060/R0020 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert

Liefern Sie hier bitte Daten für das kombinierte Markt- und Kreditrisiko, d. h. für das Risiko, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Vermögenswerten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” .

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0060/R0010 Markt- und Kreditrisiko — Summe (Level-2-Komponenten)

Summe der folgenden Werte:

Zinsrisiko — diversifiziert (R0050)

Inflationsrisiko (R0080)

Aktienrisiko — diversifiziert (R0100)

Immobilienrisiko (R0130)

Währungsrisiko (R0140)

Kreditrisiko — Summe (R0150)

C0020-C0060/R0030 Markt- und Kreditrisikodiversifikation

Betrag entsprechend der Differenz zwischen C0020-C0060/R0020 und C0020-C0060/R0010.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Sensitivitäten & Expositionsdaten
C0310-C0360/R0210 Gegenüber Zinssätzen anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0220 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0230 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0240 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -50 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0250 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 50 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0260 Gegenüber Inflationsraten anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0270 Inflationsraten -100bps

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Inflationsraten um -100 Basispunkte.

Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden.

C0310-C0360/R0280 Inflationsraten +100bps

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Steigerung der Inflationsraten um +100 Basispunkte.

Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden.

C0310-C0360/R0290 Gegenüber Kreditspreads anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0300 Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) -100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte.
C0310-C0360/R0310 Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) + 100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte.
C0310-C0360/R0320 Gegenüber dem Aktienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0330 Aktien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %.
C0310-C0360/R0340 Aktien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %.
C0310-C0360/R0350 Gegenüber dem Immobilienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0360 Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %.
C0310-C0360/R0370 Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %.
C0310-C0360/R0380 Gegenüber dem Währungsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0390 Währungen (einheitliche Schwächung der Wechselkurse) -10 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Schwächung der Wechselkurse um -10 %.
C0310-C0360/R0400 Währungen (einheitliche Stärkung der Wechselkurse) + 10 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Stärkung der Wechselkurse um +10 %.
C0310-C0360/R0410 Gegenüber dem Zinsvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0420 Zinsvolatilität verringert um -25 %

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -25 %.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0430 Zinsvolatilität verringert um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0440 Zinsvolatilität erhöht um +25 %

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +25 %.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0450 Zinsvolatilität erhöht um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0460 Gegenüber dem Aktienvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0470 Aktienvolatilität verringert um -25 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Aktienvolatilität um -25 %.
C0310-C0360/R0480 Aktienvolatilität erhöht um +25 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Aktienvolatilität um +25 %.

S.26.10 — Internes Modell: Risiko eines Kreditereignisses — Portfolioüberblick

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Die folgenden Datenanforderungen verlangen sechs verschiedene Ansichten des Vermögenswertportfolios, das Risiken von Kreditmigration und Kreditausfall unterliegt. Dabei sind sämtliche Arten von Risikoexponierungen, insbesondere Anlagen und Rückversicherungen, zu erfassen. Die vier wichtigsten Ansichten sind:

die 10 größten Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR

die 10 größten Exponierungen, gemessen am Marktwert

die Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten

die Aufschlüsselung nach Bonitätsstufe

Die zehn wichtigsten Risikoexponierungen sind jeweils in zwei Parametern anzugeben:

für die „Gruppe” , d. h. Rangfolge der Exponierungen unter Gruppen verbundener Gegenparteien

„einzeln” , d. h. die Gegenparteien allein genommen

Beispiel: Das Unternehmen A unterhält folgende vertragliche Beziehungen zu Unternehmen der Versicherungsgruppe G. und A gehört nicht zur Gruppe G: (1) A hat einen Rückversicherungsvertrag mit dem Unternehmen R der Gruppe G, (2) A hält Anteile am eingezahlten Kapital von R und (3) A hält in seinem Vermögensportfolio ein Darlehen des Lebensversicherungsunternehmens L der Gruppe G. Die Blöcke „Gruppe” würden die drei Exponierungen zusammen darstellen. In den Blöcken „einzeln” würden diese getrennt ausgewiesen: (1) und (2) kombiniert für die Gegenpartei R zusammen und (3) für die Gegenpartei L.
CODE ELEMENT HINWEISE
10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (Gruppe)
C0010/R0030-R0120 Name Gruppenexponierung

Namen der 10 größten von Gegenparteigruppen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0010-R0130 Marktwert

Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0010-R0130 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0010-R0130 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0020-R0120 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0020-R0120 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0010-R0130 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0010-R0130 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (einzeln)
C0090/R0160-R0250 Name der Exponierung

Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation; die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0140-R0260 Marktwert

Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0140-R0260 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0140-R0260 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0150-R0250 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0150-R0250 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0140-R0260 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0140-R0260 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (Gruppe)
C0010/R0290-R0380 Name Gruppenexponierung Namen der 10 größten Exponierungen von Gegenparteigruppen, gemessen am Marktwert.
C0020/R0270-R0390 Marktwert

Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0270-R0390 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0270-R0390 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0280-R0380 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0280-R0380 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0270-R0390 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0270-R0390 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (einzeln)
C0090/R0420-R0510 Name der Exponierung

Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0400-R0520 Marktwert

Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0400-R0520 Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall in der Berichtswährung

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0400-R0520 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0410-R0510 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0410-R0510 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0400-R0520 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0400-R0520 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

die Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten
C0020/R0530-R0640 Marktwert Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten:
C0030/R0530-R0640 Forderungshöhe bei Ausfall Forderungshöhe bei Ausfall nach Kategorie von Vermögenswerten:
C0040/R0530-R0640 Beitrag zum Kreditrisiko Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation nach Kategorien von Vermögenswerten, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.
C0050/R0530-R0630 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0060/R0530-R0630 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0070/R0530-R0640 Marktwert (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten. Außerbilanzielle Posten und sonstige.
C0080/R0530-R0640 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten.
Aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe
C0020/R0650-R0730 Marktwert Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0030/R0650-R0730 Forderungshöhe bei Ausfall Forderungshöhe bei Ausfall in der Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0040/R0650-R0730 Beitrag zum Kreditrisiko Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.
C0050/R0650-R0720 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0060/R0650-R0720 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0070/R0650-R0730 Marktwert (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0080/R0650-R0730 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0100/R0740 Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” ) — 99,5 % Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ) für das 99,5 %-Quantil.
C0100/R0750 Erwarteter Verlust — Mittelwert Dies ist der Gesamtbetrag des Mittelwerts der Wahrscheinlichkeitsverteilung des erwarteten Verlusts für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ).

S.26.11 — Internes Modell: Kreditrisiko — Einzelheiten für Finanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
CODE ELEMENT HINWEISE
Forderungshöhe bei Ausfall
C0010-C0090/R0010 Forderungshöhe bei Ausfall — insgesamt Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Bonitätsstufen.
C0010-C0090/R0020-R0080 Forderungshöhe bei Ausfall — Aufschlüsselung Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen.
Ausfallwahrscheinlichkeit — gewichteter Durchschnitt mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
R0100 Gesamtausfallwahrscheinlichkeit Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Bonitätsstufen.
C0010-C0090/R0110-R0170 Ausfallwahrscheinlichkeit — Aufschlüsselung Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen.
C0100/R0180 Beschreibung Sonstige Inhaltliche Zusammenfassung der Kategorie Sonstige in den Reihen R0080 und R0170 zur Ermöglichung einer Bewertung der Wesentlichkeit.
Solvenzkapitalanforderungen
C0110/R0190 Undiversifiziertes Markt- und Kreditrisiko insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten.
C0110/R0200

Diversifikation:

Kreditrisiko

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko zulässig ist.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0110/R0210

Diversifiziertes Risiko:

Kreditrisiko

Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko.

S.26.12 — Internes Modell: Kreditrisiko — für Nichtfinanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
CODE ELEMENT HINWEISE
Typ-1-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR
C0010/R0020-R0110 Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
C0020/R0020-R0110 Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0030/R0010 Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen.
C0030/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0030/R0120 Typ-1-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse Verlust bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse
C0040/R0010 Summe aller ausgefallenen Risikopositionen Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen.
C0040/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Forderungshöhe bei Ausfall Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0040/R0120 Typ-1-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse Wert der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0050/R0010 Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
C0050/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
Typ-2-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR
C0030/R0130 Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen.
C0030/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Verlust bei Ausfall

Verlust bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen.

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

C0030/R0190 Typ-2-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne R0140–R0180 Verlust bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180.
C0040/R0130 Summe aller ausgefallenen Risikopositionen Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen.
C0040/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen:

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

C0040/R0190 Typ-2-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne R0140–R0180 Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180.
C0050/R0130 Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
C0050/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für R0140–R0180. Für R0140 und R0150 erfolgt die Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit nach der Forderungshöhe bei Ausfall.
C0060/R0140-R0180 Beschreibung der Art der Risikoexponierung

Kurze Beschreibung der Typ-2-Exponierung.

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

Solvenzkapitalanforderungen
C0070/R0200 Gesamtes undiversifiziertes Gegenparteiausfallrisiko Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten.
C0070/R0210 Diversifikation: Gegenparteiausfallrisiko

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0070/R0220

Diversifiziertes Risiko:

Gegenparteiausfallrisiko

Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko.

S.26.13 — Internes Modell: Versicherungstechnisches Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden Informationen über das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer betriebenen Krankenversicherung in den folgenden Risikogranularitäten (ohne und nach Abzug der Rückversicherung) erfasst:

Prämien- und Rückstellungsrisiko: Prämien- und Rückstellungsrisiko einschließlich Cat.

Katastrophenrisiko (Cat): Katastrophenrisiko-Daten.

Prämien- und Rückstellungsrisiko (ausschließlich explizitem Cat.) Prämien- und Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Cat.

Prämienrisiko: Die Verteilung des Prämienrisikos sollte so erfolgen, dass der Mittelwert einen erwarteten Gewinn oder Verlust einschließlich der Bewegung der Prämienrückstellungen im Laufe des Jahres widerspiegelt. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.

Rückstellungsrisiko: Das Rückstellungsrisiko sollte so verteilt werden, dass der Mittelwert etwa null beträgt, da beim besten Schätzwert kein Gewinn erwartet wird. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.

Beim Prämien- und Rückstellungsrisiko werden die folgenden beiden Segmente verlangt:

o Solvabilität-2-Geschäftsbereiche (S2LoB): Gemäß Definition in Anhang II der delegierten Verordnung, basierend auf den in Anhang I definierten Geschäftsbereichen (LoBs).

o Interne Modell-Geschäftsbereiche (IntLoB): Dies ist die unterste Ebene der direkten Ergebnisse des internen Modells, auf der die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Verluste und der SCR verfügbar ist. Es wird erwartet, dass das Unternehmen IntLoBs sowohl für die interne Berichterstattung als auch für die Verwaltung der Kapitalpositionen verwendet. IntLoBs liegen in der Regel nahe am Parameterisierungsgrad. Sie sollten ein Verständnis des modellspezifischen Verhaltens des internen Modells ermöglichen.

Im Falle der Mitversicherung im Direktversicherungsgeschäft ist bei führenden Versicherungsunternehmen der volle Anteil der Geschäftstätigkeit als Bruttodirektgeschäft anzugeben, wobei der Anteil, der mit nicht führenden Versicherungsunternehmen geteilt wird, als in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft zu behandeln ist. Grundsätzlich gilt:

Die monetären Beträge dieses Meldebogens werden abgezinst.

Hohe Perzentile stellen für das Unternehmen ein negatives Ergebnis dar, da die zugrunde liegende Verteilung eine Verlustverteilung ist (Für die Berechnung der SCR wird 99,5 verwendet).

Im Allgemeinen wird erwartet, dass die geforderten Zahlen in beiden Granularitäten (intern oder Solvabilität-II-LoBs) verfügbar sind und so weit wie möglich durchgängig für jede dieser beiden Granularitäten gemeldet werden (Mittelwertaddition usw.).

Der Begriff „diversifiziert” wird in diesem Meldebogen verwendet, um zwischen verschiedenen Granularitätsebenen zu unterscheiden (z. B. ist das diversifizierte Rückstellungsrisiko das aggregierte Gesamtrückstellungsrisiko im Vergleich zur Summe der nichtdiversifizierten S2LoBs).

