ANHANG III VO (EU) 2023/894
Hinweise zu den Meldebögen für Gruppen
Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet. Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).S.01.01 — Inhalt der Übermittlung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln. Wird ein Meldebogen nur mit Nullen oder ohne Zahlen übermittelt, so sollte in S.01.01 eine der „Nicht vorgelegt” - Optionen ausgewählt werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Sonderverband/Matching-Portfolio/übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband ( „RFF” ), ein Matching-Adjustment-Portfolio ( „MAP” ) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0020 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
C0010/R0010 | S.01.02 — Basisinformationen — allgemein | Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist: 1 — Vorgelegt |
C0010/R0020 | S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0030 | S.02.01. — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0040 | S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0060 | S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten 3 — Nicht vorgelegt, da der Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten unter der Schwelle liegt und eine unbeschränkte Garantie gemäß den Hinweisen im Meldebogen weder gestellt oder erhalten wurde 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0110 | S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0120 | S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0140 | S.06.02 — Liste der Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0150 | S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0160 | S.07.01 — Strukturierte Produkte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0170 | S.08.01 — Offene Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0190 | S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0200 | S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0210 | S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0370 | S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0410 | S.23.01 — Eigenmittel | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0420 | S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0430 | S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0440 | S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0460 | S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel ( „SF” ) 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells ( „PIM” ) 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells ( „IM” ) 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0470 | S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0500 | S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0510 | S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0520 | S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0530 | S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0540 | S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0550 | S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0560 | S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0561 | S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0562 | S.26.09 — Internes Modell — Markt- und Kreditrisiko und Sensitivitäten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0563 | S.26.10 — Internes Modell — Risiko eines Kreditereignisses Portfolioüberblick | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0564 | S.26.11 — Internes Modell — Einzelheiten des Kreditrisikos für Finanzinstrumente | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0565 | S.26.12 — Internes Modell — Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0566 | S.26.13 — Internes Modell — Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0567 | S.26.14 — Internes Modell — lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0568 | S.26.15 — Internes Modell — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0569 | S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0570 | S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0680 | S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0690 | S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0700 | S.32.01 — Unternehmen der Gruppe | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0710 | S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0720 | S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe; 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0730 | S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0740 | S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninterne Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0750 | S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0760 | S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0770 | S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0775 | S.36.05 — Gruppeninterne Transaktionen — Gewinn- und Verlustrechnung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0780 | S.37.01 — Risikokonzentration | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0785 | S.37.02 — Risikokonzentration — Exposition nach Währung, Branche, Land | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0786 | S.37.03 — Risikokonzentration — Exposition nach Kategorie von Vermögenswerten und Rating | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0790 | SR.02.01 — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0840 | SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0855 | SR.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0870 | SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0880 | SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0890 | SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0900 | SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0910 | SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0920 | SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0930 | SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0935 | SR.26.08 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0940 | SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
S.01.02 — Basisinformationen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Name des beteiligten Unternehmens | Eingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen. |
C0010/R0020 | Gruppenidentifikationscode | Angabe des beteiligten Unternehmens in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). |
C0010/R0025 | Name der Gruppe | Hier ist der Name der Gruppe anzugeben. |
C0010/R0050 | Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. |
C0010/R0060 | Angaben zur Untergruppe | Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe 2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe |
C0010/R0070 | Berichtssprache | Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden. |
C0010/R0080 | Berichtsübermittlungsdatum | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. |
C0010/R0081 | Ende des Geschäftsjahres | Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an (z. B. 2017-12-31). |
C0010/R0090 | Berichtsstichtag | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht. |
C0010/R0100 | Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung | Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Reguläre Übermittlung 2 — Ad-hoc-Übermittlung 4 — Leere Übermittlung |
C0010/R0110 | Berichtswährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird. |
C0010/R0120 | Rechnungslegungsstandards | Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards 2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften |
C0010/R0130 | Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe | Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Standardformel 2 — Internes Partialmodell 3 — Internes Vollmodell |
C0010/R0140 | Verwendung gruppenspezifischer Parameter | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter 2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter |
C0010/R0150 | Sonderverbände | Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden 2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden |
C0010/R0160 | Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1 2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2 3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2 |
C0010/R0170 | Matching-Anpassung | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mithilfe der Matching-Anpassung ( „MA” ) bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Verwendung der Matching-Anpassung 2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung |
C0010/R0180 | Volatilitätsanpassung | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mithilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung 2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung |
C0010/R0190 | Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen | Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz |
C0010/R0200 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen | Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 -Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen |
C0010/R0210 | Erstübermittlung oder erneute Übermittlung | Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Erstübermittlung 2 — Erneute Übermittlung |
C0010/R0250 | Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7) 2 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing) 3 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7) 4 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing) 5 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7) 6 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing) 0 — Keine Befreiung |
C0010/R0255 | Direkte URL zur Website, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt wird | Angabe einer direkten URL zur Seite, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag veröffentlicht wird. Falls das Unternehmen keine eigene Website betreibt, ist „UNTERNEHMEN OHNE WEBSITE” anzugeben. |
C0010/R0260 | Direkte URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage | Angabe der direkten URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag. Die URL muss direkt zur Datei führen, die den Bericht enthält, und nicht zu einer Webseite. Ist der Bericht zum Übermittlungsdatum bereits verfügbar oder wird er nicht auf einer Website veröffentlicht, so wird die Datei Bestandteil der jährlichen Übermittlung sein und wird in dieser Zelle eine der folgenden Optionen gewählt: „Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt” „Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht offengelegt” Bei der Option „nicht offengelegt” ist der nationalen zuständigen Behörde eine Erklärung vorzulegen. |
C0010/R0270 | Firmeneigenes Geschäft | Geben Sie an, ob ein zur Gruppe gehörendes Unternehmen firmeneigene Geschäfte im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG ausübt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Firmeneigenes Geschäft 2 — Kein firmeneigenes Geschäft |
C0010/R0280 | Run-off-Geschäft | Geben Sie an, ob zur Gruppe gehörende Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsbereich zwar keine neuen Geschäfte abschließen, aber noch Verträge halten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unternehmen wickeln ein Portfolio von Verträgen ab, aber nicht ihr gesamtes Geschäft (Unternehmen im partiellen Run-off oder mit Run-off-Portfolio); 2 — Unternehmen wickeln ihr gesamtes (bisheriges) Geschäft ab (Unternehmen im vollständiger Run-off); 3 — Unternehmen mit Run-off-Geschäftsmodell (spezialisierte Run-off-Unternehmen) — Versicherungsunternehmen oder Gruppen, deren Geschäftsmodell im aktiven Erwerb von Legacy-Portfolio oder ganzer Versicherer im Run-off besteht. 4 — Kein Run-off-Geschäft |
C0010/R0290 | Fusionen und Übernahmen (M&A) während des Zeitraums | Geben Sie an, ob in der Gruppe während des Berichtszeitraums Fusionen und Übernahmen oder Veräußerungen von Tätigkeiten mit Relevanz für die Informationen stattgefunden haben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ja 2 — Nein |
S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Alle Sonderverbände und Matching-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind. In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist). In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig) | ||
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:
Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:
Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl |
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Fonds-/Portfolionummer | Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Portfolios zu verwenden. |
C0050 | Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios | Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an. Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden. Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. |
C0060 | Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist in dieser Zelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio 3 — Übriger Teil eines Fonds |
C0070 | Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds 2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds” anzugeben. |
C0080 | Wesentlichkeit | Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wesentlich 2 — Nicht wesentlich Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds” anzugeben. |
C0090 | Artikel 304 | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden: 1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304 |
Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP) | ||
C0100 | Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds | Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an. Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich. |
C0110 | Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. |
C0120 | Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio |
S.02.01. — Bilanz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweise konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen” anzugeben. Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten technischen Standards und EIOPA-Leitlinien dargelegt sind. In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss” (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt. Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” gepunktete Zeilen vorgesehen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Vermögenswerte | ||
Z0020 | Sonderverband oder übriger Teil | Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fondsnummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer oder Code für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer bzw. dem dort angegebenen Code übereinstimmen. |
C0020/R0010 | Geschäfts- oder Firmenwert | Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können. |
C0020/R0020 | Abgegrenzte Abschlusskosten | Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0030 | Immaterielle Vermögenswerte | Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. |
C0010–C0020/R0040 | Latente Steueransprüche | Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
|
C0010–C0020/R0050 | Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen | Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0060 | Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf | Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0070 | Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) | Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge. |
C0010–C0020/R0080 | Immobilien (außer zur Eigennutzung) | Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0090 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG. Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010–C0020/R0220 anzugeben. Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:
|
C0010–C0020/R0100 | Aktien | Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0110 | Aktien — notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0120 | Aktien — nicht notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0130 | Anleihen | Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0140 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0150 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0160 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0170 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0180 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds ( „AIF” ) im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
C0010–C0020/R0190 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790). |
C0010–C0020/R0200 | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
C0010–C0020/R0210 | Sonstige Anlagen | Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen. |
C0010–C0020/R0220 | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0010–C0020/R0230 | Darlehen und Hypotheken | Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0240 | Policendarlehen | Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0250 | Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0260 | Sonstige Darlehen und Hypotheken | Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0270 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: | Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften). Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) sind in dieser Zelle insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen. |
C0010–C0020/R0280 | Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0290 | Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0300 | Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0310 | Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0320 | Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0330 | Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen. |
C0010–C0020/R0340 | Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft. |
C0010–C0020/R0350 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010–C0020/R0360 | Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden. Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010–C0020/R0370 | Forderungen gegenüber Rückversicherern | Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte” erfasst werden. In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat. Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist. |
C0010–C0020/R0380 | Forderungen (Handel, nicht Versicherung) | Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010–C0020/R0390 | Eigene Anteile (direkt gehalten) | Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile. |
C0010–C0020/R0400 | In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel | Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel. |
C0010–C0020/R0410 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite werden unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis. |
C0010–C0020/R0420 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte | Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0500 | Vermögenswerte insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte. |
Verbindlichkeiten | ||
C0010–C0020/R0510 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung | Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0520 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0530 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0540 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0550 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0560 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0570 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0580 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0590 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0600 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0610 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0620 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0630 | Versicherungstechnische Rückstellungen -Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0640 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0650 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0660 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0670 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0680 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0690 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0700 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0710 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0720 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0020/R0730 | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben. |
C0010/R0740 | Eventualverbindlichkeiten | Definition von Eventualverbindlichkeiten:
Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien. |
C0010–C0020/R0750 | Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen | Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0760 | Rentenzahlungsverpflichtungen | Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0770 | Depotverbindlichkeiten | Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden. |
C0010–C0020/R0780 | Latente Steuerschulden | Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind. |
C0010–C0020/R0790 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten zu melden auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010– C0020/R0190 zu melden. Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln. |
C0010–C0020/R0800 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen. |
C0010–C0020/R0810 | Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten. Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen. |
C0010–C0020/R0820 | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden. Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen). Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind). Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010–C0020/R0830 | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen. Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien. Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten” erfasst werden. In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben. Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist. |
C0010–C0020/R0840 | Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften. |
C0010–C0020/R0850 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0860 | Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0870 | In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0880 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten | Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0900 | Verbindlichkeiten insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten. |
C0010/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. |
C0020/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Bewertung im gesetzlichen Abschluss) | Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” . |
S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 80 % der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden. Falls der in R0030 und R0120 unter S.12.01 und in R0060 und R0160 unter S.17.01 gemeldete Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen negativ ist, sollte für die Zwecke der Berechnung des oben genannten Schwellenwerts der absolute Wert dieser Nennwerte ohne Netting von versicherungstechnischen Rückstellungen zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen (LoBs) berücksichtigt werden. Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 80 % der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 20 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 80-Prozent-Regel Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind alle auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu melden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
R0010 | Wesentliche Währungen | Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an. |
C0020/R0110 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0110 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an. |
C0040/R0110 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein. |
C0050/R0110 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0120 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an. |
C0030/R0120 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an. |
C0040/R0120 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein. |
C0050/R0120 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0130 | Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. |
C0030/R0130 | Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. |
C0040/R0130 | Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein. |
C0050/R0130 | Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0140 | Gesamtwert aller Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an. |
C0030/R0140 | Wert der Berichtswährung — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an. |
C0040/R0140 | Wert der sonstigen Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein. |
C0050/R0140 | Wert der wesentlichen Währungen — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0150 | Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0150 | Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0150 | Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein. |
C0050/R0150 | Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0160 | Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0160 | Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0160 | Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein. |
C0050/R0160 | Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0170 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0170 | Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0170 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein. |
C0050/R0170 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0200 | Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an. |
C0030/R0200 | Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0200 | Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein. |
C0050/R0200 | Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Ein Bestand an Vermögenswerten, der eine Anlage sichert (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen), wird in diesem Meldebogen nicht angegeben. Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen. Definition von Eventualverbindlichkeiten:- a)
- eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
- b)
- eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
- i.
- nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
- ii.
- die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
- a)
- Der Betrag einer der nachstehend genannten Summen ist höher als 2 % der Vermögenswerte insgesamt:
- i.
- (C0020/R0010) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0300) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt + (C0010/R0400) Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt;
- ii.
- (C0020/R0030) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0200) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt; oder
- b)
- das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Maximaler Wert — von der Gruppe gestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei gestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen. Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen. |
C0020/R0010 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe | Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe gestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe |
C0010/R0030 | Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). |
C0020/R0030 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe empfangene Garantien einschließlich Kreditbriefe | Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe empfangenen Garantien einschließlich Kreditbriefe. |
C0020/R0100 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0110 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0120 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0130 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0200 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt | Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0100 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0110 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0120 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0130 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0200 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten insgesamt | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0210 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0220 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0230 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0240 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0300 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt | Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0210 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0220 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0230 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0240 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0300 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten insgesamt | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0010/R0310 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten. Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden. |
C0010/R0330 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0010/R0400 | Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0020/R0310 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. |
C0020/R0330 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde. Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben. |
C0050/R0510 | Erhaltene unbeschränkte Garantien | Angabe, ob unbeschränkte Garantie erhalten wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — keine erhaltenen unbeschränkten Garantien; 1 — nur von der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien; 2 — nur von außerhalb der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien; 3 — von der Gruppe und außerhalb der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien. |
C0050/R0520 | Gestellte unbeschränkte Garantien | Angabe, ob unbeschränkte Garantie gestellt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — keine gestellten unbeschränkten Garantien; 1 — nur von der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien; 2 — nur von Unternehmen außerhalb der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien; 3 — von der Gruppe und von Unternehmen außerhalb der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien. |
S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist — vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen — nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen oder unterschiedliche Meldepflichten, soweit für die Abschlüsse anwendbar. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Gebuchte/verdiente Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden unabhängig davon gemeldet, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0010 bis C0120/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0120/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0130 bis C0160/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden. |
C0010 bis C0120/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0130 bis C0160/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden. |
C0010 bis C0160/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0010 bis C0120/R0610 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0620 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0630 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0640 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0700 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0160/R0710 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto -Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0720 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0730 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0740 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0800 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0810 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0820 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0830 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0840 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0900 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0910 | Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0920 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0930 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0940 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1000 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R1010 | Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R1020 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R1030 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R1040 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1100 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0200/R0110–R1100 | Insgesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche. |
C0200/R1210 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben. |
C0200/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen |
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0210 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
C0210 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0210 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0210 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. |
C0210 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0210 bis C0280/R1910 | Verwaltungsaufwendungen — brutto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R1920 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2000 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2010 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2020 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2100 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2110 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2120 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2200 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2210 | Abschlusskosten — brutto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2220 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2300 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2310 | Gemeinkosten — brutto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2320 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2400 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0300/R1410–R2400 | Insgesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche. |
C0300/R2510 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben. |
C0300/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe. Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle” (Element R1610) ausgewiesen. |
S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Die Gruppen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn dies für die Abschlüsse anwendbar ist. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:- —
Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- —
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
- a)
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- b)
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- c)
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- d)
- bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | ||
C0020 bis C0060/R0010 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. |
C0080 bis C0140/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0080 bis C0140/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0140/R1210 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0140/R1300 | Versicherungstechnische Aufwendungen insgesamt | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
Lebensversicherungsverpflichtungen | ||
C0160 bis C0200/R1400 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen. |
C0220 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto). |
C0220 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0220 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0280/R2510 | Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen | Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben. |
C0280/R2600 | Versicherungstechnische Aufwendungen insgesamt | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
S.06.02 — Liste der Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code ( „CIC” ) enthält. Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, sodass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:- a)
- Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben;
- b)
- jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben;
- c)
- Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290;
- d)
- Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben;
- e)
- Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.