Da es unterschiedliche Methoden zur Modellierung dieser Risiken gibt, wird von den Unternehmen nicht verlangt, ihr internes Modell zu ändern, um der Struktur der Codes folgen zu können. Wenn also Unternehmen das Katastrophenrisiko zusammen mit dem Prämien- und/oder Rückstellungsrisiko modellieren, sollten sie den Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” nicht ausfüllen. Wenn Unternehmen die Prämien- und Rückstellungsrisiken spezifisch für das versicherungstechnische Risiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und getrennt für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko erfassen, ohne diese zu aggregieren, werden die Informationen in den Abschnitten „Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” bzw. „Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” ausgewiesen. Andernfalls sollten die Abschnitte „Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” nicht übermittelt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung bei Eintreten (Occurrence Exceedance Probability, OEP) ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verlusthöhe durch jedes Ereignis in einem beliebigen Jahr überschritten wird. Sie wird verwendet, wenn das Versicherungsprogramm auf Basis des Eintretens von Ereignissen geschrieben wird oder wenn der mit einem Ereignis verbundene Verlust bedeutend ist. Die Wahrscheinlichkeit der aggregierten Überschreitung (Aggregate Exceedance Probability, AEP) ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verlusthöhe durch die aggregierten Verluste in einem beliebigen Jahr überschritten wird. Sie wird verwendet, wenn das Versicherungsprogramm auf aggregierter Basis erstellt wird.
CODE ELEMENT HINWEISE
Risikomodelldaten
C0010/R0010 Ist das SCR-Risikomaß für das Prämienrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Ja — Die SCR wird als Abweichung vom erwarteten Ergebnis gemessen (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020. Nein — Die SCR wird als Abweichung von null gemessen (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020.

Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020.

C0010/R0020 Kurze Beschreibung des für das Prämienrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Prämienrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an der in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Parametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen von VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells dem Risikomaß gemäß Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie” .

C0010/R0030 Ist das SCR-Risikomaß für das Rückstellungsrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

    Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

    Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

C0010/R0040 Kurze Beschreibung des für das Rückstellungsrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Rückstellungsrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” .

C0010/R0050 Ist das SCR-Risikomaß für das Katastrophenrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

    Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

    Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

C0010/R0060 Kurze Beschreibung des für das Katastrophenrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Katastrophenrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der wirtschaftlichen Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” .

Interne LoB-Zuweisung
C0020 Interner Geschäftsbereich Name des internen Geschäftsbereichs, der im internen Modell verwendet wird. Dieser Name muss im gesamten Meldebogen einheitlich verwendet werden.
C0030 Solvabilität-II-Geschäftsbereich

Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Es wird erwartet, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angeben, in welchen Solvabilität-II-LoB die einzelnen internen LoBs einbezogen werden.

Wenn eine interne LoB-Karte zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, wird in C0040 für jede zugeordnete Solvabilität-II-LoB der entsprechende Anteil des internen LoB (als Wert zwischen 0 und 1) angegeben. Diese Werte addieren sich für jede interne LoB, die zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, zu 1. Im Falle einer Eins-zu-eins-Zuordnung ist C0040 gleich 1.

C0040 Prämienrisiko-Indikator

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Dem Prämienrisiko zugeordnet

Nicht dem Prämienrisiko zugeordnet

C0050 Rückstellungsrisiko-Indikator

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Dem Rückstellungsrisiko zugeordnet

Nicht dem Rückstellungsrisiko zugeordnet

C0060 Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist. Die Angabe erfolgt als Dezimalzahl, d. h. z. B. 10 % wird als 0,1 angegeben.
Modelldaten für das Bruttorückstellungsrisiko
Z0010 SII-Geschäftsbereich

Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung

C0070 Diversifiziertes Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko

Aggregiertes Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0080 SII-Geschäftsbereich

Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0090 Interner Geschäftsbereich

Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

R0070 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (ohne Abzug der Rückversicherung). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
R0080 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist.
R0090 Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.

In dieser Zelle ist das Einzelrisiko der jeweiligen Granularität mit dem genehmigten Risikomaß des internen Modells anzugeben.

R0100 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Prognose für Gewinn- und Verlustverteilung gemäß dem genehmigten Modell, d. h. der für die Berechnung der offiziellen SCR relevante Wert. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0110 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse (kombiniertes Verhältnis) im Zusammenhang mit Schadenereignissen auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0120-R0330 Perzentile von 0,001 bis 0,999

Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Schadenereignissen verlangten Beträge der Perzentile auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

Entspricht die Definition des Risikomaßes der Definition des Risikomaßes in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie, so weicht das 99,5-Perzentil von der SCR um den simulierten Mittelwert (Output) ab.

Modelldaten für das Nettorückstellungsrisiko
R0340 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
R0350 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist.
R0360 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0370 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0380 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0390-R0600 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Modelldaten für das Bruttoprämienrisiko
Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung

C0100 Diversifiziertes Prämienrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko

Aggregiertes Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0110 SII-Geschäftsbereich

Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0120 Interner Geschäftsbereich

Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

R0610 Gebuchte Bruttobeiträge Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
R0620 Verdiente Bruttobeiträge Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
R0630 Gebuchte Bruttoprämien in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag, geplant Geplante Bruttoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen.
R0640 Gebuchte Brutto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Gebuchte Beitragsüberträge ohne Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0650 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0660 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0670 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist die mittlere Schadenquote der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0680 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0690-R0900 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Modelldaten für das Nettoprämienrisiko
R0910 Gebuchte Nettobeiträge Die „gebuchten Nettobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
R0920 Verdiente Nettobeiträge Summe der „gebuchten Nettobeiträge” abzüglich der Veränderung der Netto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
R0930 Gebuchte Nettoprämien in den 12 Monaten nach dem Stichtag, geplant Geplante Nettoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Meldestichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen.
R0940 Gebuchte Netto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Gebuchte Beitragsüberträge nach Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0950 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0960 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0970 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0980 Simulierte Standardabweichung Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0990-R1200 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung
Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung

    5 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert, mit implizitem Katastrophenrisiko

    6 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert

C0130 Undiversifiziert insgesamt Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung vor Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Nichtlebensversicherungsrisiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.
C0140 Diversifikation Differenz zwischen dem undiversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung und dem diversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung. Dieser Betrag ist der Diversifikationseffekt und ist als negativer Wert auszuweisen.
C0150 Diversifiziert Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.
R1210 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R1220 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1230 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1240-R1450 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung
R1460 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R1470 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1480 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1490-R1700 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren
C0020 Vom Katastrophenereignis betroffene Kategorien Liste aller Kategorien, die für die betreffende Gefahr von dem Katastrophenereignis betroffen sind.
C0160 Katastrophe Bezeichnung der Naturkatastrophe oder der vom Menschen verursachten Gefahr je modellierter Region. Geben Sie bitte den Namen der Region und der Gefahr an. Geben Sie dabei keine generischen Bezeichnungen wie Region 1 oder Gefahr 1 an. Es wird empfohlen, die Namen der Gefahren und Regionen in englischer Sprache anzugeben.
C0170 Kommerziell verfügbares Verkäufermodell, das verwendet wird (falls zutreffend)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Ja

Nein

C0180 Name und Version des verwendeten kommerziell verfügbaren Verkäufermodells (falls zutreffend) Wird im internen Modell für die Gefahr ein kommerziell verfügbares Verkäufermodell verwendet, so sind in diesem Feld Name und Version des Modells anzugeben, auf das sich die Simulationen stützen.
C0190 Erläuternde Informationen (falls AEP-Verlust nicht verfügbar ist) Machen Sie kurze Angaben zum Modell und zu den Gründen, falls das Feld „AEP-Verlust” nicht verfügbar ist. Vorbehaltlich der Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde können in diesem Feld auch Informationen über Modellierungsansätze in anderen Fällen bereitgestellt werden.
C0200 Versicherungssumme insgesamt Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre Versicherungsgesamtsumme für das Direktversicherungsgeschäft, aufgeschlüsselt nach Gefahr und Region, mitzuteilen.
C0210 Gefährdungspotenzial Vom Unternehmen verwendetes Gefährdungspotenzial, das mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde vereinbart wurde. Die verwendeten Parameter können sich je nach Gefahr und Region unterscheiden.
C0220 Expositionsparameter Kurze Beschreibung der in der vorhergehenden Spalte (C6) verwendeten Expositionsparameter.
Verteilung der Verluste aus Katastrophengefahren — Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien)
Z0010 Interner Geschäftsbereich Name des internen Geschäftsbereichs, der vom Unternehmen verwendet wird.
C0230-C0400/R1710 Simulierter Mittelwert aus dem Modell für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien)

Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Der Mittelwert ist wie folgt aufzuschlüsseln:

OEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

AEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

Mittelwert des jährlichen Verlusts für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

OEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

AEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

Mittelwert des jährlichen Verlusts für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

Der „jährliche Verlust” ist ausdrücklich nicht „der durchschnittliche jährliche Verlust” (Average Annual Loss, AAL), sondern der anhand der statistischen Messgröße, d. h. Mittelwert, Standardabweichung oder Perzentil, bestimmte Verlust. Der AAL entspricht dem Mittelwert des jährlichen Verlusts.

C0230-C0400/R1720 Simulierte Standardabweichung für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Die Standardabweichung ist genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert.
C0230-C0400/R1730-R1810 Simulierte Perzentile für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) Dies sind die Perzentile der Wahrscheinlichkeitsverteilung gemäß der Ermittlung im Simulationsprozess für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Gemeldet werden die Perzentile 0,75, 0,9, 0,96, 0,98, 0,99, 0,995, 0,996, 0,998 und 0,999. Die Informationen für jedes einzelne Perzentil sind genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert.
Angaben zu Prämien und Versicherungssummen
C0410/R1820-R1950 Jährliche Bruttoprämien — Direktversicherung

Aufschlüsselung der gebuchten jährlichen Bruttoprämien für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.

Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird.

C0420/R1820-R1950 Versicherungssumme insgesamt — Direktversicherung

Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Versicherungssumme für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.

Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird.

C0410/R1960-R1990 Jährliche Bruttoprämien — Rückversicherung Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre jährlichen gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämien nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.
C0420/R1960-R1990 Versicherungssumme insgesamt — Rückversicherung Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, den Gesamtbetrag der Versicherungssumme für die Rückversicherung nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.
AUFTEILUNG DER PRÄMIENEINNAHMEN
C0430/R2000 Direktversicherung Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Direktgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C0430/R2010 Rückversicherung Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Rückversicherungsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C0430/R2020 Retrozession Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Retrozessionsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
SONSTIGE SIGNIFIKANTE GEFAHREN
C0440/R2030 Sonstige signifikante Gefahren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäftstätigkeit andere signifikante Gefahren enthält, die oben unter NatCat oder den vom Menschen verursachten Gefahren nicht erfasst sind, sollten hier „Ja” angeben; andernfalls ist „Nein” anzugeben.
C0440/R2040 Beschreibung der sonstigen Gefahren Bei der Angabe von „Ja” sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hier eine Textbeschreibung dieser sonstigen signifikanten Gefahr(en) liefern.
AGGREGATIERTE KATASTROPHEN-SCR — nach Abzug der Rückversicherung
C0450/R2050 Undiversifiziertes NatCat-Risiko insgesamt Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren.
C0450/R2060 Diversifikation zwischen NatCat-Gefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat-Gefahren. Berechnet als SCR für NatCat-Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren.
C0450/R2070 Vom Menschen verursachtes undiversifiziertes Risiko insgesamt Summe der SCR für sämtliche vom Menschen verursachten Risikogefahren.
C0450/R2080 Diversifikation zwischen vom Menschen verursachten Gefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen vom Menschen verursachten Gefahren. Berechnet als SCR für vom Menschen verursachten Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren.
C0450/R2090 Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben SCR für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko.
C0450/R2100 Diversifikation zwischen sonstigen Nichtlebenskatastrophengefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für sonstige Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle sonstigen Risikogefahren.
C0450/R2110 Nichtlebenskatastrophenrisiko — Gesamtdiversifikation Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat, vom Menschen verursachten und sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für Katastrophenrisiko — SCR für NatCat-Risikogefahren — SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren — SCR für alle sonstigen Risikogefahren.
C0450/R2120 Nichtlebenskatastrophenrisiko insgesamt — diversifiziert SCR für das Katastrophenrisiko.