- a)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- b)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Angaben zu den gehaltenen Positionen | ||
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten. Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 08.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch. |
C0080 | Matching-Portfolio-Nummer | Diese vom Unternehmen vergebene Nummer/der von ihm vergebene Code entspricht der einmaligen Nummer/dem einmaligen Code, die/der dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden. |
C0090 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0100 | Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den Vermögenswert auszuwählen: 1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden 2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft 3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere 4 — Repos 9 — Keine Sicherheit |
C0110 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” . Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung) entspricht das Verwahrungsland dem Land des Emittenten, das sich nach der Immobilienadresse richtet. |
C0120 | Verwahrer | Name des verwahrenden Finanzinstituts. Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Bei intern gehaltenen Vermögenswerten wird das Versicherungsunternehmen als Verwahrer gemeldet. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC 9 — Immobilien sowie jegliche anderen Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht verwahrt werden. Wenn es für Vermögenswerte keinen Verwahrer gibt oder wenn dieses Element nicht zutrifft, ist „Kein Verwahrer” anzugeben. |
C0121 | Verwahrungscode | Angabe des Verwahrungscodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0122 | Art des Verwahrungscodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Verwahrungscode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe |
C0130 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird. Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0140 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” . Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0130) übermittelt wird. |
C0145 | Langfristige Aktieninvestitionen | Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen. Geben Sie an, ob Aktien oder Organismen für gemeinsame Anlagen nach Artikel 171a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingestuft sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ja 2 — Nein 9 — Nicht anwendbar |
C0150 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0160 | Anschaffungswert | Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für CIC-Kategorien 7 — Barmittel und Einlagen und 8 — Hypotheken und Darlehen. |
C0170 | Solvabilität-II-Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0180 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Vermögenswerte den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag” enthalten ist. |
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Angaben zu Vermögenswerten | ||
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0190 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0200 | Name des Emittenten | Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0210 | Emittentencode | Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88. |
C0220 | Art des Emittentencodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( „NACE” ) (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” . Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0240 | Emittentengruppe | Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0250 | Code der Emittentengruppe | Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0260 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe |
C0270 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:
|
C0280 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0290 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden. |
C0293 | Bail-in-Vorschriften | Geben Sie an, ob der Vermögenswert Bail-in-Vorschriften gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — BRRD) unterliegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ja 2 — Nein 9 — Nicht anwendbar |
C0294 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften | Angabe von Vermögenswerten, die von aufgeführten und nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden (für Vermögenswerte, die in CIC 13 und 14 eingestuft werden können). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet 2 — Nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet 9 — Nicht anwendbar |
C0295 | Kryptowerte | Angabe von Vermögenswerten, die Kryptowerten zugeordnet sind. Ein „Kryptowert” ist eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — „E-Geld-Token” — ein Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei dem eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen, 2 — „wertreferenziertes Token” — ein Kryptowert, bei dem verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen, 3 — „Utility-Token” — ein Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird, 4 — sonstige Kryptowerte, 5 — nicht zutreffend. |
C0296 | Art der Immobilie | Angabe der Art der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wohnimmobilien, z. B. Mehrfamilienhäuser, 2 — Einzelhandel, z. B. Hotels, Restaurants, Einkaufspassagen/-zentren, 3 — Büroflächen, z. B. eine Immobilie, die hauptsächlich für Berufs- und Geschäftsbüros genutzt wird, 4 — industrielle Nutzung, z. B. eine Immobilie, die zu Produktions-, Vertriebs- und Logistikzwecke genutzt wird, 5 — sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, 9 — Nicht anwendbar Bei einer Mischnutzung der Immobilie sollte sie als getrennte Objekte betrachtet werden (beispielsweise auf Basis der für die jeweilige Nutzung vorgesehenen Fläche), sofern eine solche Aufteilung möglich ist; andernfalls kann die Immobilie nach ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden. Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0297 | Standort der Immobilie | Angabe des Standorts der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Prime-Standort 2 — Nicht Prime-Standort 9 — Nicht anwendbar Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0300 | Infrastrukturinvestition | Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Infrastrukturinvestition 2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen 12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert) |
C0310 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen. Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Beteiligung 2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1 3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2 4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen 5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2 6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1 7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1 8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2) |
C0320 | Externes Rating | Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere, CIC 87 und CIC 88, soweit vorhanden. Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. Wenn in C0330 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0330 | Benannte ECAI | Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen). Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden. Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating” (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt” bleibt das Feld „Externes Rating” (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe” (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b. |
C0340 | Bonitätsstufe | Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss. Geben Sie gemäß der Zuweisungstabelle in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 – Bonitätsstufe 0 1 – Bonitätsstufe 1 2 – Bonitätsstufe 2 2a – Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating 3 – Bonitätsstufe 3 3a – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 3b – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating 4 – Bonitätsstufe 4 5 – Bonitätsstufe 5 6 – Bonitätsstufe 6 9 – Kein Rating verfügbar |
C0350 | Internes Rating | Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden. Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen. Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird der Posten in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 genannten grundlegenden Spreads verwendet werden. |
C0360 | Laufzeit/Duration | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen investiert sind), 5 — strukturierte Schuldtitel und 6 — besicherte Wertpapiere. Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne feste Laufzeit ist dies der erste Kündigungstermin, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kaufoption zu berücksichtigen ist. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen. |
C0370 | Solvabilität-II-Preis je Einheit | Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” eine „Menge” (C0130) eingetragen wurde. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0380) gemeldet wird. |
C0380 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0140) eingetragen wurde, außer für CIC 71 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0370) gemeldet wird. |
C0390 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen sowie CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexponierungen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungen wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexponierungen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Gruppen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Gruppen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
|
C0020 | Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Von der Gruppe vergebener Code |
C0030 | Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts | Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3L — Notierte Aktien 3X — Nicht notierte Aktien 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) A — Futures B — Kaufoptionsscheine C — Verkaufsoptionsscheine D — Swaps E — Forwards F — Kreditderivate L — Verbindlichkeiten Sowohl bei „Dachfonds” als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen” ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden. |
C0040 | Ausgabeland | Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:
Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 7, 8 und 9. |
C0050 | Währung | Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Berichtswährung 2 — Fremdwährung 3 — Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle |
C0060 | Gesamtbetrag | Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen. Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit. Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden. |
S.07.01 — Strukturierte Produkte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden. Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Art der Sicherheit | Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapital 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen 10 — Keine Sicherheit Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben. |
C0070 | Art des strukturierten Produkts | Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options). 2 — Constant Maturity Swaps (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap ( „IRS” ), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird) 3 — Asset Backed Securities (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere) 4 — Mortgage Backed Securities (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere) 5 — Commercial Mortgage-Backed Securities (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere) 6 — Collaterised Debt Obligations (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor) 7 — Collaterised Loan Obligations (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden) 8 — Collaterised Mortgage Obligations (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind) 9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen 10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen 11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen 12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere) 13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen 14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko 99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen |
C0080 | Kapitalschutz | Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständiger Kapitalschutz 2 — Teilweiser Kapitalschutz 3 — Kein Kapitalschutz |
C0090 | Wertpapier/Index/Portfolio, zugrunde liegend | Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb) 2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb) 3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte) 4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe) 5 — Index (Performance eines ausgewählten Index) 6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen) 9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren) |
C0100 | Einforderbar oder kündbar | Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Call-Option des Käufers 2 — Call-Option des Verkäufers 3 — Put-Option des Käufers 4 — Put-Option des Verkäufers 5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen 6 — Nicht anwendbar |
C0110 | Synthetisches strukturiertes Produkt | Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung 2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung |
C0120 | Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung | Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung 2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung |
C0130 | Wert der Sicherheit | Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit. Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln. |
C0140 | Sicherheitenportfolio | In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen 2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags 10 — Keine Sicherheit |
C0150 | Feste Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. |
C0160 | Variable Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). Um erforderlichenfalls zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden. |
C0170 | Verlust bei Ausfall | Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0180 | Attachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0190 | Detachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
S.08.01 — Offene Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Dieser Meldebogen erfasst Derivate, die an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt werden, sowie außerbörslich gehandelte Derivate. Wenn ein Derivat an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt wird, ist die Gegenpartei die betreffende Börse oder der betreffende gleichwertige zentralisierte Markt und nicht die endgültige Gegenpartei, wie dies bei außerbörslich gehandelten Derivaten der Fall ist. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden. Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:- a)
- Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
- b)
- Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
- c)
- Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.
- a)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- b)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Angaben zu den gehaltenen Positionen | ||
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
|
C0041 | Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer | Angabe der Geschäftsabschluss-Kennziffer, die in den Berichten an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister verwendet wird. Anzugeben sind so viele Kennziffern, wie für den Aufbau der gemeldeten Position erforderlich sind. Die Geschäftsabschluss-Kennziffern sind durch Kommas zu trennen. Wenn das Derivat nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt, ist „Keine Kennziffer” anzugeben. |
C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten. Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0090 | Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument | ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0100 | Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO/6166 als ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden. |
C0110 | Derivatverwendung | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mithilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, sodass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios” |
C0131 | Nennwert des Derivats | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag in der ursprünglichen Währung. Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden. Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben. |
C0140 | Käufer/Verkäufer | Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte. Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde. Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt. Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen. Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen: 1 — Käufer 2 — Verkäufer Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung 4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung 5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung 6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung |
C0150 | Bis dato gezahlte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps, |
C0160 | Bis dato vereinnahmte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps, |
C0170 | Anzahl der Kontrakte | Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen. Wenn eine Aufteilung der Aufträge erforderlich ist, kann die Anzahl der Kontrakte eine nichtganze Zahl sein. Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein. |
C0180 | Kontraktgröße | Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag). Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert. Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen. Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte. |
C0190 | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt. | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt. Gilt für CIC-Kategorie F. Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null. |
C0200 | Abflussbetrag Swap | Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0210 | Zuflussbetrag Swap | Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0220 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), wobei der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen ist. Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats. |
C0230 | Laufzeit/Duration | Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt. Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend. |
C0240 | Solvabilität-II-Wert | Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
C0250 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 3 — Alternative Bewertungsmethoden 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
Angaben zu Derivaten | ||
---|---|---|
C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
|
C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0260 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0270 | Code der Gegenpartei | Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:
Dieses Element gilt für alle Gegenparteien, auch für Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei gecleart werden. In diesem Fall verweist der Code der Gegenpartei auf die entsprechende zentrale Gegenpartei. |
C0280 | Art des Codes der Gegenpartei | Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0290 | Externes Rating | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. Falls in C0300 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0300 | Benannte ECAI | Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, ist die Mutter-ECAI anzugeben (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen).
|
C0310 | Bonitätsstufe | Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0320 | Internes Rating | Internes Rating von Derivaten durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen. Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird das interne Rating in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 genannten grundlegenden Spreads verwendet werden. |
C0330 | Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0340 | Code der Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:
Falls nicht anwendbar, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0350 | Art des Codes der Gegenparteigruppe | Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0360 | Bezeichnung des Kontrakts | Bezeichnung des Derivatekontrakts. |
C0370 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. der Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist usw.). |
C0371 | Preiswährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Preiswährung des Derivats an, d. h. der Währung des gegen den Nennwert des Derivats ausgetauschten Betrags. Wenn das Unternehmen die Währung A für den Nominalbetrag (Währung B) zahlt (oder erhält), so ist A die Preiswährung. B ist die Währung des Nominalbetrags, angegeben in (C0370). |
C0380 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist. |
C0390 | Triggerwert | Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw. Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist. Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben. Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen. |
C0400 | Auslöser für Kontraktauflösung | Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit 2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts 3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit 4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere 5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen 6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse 9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung |
C0430 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
C0440 | Swap — gelieferter Bestandteil | Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts liefert (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR). |
C0450 | Swap — erhaltener Bestandteil | Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts erhält (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR). |
S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
- —
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden. Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden. Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden. Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0050 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0060 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0070 | Dividenden | Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen. Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. |
C0080 | Zinsen | Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen. Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Coupons. Gilt für Coupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen. |
C0090 | Mieten | Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts. Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck. |
C0100 | Nettogewinne und -verluste | Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
C0110 | Nicht realisierte Gewinne und Verluste | Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten. Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps. Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden. Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0050 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten. Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch. |
C0060 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0070 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Vertrags. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0080 | Code der Gegenpartei | Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0090 | Art des Codes der Gegenpartei | Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe |
C0100 | Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei | Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0110 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0120 | Position im Kontrakt | Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Käufer in einem Repogeschäft 2 — Verkäufer in einem Repogeschäft 3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft 4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft |
C0130 | Near-Leg-Betrag | Steht für folgende Beträge:
|
C0140 | Far-Leg-Betrag | Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:
|
C0150 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. |
C0160 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird. Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde. Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31” anzugeben. |
C0170 | Solvabilität-II-Wert | Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind. Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln. Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen wird jährlich übermittelt, wenn das Verhältnis zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte und der Gesamtbilanzsumme über 10 % liegt. Der Bestand an Vermögenswerten, der die Anlage sichert (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen), wird in diesem Meldebogen nicht angegeben. Die Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern sind im Meldebogen S. 11.01 anzugeben. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die bei Ende des Berichtszeitraums als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Sicherheiten gelten als „gehalten” , wenn die in den nachstehend beschriebenen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe das „Recht auf direkten Zugang zu den Sicherheiten” haben, d. h. wenn die Sicherheit dem Unternehmen zugesagt wurde und individuell identifizierbar ist. Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung. Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden” (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei” (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe” (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Der Meldebogen S.11.01 enthält die außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit zur Deckung der direkt vom Unternehmen gehaltenen bilanziellen Vermögenswerte gehalten werden; diese Beträge sind auch unter S.03.01 in C0020/R0100 bis R0130 auszuweisen. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
- —
Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Angaben zu den gehaltenen Positionen | ||
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei | Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer” einzutragen. |
C0070 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe | Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt. |
C0080 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” . Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse. |
C0090 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird. |
C0100 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0090) übermittelt wird. |
C0110 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0120 | Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0130 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag” enthalten ist. |
C0140 | Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden | Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapitalinstrumente 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) X — Derivate Die Option „0 — Sonstige Anlagen” wird z. B. bei Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern gewählt |
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Angaben zu Vermögenswerten | ||
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0150 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0160 | Name des Emittenten | Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0170 | Emittentencode | Angabe des Identifikationscodes des Emittenten in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. |
C0180 | Art des Emittentencodes | Angabe des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0190 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” . Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0200 | Name der Emittentengruppe | Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0210 | Code der Emittentengruppe | Kennung der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0220 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:
|
C0240 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0250 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. |
C0260 | Preis je Einheit | Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant. Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0270) gemeldet wird. |
C0270 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0260) gemeldet wird. |
C0280 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen). Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen |
C0020/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0040/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0060/R0010 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden. |
C0080/R0010 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden. |
C0100/R0010 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0020 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0020 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0020 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0020 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0030 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0030 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0030 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0030 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0040 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0040 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0040 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0040 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0050 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0050 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0050 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0050 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0060 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (Tier 1), berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0060 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0060 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0060 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0070 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0070 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0070 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0070 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0080 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (Tier 3), berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0080 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0080 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR (Tier 3) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0080 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0090 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010. |
C0030/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020. |
C0050/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme gemäß Meldung unter C0020. |
C0060/R0090 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040. |
C0070/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0090 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060. |
C0090/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0090 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010-C0100/R0120 | Mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Solvenzkapitalanforderung | Quote der Solvenzkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ( „SCR” ) anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0050), geteilt durch den Gesamtbetrag der SCR (R0090) jeder Spalte. |
C0010-C0100/R0130 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Mindestkapitalanforderung | Quote der Mindestkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0100), geteilt durch den Gesamtbetrag der MCR (R0110) jeder Spalte. |
S.23.01 — Eigenmittel
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen | ||
R0010/C0010 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — insgesamt | Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen. |
R0010/C0020 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0010/C0040 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 | Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0020/C0010 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0020/C0020 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0020/C0040 | Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0030/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt | Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0030/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist. |
R0030/C0040 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist. |
R0040/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt | Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0040/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0040/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0050/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt. |
R0050/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0060/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0060/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0070/C0010 | Überschussfonds — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0020 | Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0080/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0080/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0090/C0010 | Vorzugsaktien — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0090/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0090/C0040 | Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0090/C0050 | Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0100/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0100/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0110/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt | Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0110/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind. |
R0110/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind. |
R0110/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind. |
R0120/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt. |
R0120/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0120/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0120/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 3 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0130/C0010 | Ausgleichsrücklage — insgesamt | Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0130/C0020 | Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) | Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0140/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0140/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0140/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0140/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0150/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0150/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0150/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0150/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0160/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche. |
R0160/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0170/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0170/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0180/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0020 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0030 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0040 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0050 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0190/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen, gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0190/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0200/C0010 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. |
R0200/C0020 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0200/C0030 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0200/C0040 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0200/C0050 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0210/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0020 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsbeteiligungen auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0030 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0210/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen | ||
R0220/C0010 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um:
Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen. |
Abzüge | ||
R0230/C0010 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen. |
R0230/C0020 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen). Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0030 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0040 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — Tier 2. |