S.26.14 — Internes Modell: Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden die Ergebnisse der internen Modelle für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherungen gemeldet. Wenn Versicherer im Modell für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung auch das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, erfassen, sollten in diesem Meldebogen auch die Ergebnisse des Modells der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betrieben wird, ausgewiesen werden. Je nach Struktur des Modells für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung sollte einer der beiden Blöcke für das Langlebigkeits- und das Sterblichkeitsrisiko verwendet werden. Wenn das interne Modell so strukturiert ist, dass das Sterblichkeits- und das Langlebigkeitsrisiko zusammen modelliert werden, so ist für diese Risiken nur R0270 anzugeben, wo diese beiden Risiken kombiniert behandelt werden. Für Zellen, die nicht realistisch ausgefüllt werden können, sollte generell eine Alternative gewählt werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen innerhalb eines Untermoduls keine Trend-, Level- oder Volatilitätsmodellierung vornehmen kann, sollten die Informationen auf der entsprechenden aggregierten Ebene bereitgestellt werden.
CODE ELEMENT HINWEISE
OPTION 1 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO

C0010/R0010, R0060, R0250, R0270

C0030-C0040/R0110

Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 (Sterblichkeit) und R0060 (Langlebigkeit) nicht zu melden.

C0050/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 Gebuchte Nettobeiträge

Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge nach Abzug der Rückversicherung ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 (Sterblichkeit) und R0060 (Langlebigkeit) nicht zu melden.

C0060/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 Versicherungssumme

Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 (Sterblichkeit) und R0060 (Langlebigkeit) nicht zu melden.

C0070/R0010-R0270 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen:

Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Teilrisiken zu melden.

Für das Stornorisiko gilt Folgendes:

Mit dem Begriff „Storno” wird die Ausübung vertraglicher Optionen im allgemeinen Sinne abgedeckt.

Das Risiko eines Anstiegs (R0170) und eines Rückgangs der Stornoquoten (R0180) sind Stornorisiken mit Ausnahme des Risikos eines Massenstornos, wobei R0170 (R0180) den Teil des Geschäfts abdecken, der zu einem Verlust führt, wenn die Stornoquoten im Sinne des internen Modells steigen (sinken).

Das Risiko eines Massenstornos (R0190) ist das im internen Modell definierte Akkumulations- oder Katastrophenrisiko für Stornos.

„Art des Stornos (außer Massenstorno)” erfasst das Risiko des Nichtmassenstornos, wenn eine Aufschlüsselung in Anstieg/Rückgang nicht möglich ist, und bietet eine Unterteilung in drei grobe Kategorien: „vollständiger Rückkauf” , d. h. Beendigung des Vertrags, „Teilrückkauf” und eine „andere” Ausübung vertraglicher Optionen oder „Verhalten des Versicherungsnehmers” .

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 bis R0100 nicht zu melden.

C0080/R0010-R0270 Mittelwert

Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 bis R0100 nicht zu melden.

C0090/R0010-R0270 Standardabweichung

Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 bis R0100 nicht zu melden.

C0100-C0310/R0010-R0270 Perzentile von 0,001 bis 0,999

Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

Wird R0270 gemeldet, so sind R0010 bis R0100 nicht zu melden.

OPTION 2 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO

Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.02) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.01).

C0010/R0300 Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes Das Katastrophenrisiko ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.
C0050/R0300 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0300 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0280-R0300 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

C0080/R0280-R0300 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der SCR
C0090/R0280-R0300 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0280-R0300 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
OPTION 1 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO
Z0010 Art des in Leben & Kranken modellierten Krankenversicherungsrisikos

In der erschöpfenden Liste gibt es drei Optionen:

SLT, NSLT und SLT+NSLT

C0010/R0310, R0360, R0560

C0030-C0040/R0410-R0460

Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

C0050/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0310-R0570 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen:

Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

Für das Stornorisiko gilt Folgendes:

Mit dem Begriff „Storno” wird die Ausübung vertraglicher Optionen im allgemeinen Sinne abgedeckt.

Das Risiko eines Anstiegs (R0480) und eines Rückgangs der Stornoquoten (R0490) sind Stornorisiken mit Ausnahme des Risikos eines Massenstornos, wobei R0480 (R0490) den Teil des Geschäfts abdecken, der zu einem Verlust führt, wenn die Stornoquoten im Sinne des internen Modells steigen (sinken).

Das Risiko eines Massenstornos (R0500) ist das im internen Modell definierte Akkumulations- oder Katastrophenrisiko für Stornos.

„Art des Stornos (außer Massenstorno)” erfasst das Risiko des Nichtmassenstornos, wenn eine Aufschlüsselung in Anstieg/Rückgang nicht möglich ist, und bietet eine Unterteilung in drei grobe Kategorien: „vollständiger Rückkauf” , d. h. Beendigung des Vertrags, „Teilrückkauf” und eine „andere” Ausübung vertraglicher Optionen oder „Verhalten des Versicherungsnehmers” .

C0080/R0310-R0570 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0090/R0310-R0570 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0310-R0570 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

OPTION 2 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO

Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.05) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.03).

C0010/R0600 Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

C0050/R0600 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0600 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0580-R0600 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

C0080/R0580-R0600 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0090/R0580-R0600 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0580-R0600 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
SOLVENZKAPITALANFORDERUNGEN
C0320/R0610

Undiversifiziertes Risiko insgesamt Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die Summe aller (Teil-)SCR.

Geben Sie bei Storno bitte die Summe entsprechend der Aufteilung auf der untersten Ebene an.

Beispiele: (1) Sind Stornoanstieg, Stornorückgang und Massenstorno verfügbar, geben Sie bitte die Summe an, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich auch die Stornoaufteilung verfügbar ist. (2) Wenn Massenstorno und Stornoaufteilung sowie Storno-Unterebenen verfügbar sind, verwenden Sie bitte die Summe aus Massenstorno und Stornoaufteilung. Wenn nur Storno-Unterebenen verfügbar sind, wählen Sie diese bitte.

C0320/R0620

Diversifikation:

Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die Diversifikation zwischen Teilrisiken.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0320/R0630

Diversifiziertes Risiko:

Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die aggregierte SCR für Lebens- und Krankenversicherungsrisiken nach Aggregation aller Teilrisiken.

S.26.15 — Internes Modell: Operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Jedes Unternehmen kann seine eigene Einstufung der operationellen Risiken verwenden. Die Spalten C0020-C0060 enthalten Informationen über die vom Unternehmen definierten Szenarien. Bei mehrstufigen Einstufungen sollten Daten zu mindestens den beiden höchsten Ebenen des operationellen Risikos vorgelegt werden (L1 als höchste und L2 als unmittelbar nächste Ebene, sofern vorhanden). Alle erforderlichen Angaben beziehen sich auf die für ein Jahr prognostizierten Verlustwahrscheinlichkeitsverteilungen. Bei einer Ereigniskategorie, die als Ebene-1-Ereignis (L1) definiert ist, sollten sich alle numerischen Informationen (SCR, Quantile) auf die auf dieser Ebene vorgenommene Aggregation des Risikos beziehen. Jede Kategorie, die in den Ebene-2-Ereignissen (L2) ermittelt wurde, könnte natürlich aus einer Aggregation niedrigerer Verlustverteilungen stammen.

Klassifizierung der internen Szenarios

[Freitext]

Eindeutige Kennung

[Nummer]

Eindeutige Kennung der oberen Ebene.

[Nummer]

L2 A 201 101 Die eindeutige Kennung der entsprechenden Ebene wird nicht der L1-Ebene zugeordnet, da die obere Ebene das operationelle Risiko selbst ist.
L2 B 202 101
L2 C 203 101
L2 D 204 102
L2 E 205 102
L1 A 101
L1 B 102
Operationelles Risiko
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Wird die Basel-L1-Einstufung verwendet?

Geben Sie bitte an, ob die sieben in Basel II spezifizierten oberen Kategorien (L1) verwendet werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Ja

Nein

C0010/R0020 Wird die Basel-L1- und L2-Klassifikation verwendet?

Geben Sie bitte an, ob die Baseler Kategorien für die Ebenen 1 und 2 und die entsprechende Hierarchie (welche L2 in jeder L1 enthalten sind) aus Basel II [Anhang 7] verwendet werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Ja

Nein

C0020 Bezeichnung des Szenarios Diese Tabelle ist von allen Unternehmen auszufüllen, auch wenn das Unternehmen bei „C0010/R0010” und/oder „C0010/R0020” „Nein” antwortet, mit Angabe der Bezeichnung der internen Szenarien, die im internen Modell bei der Berechnung des operationellen Risikos verwendet werden.
C0030 Eindeutige Kennung Dies ist eine eindeutige Kennung des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld.
C0040 Eindeutige Kennung der oberen Ebene. Dies ist eine eindeutige Kennung für die obere Ebene des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld.
C0050 Zuordnung zur Basel-L1-Einstufung

Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0010 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L1 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Interner Betrug
2.
Externer Betrug
3.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz
4.
Schaden an materiellen Vermögenswerten
5.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen
6.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken
7.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement
C0060 Zuordnung zur Basel-L2-Einstufung

Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0020 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L2 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist.

Das Ereignis „Sonstiges” kann verwendet werden, wenn das Risiko in eine Basel-L1-Ebene eingestuft werden könnte, es aber keine Ebene 2 gibt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Interner Betrug — Unbefugte Tätigkeiten
2.
Interner Betrug — Diebstahl und Betrug
3.
Interner Betrug — Sonstiges
4.
Externer Betrug — Diebstahl und Betrug
5.
Externer Betrug — Systemsicherheit
6.
Externer Betrug — Sonstiges
7.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — Arbeitnehmerbeziehungen
8.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — sicheres Umfeld
9.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — Vielfalt und Diskriminierung
10.
Beschäftigungspraktiken und Sicherheit am Arbeitsplatz — Sonstiges
11.
Schaden an materiellen Vermögenswerten — Katastrophen und andere Ereignisse
12.
Schaden an materiellen Vermögenswerten — Sonstiges
13.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen — Systeme
14.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen — Sonstiges
15.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Eignung, Offenlegung und Treuhand
16.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — unangemessene Geschäfts- oder Marktpraktiken
17.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Produktmängel
18.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Auswahl, Sponsoring und Exposition
19.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Beratungstätigkeiten
20.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Sonstiges
21.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Erfassung, Aus- und Fortführung von Transaktionen
22.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Überwachung und Berichterstattung
23.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Kundenannahme und Dokumentation
24.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Kunden-/Kundenkontoverwaltung
25.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Handels-Gegenparteien
26.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Verkäufer und Lieferanten
27.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Sonstiges
C0070 Wahrscheinlichkeitsverteilung

Geben Sie bitte die Wahrscheinlichkeitsverteilung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Poisson-lognormal
2.
Lognormal
3.
Poisson-Pareto
4.
Empirisch
5.
Pareto
6.
Sonstiges (bitte angeben)
7.
Erhalten durch Aggregation niedrigerer Ebenen

Die Positionen 1 bis 6 sind zu verwenden, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung quantifiziert wird; Position 7, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung durch Aggregation von Verteilungen auf niedrigerer Ebene ermittelt wird.

C0080 Solvenzkapitalanforderung Solvenzkapitalanforderung abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario.
C0090-C0210 Perzentile Perzentile der Verlustverteilung (Verluste rechts) abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario.
C0220/R0030 Ebene 2 insgesamt — undiversifiziert

Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 2.

Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein.

C0220/R0040 Summe der Diversifikation innerhalb Posten der Ebene 2

Differenz zwischen der Summe der undiversifizierten SCR der Einzelrisiken und C0220/R0030.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

Wenn beispielsweise die niedrigere Ebene L3 ist (durch Wahrscheinlichkeitsverteilungen quantifiziert), geben Sie bitte die Differenz zwischen der Summe von L3 und der Summe von L2 (eigenständige Werte) an.

C0220/R0050 Ebene 1 insgesamt — undiversifiziert

Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 1 (sofern anwendbar, abzüglich risikomindernder Verträge).

Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein.

C0220/R0060 Operationelles Risiko — Diversifikation zwischen Posten der Ebene 1

Differenz von C0220/R0050 und C0220/R0070.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0220/R0070 Operationelles Risiko — diversifiziert Diversifizierte Kapitalanforderung für das operationelle Risiko abzüglich risikomindernder Verträge.