R0230/C0050 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — Tier 3. |
R0240/C0010 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts. |
R0240/C0020 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0240/C0030 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden). |
R0240/C0040 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2 |
R0250/C0010 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG). |
R0250/C0020 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0250/C0030 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden). |
R0250/C0040 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2. |
R0250/C0050 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3. |
R0260/C0010 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
R0260/C0020 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0260/C0030 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden). |
R0260/C0040 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2. |
R0260/C0050 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3. |
R0270/C0010 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile, der gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist. |
R0270/C0020 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 1 (nicht gebunden), die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0270/C0030 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 1 (gebunden), die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0270/C0040 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0270/C0050 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind. |
R0280/C0010 | Gesamtabzüge — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen. |
R0280/C0020 | Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0030 | Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0040 | Gesamtabzüge — Tier 2 | Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0050 | Gesamtabzüge — Tier 3 | Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | ||
R0290/C0010 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen. |
R0290/C0020 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0030 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0040 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0290/C0050 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Ergänzende Eigenmittel | ||
R0300/C0010 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0300/C0040 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 | Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0310/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0310/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0320/C0010 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können. |
R0320/C0040 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0040 | Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0050 | Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0340/C0010 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0340/C0040 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0010 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0040 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0050 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0360/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0360/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0370/C0050 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0380/C0010 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0380/C0040 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0380/C0050 | Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0390/C0010 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel. |
R0390/C0040 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0390/C0050 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
Eigenmittel anderer Finanzbranchen | ||
Die folgenden Elemente gelten auch bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden. | ||
R0410/C0010 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Einbeziehung anderer Finanzbranchen gemäß Artikel 329 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, falls nicht gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebracht. |
R0410/C0020 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0030 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0040 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0010 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0020 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0030 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0040 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0050 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0010 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0020 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0030 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0040 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0440/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — insgesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden). Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden). Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
R0440/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3. Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben. |
Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 | ||
R0450/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0460/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0520/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0560/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen. |
R0560/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0530/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0570/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0570/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0570/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0570/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0800/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt |
R0800/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0800/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0800/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0800/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0810/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt |
R0810/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0810/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0810/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0810/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0660/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0660/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0660/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0820/C0010 | Konsolidierter Teil der SCR für die Gruppe (ausschließlich Kapitalanforderungen für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) — insgesamt | Konsolidierter Teil der SCR für die Gruppe, ausschließlich Kapitalanforderungen für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen. Dies ist die SCR gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 einschließlich jeglicher Kapitalaufschläge. Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. |
R0610/C0010 | Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird. |
R0860/C0010 | Kapitalanforderungen (CR) für andere Finanzbranchen | Dies sind die gesamten Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, berechnet gemäß den Branchenvorschriften |
R0590/C0010 | Konsolidierte SCR für die Gruppe (einschließlich CR für andere Finanzbranchen, aber ausschließlich SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) | Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten nach Methode 1 gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird, einschließlich Kapitalaufschlägen. Ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610/C0010) höher als die Summe aus R0820/C0010 und R0860/C0010, so wird dieser Mindestbetrag (R0610/C0010) gemeldet. Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. |
R0670/C0010 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Dies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für verbundene Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. In dieser Zelle ist die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen anzugeben, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden. |
R0830/C0010 | SCR für die Gruppe (ausschließlich CR für andere Finanzbranchen, aber einschließlich SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) | Die SCR für die Gruppe ist die Summe aus dem gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe, jeglichen Kapitalaufschlägen (R0820/C0010) und der SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen (R0670/C0010). Ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610/C0010) höher als der in R0820/C0100 angegebene Betrag, so ist die SCR für die Gruppe die Summe aus R0610/C0010 und R0670/C0010. Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen (Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) fließen in die SCR für die Gruppe nicht ein. |
R0680/C0010 | Gesamte SCR für die Gruppe (einschließlich CR für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) | Die gesamte SCR für die Gruppe ist die Summe aus der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen (R0670/C0010). |
R0630/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0560) zum konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe (R0820) ausschließlich anderen Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch den konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe, ausschließlich Eigenmitteln und Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen sowie Eigenmitteln und Solvenzkapitalanforderungen von durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0650/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0570) zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610) | Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0840/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0800) zur konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590) einschließlich anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, einschließlich Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich SCR und Eigenmitteln der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0850/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0810) zur SCR für die Gruppe (R0830) ausschließlich anderen Finanzbranchen, aber einschließlich durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, ausschließlich Eigenmitteln und Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln und SCR der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0690/C0010 | Verhältnis des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0660) zur gesamten SCR für die Gruppe (R0680) ausschließlich anderen Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die gesamte SCR für die Gruppe einschließlich anderer Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen. |
Ausgleichsrücklage | ||
R0700/C0060 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt. |
R0710/C0060 | Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) | Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteilen. |
R0720/C0060 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Dies sind die vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte der Gruppe. |
R0730/C0060 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden. |
R0740/C0060 | Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene. |
R0750/C0060 | Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel | Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel, z. B. von verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0760/C0060 | Ausgleichsrücklage — insgesamt | Dies ist die Ausgleichsrücklage der Gruppe. |
R0770/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0780/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben. |
R0790/C0060 | Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) | Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns. |
S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0040 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0040 | Gesamtgrundkapital — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0110/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — insgesamt | Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0110/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0120/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt | Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0120/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0200/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0200/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0200/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0210/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten. |
R0210/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0210/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0210/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0220/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption. |
R0220/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0220/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0220/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0230/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0230/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0230/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0230/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0300/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
R0300/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0300/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0300/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 3 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0310/C0010 | Befristete Vorzugsaktien — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien. |
R0310/C0020 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0310/C0030 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0040 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0310/C0050 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0060 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0320/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption. |
R0320/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0320/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0330/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0330/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0330/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien. |
R0400/C0020 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0400/C0030 | Vorzugsaktien — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Vorzugsaktien — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0060 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0410/C0010 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0410/C0020 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0410/C0030 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0040 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0410/C0050 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0060 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0420/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0420/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0420/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0420/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0430/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0430/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0430/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0430/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0500/C0010 | Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0500/C0020 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0500/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0500/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0510/C0070 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0080 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0090 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0510/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0520/C0080 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0520/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0600/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte. |
R0610/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0620/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten | Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten. |
R0630/C0110 | Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss. |
R0640/C0110 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung. |
R0640/C0120 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden. |
R0650/C0110 | An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen. |
R0660/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage) | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage). |
R0700/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. |
S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender Formel.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0030 | Eingezahltes Grundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0060 | Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0020/C0020 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0030 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0060 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0030 | Eigene Anteile — Verringerung | Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0060 | Eigene Anteile — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0030 | Gesamtgrundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0060 | Gesamtgrundkapital — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum. |
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0110/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0110/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0120/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0120/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
R0200/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0200/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0210/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0210/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0220/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0220/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum. |
R0300/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0300/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0310/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0310/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0320/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0320/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0330/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0330/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0400/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0400/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
Überschussfonds | ||
R0500/C0010 | Überschussfonds — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0500/C0060 | Überschussfonds — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum. |
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0510/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0510/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0520/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0520/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0530/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0530/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0600/C0010 | Vorzugsaktien insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0600/C0020 | Vorzugsaktien insgesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0030 | Vorzugsaktien insgesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0060 | Vorzugsaktien insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio | ||
R0610/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0610/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0620/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0620/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0630/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0630/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0700/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0700/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R0710/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0710/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0710/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0710/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0720/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0720/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0720/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0720/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0730/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0730/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0730/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0730/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0800/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0800/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0800/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0800/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche | ||
R0900/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0900/C0060 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum. |
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R1000/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1000/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind. |
R1020/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind. |
R1030/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1100/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — emittiert | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden. |
R1100/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — getilgt | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden. |
R1100/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum. |
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum | ||
R1110/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1110/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1110/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1110/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1110/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1120/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1120/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1120/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1120/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1120/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1200/C0010 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1200/C0110 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1200/C0120 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1200/C0130 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1200/C0060 | Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender FormelELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt. |
C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung) | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Tier 1 2 — Tier 1 — nicht gebunden 3 — Tier 1 — gebunden 4 — Tier 2 5 — Tier 3 |
C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung. |
C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent | Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Gehört derselben Gruppe an 2 — Gehört nicht derselben Gruppe an |
C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) | Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an. |
C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. |
C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0110 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0120 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0130 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0140 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0150 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0160 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres. |
C0170 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden. |
C0180 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe | Dies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe |
C0190 | Beschreibung der Vorzugsaktien | Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten. |
C0200 | Vorzugsaktien — Betrag | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien. |
C0210 | Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0220 | Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich. |
C0230 | Vorzugsaktien — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0240 | Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0250 | Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien. |
C0260 | Vorzugsaktien -Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien. |
C0270 | Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten | Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für eine Gruppe aufzuführen. |
C0280 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0290 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben. |
C0300 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0311 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent | Hier ist der Code des Emittenten der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben. |
C0320 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) | Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0330 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0340 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten) | Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben. Gibt es keine bestimmte Gegenpartei, ist dieses Element nicht zu berichten. Diese Spalte ist für etwaige interne Kreditgeber vorgesehen. |
C0350 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0360 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0370 | Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0380 | Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0390 | Nachrangige Verbindlichkeiten -Rückzahlungsanreize | Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0400 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0430 | Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von einer Gegenpartei, die zur Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehört, gehalten wird. |
C0440 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe | Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten, die in den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe erfasst sind und zu den Eigenmitteln der Gruppe beitragen. |
C0450 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden. |
C0460 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. |
C0470 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0480 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
C0490 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
C0500 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
C0510 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0520 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0530 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden Unternehmens | Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens. |
C0540 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs. |
C0550 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird. |
C0560 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe | Dies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden. |
C0570 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung | Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0580 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0590 | Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel | Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen. |
C0600 | Ergänzende Eigenmittel — Betrag | Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0610 | Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei | Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0620 | Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0630 | Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0640 | Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0650 | Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden Unternehmens | Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel. |
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios | ||
C0660 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer | Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
C0670 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR | Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio. |
C0680 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen) | Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben. |
C0690 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider. |
C0700 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen | Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0710 | Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
Abzüge für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios | ||
C0970/R0010 | Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios nach C0710. |
Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen) | ||
Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus | ||
C0720 | Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden | Name des Unternehmens |
C0730 | Land | ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. |
C0740 | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Gruppe nach folgender Formel berechnet: Dabei gilt:
Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene. |
C0760 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen. |
C0770 | Nicht verfügbare Überschussfonds | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0780 | Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital | Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0790 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0800 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0810 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0820 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0830 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0840 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0841 | Nicht verfügbare Eigenmittel der Ausgleichsrücklage | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit Eigenmitteln der Ausgleichsrücklage |
C0842 | Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel | Gesamtbetrag der bei der Beurteilung der Verfügbarkeit auf Gruppenebene festgestellten nicht verfügbaren Eigenmittel, wobei sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). |
C0850 | Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel | Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden. Wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel in C0842 nicht höher ist als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe, entfällt bei dieser Berechnung der Abzug in C0850. |
C0851 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile | Minderheitsbeteiligungen auf Gruppenebene bei Anwendung von Methode 1 in EWR- und Nicht-EWR-Tochterunternehmen in Form von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder Anbietern von Nebendienstleistungen (Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0750 | Nicht verfügbare von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile | Nicht verfügbare, bei Verwendung von Methode 1 von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile sind Minderheitsanteile in anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug nicht verfügbarer Eigenmittel in C0850) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten. (Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) |
C0870 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen |
C0880 | Nicht verfügbare Überschussfonds | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene. |
C0890 | Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital | Dies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals. |
C0900 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene. |
C0910 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten auf Gruppenebene |
C0920 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene. |
C0930 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene. |
C0940 | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche | Dies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene |
C0950 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene |
C0951 | Nicht verfügbare Eigenmittel der Ausgleichsrücklage | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit Eigenmitteln der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene. |
C0962 | Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel | Gesamtbetrag der bei der Beurteilung der Verfügbarkeit auf Gruppenebene festgestellten nicht verfügbaren Eigenmittel, wobei sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). |
C0960 | Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel, die von den Eigenmittel der Gruppe abzuziehen sind. Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden. Wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel in C0842 nicht höher ist als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe, entfällt bei dieser Berechnung der Abzug in C0850. |
C0861 | Minderheitsanteile | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile auf Gruppenebene. |
C0860 | Von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile | Dies ist der Gesamtbetrag der abzuziehenden Minderheitsanteile auf Gruppenebene. |
S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
– | adjustment | = | nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung |
– | BSCR‘ | = | entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung |
– | nSCRint | = | entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte |
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
- a)
- Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0010–R0050/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. |
R0010–R0050/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. |
R0010–R0050/C0050 | Zuordnung aus Anpassungen für Sonderverbände aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0060/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. |
R0060/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. |
R0070/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel. |
R0070/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein. |
R0100/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0100/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | ||
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios | Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0130/C0100 | Operationelles Risiko | Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel. |
R0140/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht. Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind. |
R0150/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag | Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der dort in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden. |
R0211/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0212/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0213/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0214/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Konsolidierte SCR für die Gruppe | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR. Die SCR wird auf der Grundlage konsolidierter Daten (R0200) berechnet, einschließlich Kapitalaufschlägen (R0210) und der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen (R0550) und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform (R0555). |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. |
R0450/C0100 | Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände/MAP. | Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. |
R0460/C0100 | Künftige Nettoüberschussbeteiligungen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. R0500 sollte der Summe von R0510, R0520 und R0530 entsprechen. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen von verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0555/C0100 | Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen. Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen. |
S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Dieser Anhang bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben sind sämtliche Werte vor Steuereffekten zu melden. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben bis R0470 (S.25.05.04.02) sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2 verwendet wird.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 (S.25.05.04.02) nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;
- —
falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;
- —
falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.
- —
, wobei giltBerechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR'=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1– Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010/R0020 | Gesamtdiversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0010/R0030 | Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt | Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern. Wie in S.26.08.04 C0010/R0030. |
C0010/R0040 | Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt | Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern. Wie in S.26.08.04 C0010/R0040. |
C0010/R0070 | Markt- und Kreditrisiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0070. |
C0010/R0080 | Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0080. |
C0010/R0190 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses | Wie in S.26.08.04 C0010/R0190. |
C0010/R0200 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0200. |
C0010/R0270 | Geschäftsrisiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0270. |
C0010/R0280 | Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0280. |
C0010/R0310 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0310. |
C0010/R0320 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0320. |
C0010/R0400 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0400. |
C0010/R0410 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0410. |
C0010/R0480 | Operationelles Risiko insgesamt | Wie in S.26.08.04 C0010/R0480. |
C0010/R0490 | Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert | Wie in S.26.08.04 C0010/R0490. |
C0010/R0500 | Sonstige Risiken | Wie in S.26.08.04 C0010/R0500. |
C0050/R0020-R0530 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Teil der dem jeweiligen Risikomodul und -untermodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein. Nur für internen Partialmodelle anwendbar. |
C0060/R0020-R0530 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt |
C0070/R0020-R0530 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Nur für internen Partialmodelle anwendbar. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten insgesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 ausgewiesenen Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios | Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Nur für internen Partialmodelle anwendbar. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag | Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der dort in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden. |
R0211/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A | Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ A. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0212/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B | Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ B. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0213/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C | Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ C. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0214/C0100 | davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D | Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ D. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Konsolidierte SCR für die Gruppe | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen, für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform. |
Weitere Angaben zur SCR | ||
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für latente Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. Nur für internen Partialmodelle anwendbar. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder des Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 gemeldeten SCR. |
R0450/C0100 | Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände | Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. Nur für internen Partialmodelle anwendbar. |
R0460/C0100 | Künftige Nettoüberschussbeteiligungen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0555/C0100 | Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination von Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen. Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen. |
S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen S.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen S.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0012/C0010 | Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 104 2 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a 9 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0014/C0010 | Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen |
R0020/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen |
R0040/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen |
Zinsrisiko | ||
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0110–R0120/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ) ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0110–R0120/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
Aktienrisiko | ||
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0221, R0230, R0231, R0240/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0221, R0230, R0231, R0240/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0250/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0261, R0270, R0271, R0280/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0261, R0270, R0271,R0280/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0020, R0293-R0295/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0040, R0293-R0295/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0020, R0296-R0298/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0040, R0296-R0298/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
Immobilienrisiko | ||
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
Spread-Risiko | ||
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0412/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0412/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0413/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0413/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0414/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0414/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0461/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0461/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0461/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0461/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0462/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0462/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0480/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0480/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0481/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0481/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0481/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0481/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0482/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0482/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0483/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0483/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
Konzentrationsrisiko | ||
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte. Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. |
Währungsrisiko | ||
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
|
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
|
R0610–R0620/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
R0610–R0620/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls | ||
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko | ||
R0800/C0060 | Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
R0800/C0080 | Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung | ||
R0810/C0090 | Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die bei der Berechnung des Währungsrisikos als Referenzwährung verwendet wird. |
S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko
Allgemeine Bemerkungen Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 109, Pool-Vereinbarungen 4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 110, Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen 5 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikel 112a, LGD für Rückversicherungsvereinbarungen 6 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 112b, Typ-1-Exponierungen 7 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 111, risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen. |
R0100/C0080 | Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen. |
R0110–R0200/C0020 | Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an. |
R0110–R0200/C0030 | Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
R0110–R0200/C0040 | Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse” angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe |
R0110–R0200/C0050 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall | Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0110–R0200/C0060 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit | Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0300/C0080 | Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt. |
R0310/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben. |
R0320/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben. |
R0330/C0080 | Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist. |
R0400/C0070 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
R0400/C0080 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
Weitere Angaben zu Hypotheken | ||
R0500/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen | Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden. |
R0510/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt | Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste. |
S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen: Sterblichkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen — Lebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95 2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Vereinfachungen: Lebensversicherungskostenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0060/C0010 | Vereinfachungen: Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
Lebensversicherungstechnisches Risiko | ||
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko -Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050 = 1, gibt diese Zelle die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0050/C0010 = 1, gibt diese Zelle die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko. |
R0700/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0700/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0800/C0060 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0080 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0900/C0060 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0900/C0080 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko | ||
R1000/C0090 | USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor | Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter ( „USP” ), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102a 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0051/C0010 | Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen |
R0060/C0010 | Vereinfachungen: Kostenrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung | ||
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung. |
R0310/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0310/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0320/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0340/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0340/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung. |
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0060 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — insgesamt | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0800/C0080 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — insgesamt | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko | ||
R0900/C0090 | USP — Revisionsschock | Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben | ||
R1000–R1030/C0100 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R1000–R1030/C0110 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R1000–R1030/C0120 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen. |
R1000–R1030/C0130 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R1000–R1030/C0140 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0150 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0160 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R1000–R1030/C0170 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1040/C0170 | Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht. |
R1050/C0100 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. |
R1100/C0180 | Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung. |
R1200/C0190 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0200 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0210 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0220 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0230 | Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung. |
R1300/C0240 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R1400/C0240 | Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung. |
Katastrophenrisiko Krankenversicherung | ||
R1500/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1500/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0250 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0260 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1540/C0250 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
R1540/C0260 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt | ||
R1600/C0270 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1600/C0280 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1700/C0270 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
R1700/C0280 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen. |
R0011/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90a 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen |
Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben | ||
R0100–R0210/C0020 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0030 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R0100–R0210/C0040 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0050 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0060 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
R0100–R0210/C0070 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags. |
R0100–R0210/C0080 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R0100–R0210/C0090 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0220/C0090 | Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht. |
R0230/C0020 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. |
R0300/C0100 | Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung insgesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko. |
Stornorisiko Nichtleben | ||
R0400/C0110 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0120 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0130 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0140 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0150 | Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung. |
Katastrophenrisiko Nichtleben | ||
R0500/C0160 | Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung. |
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt | ||
R0600/C0160 | Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0160 | Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0100/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge) (außer fonds- oder indexgebunden) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0120/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0130/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate) (außer fonds- oder indexgebunden) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0210/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0220/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0230/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) (außer fonds- oder indexgebunden) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0240/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0250/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0260/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien. |
R0300/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung. |
R0310/C0020 | Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung | Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze. |
R0320/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung. |
R0330/C0020 | Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate) | Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. |
R0340/C0020 | Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken. |
S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
Z0040 | Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen. |
Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen) | ||
R0010/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0010/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0030/C0090 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung. |
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) | ||
R0040/C0100 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
R0040/C0110 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
Lebensversicherungstechnisches Risiko | ||
R0100/C0120 | Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0100/C0160 | Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0100/C0180 | Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0110/C0150 | Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0110/C0160 | Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0110/C0190 | Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0120/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten. |
R0120/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0130/C0140 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0130/C0160 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0130/C0190 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0140/C0140 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0140/C0160 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0140/C0190 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0150/C0180 | Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0150/C0210 | Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0150/C0220 | Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
R0160/C0120 | Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
Krankenversicherungstechnisches Risiko | ||
R0200/C0120 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0200/C0160 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0200/C0180 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0210/C0150 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0210/C0160 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0210/C0180 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0220/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0220/C0210 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0220/C0220 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate | Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. |
R0230/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten. |
R0230/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0240/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0240/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0240/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0250/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0250/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0250/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0260/C0180 | Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0260/C0210 | Kostenrisiko Kranken — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0260/C0220 | Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen | ||
R0300/C0300 | Schuldenportfolio-Anteil | Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde. Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen von Meldebogen S.06.02 befreit ist. |
Vereinfachungen Naturkatastrophen | ||
R0400/C0330 | Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen | Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind. |
R0410/C0330 | Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen | Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind. |
R0420/C0330 | Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen | Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind. |
R0430/C0330 | Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen | Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind. |
R0440/C0330 | Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen | Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind. |
S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Einige Einträge stammen aus anderen Meldebögen, sind jedoch nachstehend aufgeführt. Aus technischer Sicht werden diese nicht dupliziert, da es sich im Wesentlichen um dieselben Datenpunkte handelt. Daten, die in einem Meldebogen ausgewiesen werden, erscheinen daher automatisch im anderen Meldebogen. Interne Partialmodelle: Alle Zeilen für C0010 beziehen sich auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Der Meldebogen SR.26.08 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Bei internen Partialmodellen zählen hierzu Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;
- —
falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;
- —
falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.
- —
, wobei giltBerechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR′=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
Aggregation | ||
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010/R0010 | Einzelrisiken insgesamt | Summe der diversifizierten Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul. Ohne Diversifikation zwischen Risikomodulen. S.26.09.04 C0020/R0020 + S.26.11.04 C0110/R0210 + S.26.12.01 C0070/R0220 + S.26.13.01 C0450/R2120 + S.26.13.01 C0150/R1210 + S.26.14.01 C0320/R0630 + S.26.15.01 C0220/R0070 + bei Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0020 | Gesamtdiversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0010/R0030 | Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt | Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern. |
C0010/R0040 | Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt | Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern. |
C0010/R0050 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0010/R0060 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0010/R0070 | Markt- und Kreditrisiko insgesamt | Wie S.26.09.04 C0020/R0010 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0080 | Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert | S.26.08.01 C0010/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Markt- und Kreditrisiko zugeordnet wird. |
C0010/R0090 | Zinsrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0060 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0100 | Zinsvolatilitätsrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0110 | Inflationsrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0080 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0120 | Aktienrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0110 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0130 | Aktienvolatilitätsrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0120 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0140 | Immobilienrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0130 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0150 | Währungsrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0140 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0160 | Kreditspreadrisiko | Wie S.26.09.04 C0020/R0180 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0170 | Risiko eines Kreditereignisses (Migration & Ausfall) | Wie S.26.09.04 C0020/R0170 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0180 | Kreditrisiko Summe (Spread, Migration & Ausfall) | Wie S.26.09.04 C0020/R0150 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0190 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses | SCR für das Risiko eines Kreditereignisses, das nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfasst ist. |
C0010/R0200 | Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0190 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich der Diversifikation, die dem nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfassten Risiko eines Kreditereignisses zugeordneten ist. |
C0010/R0210 | Finanzinstrumente Basisrisiko | Kapitalanforderung für Basisrisiko-Finanzinstrumente (Risiko unzureichender Absicherung. Summe der Preisunterschiede zwischen Vermögenswert und Absicherungsinstrument). Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0760 angegeben hat. |
C0010/R0220 | Derivatrisiko | Kapitalanforderung für das Derivatrisiko (alle nicht zu Absicherungszwecken genutzte Derivate). Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0770 angegeben hat. |
C0010/R0230 | Beteiligungen | Kapitalanforderung für Beteiligungen Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0720 angegeben hat. |
C0010/R0240 | Liquiditätsrisiko | Kapitalanforderung für das Liquiditätsrisiko. Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0730 angegeben hat. |
C0010/R0250 | Risiko aus Altersversorgungssystemen | Kapitalanforderung für das Risiko aus Altersversorgungssystemen. Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0740 angegeben hat. |
C0010/R0260 | Konzentrationsrisiko | Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko. Bei Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden, ist dies nur zu melden, wenn das Unternehmen dieses Risiko in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0750 angegeben hat. |
C0010/R0270 | Geschäftsrisiko insgesamt | Kapitalanforderung für das Geschäftsrisiko. Nur zu melden, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert. |
C0010/R0280 | Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0240 abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Geschäftsrisiko zugeordnet wird. |
C0010/R0290 | Versicherungstechnisches Risiko — insgesamt | S.26.08.04 C0010/R0310 + S.26.08.04 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0300 | Versicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0290 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem versicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird. |
C0010/R0310 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt | Summe aus S.26.08.04 C0010/R0360, R0370, R0380 + R0390 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0320 | Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem nichtlebensversicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird. |
C0010/R0330 | Netto-NAT-CAT-Risiko | S.26.13.04 C0430/R1690 + S.26.13.04 C0430/R1700 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0340 | Vom Menschen verursachte Risiken | S.26.13.04 C0430/R1710 + S.26.13.04 C0430/R1720 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0350 | Bruttorückstellungsrisiko | Wie S.26.13.04 C0050/R0090 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0360 | Bruttoprämienrisiko | Wie S.26.13.04 C0080/R0540 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0370 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt | Summe aus S.26.08.04 C0010/R0420-R0480 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. oder Summe aus S.26.08.04 C0010/R0480-R0500 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0380 | Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko zugeordnet wird. |
C0010/R0390 | Sterblichkeitsrisiko | S.26.14.04 C0070/R0010 + S.26.14.04 C0070/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0400 | Langlebigkeitsrisiko | S.26.14.04 C0070/R0050 + S.26.14.04 C0070/R0360 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0410 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | S.26.14.04 C0070/R0110 + S.26.14.04 C0070/R0410 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0420 | Stornorisiko | S.26.14.04 C0070/R0160 + S.26.14.04 C0070/R0470 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0430 | Kostenrisiko | S.26.14.04 C0070/R0240 + S.26.14.04 C0070/R0550 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0440 | Revisionsrisiko | S.26.14.04 C0070/R0260 + S.26.14.04 C0070/R0570 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant |
C0010/R0450 | Katastrophenrisiko | Wie S.26.14.04 C0070/R0250 + S.26.14.04 C0070/R0560 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, oder S.26.14.04 C0070/R0300 + S.26.14.04 C0070/R0600 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, je nach Modellstruktur. |
C0010/R0460 | Trendrisiko | Wie S.26.14.04 C0070/R0280 + S.26.14.04 C0070/R0580. |
C0010/R0470 | Risikoniveau | Wie S.26.14.04 C0070/R0290 + S.26.14.04 C0070/R0590. |
C0010/R0480 | Operationelles Risiko insgesamt | Wie S.26.15.04 C0220/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0010/R0490 | Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert | S.26.08.04 C0010/R0510 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem operationellen Risiko zugeordnet wird. |
C0010/R0500 | Sonstige Risiken | Kapitalanforderung für hier nicht aufgelistete Kategorien + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant. |
C0050/R0010-R0500 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein. |
C0060/R0010-R0500 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt |
C0070/R0010-R0500 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. |
C0080/R0510 | Zusatzinformation: Beschreibung andere Risiken | Beschreibung der Bestandteile der Kapitalanforderung von C0010/R0530 |
Modellierte spezifische Risiken — Die mehrfache Angabe von „modelliert” ist bei Spalten in jeder Zeile zulässig, wenn unter C0140 „nicht modelliert” angegeben wird. | ||
R0700-R0820/C0140 | Explizit in einem eigenen Modul modelliert | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Bei der Angabe von „modelliert” ist der Tabelle am Anfang der LOG-Datei zu entnehmen, was auszufüllen ist. Bei der Angabe von „nicht modelliert” sind für jede Zeile die Felder C0150 bis C0190 auszufüllen, je nachdem, wo das Risiko gedeckt ist. Ist das Risiko nicht gedeckt, sollten sämtliche Codes derselben Zeile „nicht modelliert” lauten. |
R0700-R0770/C0150 | Markt- und Kreditrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Markt- und Kreditrisikomodul abgedeckt ist. |
R0700-R0770/C0160 | Nichtlebensversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Nichtlebensversicherungsmodul abgedeckt ist. |
R0700-R0770/C0170 | Lebens- und Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Lebens- und Krankenversicherungsmodul abgedeckt ist. |
R0700-R0770/C0180 | Operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Modul „operationelles Risiko” abgedeckt ist. |
R0700-R0770/C0190 | Sonstige | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Modelliert 2 — Nicht modelliert Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko in einem anderen, hier nicht genannten Risikomodul abgedeckt ist. |
S.26.09 — Internes Modell: Markt- und Kreditrisiko — für Finanzinstrumente
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Vorbehaltlich anderer Angaben ist die Spalte „Solvabilität-II-Wert” anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind. Dieser Teil der Berichtspflichten deckt das Markt- und Kreditrisiko ab, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” . Die Zahlen umfassen die Auswirkungen auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich jeglicher Auswirkungen auf Optionen und Garantien sowie künftige Überschussbeteiligungen für die Versicherungsnehmer ( „Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen” ). Die Zahlen umfassen nicht die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der Meldebogen besteht aus drei Hauptbausteinen:- 1.
- „Allgemeine Informationen” über bestimmte Schlüsselaspekte des Modellierungsansatzes
- 2.
- „Eigenständige Eigenkapitalanforderungen für Markt- und Kreditrisiko und ergänzende Verteilungsdaten”
- 3.
- „Sensitivitäten und Expositionsdaten”
- I.
- „SCR-ähnliche” Zahlen unter Variation der Berichtigung für „langfristige Garantien” ähnlich zu QRT S.22 „LTGM-Auswirkungen” :
Diese Zahlen sollten dem zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) verwendeten Risikomaß VaR 99,5 % zugeordnet werden. Generell wird erwartet, die modellierte „SCR-Definition” ohne Einschränkungen bezüglich der Anrechnungsfähigkeit und ohne die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf die Basiseigenmittel anzuwenden. Somit kann die geforderte Zahl aufgrund der statistischen Schätzfunktion für das 0,5-Perzentil (z. B. einschließlich Interpolation oder Glättung) vom 0,5 %-Probequantil der simulierten Auswirkungen (mit negativem Vorzeichen) abweichen.
Für die Zwecke dieser Meldepflichten lautet dieser Wert „modelliertes VaR” (mVaR) für 99,50 % der Basiseigenmittel.
Der Wert „mVaR 99,50 %” ist für folgende Varianten „langfristiger Garantien” (LTGM) anzugeben:
- —
mVaR 99,50 % einschließlich sämtlicher regelmäßig angewandter LTGM
- —
mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
- —
mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen
- —
mVaR 99,50 % ohne Volatilitätsanpassungen (VA) und ohne Übergangsmaßnahmen
- —
mVaR 99,50 % ohne Matching-Anpassung (MA) und ohne alle anderen LTGM
- II.