S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über die Merkmale von Änderungen des Modells gemäß den genehmigten Grundsätzen und über die Frage, wie sich die SCR in einem jährlichen Berichtszeitraum aufgrund Änderungen, die in diesem Zeitraum umgesetzt wurden, verändert hat. Dieser Zeitraum kann vom Zeitraum abweichen, der sich beispielsweise aus der Strategie für Modelländerungen bezüglich mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt. Geringfügige Änderungen des Modells sollten innerhalb der Berichtszeiträume oder über die Berichtszeiträume hinweg nicht doppelt gezählt werden. Wenn eine wesentliche Änderung geringfügige Änderungen beinhaltet oder sich aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt, dann gilt Folgendes:

Entweder sind die Auswirkungen dieser geringfügigen Änderungen bei der wesentlichen Änderung herauszunehmen, wenn diese geringfügigen Änderungen in einem vorangegangenen Berichtszeitraum vorgenommen wurden, oder

sie sind in die „gesamten geringfügigen Änderungen” aufzunehmen, und ihre Auswirkungen sind aus der wesentlichen Änderung aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen herauszunehmen.

ELEMENT HINWEISE
Art der Änderung
C0010 Wesentliche Änderung Die Angaben in dieser Zeile sollten sich auf eine wesentliche Änderung (in einem bestimmten Berichtszeitraum) beziehen. Zwar können mehrere wesentliche Änderungen für eine einzige Genehmigung zusammengefasst werden, sie sollten jedoch getrennt behandelt werden, wenn es sich um mehrere wesentliche Änderungen handelt. Benennungskonvention: Wesentliche Änderung 1_Komponente 1.
ID der Änderung
C0020 ID der Änderung Die ID der Änderung sollte bei Einzel- und Gruppenmeldungen die gleiche sein. Sie dient dazu, die jeweiligen Einzeländerungen der Gruppenänderung für den Berichtszeitraum ermitteln zu können.
Beschreibung der Änderung
C0030 Datum der Genehmigung Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Genehmigung gemäß Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurde.
C0040 Datum der Antragstellung Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der schriftliche Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen nationalen Behörde (für genehmigte Änderungen) gestellt wurde.
C0050 Beschreibung der Änderungsstrategie Beschreiben Sie kurz die Art der Änderung und die Aspekte des Modells, die geändert wurden.
C0060 Grund der Änderung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Änderung des Risikoprofils

    2 — Änderung der Eingabedaten und Annahmen

    3 — Änderung der Methodik

    4 — Sonstige

C0070 Sonstige Kategorisierung und Erläuterung Beschreiben Sie die Kategorisierung, falls abweichend von Spalte C0060. Bei Angaben hier ist in der Spalte C0060 „Sonstige” anzugeben.
C0080 Auswirkungen auf das Marktrisiko

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Marktrisiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0090 Auswirkungen auf das Risiko CREDIT FinInstr

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Finanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0100 Auswirkungen auf das Risiko CREDIT NonFinInstr

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Nichtfinanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0110 Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0120 Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0130 Auswirkungen auf das operationelle Risiko

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das operationelle Risiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0140 Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0150 Auswirkungen auf Abhängigkeitsstruktur und Korrelationen

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Diversifikationsvorteile aufgrund von Änderungen der Abhängigkeitsstruktur und/oder der Korrelationen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0160 Sonstige [Freitextfeld] Beschreiben Sie, wie sich die Modelländerung auf (etwaige) andere modellierte Beiträge zur Solvenzkapitalanforderung ausgewirkt hat.
C0170 Qualifikation der Änderung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Qualitativ

    2 — Quantitativ

    3 — Kombination von quantitativ/qualitativ

Auswirkungen der Änderung
C0180 Gesamtwert der SCR vor Änderung (Betrag) Betrag der Gesamt-SCR (vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) vor der Änderung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0190 Stichtag für die Auswirkung auf die SCR Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Stichtags für durch die Modelländerung bedingte Auswirkungen auf die SCR an (nur wesentliche Änderungen). Dies ist das von den zuständigen nationalen Behörden im Schreiben zur Genehmigung des Antrags auf eine wesentliche Änderung angegebene Datum, ab dem das genehmigte Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden kann.
C0200 Gesamtwert der SCR nach Änderung (Betrag) Betrag des Gesamtwerts der SCR (erforderlichenfalls vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) nach der im Genehmigungsantrag spezifizierten Modelländerung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0210 Veränderung der SCR insgesamt in % Relative Veränderung der SCR insgesamt in Prozent (nur wesentliche Änderungen).
C0220 Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe).
C0230 Eigenmittel mit Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe).
C0260 Andere Auslöser Wenn das Ausmaß der Änderung der SCR nicht der Auslöser für die Einstufung als wesentliche Änderung ist, beschreiben Sie bitte, nach welchen Kriterien die Änderung als wesentlich eingestuft wird (nur der Auslöser, der die Änderung ausgelöst hat).
C0270 Sonstige Auslöserwirkung (Betrag) Betrag der Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR)
C0280 Sonstige Auslöserwirkung in % Prozentuale Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR)
Geringfügige Änderungen
C0220 Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne die geringfügigen Änderungen des Modells.
C0230 Eigenmittel mit Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne die geringfügigen Modelländerungen zuzüglich der Summe der Auswirkungen der geringfügigen Modelländerungen auf den Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für diesen Berichtszeitraum.
C0240 SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR erhöhen Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum erhöht hat. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0250 SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR verringern Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum verringert hat, anzugeben in der Berichtswährung und für diesen Berichtszeitraum. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0290 Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen.
C0300 Akkumulationsschwelle Schwellenwert für die Akkumulation gemäß Festlegung in der Modelländerungsstrategie.
C0310 Zurücksetzen

Geben Sie bitte an, ob die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde:

Geringfügige Änderungen des internen Modells wurden im Berichtszeitraum zurückgesetzt

Geringfügige Änderungen des internen Modells wurden im Berichtszeitraum nicht zurückgesetzt

C0320 Grund für das Zurücksetzen Geben Sie bitte kurz an, aus welchem Grund die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen in Artikel 4 Absätze 4 und 5 erfüllen, berichten nur die Tabellen zu R0001 und R002/C0001 sowie R0010/C0010 bis R0340/C0030. Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind. Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04) beschrieben. Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist. Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG). Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden. Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.
ELEMENT HINWEISE
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0001/C0001 Vereinfachungen — Feuerrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

R0002/C0001 Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Katastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

    3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

    4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

    5 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
C0010/R0010 SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0020–R0060 SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0020/R0010 Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0020–R0060 Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je Naturkatastrophengefahr.
C0020/R0070 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0030/R0010 SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0020–R0060 SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0010/R0080 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0020/R0080 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die nichtproportionale Sachrückversicherung.
C0030/R0080 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0010/R0090 SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0100–R0150 SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0020/R0090 Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0100–R0150 Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je vom Menschen verursachter Gefahr.
C0020/R0160 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0030/R0090 SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0100–R0150 SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0010/R0170 SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0180 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0020/R0170 Risikominderung insgesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0180 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0030/R0170 SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0180 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0010/R0190 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0010/R0200 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0010/R0210 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0190 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0200 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0020/R0210 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0190 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0200 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0030/R0210 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung
C0010/R0300 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0310–R0330 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0300 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0310–R0330 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0340 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0030/R0300 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0310–R0330 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
Katastrophenrisiko Nichtleben
Naturkatastrophenrisiko — Sturm
C0040/R0610–R0780 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für Verpflichtungen aus Verträgen in den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.
C0050/R0400–R0590 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 23 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0050/R0600 Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete.
C0060/R0400–R0590 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0060/R0600 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des spezifizierten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete.
C0070/R0400–R0590 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0070/R0600 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des spezifizierten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0080/R0400–R0590 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0090/R0600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete.
C0090/R0790 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0090/R0800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0090/R0810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0090/R0820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0100/R0400–R0590 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 23 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0600 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete.
C0100/R0790 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0800 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0110/R0400–R0590 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 23 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0110/R0600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 23 festgelegten Gebiete.
C0110/R0790 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0110/R0800 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0120/R0400–R0590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Sturmgefahr in jedem der festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0120/R0600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 23 festgelegten Gebiete.
C0120/R0790 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0120/R0800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0120/R0810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0120/R0820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben
C0130/R1040–R1210 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0140/R0830–R1020 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebieten belegen ist.

C0140/R1030 Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 20 festgelegten Gebiete.
C0150/R0830–R1020 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0150/R1030 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens für die 20 festgelegten Gebiete.
C0160/R0830–R1020 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0160/R1030 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des spezifizierten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0170/R0830–R1020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 festgelegten Gebiete.
C0170/R1030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 festgelegten Gebiete.
C0170/R1220 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0170/R1230 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.
C0170/R1240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0170/R1250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0180/R0830–R1020 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1030 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 festgelegten Gebiete.
C0180/R1220 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1230 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0190/R0830–R1020 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0190/R1030 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete.
C0190/R1220 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0190/R1230 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0200/R0830–R1020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr in jedem der 20 festgelegten Gebiete.
C0200/R1030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für die 20 festgelegten Gebiete.
C0200/R1220 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0200/R1230 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für alle Regionen.
C0200/R1240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0200/R1250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen
C0210/R1410–R1580 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0220/R1260–R1390 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0220/R1400 Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 14 festgelegten Gebiete.
C0230/R1260–R1390 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0230/R1400 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens für die 14 festgelegten Gebiete.
C0240/R1260–R1390 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0240/R1400 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des spezifizierten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0250/R1260–R1390 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0260/R1400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 festgelegten Gebiete.
C0260/R1590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0260/R1600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.
C0260/R1610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0260/R1620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0270/R1260–R1390 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1400 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 festgelegten Gebiete.
C0270/R1590 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1600 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0280/R1260–R1390 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 14 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0280/R1400 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 festgelegten Gebiete.
C0280/R1590 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0280/R1600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0290/R1260–R1390 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0290/R1400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 14 festgelegten Gebiete.
C0290/R1590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0290/R1600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0290/R1610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0290/R1620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Hagel
C0300/R1730–R1900 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 11 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0310/R1630–R1710 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 11 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0310/R1720 Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 11 festgelegten Gebiete.
C0320/R1630–R1710 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0320/R1720 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens für die 11 festgelegten Gebiete.
C0330/R1630–R1710 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 11 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0330/R1720 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des spezifizierten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0340/R1630–R1710 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 11 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0350/R1720 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 11 festgelegten Gebiete.
C0350/R1910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0350/R1920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.
C0350/R1930 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0350/R1940 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0360/R1630–R1710 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 9 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1720 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 11 festgelegten Gebiete.
C0360/R1910 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1920 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0370/R1630–R1710 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 11 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0370/R1720 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 11 festgelegten Gebiete.
C0370/R1910 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0370/R1920 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0380/R1630–R1710 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 11 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0380/R1720 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 11 festgelegten Gebiete.
C0380/R1910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0380/R1920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0380/R1930 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0380/R1940 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch
C0390/R1950 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950 Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.
C0410/R1950 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0420/R1950 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0430/R1950 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.
C0430/R1960 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0430/R1970 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0440/R1950 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0450/R1950 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0460/R1950 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.
C0460/R1960 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0460/R1970 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung
C0470/R2000 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereichen 9 und 21.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0490/R2000 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0500/R2000 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
C0510/R2000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht
C0520/R2100 Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24000000 EUR.
C0530/R2100 Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24000000 EUR oder weniger.
C0540/R2100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.
C0550/R2100 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0560/R2100 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
C0570/R2100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision
C0580/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.
C0620/R2200 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0630/R2200 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.
C0640/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.
C0650/R2200 Schiffsname Name des betreffenden Schiffs.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion
C0660–C0700/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0720/R2300 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0730/R2300 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0740/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0750/R2300 Name der Plattform Name der betreffenden Plattform.
Anzahl der Schiffe
C0781/R2421 Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt
C0760/R2400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0760/R2410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0760/R2420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0770/R2400 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0780/R2420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt
C0790–C0800/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.
C0820/R2500 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0830/R2500 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.
C0840/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung — insgesamt (Zeile) Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer
C0850/R2600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

Das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0870/R2600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.
C0880/R2600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht
C0890/R2700–R2740 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbstständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — insgesamt Gesamtbetrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.
C0900/R2700–R2740 Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.
C0910/R2700–R2740 Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.
C0920/R2700–R2740 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.
C0920/R2750 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.
C0930/R2700–R2740 Geschätzte Risikominderung — Deckungsart Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0930/R2750 Geschätzte Risikominderung — insgesamt Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.
C0940/R2700–R2740 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.
C0940/R2750 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — insgesamt Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.
C0950/R2700–R2740 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.
C0950/R2750 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0960/R2800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0960/R2810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0960/R2820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0970/R2800 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0980/R2820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution
C0990/R2900–R2910 Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0990/R2920 Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — insgesamt Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt werden, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1000/R2900–R2910 Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C1000/R2920 Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — insgesamt Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1010/R2900–R2910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1010/R2920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1020/R2900–R2910 Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1020/R2920 Geschätzte Risikominderung — insgesamt Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1030/R2900–R2910 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1030/R2920 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — insgesamt Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2900–R2910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1050/R3000 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden 12 Monaten in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.
C1060/R3000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1070/R3000 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1080/R3000 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1090/R3000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1100/R3100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1100/R3110 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1100/R3120 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1110/R3100 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3110 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1120/R3120 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben
C1130/R3200–R3240 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung.

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung;

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.
C1140/R3250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1140/R3260 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1140/R3270 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1150/R3250 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3260 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1160/R3270 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung
Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mithilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1270/R3610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1270/R3620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1270/R3630 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1280/R3300–R3600 Geschätzte Risikominderung Der für jedes Land geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1280/R3610 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1290/R3300–R3600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C1290/R3610 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1300/R3300–R3600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.
C1300/R3610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1300/R3620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1300/R3630 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration
C1310/R3700–R4010 Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Berufsunfähigkeitsversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.
C1370/R3700–R4010 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1410 Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentration zu berücksichtigen sind.
C1370/R4020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1370/R4030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1370/R4040 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1380/R3700–R4010 Geschätzte Risikominderung — Länder Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1380/R4020 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1390/R3700–R4010 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C1390/R4020 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1400/R3700–R4010 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder Dies ist die Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.
C1400/R4020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1400/R4030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1400/R4040 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4020 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie
C1440/R4100–R4410 Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

Krankenhausaufenthalt;

Beratung bei einem Allgemeinarzt;

keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1510/R4100–R4410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1550 Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.
C1420/R4420 Berufsunfähigkeit — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Berufsunfähigkeitsversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.
C1430/R4420 Berufsunfähigkeit — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Berufsunfähigkeitsrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.
C1520/R4420 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.
C1530/R4420 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.
C1540/R4420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Solche Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0020/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0040/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0050/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

C0060/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtbetrag Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.
C0070/R0300 Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0070/R0310 Berechnung der gesamten MCR — SCR Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0070/R0320 Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0330 Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0340 Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0070/R0350 Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
C0070/R0400 Mindestkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 offen, und zwar unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden. Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0030/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0030/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0050/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0070/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0080/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0090/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0100/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtbetrag Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0120/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Lebensversicherungstätigkeit Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0130/R0300 Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0130/R0310 Berechnung der gesamten MCR — SCR Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0130/R0320 Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0330 Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0340 Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0130/R0350 Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0130/R0400 Mindestkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0140/R0500 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0500 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0510 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0150/R0510 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0140/R0520 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0520 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0530 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0530 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0540 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0540 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0550 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0150/R0550 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0140/R0560 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0150/R0560 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-MCR, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen gilt nicht für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, In diesem Meldebogen sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04 wird die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten begründet, indem die verschiedenen Veränderungsquellen einander gegenübergestellt werden (siehe die unter Buchstabe b unten aufgeführten fünf wichtigsten Quellen). In diesen Meldebögen ist die Wertschöpfung zu melden (beispielsweise Erträge aus Anlagen). Der vorliegende Meldebogen hat folgende Informationen zum Inhalt:
a)
Eine Darstellung aller Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen während des Berichtszeitraums. Die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wird als Teil dieser Gesamtveränderung separat ausgewiesen. Die erste Analyse beruht vollständig auf Informationen, die auch im Meldebogen S.23.01 angegeben werden (Jahr N und Jahr N–1).
b)
Eine Zusammenfassung der fünf wichtigsten Quellen für die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem letzten Berichtszeitraum (Zellen C0030/R0190 bis C0030/R0250):

Veränderungen im Zusammenhang mit Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten — aufgeschlüsselt im Meldebogen S.29.02;

Veränderungen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen — aufgeschlüsselt in den Meldebögen S.29.03 und S.29.04;

Veränderung der „reinen” Kapitalbestandteile, die nicht direkt durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit beeinflusst wird (z. B. Veränderungen bei der Anzahl und beim Wert von Stammaktien); eine detaillierte Analyse dieser Veränderungen wird im Meldebogen S.23.03 vorgenommen;

sonstige wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit Steuern und Dividendenausschüttungen, im Einzelnen:

Veränderung bei latenten Steuern

Ertragsteuern im Berichtszeitraum

Dividendenausschüttung

sonstige, nicht an anderer Stelle erläuterte Veränderungen.

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010–R0120 Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0020/R0010 — R0120 Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N–1

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0030/R0010–R0120 Basiseigenmittelbestandteile — Veränderung Veränderung der Eigenmittelbestandteile zwischen Berichtszeitraum N und Berichtszeitraum N–1.
C0030/R0130 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebögen zur Veränderungsanalyse)

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Dieses Element erfährt eine weitere Bewertung in den Zeilen R0190 bis R0250 sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04.

Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist vor Abzügen für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten anzugeben.

C0030/R0140 Eigene Anteile Veränderung der eigenen Anteile, die in die Bilanz als Aktiva aufgenommen werden.
C0030/R0150 Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte Veränderung der vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.
C0030/R0160 Sonstige Basiseigenmittelbestandteile Veränderung der sonstigen Basiseigenmittelbestandteile.
C0030/R0170 Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio Veränderung der gebundenen Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio.
C0030/R0180 Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage.
C0030/R0190 Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten begründet sind (z. B. Wertveränderungen im Berichtszeitraum, Veränderungen bei finanziellen Erträgen usw.). Dieser Betrag schließt keine eigenen Anteile ein.
C0030/R0200 Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen begründet sind (z. B. Auflösungen von Rückstellungen, neue verdiente Prämien usw.).
C0030/R0210 Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen Dieser Betrag bezieht sich auf den Teil der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der durch Bewegungen bei „reinen” Kapitalbestandteilen begründet ist, zum Beispiel Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile), Vorzugsaktien oder Überschussfonds.
C0030/R0220 Veränderung bei latenten Steuern Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung der latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden begründet sind.
C0030/R0230 Ertragsteuern im Berichtszeitraum Betrag der Körperschaftsteuer im Berichtszeitraum, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.
C0030/R0240 Dividendenausschüttung Betrag der im Berichtszeitraum ausgeschütteten Dividende, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.
C0030/R0250 Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies sind die restlichen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind. Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:
i.
schließt Investitionen ein;
ii.
schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);
iii)
schließt eigene Anteile ein;
iv)
schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;
v)
schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen ein;
vi)
schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.
Für alle diese Elemente bezieht sich der Meldebogen auf die zum Schlussdatum des vorangegangenen Berichtszeitraums (N–1) gehaltenen Anlagen sowie auf die während des Berichtszeitraums (N) erworbenen/begebenen Anlagen. Der Unterschied zwischen Meldebogen S.29.02 (letzte Tabelle) und den Informationen im Meldebogen S.09.01 besteht darin, dass Erträge aus eigenen Anteilen eingeschlossen und zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte ausgeschlossen sind. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anlagen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:
i.
Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);
ii.
Erträge aus Anlagen;
iii)
Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Bewertungsänderungen bei Anlagen

Bewertungsänderungen bei Anlagen, einschließlich:

für im Portfolio gehaltene Vermögenswerte: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Jahres (N–1);

für Anlagen, die zwischen den beiden Berichtszeiträumen veräußert wurden (darunter auch im Berichtszeitraum erworbene Vermögenswerte): Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Solvabilität-II-Wert im letzten Berichtszeitraum (bzw. dem Wert/den Anschaffungskosten, wenn Anlagen im Berichtszeitraum erworben wurden);

für Vermögenswerte, die im Berichtszeitraum erworben wurden und am Ende des Berichtszeitraums weiterhin gehalten werden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und den Anschaffungskosten bzw. dem Anschaffungswert.

In diesem Element sind Beträge einzuschließen, die sich auf Derivate beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den Derivaten um Aktiv- oder Passivposten handelt.

Hier nicht einzuschließen sind Beträge, die in R0040 „Anlageerträge” und in R0050 „Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten” angegeben werden.

C0010/R0020 Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen Es gilt dasselbe wie für C0010/R0010, jedoch in Bezug auf eigene Anteile.
C0010/R0030 Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich:

für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die vor dem Berichtszeitraum begeben, aber noch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Berichtszeitraums (N–1);

für die im Berichtszeitraum getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;

für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die im Berichtszeitraum begeben, in diesem Berichtszeitraum jedoch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und dem Emissionspreis.

C0010/R0040 Anlageerträge Dieser Betrag umfasst Dividenden, Zinsen, Mieten und sonstige Erträge aus Anlagen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Meldebogens.
C0010/R0050 Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:

Aufwendungen für Anlageverwaltung in Bezug auf „Anlagen” und auf „Eigene Anteile” ;

Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf „Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten” sowie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten” und „Nachrangige Verbindlichkeiten” .

Diese Aufwendungen und Kosten entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen.

C0010/R0060 Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten Gesamtbetrag der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.
C0010/R0070 Dividenden

Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0080 Zinsen

Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0090 Mieten

Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0100 Sonstige Höhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen durch den besten Schätzwert und durch die Risikomarge erfasste Risiken sowie Risiken, die durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden. Die in der Tabelle „Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts” dargestellte Berechnungsreihenfolge ist nicht bindend für die Reihenfolge, in der die Berechnung durchgeführt wird, solange der Inhalt der verschiedenen Zellen den Zweck und die Definition dieser Zellen tatsächlich widerspiegelt. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

Änderungen bei der Kategorisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

Änderungen bei versicherungstechnischen Zahlungsströmen im Berichtszeitraum;

detaillierte Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts ohne Abzug der Rückversicherung nach Änderungsquellen (z. B. neue Geschäfte, geänderte Annahmen, Erfahrung usw.).

Die in Rückdeckung übernommenen indexgebundenen und fondsgebundenen Geschäfte werden in den Meldebogen aufgenommen.
ELEMENT HINWEISE
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung
C0010–C0020/R0010 Bester Schätzwert — Anfangswert Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
C0010–C0020/R0020 Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts aufgrund von Elementen, bei denen es sich nicht um Änderungen beim Umfang handelt, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts bewirkt haben.

Diese Angabe umfasst im Wesentlichen Änderungen bei Modellen (falls Modelle verwendet werden) zur Korrektur eines Modells sowie sonstige Modifikationen. Hier sind keine auf Annahmen bezogenen Änderungen anzugeben.

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Lebensversicherungsgeschäft zutreffen werden.

C0010–C0020/R0030 Änderungen beim Umfang Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit Änderungen beim Umfang des Portfolios wie Verkäufe des Portfolios (oder von Teilen davon) und Käufe. Diese Angabe kann sich auch auf Änderungen beim Umfang aufgrund von Verbindlichkeiten beziehen, die durch Rentenzahlungen aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen entstehen (wodurch Änderungen von Nichtlebensversicherungen zu Lebensversicherungen ausgelöst werden).
C0010–C0020/R0040 Änderung bei Fremdwährungen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit einer Änderung bei Fremdwährungen im Zeitraum.

In diesem Fall bezieht sich die Änderung bei Fremdwährungen auf Verträge, die auf eine andere Währung als die Bilanzwährung lauten. Für die Berechnung werden die im Anfangswert des besten Schätzwerts enthaltenen Zahlungsströme der betreffenden Verträge einfach aufgrund der Währungsänderung umgerechnet.

Dieses Element betrifft nicht den Einfluss des Versicherungsportfolios auf die Zahlungsströme, der sich dadurch bedingt, dass die Vermögenswerte im Jahr N–1 aufgrund der Fremdwährungsänderung im Jahr N neu bewertet werden.