- Die statistischen Basisdaten bilden die „Grenzverteilung”
Aus der Verteilung für das zu prüfende Grenzrisiko ergeben sich die Auswirkungen im Zusammenhang mit den folgenden Daten: Diese Werte sollten direkt der Verteilung entnommen werden, d. h. wenn mVaR von dem 99,50 %-Quantil abweichen sollte, sind die Zahlen ohne Berücksichtigung der Merkmale der statistischen Schätzfunktion anzugeben:
- —
Mittelwert
- —
Standardabweichung
- —
Auswirkungen von mVaR für die identifizierten Quantile
- —
Vermögenswerte
- —
Verbindlichkeiten
- —
Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten
- —
Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte
- —
Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten
- —
Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten
CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
Allgemeine Informationen | ||
C0010/R0020 | Art des Schockmodells für das Marktrisiko | In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Das Unternehmen wird aufgefordert, die Frage für das „Marktrisiko” zu beantworten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schockmodell für plötzliche Schocks 2 — Projektionsmodell |
C0010/R0030 | Art des Schockmodells für das Kreditrisiko | In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Die Antwort sollte für das „Kreditrisiko” gegeben werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schockmodell für plötzliche Schocks 2 — Projektionsmodell |
C0010/R0040 | Deckung von Nichtfinanzinstrumenten | Geben Sie an, ob und in welchem Umfang in den Tabellen 2 und 3 das Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente erfasst ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nein 2 — Vollständig 3 — Teilweise Diese Angabe richtet sich hauptsächlich nach dem im Modell gewählten Ansatz für das Risiko eines „Kreditereignisses” , d. h. „Migration” und „Ausfall” . Insbesondere die sogenannten „Kreditportfoliomodelle” umfassen nicht nur Kapitalanlagen, sondern z. B. auch Rückversicherung, Forderungen und außerbilanzielle Posten. Die entsprechenden Informationen sind für die Interpretation der auf das Kreditrisiko bezogenen Zeilen R12 bis R17 in Tabelle 2 ( „Grenzrisiken” , S. 26.09 R0150 bis R0200) und für Tabelle 3 ( „kombinierte Risiken” , S. 26.09 R0010 bis R0030) relevant. |
EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: „SCR” UND VERTEILUNGSDATEN | ||
C0020-C0060/R0040 | Zinsrisiko — Summe | Summe der Werte von C0020-C0060/R0060 und C0020-C0060/R0070. |
C0020-C0300/R0050 | Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko — diversifiziert | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Zinsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze. Es erfasst jedoch nicht die Sensitivität gegenüber den verschiedenen Facetten des Kreditrisikos. Hier sollte nur zwischen Änderungen der Zinskurve und Änderungen der Volatilität der Zinssätze diversifiziert werden. |
C0020-C0300/R0060 | Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko | Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve; nicht erfasst sind Änderungen der Volatilität der Zinssätze oder Facetten des Kreditrisikos. |
C0020-C0300/R0070 | Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsvolatilitätsrisiko | Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve, nicht jedoch Facetten des Kreditrisikos. |
C0020-C0300/R0080 | Inflationsrisiko | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst dieses Risiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Inflation. Da die Inflation bei bestimmten internen Modellen z. B. auch im Hinblick auf das versicherungstechnische Risiko berücksichtigt werden kann, stellen Sie bitte sicher, dass es keine Doppelzählung gibt. |
C0020-C0060/R0090 | Aktienrisiko — Summe | Summe der Werte von C0020-C0060/R0110 und C0020-C0060/R0120. |
C0020-C0300/R0100 | Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko — diversifiziert | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Aktienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien. Hier sollte zwischen Änderungen des Werts und Änderungen der Volatilität der Marktpreise diversifiziert werden. |
C0020-C0300/R0110 | Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko | Das Aktienrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Marktpreise von Aktien. |
C0020-C0300/R0120 | Aktienrisiko — Summe, davon Aktienvolatilitätsrisiko | Das Aktienvolatilitätsrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Volatilität der Marktpreise von Aktien. |
C0020-C0300/R0130 | Immobilienrisiko | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Immobilienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien. Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich. |
C0020-C0300/R0140 | Währungsrisiko | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Währungsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität von Wechselkursen. Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich. |
C0020-C0060/R0150 | Kreditrisiko — Summe | Summe der folgenden Werte:
Falls im Modell nicht nach „Zentralstaaten und Zentralbanken” (R0190) und „Sonstige” (R0200) unterschieden wird, verwenden Sie in der Summe stattdessen bitte das „Kreditspreadrisiko” (R0180). |
C0020-C0300/R0160 | Kreditrisiko — Summe, davon Kreditrisiko — diversifiziert | Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Kreditrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall. Hier sollte zwischen Änderungen der Kreditspreads, Kreditmigration oder Kreditausfall diversifiziert werden. Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen. |
C0020-C0300/R0170 | Kreditrisiko — Summe, davon Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” ) | Das Risiko eines Kreditereignisses erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall. Hier sollte zwischen Kreditmigration und Kreditausfall diversifiziert werden. Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen. |
C0020-C0300/R0180 | Kreditrisiko — Summe, davon Kreditspreadrisiko | Das Kreditspreadrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind. |
C0020-C0300/R0190 | Kreditspreadrisiko — Spreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” | Das Kreditspreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind. In der folgenden Liste sind die CIC-Codes der Kategorien von Vermögenswerten aufgeführt, die dem Zentralstaat oder Zentralbanken zugeordnet werden: 13, 14, 15, 16, 17, 19. Die CIC-Codes 13 und 14 wurden zur Identifizierung von Anleihen verwendet, die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (RGLA) ausgegeben wurden. RGL, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission aufgelistet sind, sollten dem Portfolio Zentralstaat und ansonsten entsprechend der Bonitätsstufe dem Portfolio nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. |
C0020-C0300/R0200 | Kreditspreadrisiko — sonstige | Das Kreditspreadrisiko „sonstige” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von nicht durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind. |
EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Kombiniertes Markt- und Kreditrisiko | ||
C0020-C0060/R0020 | Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert | Liefern Sie hier bitte Daten für das kombinierte Markt- und Kreditrisiko, d. h. für das Risiko, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Vermögenswerten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” . Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen. |
C0020-C0060/R0010 | Markt- und Kreditrisiko — Summe (Level-2-Komponenten) | Summe der folgenden Werte:
|
C0020-C0060/R0030 | Markt- und Kreditrisikodiversifikation | Betrag entsprechend der Differenz zwischen C0020-C0060/R0020 und C0020-C0060/R0010. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Sensitivitäten & Expositionsdaten | ||
C0310-C0360/R0210 | Gegenüber Zinssätzen anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0220 | Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -100 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus. |
C0310-C0360/R0230 | Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 100 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus. |
C0310-C0360/R0240 | Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -50 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus. |
C0310-C0360/R0250 | Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 50 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus. |
C0310-C0360/R0260 | Gegenüber Inflationsraten anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0270 | Inflationsraten -100bps | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Inflationsraten um -100 Basispunkte. Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden. |
C0310-C0360/R0280 | Inflationsraten +100bps | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Steigerung der Inflationsraten um +100 Basispunkte. Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden. |
C0310-C0360/R0290 | Gegenüber Kreditspreads anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0300 | Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) -100 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte. |
C0310-C0360/R0310 | Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) + 100 Basispunkte | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte. |
C0310-C0360/R0320 | Gegenüber dem Aktienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0330 | Aktien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %. |
C0310-C0360/R0340 | Aktien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %. |
C0310-C0360/R0350 | Gegenüber dem Immobilienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0360 | Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %. |
C0310-C0360/R0370 | Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %. |
C0310-C0360/R0380 | Gegenüber dem Währungsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0390 | Währungen (einheitliche Verschiebung der Wechselkurse) -10 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Schwächung der Wechselkurse um -10 %. |
C0310-C0360/R0400 | Währungen (einheitliche Verschiebung der Wechselkurse) + 10 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Stärkung der Wechselkurse um +10 %. |
C0310-C0360/R0410 | Gegenüber dem Zinsvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0420 | Zinsvolatilität verringert um -25 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -25 %. Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten. Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden. |
C0310-C0360/R0430 | Zinsvolatilität verringert um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten. Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten. Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden. |
C0310-C0360/R0440 | Zinsvolatilität erhöht um +25 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +25 %. Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten. Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden. |
C0310-C0360/R0450 | Zinsvolatilität erhöht um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten. Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten. Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden. |
C0310-C0360/R0460 | Gegenüber dem Aktienvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. |
C0310-C0360/R0470 | Aktienvolatilität verringert um -25 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Aktienvolatilität um -25 %. |
C0310-C0360/R0480 | Aktienvolatilität erhöht um +25 % | Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Aktienvolatilität um +25 %. |
S.26.10 — Internes Modell: Risiko eines Kreditereignisses — Portfolioüberblick
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Die folgenden Datenanforderungen verlangen sechs verschiedene Ansichten des Vermögenswertportfolios, das Risiken von Kreditmigration und Kreditausfall unterliegt. Dabei sind sämtliche Arten von Risikoexponierungen, insbesondere Anlagen und Rückversicherungen, zu erfassen. Die vier wichtigsten Ansichten sind:- —
die 10 größten Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR
- —
die 10 größten Exponierungen, gemessen am Marktwert
- —
die Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten
- —
die Aufschlüsselung nach Bonitätsstufe
- —
für die „Gruppe” , d. h. Rangfolge der Exponierungen unter Gruppen verbundener Gegenparteien
- —
„einzeln” , d. h. die Gegenparteien allein genommen
CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (Gruppe) | ||
C0010/R0030-R0120 | Name Gruppenexponierung | Namen der 10 größten von Gegenparteigruppen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR. Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR. |
C0020/R0010-R0130 | Marktwert | Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von
|
C0030/R0010-R0130 | Forderungshöhe bei Ausfall | Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:
|
C0040/R0010-R0130 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:
|
C0050/R0020-R0120 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)
|
C0060/R0020-R0120 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %
|
C0070/R0010-R0130 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses
|
C0080/R0010-R0130 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR
|
10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (einzeln) | ||
C0090/R0160-R0250 | Name der Exponierung | Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR. Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR. |
C0020/R0140-R0260 | Marktwert | Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:
|
C0030/R0140-R0260 | Forderungshöhe bei Ausfall | Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:
|
C0040/R0140-R0260 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:
|
C0050/R0150-R0250 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)
|
C0060/R0150-R0250 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %
|
C0070/R0140-R0260 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses
|
C0080/R0140-R0260 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR
|
10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (Gruppe) | ||
C0010/R0290-R0380 | Name Gruppenexponierung | Namen der 10 größten Exponierungen von Gegenparteigruppen, gemessen am Marktwert. |
C0020/R0270-R0390 | Marktwert | Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:
|
C0030/R0270-R0390 | Forderungshöhe bei Ausfall | Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:
|
C0040/R0270-R0390 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:
|
C0050/R0280-R0380 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)
|
C0060/R0280-R0380 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %
|
C0070/R0270-R0390 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses
|
C0080/R0270-R0390 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR
|
10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (einzeln) | ||
C0090/R0420-R0510 | Name der Exponierung | Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR. Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR. |
C0020/R0400-R0520 | Marktwert | Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von
|
C0030/R0400-R0520 | Forderungshöhe bei Ausfall | Forderungshöhe bei Ausfall in der Berichtswährung
|
C0040/R0400-R0520 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kreditrisiko einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:
|
C0050/R0410-R0510 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)
|
C0060/R0410-R0510 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %
|
C0070/R0400-R0520 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses
|
C0080/R0400-R0520 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR
|
Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten | ||
C0020/R0530-R0640 | Marktwert | Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten:
|
C0030/R0530-R0640 | Forderungshöhe bei Ausfall | Forderungshöhe bei Ausfall nach Kategorie von Vermögenswerten:
|
C0040/R0530-R0640 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR. Beitrag nach Kategorie von Vermögenswerten
|
C0050/R0530-R0630 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte:
|
C0060/R0530-R0630 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte:
|
C0070/R0530-R0640 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten
|
C0080/R0530-R0640 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten
|
Aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe | ||
C0020/R0650-R0730 | Marktwert | Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe — |
C0030/R0650-R0730 | Forderungshöhe bei Ausfall |
|
C0040/R0650-R0730 | Beitrag zum Kreditrisiko | Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR. — |
C0050/R0650-R0720 | Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) | Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte. |
C0060/R0650-R0720 | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte. |
C0070/R0650-R0730 | Marktwert (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe. |
C0080/R0650-R0730 | Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) | Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe. |
C0100/R0740 | Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” ) — 99,5 % | Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ) für das 99,5 %-Quantil. |
C0100/R0750 | Erwarteter Verlust — Mittelwert | Dies ist der Gesamtbetrag des Mittelwerts der Wahrscheinlichkeitsverteilung des erwarteten Verlusts für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ). |
S.26.11 — Internes Modell: Kreditrisiko — Einzelheiten für Finanzinstrumente
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen.CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
Forderungshöhe bei Ausfall | ||
C0010-C0090/R0010 | Forderungshöhe bei Ausfall — insgesamt | Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Bonitätsstufen. |
C0010-C0090/R0020-R0080 | Forderungshöhe bei Ausfall — Aufschlüsselung | Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen. |
Ausfallwahrscheinlichkeit — gewichteter Durchschnitt mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall | ||
R0100 | Gesamtausfallwahrscheinlichkeit | Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Bonitätsstufen. |
C0010-C0090/R0110-R0170 | Ausfallwahrscheinlichkeit — Aufschlüsselung | Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen. |
C0100/R0180 | Beschreibung Sonstige | Inhaltliche Zusammenfassung der Kategorie Sonstige in den Reihen R0080 und R0170 zur Ermöglichung einer Bewertung der Wesentlichkeit. |
Solvenzkapitalanforderungen | ||
C0110/R0190 | Undiversifiziertes Markt- und Kreditrisiko insgesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten. |
C0110/R0200 | Diversifikation: Kreditrisiko | Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko zulässig ist. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0110/R0210 | Diversifiziertes Risiko: Kreditrisiko | Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko. |
S.26.12 — Internes Modell: Kreditrisiko — für Nichtfinanzinstrumente
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen.CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
Typ-1-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR | ||
C0010/R0020-R0110 | Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an. |
C0020/R0020-R0110 | Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0030/R0010 | Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall | Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen. |
C0030/R0020-R0110 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall | Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
C0030/R0120 | Typ-1-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse | Verlust bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse |
C0040/R0010 | Summe aller ausgefallenen Risikopositionen | Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen. |
C0040/R0020-R0110 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Forderungshöhe bei Ausfall | Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
C0040/R0120 | Typ-1-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse | Wert der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
C0050/R0010 | Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen | Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall |
C0050/R0020-R0110 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit | Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
Typ-2-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR | ||
C0030/R0130 | Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall | Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen. |
C0030/R0140-R0180 | Typ-2-Exponierungen — Verlust bei Ausfall | Verlust bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen. R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150. R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160. R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170. |
C0030/R0190 | Typ-2-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne R0140–R0180 | Verlust bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180. |
C0040/R0130 | Summe aller ausgefallenen Risikopositionen | Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen. |
C0040/R0140-R0180 | Typ-2-Exponierungen — Forderungshöhe bei Ausfall | Forderungshöhe bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen: R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150. R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160. R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170. |
C0040/R0190 | Typ-2-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne R0140–R0180 | Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180. |
C0050/R0130 | Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen | Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall |
C0050/R0140-R0180 | Typ-2-Exponierungen — Ausfallwahrscheinlichkeit | Die Ausfallwahrscheinlichkeit für R0140–R0180. Für R0140 und R0150 erfolgt die Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit nach der Forderungshöhe bei Ausfall. |
C0060/R0140-R0180 | Beschreibung der Art der Risikoexponierung | Kurze Beschreibung der Typ-2-Exponierung. R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150. R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160. R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170. |
Solvenzkapitalanforderungen | ||
C0070/R0200 | Gesamtes undiversifiziertes Gegenparteiausfallrisiko | Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten. |
C0070/R0210 | Diversifikation: Gegenparteiausfallrisiko | Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0070/R0220 | Diversifiziertes Risiko: Gegenparteiausfallrisiko | Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko. |
S.26.13 — Internes Modell: Versicherungstechnisches Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden Informationen über das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer betriebenen Krankenversicherung in den folgenden Risikogranularitäten (ohne und nach Abzug der Rückversicherung) erfasst(1):- —
Prämien- und Rückstellungsrisiko: Prämien- und Rückstellungsrisiko einschließlich Cat.
- —
Katastrophenrisiko (Cat): Katastrophenrisiko-Daten.
- —
Prämien- und Rückstellungsrisiko (ausschließlich explizitem Cat.) Prämien- und Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Cat.
- —
Prämienrisiko: Die Verteilung des Prämienrisikos sollte so erfolgen, dass der Mittelwert einen erwarteten Gewinn oder Verlust einschließlich der Bewegung der Prämienrückstellungen im Laufe des Jahres widerspiegelt. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.
- —
Rückstellungsrisiko: Das Rückstellungsrisiko sollte so verteilt werden, dass der Mittelwert etwa null beträgt, da beim besten Schätzwert kein Gewinn erwartet wird. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.
- —
Beim Prämien- und Rückstellungsrisiko werden die folgenden beiden Segmente verlangt:
- —
o Solvabilität-2-Geschäftsbereiche (S2LoB): Gemäß Definition in Anhang II der delegierten Verordnung, basierend auf den in Anhang I definierten Geschäftsbereichen (LoBs).
- —
o Interne Modell-Geschäftsbereiche (IntLoB): Dies ist die unterste Ebene der direkten Ergebnisse des internen Modells, auf der die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Verluste und der SCR verfügbar ist. Es wird erwartet, dass das Unternehmen IntLoBs sowohl für die interne Berichterstattung als auch für die Verwaltung der Kapitalpositionen verwendet. IntLoBs liegen in der Regel nahe am Parameterisierungsgrad. Sie sollten ein Verständnis des modellspezifischen Verhaltens des internen Modells ermöglichen.
- —
Die monetären Beträge dieses Meldebogens werden abgezinst.