C0010–C0020/R0050 Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

Dieses Element stellt die gegenwärtig erwarteten künftigen Zahlungsströme (ohne Abzug der Rückversicherung) dar, die in den besten Schätzwert einfließen und sich auf die während des Zeitraums übernommenen Risiken beziehen.

Dieser Wert ist zum Schlussdatum zu betrachten (und nicht zum tatsächlichen Datum der Risikoübernahme), d. h., der Wert muss Teil des besten Schätzwerts zum Schlussdatum sein.

Der Umfang der Zahlungsströme bezieht sich auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0010–C0020/R0060 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts bezieht sich ausschließlich auf die Aufzinsung; in ihr werden keine anderen Parameter wie Änderungen bei Annahmen oder Abzinsungssätzen, Anpassung aufgrund der Erfahrung usw. berücksichtigt.

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040).

Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung.

C0010–C0020/R0070 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0020-R0040).

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 einzutragen.

C0010–C0020/R0080 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind.

C0010–C0020/R0090 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Bei Nichtlebensversicherungen kann es Fälle geben, in denen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung (C0020/R0080) erkennbar sind. Geben Sie in diesen Fällen in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

C0010–C0020/R0100 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0020/R0100) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080 oder alternativ C0010/R0060-R0090 bzw. C0020/R0060-R0090).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0010–C0020/R0110 Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.
C0010–C0020/R0120 Bester Schätzwert — Schlusswert — Ohne Abzug der Rückversicherung

Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird. Diese Zellen können null sein (wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres nicht verwendet wird).

Alternativ können diese Zellen den Gesamtbetrag des Schlusswerts des besten Schätzwerts in der Bilanz enthalten, wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Schadenjahres nicht verwendet wird.

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0030–C0040/R0130 Bester Schätzwert — Anfangswert Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
C0030–C0040/R0140 Bester Schätzwert — Schlusswert Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung
C0050–C0060/R0150 Bester Schätzwert — Anfangswert Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
C0050–C0060/R0160 Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0020.
C0050–C0060/R0170 Änderungen beim Umfang Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0030.
C0050–C0060/R0180 Änderung bei Fremdwährungen Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0040.
C0050–C0060/R0190 Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft zutreffen werden. Diese Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0200 Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle zutreffen werden:

a)
Prämienrückstellungen (oder Teile davon) zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;
b)
Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0210 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen, jedoch einschließlich der auf den Anfangswert ggf. angewandten Anpassungen (siehe Zellen C0050/R0160 bis R0180 und C0060/R0160 bis R0180).

Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung, d. h. die Abwicklung der Diskontierung, die mit den während des Jahres N geltenden Abzinsungssätzen erfolgte.

C0050–C0060/R0220 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts (in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken) prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden.

Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0050 und C0060/R0220 einzutragen.

C0050–C0060/R0230 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind.

Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind.

C0050–C0060/R0240 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0050-C0060/R0150), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050-C0060/R0160 bis R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung der im Jahr N projizierten Zahlungsströme (C0050-C0060/R0210 bis R0230).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

C0050–C0060/R0250 Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0060/R0250) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050/R0160-R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0050/R0210-R0230 bzw. C0060/R0210-R0230 oder alternativ C0050/R0210-R0240 bzw. C0060/R0210-R0240).

Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0050–C0060/R0260 Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0050/R0150 bis R0250 (für die Lebensversicherung) oder C0060/R0150 bis R0250 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.
C0050–C0060/R0270 Bester Schätzwert — Schlusswert Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0070–C0080/R0280 Bester Schätzwert — Anfangswert Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
C0070–C0080/R0290 Bester Schätzwert — Schlusswert Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten
C0090/R0300 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).
Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken
C0100–C0110/R0310 Während des Zeitraums gebuchte Prämien Betrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.
C0100–C0110/R0320 Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

Betrag der Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0330 Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

Betrag der Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung, die in S.29.02 gemeldet werden) für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0340 Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf den Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken.
C0100–C0110/R0350 Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungen während des Zeitraums beziehen (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien), für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.
Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen
C0120–C0130/R0360 Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung (Anfangswert minus Schlusswert) des besten Schätzwerts, der Risikomarge, der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) (C0100/R0340 für das Lebensversicherungsgeschäft und C0110/R0340 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft) hinzu.

C0120–C0130/R0370 Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

Nehmen Sie die Veränderung in Bezug auf die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, die sich auf die während des Zeitraums aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge beziehen, hinzu.

Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben.

S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind. Die Anwendung dieser Definition bedeutet, dass es sich bei den im gegebenen Jahr gebuchten Prämien um Prämien handelt, die unabhängig vom Deckungszeitraum in diesem Jahr tatsächlich erhalten werden. Die Definition von „gebuchten Prämien” ist gleichbedeutend mit der Definition von „Prämienforderungen” . Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Bei der Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen bezieht sich das Element „Geschäftsbereich” sowohl auf das Direktversicherungsgeschäft als auch auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Geschäftsbereich

Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

    2-2 und 14 Berufsunfähigkeitsversicherung

    3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

    4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

    8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

    10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

    11-11 und 23 Beistand

    12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 30, 31, 32, 34 und 36)

    38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich der Geschäftsbereiche 29, 33 und 35)

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr
Während des Zeitraums übernommene Risiken
C0010/R0010 Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden.

Dieser Teil der insgesamt nach Solvabilität II gebuchten Prämien, die im Laufe des Jahres geschlossene Verträge betreffen, kann mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0010/R0020 Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtansprüche kann mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag der in C0100/R0320 und C0110/R0320 in S.29.03 angegebenen Ansprüche und Leistungen (abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen) erzielt wird.

C0010/R0030 Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtaufwendungen kann mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit den in C0100/R0330 und C0110/R0330 in S.29.03 angegebenen Gesamtaufwendungen erzielt wird.

C0010/R0040 Veränderung des besten Schätzwerts Dieser Betrag entspricht der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums übernommenen Risiken.
C0010/R0050 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtveränderung der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen kann mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

C0010/R0060 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet).
C0010/R0070 Insgesamt Gesamtauswirkung der im Zeitraum übernommenen Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Vor dem Zeitraum übernommene Risiken
C0020/R0010 Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die vor dem Zeitraum geschlossen wurden.

Siehe Hinweise zu C0010/R0010.

C0020/R0020 Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0020/R0030 Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0020/R0040 Veränderung des besten Schätzwerts

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung).

Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0060 bis C0010/R0100 aus Meldebogen S.29.03 und C0020/R0060 bis C0020/R0100 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.

C0020/R0050 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0020/R0060 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte Siehe Hinweise zu C0010/R0060.
C0020/R0070 Insgesamt Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr
Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken
C0030/R0080 Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0030/R0090 Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt (theoretisch null).

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0030/R0100 Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0030/R0110 Veränderung des besten Schätzwerts

Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N beginnt (d. h. im Falle von Prämienrückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen in mehreren späteren Berichtszeiträumen).

Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden.

C0030/R0120 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0030/R0130 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0030/R0140 Insgesamt Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Während des Zeitraums abgedeckte Risiken
C0040/R0080 Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0040/R0090 Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0040/R0100 Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0040/R0110 Veränderung des besten Schätzwerts

Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken.

Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:

a)
Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;
b)
Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0040/R0120 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0040/R0130 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0040/R0140 Insgesamt Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken
C0050/R0080 Gebuchte Prämien

Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien (wenn die Prämie erst nach dem Deckungszeitraum fällig ist).

Dieser Teil der Prämien kann zudem mithilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0050/R0090 Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0050/R0100 Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0050/R0110 Veränderung des besten Schätzwerts

Entspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken. In Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken muss die Veränderung des besten Schätzwerts der Summe der Zellen R0210/C0050-C0060 bis R0250/C0050–C0060 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird.

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt).

C0050/R0120 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0050/R0130 Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte

Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0050/R0140 Insgesamt Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren. In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme); zusätzlich zu diesem Gesamtwert sind die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich anzugeben, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind. Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden. Für jedes versicherungstechnische Risiko ist ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes” anzugeben. Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die 20 wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider und zusätzlich für die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die 20 größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen, sowie die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind. Dieser Meldebogen ist nur auszufüllen, wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des besten Schätzwerts liegen, getrennt berechnet für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft.
ELEMENT HINWEISE
Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft
C0020 Code des Rückversicherungsprogramms Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen.
C0030 Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme) auszuwählen, die Gegenstand der im nächsten Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind; zudem sind die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich anzugeben, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0040 Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0041 Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0042 Angabe der 20 wichtigsten Risikoexponierungen

Geben Sie bitte an, ob die Risikoposition zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen des Unternehmens gehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

    2 — Geschäftsbereich nicht unter den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

C0050 Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0060 Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Proportionale Rückversicherung

    2 — Nichtproportionale Rückversicherung

C0070 Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0080 Beschreibung des Risikos Eine Beschreibung des Risikos. Art des Unternehmens, des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko nach Geschäftsbereich gemäß Definition in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0090 Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf der Terminologie der Richtlinie 2009/138/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden.

C0100 Gültigkeitsdauer (Beginn) Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0110 Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie den Beginn der jeweiligen Deckung im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.

Falls die Deckungsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0120 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0130 Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn sich die fakultative Deckung landesweit über mehrere Exponierungen/Risiken erstreckt, ist die aggregierte Deckungssumme anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an.

Bei unbegrenzter Versicherungssumme ist als „Versicherungssumme” eine Schätzung des erwarteten möglichen Verlusts anzugeben (der anhand der gleichen Methoden berechnet wird wie die Prämie, wobei die Schätzung die tatsächliche Risikoposition widerspiegeln muss).

C0140 Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Sonstige

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150 Betrag versicherungstechnisches Modell Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das versicherungstechnische Risiko, der aus dem verwendeten versicherungstechnischen Modell resultiert.
C0160 Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.
C0170 An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.
Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft
C0190 Code des Rückversicherungsprogramms Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen.
C0200 Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme) auszuwählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind; zusätzlich zu diesem Gesamtwert sind die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich anzugeben, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0210 Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0211 Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

C0212 Angabe der 20 wichtigsten Risikoexponierungen

Geben Sie bitte an, ob die Risikoposition zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen des Unternehmens gehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

    2 — Geschäftsbereich nicht unter den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

C0220 Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

C0230 Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Proportionale Rückversicherung

    2 — Nichtproportionale Rückversicherung

C0240 Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0250 Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Solvabilität-II-Richtlinie beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0260 Gültigkeitsdauer (Beginn) Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0270 Gültigkeitsdauer (Ende) Geben Sie den Beginn der jeweiligen Deckung im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0280 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0290 Versicherungssumme Der Betrag, den der Lebensversicherer an den Anspruchsberechtigten auszahlt. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier die vom Bericht erstattenden Lebensversicherer zu zahlende Versicherungssumme anzugeben.
C0300 Risikokapital

Risikokapital gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier das Risikokapital anzugeben, das sich auf den Anteil der Versicherungssumme des Bericht erstattenden Lebensversicherers bezieht.

C0310 Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.
C0320 An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.

S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren. In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über die Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung sowie die beiden wichtigsten Risiken für jeden Geschäftsbereich, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden. Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes” anzugeben. Jedes gewählte Risiko ist separat aufzuführen, um die jeweiligen besonderen Bedingungen für einen Vertrag in einer einzelnen Zeile zu erhalten. Bezieht sich eine in Meldebogen S.30.01 angegebene fakultative Deckung auf mehr als ein Rückversicherungsunternehmen, sind im vorliegenden Meldebogen so viele Zeilen auszufüllen wie Rückversicherungsunternehmen an der speziellen fakultativen Deckung beteiligt sind. Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten 20 wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition sowie die beiden wichtigsten Risiken für jeden Geschäftsbereich wider, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen Reihen ausgewiesen werden, wenn sie unter die 20 größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs oder die beiden wichtigsten Risiken desselben Geschäftsbereichs fallen, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind. Dieser Meldebogen ist für jeden Rückversicherer auszufüllen, der die fakultative Deckung übernommen hat. Dieser Meldebogen ist nur auszufüllen, wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des besten Schätzwerts liegen, getrennt berechnet für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft.
ELEMENT HINWEISE
Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft
C0020 Code des Rückversicherungsprogramms Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen.
C0030 Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme) auszuwählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind; zusätzlich zu diesem Gesamtwert sind die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich anzugeben, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0040 Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0050 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss dieser für den spezifischen Rückversicherer oder Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden.