- —
Hohe Perzentile stellen für das Unternehmen ein negatives Ergebnis dar, da die zugrunde liegende Verteilung eine Verlustverteilung ist (Für die Berechnung der SCR wird 99,5 verwendet).
- —
Im Allgemeinen wird erwartet, dass die geforderten Zahlen in beiden Granularitäten (intern oder Solvabilität-II-LoBs) verfügbar sind und so weit wie möglich durchgängig für jede dieser beiden Granularitäten gemeldet werden (Mittelwertaddition usw.).
- —
Der Begriff „diversifiziert” wird in diesem Meldebogen verwendet, um zwischen verschiedenen Granularitätsebenen zu unterscheiden (z. B. ist das diversifizierte Rückstellungsrisiko das aggregierte Gesamtrückstellungsrisiko im Vergleich zur Summe der nichtdiversifizierten S2LoBs).
CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
Risikomodelldaten | ||
C0010/R0010 | Ist das SCR-Risikomaß für das Prämienrisiko zentriert? | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja — Die SCR wird als Abweichung vom erwarteten Ergebnis gemessen (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020. Nein — Die SCR wird als Abweichung von null gemessen (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020. Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020. |
C0010/R0020 | Kurze Beschreibung des für das Prämienrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes | Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Prämienrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung). Orientieren Sie sich dabei an der in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Parametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen von VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis usw.). Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells dem Risikomaß gemäß Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „ Risikomaß des internen Modells entsprechend Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie” . |
C0010/R0030 | Ist das SCR-Risikomaß für das Rückstellungsrisiko zentriert? | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040. Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040. Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040. |
C0010/R0040 | Kurze Beschreibung des für das Rückstellungsrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes | Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Rückstellungsrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung). Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.). Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” . |
C0010/R0050 | Ist das SCR-Risikomaß für das Katastrophenrisiko zentriert? | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060. Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060. Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060. |
C0010/R0060 | Kurze Beschreibung des für das Katastrophenrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes | Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Katastrophenrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der wirtschaftlichen Gewinn- und Verlustverteilung). Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.). Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” . |
Interne LoB-Zuweisung | ||
C0020 | Interner Geschäftsbereich | Name des internen Geschäftsbereichs, der im internen Modell verwendet wird. Dieser Name muss im gesamten Meldebogen einheitlich verwendet werden. |
C0030 | Solvabilität-II-Geschäftsbereich | Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Berufsunfähigkeitsversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung Es wird erwartet, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angeben, in welchen Solvabilität-II-LoB die einzelnen internen LoBs einbezogen werden. Wenn eine interne LoB-Karte zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, wird in C0040 für jede zugeordnete Solvabilität-II-LoB der entsprechende Anteil des internen LoB (als Wert zwischen 0 und 1) angegeben. Diese Werte addieren sich für jede interne LoB, die zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, zu 1. Im Falle einer Eins-zu-eins-Zuordnung ist C0040 gleich 1. |
C0040 | Prämienrisiko-Indikator | Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:
|
C0050 | Rückstellungsrisiko-Indikator | Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:
|
C0060 | Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist | Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist. Die Angabe erfolgt als Dezimalzahl, d. h. z. B. 10 % wird als 0,1 angegeben. |
Modelldaten für das Bruttorückstellungsrisiko | ||
Z0010 | SII-Geschäftsbereich | Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Berufsunfähigkeitsversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung |
Z0020 | Art des Risikos | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 2 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung 3 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 4 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung |
C0070 | Diversifiziertes Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko | Aggregiertes Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
C0080 | SII-Geschäftsbereich | Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
C0090 | Interner Geschäftsbereich | Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
R0070 | Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst | Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (ohne Abzug der Rückversicherung). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
R0080 | Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) | Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist. |
R0090 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. In dieser Zelle ist das Einzelrisiko der jeweiligen Granularität mit dem genehmigten Risikomaß des internen Modells anzugeben. |
R0100 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist der Mittelwert der Prognose für Gewinn- und Verlustverteilung gemäß dem genehmigten Modell, d. h. der für die Berechnung der offiziellen SCR relevante Wert. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf nicht abgezinster Basis). |
R0110 | Simulierte Standardabweichung (Output) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse (kombiniertes Verhältnis) im Zusammenhang mit Schadenereignissen auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0120-R0330 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Schadenereignissen verlangten Beträge der Perzentile auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. Entspricht die Definition des Risikomaßes der Definition des Risikomaßes in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie, so weicht das 99,5-Perzentil von der SCR um den simulierten Mittelwert (Output) ab. |
Modelldaten für das Nettorückstellungsrisiko | ||
R0340 | Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst | Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. |
R0350 | Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) | Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist. |
R0360 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. |
R0370 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0380 | Simulierte Standardabweichung (Output) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0390-R0600 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
Modelldaten für das Bruttoprämienrisiko | ||
Z0020 | Art des Risikos | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 2 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung 3 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 4 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung |
C0100 | Diversifiziertes Prämienrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko | Aggregiertes Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
C0110 | SII-Geschäftsbereich | Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
C0120 | Interner Geschäftsbereich | Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB. Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
R0610 | Gebuchte Bruttobeiträge | Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
R0620 | Verdiente Bruttobeiträge | Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
R0630 | Gebuchte Bruttoprämien in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag, geplant | Geplante Bruttoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen. |
R0640 | Gebuchte Brutto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) | Gebuchte Beitragsüberträge ohne Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind. |
R0650 | Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) | Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind. |
R0660 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. |
R0670 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist die mittlere Schadenquote der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0680 | Simulierte Standardabweichung (Output) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0690-R0900 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
Modelldaten für das Nettoprämienrisiko | ||
R0910 | Gebuchte Nettobeiträge | Die „gebuchten Nettobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
R0920 | Verdiente Nettobeiträge | Summe der „gebuchten Nettobeiträge” abzüglich der Veränderung der Netto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
R0930 | Gebuchte Nettoprämien in den 12 Monaten nach dem Stichtag, geplant | Geplante Nettoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Meldestichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen. |
R0940 | Gebuchte Netto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) | Gebuchte Beitragsüberträge nach Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind. |
R0950 | Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) | Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind. |
R0960 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. |
R0970 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0980 | Simulierte Standardabweichung | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R0990-R1200 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung | ||
Z0020 | Art des Risikos | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 2 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung 3 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko 4 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung 5 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert, mit implizitem Katastrophenrisiko 6 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert |
C0130 | Undiversifiziert insgesamt | Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung vor Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Nichtlebensversicherungsrisiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
C0140 | Diversifikation | Differenz zwischen dem undiversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung und dem diversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung. Dieser Betrag ist der Diversifikationseffekt und ist als negativer Wert auszuweisen. |
C0150 | Diversifiziert | Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind. |
R1210 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. |
R1220 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R1230 | Simulierte Standardabweichung (Output) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R1240-R1450 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung | ||
R1460 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln. |
R1470 | Simulierter Mittelwert (Output) | Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R1480 | Simulierte Standardabweichung (Output) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis). |
R1490-R1700 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren | ||
C0020 | Vom Katastrophenereignis betroffene Kategorien | Liste aller Kategorien, die für die betreffende Gefahr von dem Katastrophenereignis betroffen sind. |
C0160 | Katastrophe | Bezeichnung der Naturkatastrophe oder der vom Menschen verursachten Gefahr je modellierter Region. Geben Sie bitte den Namen der Region und der Gefahr an. Geben Sie dabei keine generischen Bezeichnungen wie Region 1 oder Gefahr 1 an. Es wird empfohlen, die Namen der Gefahren und Regionen in englischer Sprache anzugeben. |
C0170 | Kommerziell verfügbares Verkäufermodell, das verwendet wird (falls zutreffend) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0180 | Name und Version des verwendeten kommerziell verfügbaren Verkäufermodells (falls zutreffend) | Wird im internen Modell für die Gefahr ein kommerziell verfügbares Verkäufermodell verwendet, so sind in diesem Feld Name und Version des Modells anzugeben, auf das sich die Simulationen stützen. |
C0190 | Erläuternde Informationen (falls AEP-Verlust nicht verfügbar ist) | Machen Sie kurze Angaben zum Modell und zu den Gründen, falls das Feld „AEP-Verlust” nicht verfügbar ist. Vorbehaltlich der Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde können in diesem Feld auch Informationen über Modellierungsansätze in anderen Fällen bereitgestellt werden. |
C0200 | Versicherungssumme insgesamt | Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre Versicherungsgesamtsumme für das Direktversicherungsgeschäft, aufgeschlüsselt nach Gefahr und Region, mitzuteilen. |
C0210 | Gefährdungspotenzial | Vom Unternehmen verwendetes Gefährdungspotenzial, das mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde vereinbart wurde. Die verwendeten Parameter können sich je nach Gefahr und Region unterscheiden. |
C0220 | Expositionsparameter | Kurze Beschreibung der in der vorhergehenden Spalte (C6) verwendeten Expositionsparameter. |
Verteilung der Verluste aus Katastrophengefahren — Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) | ||
Z0010 | Interner Geschäftsbereich | Name des internen Geschäftsbereichs, der vom Unternehmen verwendet wird. |
C0230-C0400/R1710 | Simulierter Mittelwert aus dem Modell für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) | Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Der Mittelwert ist wie folgt aufzuschlüsseln:
Der „jährliche Verlust” ist ausdrücklich nicht „der durchschnittliche jährliche Verlust” (Average Annual Loss, AAL), sondern der anhand der statistischen Messgröße, d. h. Mittelwert, Standardabweichung oder Perzentil, bestimmte Verlust. Der AAL entspricht dem Mittelwert des jährlichen Verlusts. |
C0230-C0400/R1720 | Simulierte Standardabweichung für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) | Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Die Standardabweichung ist genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert. |
C0230-C0400/R1730-R1810 | Simulierte Perzentile für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) | Dies sind die Perzentile der Wahrscheinlichkeitsverteilung gemäß der Ermittlung im Simulationsprozess für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Gemeldet werden die Perzentile 0,75, 0,9, 0,96, 0,98, 0,99, 0,995, 0,996, 0,998 und 0,999. Die Informationen für jedes einzelne Perzentil sind genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert. |
Angaben zu Prämien und Versicherungssummen | ||
C0410/R1820-R1950 | Jährliche Bruttoprämien — Direktversicherung | Aufschlüsselung der gebuchten jährlichen Bruttoprämien für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen. Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird. |
C0420/R1820-R1950 | Versicherungssumme insgesamt — Direktversicherung | Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Versicherungssumme für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen. Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird. |
C0410/R1960-R1990 | Jährliche Bruttoprämien — Rückversicherung | Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre jährlichen gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämien nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen. |
C0420/R1960-R1990 | Versicherungssumme insgesamt — Rückversicherung | Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, den Gesamtbetrag der Versicherungssumme für die Rückversicherung nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen. |
AUFTEILUNG DER PRÄMIENEINNAHMEN | ||
C0430/R2000 | Direktversicherung | Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Direktgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
C0430/R2010 | Rückversicherung | Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Rückversicherungsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
C0430/R2020 | Retrozession | Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Retrozessionsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
SONSTIGE SIGNIFIKANTE GEFAHREN | ||
C0440/R2030 | Sonstige signifikante Gefahren | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäftstätigkeit andere signifikante Gefahren enthält, die oben unter NatCat oder den vom Menschen verursachten Gefahren nicht erfasst sind, sollten hier „Ja” angeben; andernfalls ist „Nein” anzugeben. |
C0440/R2040 | Beschreibung der sonstigen Gefahren | Bei der Angabe von „Ja” sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hier eine Textbeschreibung dieser sonstigen signifikanten Gefahr(en) liefern. |
AGGREGATIERTE KATASTROPHEN-SCR — nach Abzug der Rückversicherung | ||
C0450/R2050 | Undiversifiziertes NatCat-Risiko insgesamt | Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren. |
C0450/R2060 | Diversifikation zwischen NatCat-Gefahren | Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat-Gefahren. Berechnet als SCR für NatCat-Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren. |
C0450/R2070 | Vom Menschen verursachtes undiversifiziertes Risiko insgesamt | Summe der SCR für sämtliche vom Menschen verursachten Risikogefahren. |
C0450/R2080 | Diversifikation zwischen vom Menschen verursachten Gefahren | Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen vom Menschen verursachten Gefahren. Berechnet als SCR für vom Menschen verursachten Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren. |
C0450/R2090 | Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | SCR für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko. |
C0450/R2100 | Diversifikation zwischen sonstigen Nichtlebenskatastrophengefahren | Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für sonstige Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle sonstigen Risikogefahren. |
C0450/R2110 | Nichtlebenskatastrophenrisiko — Gesamtdiversifikation | Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat, vom Menschen verursachten und sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für Katastrophenrisiko — SCR für NatCat-Risikogefahren — SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren — SCR für alle sonstigen Risikogefahren. |
C0450/R2120 | Nichtlebenskatastrophenrisiko insgesamt — diversifiziert | SCR für das Katastrophenrisiko. |
S.26.14 — Internes Modell: Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden die Ergebnisse der internen Modelle für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherungen gemeldet. Wenn Versicherer im Modell für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung auch das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, erfassen, sollten in diesem Meldebogen auch die Ergebnisse des Modells der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betrieben wird, ausgewiesen werden. Je nach Struktur des Modells für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung sollte einer der beiden Blöcke für das Langlebigkeits- und das Sterblichkeitsrisiko verwendet werden. Wenn das interne Modell so strukturiert ist, dass das Sterblichkeits- und das Langlebigkeitsrisiko zusammen modelliert werden, so ist für diese Risiken nur R0270 anzugeben, wo diese beiden Risiken kombiniert behandelt werden. Für Zellen, die nicht realistisch ausgefüllt werden können, sollte generell eine Alternative gewählt werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen innerhalb eines Untermoduls keine Trend-, Level- oder Volatilitätsmodellierung vornehmen kann, sollten die Informationen auf der entsprechenden aggregierten Ebene bereitgestellt werden.CODE | ELEMENT | HINWEISE |
---|---|---|
OPTION 1 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO | ||
C0010/R0010, R0060, R0250, R0270 C0030-C0040/R0110 | Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes | Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR. Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ). |
C0050/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 | Gebuchte Nettobeiträge | Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge nach Abzug der Rückversicherung ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0060/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 | Versicherungssumme | Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0070/R0010-R0270 | Solvenzkapitalanforderungen | Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung. Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen: Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Teilrisiken zu melden. Für das Stornorisiko gilt Folgendes:
|
C0080/R0010-R0270 | Mittelwert | Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0090/R0010-R0270 | Standardabweichung | Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0100-C0310/R0010-R0270 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
OPTION 2 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.02) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.01). | ||
C0010/R0300 | Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes | Das Katastrophenrisiko ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR. |
C0050/R0300 | Gebuchte Nettobeiträge | Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0060/R0300 | Versicherungssumme | Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0070/R0280-R0300 | Solvenzkapitalanforderungen | Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung. Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden. |
C0080/R0280-R0300 | Mittelwert | Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der SCR |
C0090/R0280-R0300 | Standardabweichung | Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0100-C0310/R0280-R0300 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
OPTION 1 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO | ||
Z0010 | Art des in Leben & Kranken modellierten Krankenversicherungsrisikos | In der erschöpfenden Liste gibt es drei Optionen: SLT, NSLT und SLT+NSLT |
C0010/R0310, R0360, R0560 C0030-C0040/R0410-R0460 | Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes | Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR. Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ). |
C0050/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 | Gebuchte Nettobeiträge | Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0060/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 | Versicherungssumme | Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0070/R0310-R0570 | Solvenzkapitalanforderungen | Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung. Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen: Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden. Für das Stornorisiko gilt Folgendes:
„Art des Stornos (außer Massenstorno)” erfasst das Risiko des Nichtmassenstornos, wenn eine Aufschlüsselung in Anstieg/Rückgang nicht möglich ist, und bietet eine Unterteilung in drei grobe Kategorien: „vollständiger Rückkauf” , d. h. Beendigung des Vertrags, „Teilrückkauf” und eine „andere” Ausübung vertraglicher Optionen oder „Verhalten des Versicherungsnehmers” . |
C0080/R0310-R0570 | Mittelwert | Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0090/R0310-R0570 | Standardabweichung | Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0100-C0310/R0310-R0570 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
OPTION 2 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.05) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.03). | ||
C0010/R0600 | Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes | Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR. Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ). |
C0050/R0600 | Gebuchte Nettobeiträge | Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0060/R0600 | Versicherungssumme | Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. |
C0070/R0580-R0600 | Solvenzkapitalanforderungen | Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung. Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden. |
C0080/R0580-R0600 | Mittelwert | Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0090/R0580-R0600 | Standardabweichung | Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR |
C0100-C0310/R0580-R0600 | Perzentile von 0,001 bis 0,999 | Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben. |
SOLVENZKAPITALANFORDERUNGEN | ||
C0320/R0610 | Undiversifiziertes Risiko insgesamt Lebensversicherungstechnisches Risiko Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko | Die Summe aller (Teil-)SCR. Geben Sie bei Storno bitte die Summe entsprechend der Aufteilung auf der untersten Ebene an. Beispiele: (1) Sind Stornoanstieg, Stornorückgang und Massenstorno verfügbar, geben Sie bitte die Summe an, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich auch die Stornoaufteilung verfügbar ist. (2) Wenn Massenstorno und Stornoaufteilung sowie Storno-Unterebenen verfügbar sind, verwenden Sie bitte die Summe aus Massenstorno und Stornoaufteilung. Wenn nur Storno-Unterebenen verfügbar sind, wählen Sie diese bitte. |
C0320/R0620 | Diversifikation: Lebensversicherungstechnisches Risiko Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko | Die Diversifikation zwischen Teilrisiken. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0320/R0630 | Diversifiziertes Risiko: Lebensversicherungstechnisches Risiko Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko | Die aggregierte SCR für Lebens- und Krankenversicherungsrisiken nach Aggregation aller Teilrisiken. |
S.26.15 — Internes Modell: Operationelles Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Jedes Unternehmen kann seine eigene Einstufung der operationellen Risiken verwenden. Die Spalten C0020-C0060 enthalten Informationen über die vom Unternehmen definierten Szenarien. Bei mehrstufigen Einstufungen sollten Daten zu mindestens den beiden höchsten Ebenen des operationellen Risikos vorgelegt werden (L1 als höchste und L2 als unmittelbar nächste Ebene, sofern vorhanden). Alle erforderlichen Angaben beziehen sich auf die für ein Jahr prognostizierten Verlustwahrscheinlichkeitsverteilungen. Bei einer Ereigniskategorie, die als Ebene-1-Ereignis (L1) definiert ist, sollten sich alle numerischen Informationen (SCR, Quantile) auf die auf dieser Ebene vorgenommene Aggregation des Risikos beziehen. Jede Kategorie, die in den Ebene-2-Ereignissen (L2) ermittelt wurde, könnte natürlich aus einer Aggregation niedrigerer Verlustverteilungen stammen.Klassifizierung der internen Szenarios [Freitext] | Eindeutige Kennung [Nummer] | Eindeutige Kennung der oberen Ebene. [Nummer] | |
---|---|---|---|
L2 A | 201 | 101 | Die eindeutige Kennung der entsprechenden Ebene wird nicht der L1-Ebene zugeordnet, da die obere Ebene das operationelle Risiko selbst ist. |
L2 B | 202 | 101 | |
L2 C | 203 | 101 | |
L2 D | 204 | 102 | |
L2 E | 205 | 102 | |
L1 A | 101 | ||
L1 B | 102 |
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Wird die Basel-L1-Einstufung verwendet? | Geben Sie bitte an, ob die sieben in Basel II spezifizierten oberen Kategorien (L1) verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0010/R0020 | Wird die Basel-L1- und L2-Klassifikation verwendet? | Geben Sie bitte an, ob die Baseler Kategorien für die Ebenen 1 und 2 und die entsprechende Hierarchie (welche L2 in jeder L1 enthalten sind) aus Basel II [Anhang 7] verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0020 | Bezeichnung des Szenarios | Diese Tabelle ist von allen Gruppen auszufüllen, auch wenn das Unternehmen bei „C0010/R0010” und/oder „C0010/R0020” „Nein” antwortet, mit Angabe der Bezeichnung der internen Szenarien, die im internen Modell bei der Berechnung des operationellen Risikos verwendet werden. |
C0030 | Eindeutige Kennung | Dies ist eine eindeutige Kennung des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld. |
C0040 | Eindeutige Kennung der oberen Ebene. | Dies ist eine eindeutige Kennung für die obere Ebene des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld. |
C0050 | Zuordnung zur Basel-L1-Einstufung | Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0010 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L1 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
C0060 | Zuordnung zur Basel-L2-Einstufung | Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0020 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L2 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist. Das Ereignis „Sonstiges” kann verwendet werden, wenn das Risiko in eine Basel-L1-Ebene eingestuft werden könnte, es aber keine Ebene 2 gibt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
C0070 | Wahrscheinlichkeitsverteilung | Geben Sie bitte die Wahrscheinlichkeitsverteilung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Die Positionen 1 bis 6 sind zu verwenden, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung quantifiziert wird; Position 7, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung durch Aggregation von Verteilungen auf niedrigerer Ebene ermittelt wird. |
C0080 | Solvenzkapitalanforderung | Solvenzkapitalanforderung abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario. |
C0090-C0210 | Perzentile | Perzentile der Verlustverteilung (Verluste rechts) abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario. |
C0220/R0030 | Ebene 2 insgesamt — undiversifiziert | Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 2. Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein. |
C0220/R0040 | Summe der Diversifikation innerhalb Posten der Ebene 2 | Differenz zwischen der Summe der undiversifizierten SCR der Einzelrisiken und C0220/R0030. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. Wenn beispielsweise die niedrigere Ebene L3 ist (durch Wahrscheinlichkeitsverteilungen quantifiziert), geben Sie bitte die Differenz zwischen der Summe von L3 und der Summe von L2 (eigenständige Werte) an. |
C0220/R0050 | Ebene 1 insgesamt — undiversifiziert | Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 1. Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein. |
C0220/R0060 | Operationelles Risiko — Diversifikation zwischen Posten der Ebene 1 | Differenz von C0220/R0050 und C0220/R0070. Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben. |
C0220/R0070 | Operationelles Risiko — diversifiziert | Diversifizierte Kapitalanforderung für das operationelle Risiko abzüglich risikomindernder Verträge. |
S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über die Merkmale von Änderungen des Modells gemäß den genehmigten Grundsätzen und über die Frage, wie sich die SCR in einem jährlichen Berichtszeitraum aufgrund Änderungen, die in diesem Zeitraum umgesetzt wurden, verändert hat. Dieser Zeitraum kann vom Zeitraum abweichen, der sich beispielsweise aus der Strategie für Modelländerungen bezüglich mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt. Geringfügige Änderungen des Modells sollten innerhalb der Berichtszeiträume oder über die Berichtszeiträume hinweg nicht doppelt gezählt werden. Wenn eine wesentliche Änderung geringfügige Änderungen beinhaltet oder sich aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt, dann gilt Folgendes:- —
Entweder sind die Auswirkungen dieser geringfügigen Änderungen bei der wesentlichen Änderung herauszunehmen, wenn diese geringfügigen Änderungen in einem vorangegangenen Berichtszeitraum vorgenommen wurden, oder
- —
sie sind in die „gesamten geringfügigen Änderungen” aufzunehmen, und ihre Auswirkungen sind aus der wesentlichen Änderung aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen herauszunehmen.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Art der Änderung | ||
C0010 | Wesentliche Änderung | Die Angaben in dieser Zeile sollten sich auf eine wesentliche Änderung (in einem bestimmten Berichtszeitraum) beziehen. Zwar können mehrere wesentliche Änderungen für eine einzige Genehmigung zusammengefasst werden, sie sollten jedoch getrennt behandelt werden, wenn es sich um mehrere wesentliche Änderungen handelt. Benennungskonvention: Wesentliche Änderung 1_Komponente 1. |
ID der Änderung | ||
C0020 | ID der Änderung | Die ID der Änderung sollte bei Einzel- und Gruppenmeldungen die gleiche sein. Sie dient dazu, die jeweiligen Einzeländerungen der Gruppenänderung für den Berichtszeitraum ermitteln zu können. |
Beschreibung der Änderung | ||
C0030 | Datum der Genehmigung | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Genehmigung gemäß Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurde. |
C0040 | Datum der Antragstellung | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der schriftliche Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen nationalen Behörde (für genehmigte Änderungen) gestellt wurde. |
C0050 | Beschreibung der Änderungsstrategie | Beschreiben Sie kurz die Art der Änderung und die Aspekte des Modells, die geändert wurden. |
C0060 | Grund der Änderung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Änderung des Risikoprofils 2 — Änderung der Eingabedaten und Annahmen 3 — Änderung der Methodik 4 — Sonstige |
C0070 | Sonstige Kategorisierung und Erläuterung | Beschreiben Sie die Kategorisierung, falls abweichend von Spalte C0060. Bei Angaben hier ist in der Spalte C0060 „Sonstige” anzugeben. |
C0080 | Auswirkungen auf das Marktrisiko | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Marktrisiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0090 | Auswirkungen auf das Risiko CREDIT FinInstr | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Finanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0100 | Auswirkungen auf das Risiko CREDIT NonFinInstr | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Nichtfinanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0110 | Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0120 | Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0130 | Auswirkungen auf das operationelle Risiko | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das operationelle Risiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0140 | Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0150 | Auswirkungen auf Abhängigkeitsstruktur und Korrelationen | Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Diversifikationsvorteile aufgrund von Änderungen der Abhängigkeitsstruktur und/oder der Korrelationen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: Ja Nein |
C0160 | Sonstige [Freitextfeld] | Beschreiben Sie, wie sich die Modelländerung auf (etwaige) andere modellierte Beiträge zur Solvenzkapitalanforderung ausgewirkt hat. |
C0170 | Qualifikation der Änderung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Qualitativ 2 — Quantitativ 3 — Kombination von quantitativ/qualitativ |
Auswirkungen der Änderung | ||
C0180 | Gesamtwert der SCR vor Änderung (Betrag) | Betrag der Gesamt-SCR (vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) vor der Änderung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe). |
C0190 | Stichtag für die Auswirkung auf die SCR | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Stichtags für durch die Modelländerung bedingte Auswirkungen auf die SCR an (nur wesentliche Änderungen). Dies ist das von den zuständigen nationalen Behörden im Schreiben zur Genehmigung des Antrags auf eine wesentliche Änderung angegebene Datum, ab dem das genehmigte Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden kann. |
C0200 | Gesamtwert der SCR nach Änderung (Betrag) | Betrag des Gesamtwerts der SCR (erforderlichenfalls vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) nach der im Genehmigungsantrag spezifizierten Modelländerung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe). |
C0210 | Veränderung der SCR insgesamt in % | Relative Veränderung der SCR insgesamt in Prozent. (nur wesentliche Änderungen) |
C0220 | Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe). |
C0230 | Eigenmittel mit Änderung (Betrag) | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe). |
C0260 | Andere Auslöser | Wenn das Ausmaß der Änderung der SCR nicht der Auslöser für die Einstufung als wesentliche Änderung ist, beschreiben Sie bitte, nach welchen Kriterien die Änderung als wesentlich eingestuft wird (nur der Auslöser, der die Änderung ausgelöst hat). |
C0270 | Sonstige Auslöserwirkung (Betrag) | Betrag der Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR) |
C0280 | Sonstige Auslöserwirkung in % | Prozentuale Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR) |
Geringfügige Änderungen | ||
C0220 | Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne die geringfügigen Änderungen des Modells. |
C0230 | Eigenmittel mit Änderung (Betrag) | Gesamtbetrag der anrechenbaren Eigenmittel ohne die geringfügigen Modelländerungen zuzüglich der Summe der Auswirkungen der geringfügigen Modelländerungen auf den Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für diesen Berichtszeitraum. |
C0240 | SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR erhöhen | Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum erhöht hat. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe). |
C0250 | SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR verringern | Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum verringert hat, anzugeben in der Berichtswährung und für diesen Berichtszeitraum. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe). |
C0290 | Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen | Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen. |
C0300 | Akkumulationsschwelle | Schwellenwert für die Akkumulation gemäß Festlegung in der Modelländerungsstrategie. |
C0310 | Zurücksetzen | Geben Sie bitte an, ob die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde:
|
C0320 | Grund für das Zurücksetzen | Geben Sie bitte kurz an, aus welchem Grund die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde. |
S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen S.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind. Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben. Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist. Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG). Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden. Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
R0001/C0001 | Vereinfachungen — Feuerrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen. |
R0002/C0001 | Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm 2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben 3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen 4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel 5 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch 9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden. |
Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung | ||
C0010/R0010 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0020–R0060 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0010/R0070 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0020/R0010 | Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0020–R0060 | Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr. |
C0020/R0070 | Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0030/R0010 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0020–R0060 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0030/R0070 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0010/R0080 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0020/R0080 | Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung. |
C0030/R0080 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0010/R0090 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0100–R0150 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0010/R0160 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0020/R0090 | Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0100–R0150 | Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0020/R0160 | Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0030/R0090 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0100–R0150 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0030/R0160 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0010/R0170 | SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0180 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0020/R0170 | Risikominderung insgesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0180 | Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0030/R0170 | SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0180 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0010/R0190 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0010/R0200 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0010/R0210 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0190 | Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0200 | Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0020/R0210 | Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0190 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0200 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0030/R0210 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung | ||
C0010/R0300 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0310–R0330 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0010/R0340 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0300 | Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0310–R0330 | Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0340 | Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0300 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0310–R0330 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0340 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
Katastrophenrisiko Nichtleben | ||
Naturkatastrophenrisiko — Sturm | ||
C0040/R0610–R0780 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung). Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0040/R0790 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation. |
C0050/R0400–R0590 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 23 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0050/R0600 | Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0060/R0400–R0590 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0060/R0600 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0070/R0400–R0590 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0070/R0600 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0080/R0400–R0590 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0090/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0090/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0090/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0090/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0090/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0090/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0100/R0400–R0590 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 23 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0100/R0790 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0800 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0110/R0400–R0590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 23 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0110/R0600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0110/R0790 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0110/R0800 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0120/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jedem der festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0120/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 23 festgelegten Gebiete. |
C0120/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0120/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0120/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0120/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben | ||
C0130/R1040–R1210 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0130/R1220 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0140/R0830–R1020 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebieten belegen ist. |
C0140/R1030 | Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0150/R0830–R1020 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0150/R1030 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0160/R0830–R1020 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0160/R1030 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0170/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0170/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen. |
C0170/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0170/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0180/R0830–R1020 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1030 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0180/R1220 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1230 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0190/R0830–R1020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0190/R1030 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0190/R1220 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0190/R1230 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0200/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jedem der 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0200/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen. |
C0200/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0200/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen | ||
C0210/R1410–R1580 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0210/R1590 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0220/R1260–R1390 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0220/R1400 | Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0230/R1260–R1390 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0230/R1400 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0240/R1260–R1390 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0240/R1400 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0250/R1260–R1390 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0260/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0260/1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0260/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0260/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen. |
C0260/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0260/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0270/R1260–R1390 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1400 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0270/R1590 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0280/R1260–R1390 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 14 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0280/R1400 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0280/R1590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0280/R1600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0290/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0290/R1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0290/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0290/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0290/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0290/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Naturkatastrophenrisiko — Hagel | ||
C0300/R1730–R1900 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0300/R1910 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0310/R1630–R1710 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der Gesamtversicherungssumme für jedes der 11 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0310/R1720 | Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0320/R1630–R1710 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 11 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0320/R1720 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0330/R1630–R1710 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0330/R1720 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0340/R1630–R1710 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 11 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0350/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 11 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0350/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0350/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0350/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen. |
C0350/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0350/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0360/R1630–R1710 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 11 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1720 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0360/R1910 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1820 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0370/R1630–R1710 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 11 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0370/R1720 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0370/R1910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0370/R1920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0380/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 11 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0380/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 11 festgelegten Gebiete. |
C0380/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0380/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0380/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0380/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch | ||
C0390/R1950 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0400/R1950 | Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet. |
C0410/R1950 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0420/R1950 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0430/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht. |
C0430/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0430/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0440/R1950 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0450/R1950 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0460/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch. |
C0460/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0460/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | ||
C0470/R2000 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0480/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0490/R2000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0500/R2000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
C0510/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht | ||
C0520/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR | Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24000000 EUR. |
C0530/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR | Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24000000 EUR oder weniger. |
C0540/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko. |
C0550/R2100 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0560/R2100 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
C0570/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision | ||
C0580/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0590/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0600/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0610/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0620/R2200 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0630/R2200 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0640/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0650/R2200 | Schiffsname | Name des betreffenden Schiffs. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion | ||
C0660–C0700/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform. |
C0710/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0720/R2300 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0730/R2300 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0740/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0750/R2300 | Name der Plattform | Name der betreffenden Plattform. |
Anzahl der Schiffe | ||
C0781/R2421 | Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle | Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt | ||
C0760/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0760/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0760/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0770/R2400 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0780/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt | ||
C0790–C0800/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung — Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug. |
C0810/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko. |
C0820/R2500 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0830/R2500 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko. |
C0840/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung — insgesamt (Zeile) | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer | ||
C0850/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko. Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt: Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken. Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern. |
C0860/R2600 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0870/R2600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko. |
C0880/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht | ||
C0890/R2700–R2740 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart | Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten: Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbstständige Handwerker oder Kunsthandwerker; Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung; Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung; Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbstständige Handwerker und Kunsthandwerker; Nichtproportionale Rückversicherung. Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0890/R2750 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt | Gesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien. |
C0900/R2700–R2740 | Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart | Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird. |
C0910/R2700–R2740 | Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart | Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt. |
C0920/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart. |
C0920/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten. |
C0930/R2700–R2740 | Geschätzte Risikominderung — Deckungsart | Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0930/R2750 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten. |
C0940/R2700–R2740 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0940/R2750 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten. |
C0950/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0950/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0960/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0960/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0960/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0970/R2800 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0980/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution | ||
C0990/R2900–R2910 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung | Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0990/R2920 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt | Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1000/R2900–R2910 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung | Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe. |
C1000/R2920 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1010/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1010/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1020/R2900–R2910 | Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung | Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1020/R2920 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1030/R2900–R2910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1030/R2920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1050/R3000 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten | Bruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient. |
C1060/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1070/R3000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1080/R3000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1090/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1100/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1100/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1100/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1110/R3100 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1120/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | ||
C1130/R3200–R3240 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen: Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung; Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung. Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken; Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung. Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C1140/R3200–R3240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen. |
C1140/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1140/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1140/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1150/R3250 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1160/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
Katastrophenrisiko Krankenversicherung | ||
Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall | ||
C1170/R3300–R3600, C1190/R3300–R3600, C1230/R3300–R3600, C1250/R3300–R3600 | Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart | Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind: Tod durch Unfall; Dauerhafte Invalidität durch Unfall; 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall; Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls. |
C1180/R3300–/R3600, C1200/R3300–R3600, C1240/R3300–R3600, C1260/R3300–R3600 | Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart | Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mithilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien. |
C1270/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1270/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1270/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1270/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1280/R3300–R3600 | Geschätzte Risikominderung | Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1280/R3610 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1290/R3300–R3600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C1290/R3610 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1300/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt. |
C1300/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1300/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1300/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration | ||