C0051 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0061 Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0065 Angabe der 20 wichtigsten Risikoexponierungen

Geben Sie bitte an, ob die Risikoposition zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen des Unternehmens gehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

    2 — Geschäftsbereich nicht unter den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

C0100 Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0160 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben” .

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0120 Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.
C0130 Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.
C0140 Anmerkungen Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft
C0150 Code des Rückversicherungsprogramms Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen.
C0160 Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die 20 wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme) auszuwählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind; zusätzlich zu diesem Gesamtwert sind die beiden wichtigsten Risiken in jedem Geschäftsbereich anzugeben, wenn sie nicht durch die 20 größten Risiken abgedeckt sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0170 Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung Eine laufende Nummer, die eindeutig für das Risiko ist und die das Unternehmen jeder fakultativen Rückversicherungsplatzierung zuweist.
C0180 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden.

C0181 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0191 Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

C0195 Angabe der 20 wichtigsten Risikoexponierungen

Geben Sie bitte an, ob die Risikoposition zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen des Unternehmens gehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gehört zu den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

    2 — Geschäftsbereich nicht unter den 20 wichtigsten Risikoexponierungen

C0230 Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0310 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben” .

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0240 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0250 Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.
C0260 Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.
C0270 Anmerkungen Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Angaben zu Rückversicherern und Maklern
C0280 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden.

C0290 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0300 Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0310 Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die nicht ein Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

C0320 Sitzland Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0330 Externes Rating durch benannte ECAI

Rating des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

C0340 Benannte ECAI Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0330 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Dieses Element ist zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0330) gemeldet wird.
C0350 Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0360 Internes Rating Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen. Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Dieser Meldebogen ist nur auszufüllen, wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des besten Schätzwerts liegen, getrennt berechnet für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Code des Rückversicherungsprogramms Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.
C0020 Identifikationscode des Vertrags Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.
C0030 Laufende Abschnittsnummer im Vertrag Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.
C0040 Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.
C0050 Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm Gesamtzahl der Exzedenten oder Deckungsschichten im selben Programm, das den Vertrag umfasst, zu dem Informationen gemeldet werden.
C0060 Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

    2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

    Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0070 Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline (wie nachstehend definiert)

Zusätzliche Anmerkungen:

1)
Wenn der Rückversicherungsvertrag mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen (wie Abzüge und Wiederauffüllungen). Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten.
2)
Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich (der auf Basis der geschätzten Brutto-Prämieneinnahmen aus dem Vertrag bestimmt wird) angegeben werden.
3)
Über mehrere Jahre laufende Verträge mit festen Bedingungen können mittels der für die Gültigkeitsdauer verwendeten Spalten angegeben werden.
C0080 Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptumfangs der vertraglichen Deckung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hauptportfolio, das Gegenstand des Vertrags ist, und ist normalerweise Bestandteil der Beschreibung des Vertrags (z. B. „Gewerbliche Schutzrechte” oder „Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte” ). Unternehmen können auch eine Beschreibung hinzufügen, aus der hervorgeht, von welcher Geschäftseinheit das Risiko übernommen wurde, falls dies zu verschiedenen Vertragsbedingungen geführt hat (z. B. „Verteilung Bezeichnung A” ).

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf der Terminologie der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0090 Art des Rückversicherungsvertrags

Code für die Art des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen oder Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Gesamter Schadenexzedent (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0100 Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

Angabe, inwiefern Katastrophenrisiken in die Rückversicherungsdeckung eingeschlossen sind. Wählen Sie eine oder mehrere (durch Komma getrennt) der folgenden Optionen, abhängig davon, welche der aufgeführten Katastrophenrisiken im Rahmen der Rückversicherungsdeckung abgesichert sind:

    1 — Deckung schließt alle Katastrophenrisiken aus

    2 — Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen usw. sind gedeckt

    3 — Überschwemmungen sind gedeckt

    4 — Wirbelstürme, Stürme usw. sind gedeckt

    5 — Sonstige Risiken wie Frost, Hagel, starker Wind sind gedeckt

    6 — Terrorismus ist gedeckt

    7 — Streik, Aufruhr und innere Unruhen (SRCC), Sabotage und Volksaufstände sind gedeckt

    8 — Alle oben genannten Risiken sind gedeckt

    9 — In den oben aufgeführten Optionen nicht enthaltene Risiken sind gedeckt

C0110 Gültigkeitsdauer (Beginn) Geben Sie das Beginndatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0120 Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

Falls die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0130 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung des Rückversicherungsvertrags verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls der Vertrag in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0140 Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherungssumme

    Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist.

    2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

    Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

    3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

    Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

    4 — Geschätzter Höchstschaden

    Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

    5 — Sonstige

    Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen und -rückversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150 Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL–ESPI) Höhe der geschätzten Basisprämieneinnahmen ( „ESPI” ) bezogen auf die Vertragsdauer. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Prämienbetrag in Bezug auf das im Rahmen von Schadenexzedentenverträgen abgesicherte Portfolio. In jedem Fall handelt es sich um den Betrag, auf dessen Basis die Rückversicherungsprämie unter Anwendung des jeweiligen Satzes berechnet wird. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.
C0160 Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional) Die Höhe der Prämie für 100 % des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht 100 % der an alle Rückversicherer zu zahlenden Rückversicherungsprämie für die Vertragsdauer, einschließlich der auf nicht platzierte Anteile bezogenen Prämie.
C0170 Aggregierte Abzüge (Betrag) Der Betrag der Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0180 nicht übermittelt wird.
C0180 Aggregierte Abzüge (%)

Prozentualer Anteil der Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen prozentualen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0170 nicht übermittelt wird.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0190 Selbstbehalt oder Priorität (Betrag) Der Betrag, der bei Summenexzedenten-, Einzelschadenexzedenten- und Kumulschadenexzedentenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.
C0200 Selbstbehalt oder Priorität (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Quoten- und Jahresüberschadenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0210 Limit (Betrag)

Der als Limit im Rückversicherungsvertrag angegebene Betrag. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben.

C0220 Limit (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Jahresüberschadenverträgen als Limit im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0230 Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

Die Höhe der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für ein Ereignis vereinbart wurde (z. B. für Sturm), ist der volle Betrag anzugeben. In allen anderen Fällen entspricht dieser Betrag dem Limit minus Priorität.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben.

C0240 Maximale Deckung pro Vertrag Die Höhe der maximalen Deckung pro Vertrag. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für den gesamten Vertrag festgesetzt wurde, ist der volle Betrag anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Die Gesamtdeckung kann auch das Ergebnis der Angaben in C0250 sein.
C0245 Deckung einer durch die Rückversicherung abgedeckten Schicht Höhe der maximalen Deckung einer Vertragsschicht. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Bei nur einer Vertragsschicht entspricht der Wert der Angabe in C0250.
C0250 Anzahl der Wiederauffüllungen Anzahl der Möglichkeiten zur Wiederauffüllung der Rückversicherungsdeckung.
C0260 Beschreibung der Wiederauffüllungen Beschreibung der Wiederauffüllungen der Rückversicherungsdeckung. Beispiele für mögliche Angaben in diesem Element sind „2 zu 100 % plus 1 zu 150 %” oder „alle frei” .
C0360 XL Quote 1

Geben Sie den festen Satz oder den Anfangssatz bei Staffelsätzen an.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0370 XL Quote 2

Geben Sie den oberen Satz bei Staffelsätzen an.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0380 XL Pauschalprämie

Geben Sie an, ob die Prämie bei XL-Verträgen auf einer Pauschalprämie basiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — XL-Prämie auf Basis einer Pauschalprämie

    2 — XL-Prämie nicht auf Basis einer Pauschalprämie

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0390 Gestaffelte Provisionen

Geben Sie an, ob gestaffelte Provisionen verwendet werden:

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

C0400 Mindestschadenquote, von der die Höhe der gestaffelten Provision abhängt Geben Sie die Mindestschadenquote, von der die Höhe der gestaffelten Provisionen abhängig ist, als Prozentsatz an.
C0410 Höchstschadenquote, von der die Höhe der gestaffelten Provision abhängt Geben Sie die Höchstschadenquote, von der die Höhe der gestaffelten Provisionen abhängig ist, als Prozentsatz an.
C0420 Mindestprovision Angabe der Mindestprovision als Prozentsatz.
C0430 Höchstprovision Angabe der Höchstprovision als Prozentsatz.
C0440 Erwartete Provision Angabe der erwarteten Provision als Prozentsatz.

S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm -Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen. Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Dieser Meldebogen ist nur auszufüllen, wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des besten Schätzwerts liegen, getrennt berechnet für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Code des Rückversicherungsprogramms Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.
C0020 Identifikationscode des Vertrags Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.
C0030 Laufende Abschnittsnummer im Vertrag Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.
C0040 Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.
C0050 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0060 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0100 Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil des Rückversicherungsvertrags, der von dem in Element C0050 angegebenen Rückversicherer übernommen wird. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz der vertraglichen Platzierung auszudrücken.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110 Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung

Betrag der beim Rückversicherer rückversicherten Risikoexponierung. Dieser Betrag basiert auf der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis und wird wie folgt berechnet: Element „Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis” (im Element C0230 in S.30.03 angegeben) multipliziert mit Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (im Element C0100 in S.30.04 angegeben).

Im Falle einer unbegrenzten Deckung in C0230 in S.30.03 tragen Sie hier „-1” ein.

C0120 Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

Art der gehaltenen Sicherheit. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent im Trust

    2 — Einbehaltene Zahlungsmittel oder Fonds

    3 — Kreditbrief

    4 — Sonstige

    5 — Keine Angabe

C0130 Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits Beschreibung des vom Rückversicherer abgesicherten Limits in Bezug auf die im Vertrag angegebene spezielle Position (z. B. 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder 90 % der Prämien), sofern anwendbar.
C0140 Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0150 Art des Codes des Sicherungsgebers

Art des Codes, der im Element „Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)” angegeben wurde:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0160 Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

Die geschätzte Brutto-Rückversicherungsprämie des Vertrags, die vom Unternehmen gemäß dem nächsten Berichtsjahr (N+1) für den Anteil eines jeden Rückversicherers zu zahlen ist. Dieser Betrag wird entsprechend den folgenden Beispielen berechnet:

    Fall 1: Für Quoten- und Summenexzedentenverträge: im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebener Anteil multipliziert mit dem Element „Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag” (C0160) in S.30.03;

    Fall 2: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag ein fester Satz gilt: im Element „XL Quote 1” (C0360) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)” (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebenen Anteil;

    Fall 3: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag Staffelsätze gelten: im Element „XL Quote 2” (C0370) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)” (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebenen Anteil.

C0170 Anmerkungen Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Angaben zu Rückversicherern und Maklern
C0180 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0190 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0200 Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0210 Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die nicht ein Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

C0220 Sitzland Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0230 Externes Rating durch benannte ECAI

Rating des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0240 Benannte ECAI Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0230 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).
C0250 Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss jegliche internen Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0260 Internes Rating Internes Rating der Rückversicherer für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.
C0320 Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Der Name des Sicherungsgebers hängt von der in C0120 angegebenen Art der Sicherheit ab.

Wenn die Sicherheit im Trust gehalten wird, ist der Sicherungsgeber der Treuhandgeber.

Wenn die Sicherheit auf Basis einbehaltener Zahlungsmittel oder Fonds gehalten wird, lassen Sie diese Zelle leer.

Wenn die Sicherheit in einem Kreditbrief besteht, ist hier das Finanzinstitut einzutragen, das diese Fazilität bereitstellt.

Geben Sie eine sonstige Art der Sicherheit nur an, sofern diese anwendbar ist.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag in Bezug auf den Rückversicherer anerkannt wurde (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind). In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen sind anzugeben, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in S.30.03, Spalte C0060). Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.
ELEMENT HINWEISE
C0040 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0060 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.
C0070 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.
C0080 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0090 Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (infolge von Schadenrückstellungen + Prämienrückstellungen + versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet in der Nichtlebensversicherung und der Lebensversicherung einschließlich der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) unter Berücksichtigung der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.
C0110 Einforderbare Beträge (netto) Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.
C0120 Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.
C0130 Finanzielle Garantien Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefe und nicht in Anspruch genommener zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.
C0140 Bareinlagen Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.
C0150 Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.

C0155 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen an (sofern anwendbar). Die Aufschlüsselung nach Währung muss lediglich 90 % der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge abdecken. Die übrigen 10 % können unter „andere Währungen” zusammengefasst werden.
Angaben zu Rückversicherern
C0160 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0180 Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190 Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die nicht ein Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

C0200 Sitzland Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0210 Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0220 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).

C0230 Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0240 Internes Rating Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen relevant, das Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als Alternative zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:
a)
Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
b)
Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
c)
Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen ergriffen haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
d)
sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.
Der Meldebogen bezieht sich auf vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken vom Bericht erstattenden Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken des Bericht erstattenden Unternehmens übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche” Vereinbarung übertragen werden.
ELEMENT HINWEISE
C0030 Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040 ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050 Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060 Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070 Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Entschädigungsbasiert

    2 — Modellschaden

    3 — Indexbasiert oder parametrisch

    4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

    5 — Sonstige

C0080 Vertragliches Auslöseereignis Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV” und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.
C0090 Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derselbe Auslöser

    2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100 Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h. des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

    3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

    4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

    5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

    9 — Sonstige

C0110 Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

    3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120 SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).
C0130 Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte” der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.
C0140 Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.
C0150 Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).
C0160 Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170 Von der SPV aktuell einforderbare Beträge Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des Bericht erstattenden Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden.
C0180 Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    1 — Nicht anwendbar

    2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

    3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

    4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

    5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

    6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

    9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190 Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft
C0200 Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210 Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0220 Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Trust

    2 — Personengesellschaft

    3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

    5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230 Name der SPV Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.
C0240 Handelsregisternr. der SPV Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften sollte das Unternehmen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.
C0250 Land der Zulassung der SPV Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).
C0260 Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsinstrument an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

    2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

    3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

    4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270 Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0280 Benannte ECAI Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).
C0290 Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss jegliche internen Bonitätsanpassungen durch das Unternehmen zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0300 Internes Rating Internes Rating der Zweckgesellschaft für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen werden alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen bezüglich Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe(1) gemeldet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;

Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Coupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;

Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Anlegers/Kreditgebers Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0030 Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Sofern verfügbar, der dem Anleger/Käufer/Empfänger zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code:

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes für Anleger/Kreditgeber

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0040 Branche des Anlegers/Kreditgebers

Ist der Anleger/Kreditgeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Anleger/Kreditgeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Emittenten/Kreditnehmers Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument emittiert oder einen Kredit nimmt (Schulden emittiert). Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion in seiner Bilanz als Verbindlichkeit ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0060 Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist vom Finanzkonglomerat durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes für Emittent/Kreditnehmer

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0070 Branche des Emittenten/Kreditnehmers

Ist der Emittent/Kreditnehmer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Emittent/Kreditnehmer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte „sonstiges Unternehmen der Gruppe” an.

NC0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

NC0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

NC0100 ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

NC0101 Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

NC0110 Art des Instruments

Geben Sie die Art des Instruments an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Anleihen/Schulden

    2 — Eigenkapital

    3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte

NC0120 Instrument

Beschreibung des Instruments Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Anleihen/Schulden — besichert

    2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

    3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

    4 — Eigenkapital — sonstige

    5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

    6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

NC0130 Emissionsdatum

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum anzugeben ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

NC0140 Fälligkeitstermin

Geben Sie im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 das Datum an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

Bei gruppeninternen Transaktionen ohne Fälligkeitsdatum ist „9999-12-31” anzugeben.

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit ist „9999–12–31” einzusetzen

NC0150 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
NC0160 Wert zum Transaktionsdatum Betrag der Transaktion zum Transaktionsdatum.
NC0170 Wert zum Zeitpunkt der Berichterstattung Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.
NC0180 Wert der Sicherheit Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten.
NC0190 Höhe der Dividenden/Zinsen/Couponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In dieser Zelle sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

Zinszahlungen für Schuldtitel;

alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum (wenn Aufstockungen als separate Position ausgewiesen werden).

C0200 Couponzinssatz/Zinssatz Der Zinssatz oder Couponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.
C0210 Bemerkungen

Die Bemerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen. Bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate werden gemeldet, wenn der Buchwert des Derivats den Schwellenwert überschreitet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Zinskontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;

Devisenkontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;

Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Anlegers/Käufers Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.
C0030 Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Anlegers/Käufers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0040 Branche des Anlegers/Käufers

Ist der Anleger/Käufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Anleger/Käufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Emittenten/Verkäufers Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.
C0060 Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0070 Finanzbranche des Emittenten/Verkäufers

Ist der Emittent/Verkäufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Emittent/Verkäufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

NC0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

NC0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

NC0100 ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

NC0101 Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

NC0110 Art des Instruments

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Derivate — Futures

    2 — Derivate — Forwards

    3 — Derivate — Optionen

    4 — Derivate — sonstige

    5 — Garantien — Kreditabsicherung

    6 — Garantien — sonstige

    7 — Swaps

    8 — Sonstige

Ein Repogeschäft ist als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt zu behandeln.

NC0120 Art der Absicherung

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Kreditausfall

    2 — Zinssatz

    3 — Währung

    4 — Sonstige

NC0130 Zweck des Instruments

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten”

    5 — Sonstige

NC0140 Vertragsbeginn Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.
NC0150 Fälligkeitstermin Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
NC0160 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
NC0170 Nennwert

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

NC0180 Buchwert

Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung, wie in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen.

Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, so entspricht der Buchwert zum Berichtsdatum dem maximalen Buchwert der Derivate vor Fälligkeit des Geschäfts.

NC0190 Wert der Sicherheit Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum (sofern anwendbar). Wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null.
NC0200 Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

o ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

o Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

o Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten

o „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” , wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

NC0201 Art des Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden.

NC0210 Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.
NC0220 Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer) Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).
NC0230 Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer) Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).
NC0240 Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).
C0250 Über Swap erhaltene Währung (für Käufer) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).
C0260 Erträge aus Derivaten Nettoerträge aus der Anlage oder dem Erwerb von Derivaten. Hier sind nach der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS sowohl realisierte als auch nicht realisierte Ergebnisse auszuweisen. Die Beträge sind als Reinwert anzugeben (im Vergleich zu QRT S.09.01. SII). Zinsen werden in S. 36.05 IGT P&L ausgewiesen.
C0270 Bemerkungen

Die Bemerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich übermitteln. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf außerbilanzielle Garantien zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

außerbilanzielle Garantien

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten

Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige)

Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG

Eventualverbindlichkeiten

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Garantiegebers Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie stellt.
C0030 Identifikationscode des Garantiegebers

Der dem Garantiegeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der vom Finanzkonglomerat zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Garantiegebers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantiegebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Finanzsektor des Garantiegebers

Ist der Garantiegeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Garantiegeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Garantieempfängers Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie erhält.
C0060 Identifikationscode des Garantieempfängers

Der dem Garantieempfänger zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Garantieempfängers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantieempfängers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Finanzsektor des Garantieempfängers

Ist der Garantieempfänger Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Garantieempfänger nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben.

Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Garantien

    2 — Verpflichtung

    3 — Kreditbrief

    4 — nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten

    5 — Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige)

    6 — Veräußerungs- und Pensionsgeschäfte von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG

    7 — Eventualverbindlichkeiten

    8 — Sonstige

C0110 Emissionsdatum der Transaktion Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.
C0120 Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet (sofern anwendbar). Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31” an.
C0130 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. Falls es sich um zwei Währungen handelt, dann geben Sie bitte beide in Zelle C0200 ( „Anmerkungen” ) an.
C0140 Auslöseereignis Geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat (sofern anwendbar).
C0150 Wert der Transaktion bei Vertragsbeginn Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird, zum Vertragsbeginn.
C0160 Wert der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird, zum Berichtsdatum.
C0170 Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Garantieempfänger (Zelle C0050) vom Garantiegeber (Zelle C0020) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.
C0180 Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0190 Erträge aus außerbilanziellen Posten Erträge im Zusammenhang mit außerbilanziellen Transaktionen.
C0200 Bemerkungen

Die Bemerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf interne Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften innerhalb der Gruppe zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

Versicherungsverträge zwischen Unternehmen, die Teil der Gruppe sind, und Versicherungsunternehmen, die die Teil der Gruppe sind

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe,

fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und

alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Versicherungsnehmers/Zedenten Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat.
C0030 Identifikationscode des Versicherungsnehmers/Zedenten

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Versicherungsnehmers/Zedenten

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Branche des Versicherungsnehmers/Zedenten

Ist der Versicherungsnehmer/Zedent Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Versicherungsnehmer/Zedent nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Versicherers/Rückversicherers Eingetragener Name des Versicherers/Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.
C0060 Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung, verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Versicherers/Rückversicherers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Branche des Versicherers/Rückversicherers

Finanzbranche des Anbieters im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, d. h. „Versicherungs- und Rückversicherungsbranche” .

Diese Spalte wurde zur Abstimmung mit den auf Ebene des Finanzkonglomerats verwendeten Meldebögen beibehalten.

C0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art des Vertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Versicherung

    2 — Rückversicherung

C0110 Transaktion

Wenn C0100 = „Rückversicherung” , geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen oder Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

    15 — Finanzrückversicherung

    16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

    17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120 Vertragsbeginn Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0130 Ablaufdatum Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).
C0140 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.
C0150 Maximale Deckung pro Transaktion

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” einzutragen.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0160 Einforderbare Beträge (netto) Resultierender Betrag aus: vom (Rück-) Versicherer gezahlte, aber vom (Rück-) Versicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom (Rück-) Versicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den (Rück-) Versicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.
C0170 Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

C0180 Rückversicherungstechnisches Ergebnis (für Rückversicherung)

Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen):

Gesamtbetrag der vom rückversicherten Unternehmen erhaltenen Rückversicherungsprovisionen abzüglich der vom rückversicherten Unternehmen gezahlten Brutto-Rückversicherungsprämien, zuzüglich der vom Rückversicherer während des Berichtszeitraums gezahlten Forderungen, zuzüglich der aus Rückversicherung am Ende des Berichtszeitraums insgesamt einforderbaren Beträge Gesamtbetrag der aus Rückversicherung einforderbaren Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums.

C0190 Prämien (Versicherung)

Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0200 Schadenzahlungen (Versicherung) Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.
C0210 Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Berufsunfähigkeitsrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    30 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    31 — Sonstige Lebensversicherung

    32 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    34 — Lebensrückversicherung

    35 — Krankenversicherung

    36 — Krankenrückversicherung Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

C0220 Bemerkungen

Die Bemerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.05 — gruppeninterne Transaktionen — Gewinn und Verlust

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen oder für Transaktionen, die als bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen oder als auf jeden Fall zu meldende Transaktionen betrachtet werden, zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

Gebühren

Provisionen

Zinsen

Dividenden

Gruppeninterne Auslagerungen oder interne Kostenteilungen, die zu bedeutenden gruppeninternen Transaktionen führen, sind zu melden. Auch Zinsen und Dividenden, die in S.36.01, S. 36.02 ausgewiesen werden, müssen zusätzlich in S.36.05 P&L gemeldet werden. In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Wenn es sich um bereits genannte Transaktionen handelt, ist dieselbe ID zu verwenden.
C0020 Name (Einnahmenseite) Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat.
C0030 Identifikationscode der Einnahmenseite

Der dem Unternehmen, das die Einnahmen erhalten hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe handelt, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes für die Einnahmenseite

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Einnahmenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Branche der Einnahmenseite

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name (Ausgabenseite) Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat.
C0060 Identifikationscode der Ausgabenseite

Der dem Unternehmen, das die Einnahmen gewährt hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code:

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die Teil der Gruppe sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes für die Ausgabenseite

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Ausgabenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Branche der Ausgabenseite

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art der P&L-Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Gebühren

    2 — Provisionen

    3 — Zinsen

    4 — Dividenden

    5 — Kosten oder Einnahmen

    6 — Sonstige

C0110 Transaktion

Instrument, mit dem die Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, sofern anwendbar.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Anleihen/Schulden

    2 — Eigenkapital

    3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte

    4 — Derivate

    5 — Außerbilanzielle Posten

    6 — Gruppeninterne Auslagerungen, interne Kostenteilungs- oder Mietvereinbarungen

    7 — Sonstige

C0120 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für die P&L-Transaktion an.
C0130 Transaktionsdatum Geben Sie den Beginn der P&L-Transaktion im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0140 Betrag Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.
C0150 Bemerkungen

Die Bemerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 223 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit

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