C1310/R3700–R4010 | Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder | Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen: Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen. Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab. Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt. Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert: Tod durch Unfall; Dauerhafte Invalidität durch Unfall; 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall; 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall; Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls. |
C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 | Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart | Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen. |
C1370/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1410 | Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentration zu berücksichtigen sind. |
C1370/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1370/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1370/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1380/R3700–R4010 | Geschätzte Risikominderung — Länder | Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1380/R4020 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1390/R3700–R4010 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder | Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C1390/R4020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1400/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1400/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1400/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1400/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4020 angegebenen Diversifikationseffekts. |
Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie | ||
C1440/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder | Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen: Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes. Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken. Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen: Krankenhausaufenthalt; Beratung bei einem Allgemeinarzt; keine formelle Gesundheitsversorgung. |
C1450/R4100–R4410, C1470/R4100–R4410, C1490/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder | Mithilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1460/R4100–R4410, C1480/R4100–R4410, C1500/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder | Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1510/R4100–R4410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1550 | Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind. |
C1420/R4420 | Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen. |
C1430/R4420 | Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder. Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird. |
C1510/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
C1520/R4420 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder. |
C1530/R4420 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder. |
C1540/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind). In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens | Name des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:
Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
|
C0050 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0060 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse. |
C0070 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen. |
C0080 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0090 | Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0100 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. |
C0110 | Einforderbare Beträge (netto) | Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. |
C0120 | Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern. |
C0130 | Finanzielle Garantien | Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren. |
C0140 | Bareinlagen | Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat. |
C0150 | Insgesamt erhaltene Garantien | Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien. Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge. |
C0155 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen an (sofern anwendbar). Die Aufschlüsselung nach Währung muss lediglich 90 % der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge abdecken. Die übrigen 10 % können unter „andere Währungen” zusammengefasst werden. |
Angaben zu Rückversicherern | ||
C0160 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
|
C0170 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0180 | Eingetragener Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können. Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt. |
C0190 | Art des Rückversicherers | Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Direktlebensversicherer 2 — Direkt-Nichtlebensversicherer 3 — Mehrsparten-Direktversicherer 4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen 5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen) 6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind) 7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen 8 — Zweckgesellschaft 9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind) 10 — Staatlicher Pool |
C0200 | Sitzland | Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt. |
C0210 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating. Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Wenn in C0220 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0220 | Benannte ECAI | Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). – |
C0230 | Bonitätsstufe | Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0240 | Internes Rating | Internes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:- a)
- Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
- b)
- Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
- c)
- Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
- d)
- sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Name des rückversicherten Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Interner Code der SPV | Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0040 | ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):
|
C0050 | Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird |
C0060 | Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Berufsunfähigkeitsversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung 37 — Multiline (wie nachstehend definiert) Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden. |
C0070 | Art des/der Auslöser(s) in der SPV | Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Entschädigungsbasiert 2 — Modellschaden 3 — Indexbasiert oder parametrisch 4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken) 5 — Sonstige |
C0080 | Vertragliches Auslöseereignis | Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV” und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken. |
C0090 | Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten? | Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Derselbe Auslöser 2 — Unterschiedlicher Auslöser |
C0100 | Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur | Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Kein Basisrisiko 2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber 3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten 4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert 5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel 9 — Sonstige |
C0110 | Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen | Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert. 1 — Kein Basisrisiko 2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen 3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten |
C0120 | SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden). |
C0130 | Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte” der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind. |
C0140 | Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff | Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte. |
C0150 | Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik | Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch). |
C0160 | Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum | Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten 2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten |
C0170 | Von der SPV aktuell einforderbare Beträge | Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden. |
C0180 | Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen | Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. 1 — Nicht anwendbar 2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen 3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft) 4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft 5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt 6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten 9 — Sonstige. Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden. |
C0190 | Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. | Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist 2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist |
Angaben über die Zweckgesellschaft | ||
C0200 | Interner Code der SPV | Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:
Spezifischer Code:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0210 | Art des Codes der SPV | Art des im Element „Interner Code der SPV” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0220 | Rechtsnatur der SPV | Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Trust 2 — Personengesellschaft 3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung 4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform 5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft |
C0230 | Name der SPV | Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an. |
C0240 | Handelsregisternr. der SPV | Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde. |
C0250 | Land der Zulassung der SPV | Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar). |
C0260 | Zulassungsbedingungen für die SPV | Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft 2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand) 3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden 4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft |
C0270 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde. Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Wenn in C0280 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0280 | Benannte ECAI | Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). |
C0290 | Bonitätsstufe | Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0300 | Internes Rating | Internes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
S.32.01 — Unternehmen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegen, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften an der Spitze der Gruppe.- —
Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.
- —
Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).
- —
Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.
- —
Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.
- —
Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Land | Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des Unternehmens |
C0050 | Art des Unternehmens | Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Die Art der Unternehmen steht im Zusammenhang mit deren Behandlung bei der Berechnung der Gruppensolvabilität (gemäß Meldung unter C0260 dieses Meldebogens). Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Lebensversicherungsunternehmen 2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen 3 — Rückversicherungsunternehmen 4 — Mehrsparten-Unternehmen 5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG 6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG 7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG 8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut 9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Nummer 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Nummer 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 99 — Sonstige |
C0060 | Rechtsform | Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an. Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens” muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen. |
C0070 | Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend) | Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B., ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend 2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend |
C0080 | Aufsichtsbehörde | Name der für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern anwendbar). Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an. |
Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe) | ||
C0090 | Gesamtbilanzsumme (für (Rück-) Versicherungsunternehmen) | Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0100 | Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen) | Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0110 | Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen) | Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0120 | Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden. |
C0130 | Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften | Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0140 | Versicherungstechnische Leistung | (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0150 | Anlageergebnis | (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten. |
C0160 | Gesamtergebnis | Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0170 | Rechnungslegungsstandard | Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — IFRS 2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften |
Einflusskriterien | ||
C0180 | % Kapitalanteil | Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des verbundenen Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG). Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0190 | % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses | Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0200 | % Stimmrechte | Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0210 | Weitere Kriterien | Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung, zentralisiertes Risikomanagement. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0220 | Grad des Einflusses | Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Beherrschend 2 — Maßgeblich |
C0230 | Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
Einbeziehung in die Gruppenaufsicht | ||
C0240 | Einbeziehung in die Gruppenaufsicht — Ja/Nein | Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in die Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — In den Umfang einbezogen 2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a) 3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b) 4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c) |
C0250 | Einbeziehung in die Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird | Geben Sie das Datum im Format JJJJ-MM-TT nach ISO-8601 an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde. |
Berechnung der Gruppensolvabilität | ||
C0260 | Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens | Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Methode 1: Vollkonsolidierung 2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung 3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode 4 — Methode 1: Branchenvorschriften 5 — Methode 2: Solvabilität II 6 — Methode 2: Branchenvorschriften 7 — Methode 2: Lokale Vorschriften 8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG 9 — Keine Einbeziehung in die Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG 10 — Sonstige Methode |
C0270 | Durch internes Modell für die Berechnung der SCR für die Gruppe erfasst | 1 — Ja 2 — Nein |
C0280 | Art der im gruppeninternen Modell verwendeten Volatilitätsanpassung (VA) | Art der Volatilitätsanpassung, die von unter das interne Modell der Gruppe fallenden Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Entfällt 2 — Konstante VA 3 — Dynamische VA Wird zur Berechnung der Gruppensolvabilität ein internes Modell ohne VA oder die Standardformel verwendet, so sollte hier „Entfällt” angegeben werden. |
S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.- —
Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften vorgelegt werden, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.
- —
Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.
- —
In der letzten Zelle C0270 werden die Informationen über den Einzelbeitrag aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR zur SCR für die Gruppe erfasst.
- —
Zweck der in diesem Meldebogen enthaltenen Daten ist es, den Aufsichtsbehörden Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bewertung der Verfügbarkeit von Eigenmitteln verbessern und die Bewertung der Höhe der Diversifikationseffekte erleichtern.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/übriger Teil | Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Ebene der Einheit 2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio 3 — Übriger Teil |
C0050 | Fondsnummer | Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist. Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0” einzutragen. |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung von Solvabilität-II-Vorschriften) | ||
C0060 | SCR Marktrisiko | SCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen |
C0070 | SCR Gegenparteiausfallrisiko | SCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0080 | SCR lebensversicherungstechnisches Risiko | SCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0090 | SCR krankenversicherungstechnisches Risiko | SCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0100 | SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0110 | SCR operationelles Risiko | SCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen. |
C0120 | SCR auf Einzelebene | SCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag). |
C0130 | MCR auf Einzelebene | MCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen. |
C0140 | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
C0150 | Verwendung unternehmensspezifischer Parameter | Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko 2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko 3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben 4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben. |
C0160 | Verwendung von Vereinfachungen | Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) 2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 5 — Gegenparteiausfallrisiko 6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko 7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko 8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko 9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko 10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko 11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko 12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko 13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko 14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten) 15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz) 16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko 17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko 18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko/Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben. |
C0170 | Verwendung des internen Partialmodells | Wenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden. |
C0180 | Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene | Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Internes Modell auf Einzelebene 2 — Internes Modell auf Gruppenebene |
C0190 | Datum der Erstgenehmigung des internen Modells | Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben. |
C0200 | Datum der Genehmigung der letzten wesentlichen Änderung des internen Modells | Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine wesentliche Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben. |
C0210 | Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben. |
C0220 | Betrag des Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben. |
C0230 | Grund des Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben. |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der Solvabilität-II-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode | ||
C0240 | Lokale Kapitalanforderung | Lokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst. |
C0250 | Lokale Mindestkapitalanforderung | Lokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe. |
C0260 | Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
C0270 | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur SCR für die Gruppe nach folgender Formel berechnet: Contrj = SCRj × SCRdiversified/Σi SCRisolo Dabei gilt:
Rückversicherungsunternehmen sowie Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die in die Berechnung von SCRdiversified einbezogen werden;
Für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind (Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung) und nach Methode 1 einbezogen werden, ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der proportionale Anteil der SCR auf Einzelebene. Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene. |
S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Aggregiert oder nicht | Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Aggregiert 2 — Nicht aggregiert |
C0050 | Art der Kapitalanforderung | Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) 2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen) 3 — Keine Kapitalanforderung |
C0060 | Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung | Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert. |
C0070 | Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung | Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst. Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde. |
C0080 | Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
C0085 | Beitrag der (nominalen) SCR auf Einzelebene zur SCR für die Gruppe | Beitrag der nominalen Solo-SCR zur Gruppen-SCR für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Gruppe nach folgender Formel berechnet: Contrj = SCRj × SCRdiversified/Σi SCRisolo Dabei gilt:
Rückversicherungsunternehmen sowie Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die in die Berechnung von SCRdiversified einbezogen werden;
Für verbundene Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind (Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung) und nach Methode 1 einbezogen werden, ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der proportionale Anteil der SCR auf Einzelebene. Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene. |
S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Methode 1 2 — Methode 2 |
C0050 | Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen. Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. |
C0060 | Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen. Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen). Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. |
C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 | Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden. Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. |
C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 | Betrag der vtR nach Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden. Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. |
C0090, C0120, C0150, C0180, C0210 | Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%) | Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen). Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet. |
C0220 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Umfang des übergangsmäßigen Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0230 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen | Umfang des übergangsmäßigen Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0240 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. |
C0250 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. |
C0260 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. |
S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen werden alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen bezüglich Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe(2) gemeldet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
- —
Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Coupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
- —
Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Name des Anlegers/Kreditgebers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz). |
C0030 | Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0031 | Art des Codes für Anleger/Kreditgeber | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
NC0040 | Branche des Anlegers/Kreditgebers | Ist der Anleger/Kreditgeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Anleger/Kreditgeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0050 | Name des Emittenten/Kreditnehmers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument emittiert oder einen Kredit nimmt (Schulden emittiert). Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion in seiner Bilanz als Verbindlichkeit ausweist (Sollseite — Bilanz). |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist vom Finanzkonglomerat durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0061 | Art des Codes für Emittent/Kreditnehmer | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
NC0070 | Branche des Emittenten/Kreditnehmers | Ist der Emittent/Kreditnehmer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Emittent/Kreditnehmer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte „sonstiges Unternehmen der Gruppe” an. |
NC0080 | Indirekte Transaktionen | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben. |
NC0090 | Einziger Geschäftsvorgang | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben. |
NC0100 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
NC0101 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
NC0110 | Art des Instruments | Geben Sie die Art des Instruments an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Anleihen/Schulden 2 — Eigenkapital 3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte |
NC0120 | Instrument | Beschreibung des Instruments Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Anleihen/Schulden — besichert 2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert 3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen 4 — Eigenkapital — sonstige 5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien 6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige |
NC0130 | Emissionsdatum | Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum anzugeben ist. Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden. |
NC0140 | Fälligkeitstermin | Geben Sie im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 das Datum an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).
|
NC0150 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
NC0160 | Wert zum Transaktionsdatum | Betrag der Transaktion zum Transaktionsdatum in der Berichtswährung der Gruppe. |
NC0170 | Wert zum Zeitpunkt der Berichterstattung | Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null. |
NC0180 | Wert der Sicherheit | Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. |
NC0190 | Höhe der Dividenden/Zinsen/Couponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum | In dieser Zelle sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten. Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:
Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0200 | Couponzinssatz/Zinssatz | Der Zinssatz oder Couponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen. |
C0210 | Anmerkungen | Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:
|
S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf Derivate zu melden. Bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate werden gemeldet, wenn der Buchwert des Derivats den Schwellenwert überschreitet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Zinskontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;
- —
Devisenkontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;
- —
Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Name des Anlegers/Käufers | Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält. |
C0030 | Identifikationscodes des Anlegers/Käufers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0031 | Art des Codes des Anlegers/Käufers | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
NC0040 | Branche des Anlegers/Käufers | Ist der Anleger/Käufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Anleger/Käufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0050 | Name des Emittenten/Verkäufers | Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz. |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0061 | Art des Codes des Emittenten/Verkäufers | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
NC0070 | Finanzbranche des Emittenten/Verkäufers | Ist der Emittent/Verkäufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Emittent/Verkäufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
NC0080 | Indirekte Transaktionen | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben. |
NC0090 | Einziger Geschäftsvorgang | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben. |
NC0100 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
NC0101 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
NC0110 | Art des Instruments | Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Derivate — Futures 2 — Derivate — Forwards 3 — Derivate — Optionen 4 — Derivate — sonstige 5 — Garantien — Kreditabsicherung 6 — Garantien — sonstige 7 — Swaps 8 — Sonstige Ein Repogeschäft ist als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt zu behandeln. |
NC0120 | Art der Absicherung | Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Kreditausfall 2 — Zinssatz 3 — Währung 4 — Sonstige |
NC0130 | Zweck des Instruments | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten” 5 — Sonstige |
NC0140 | Vertragsbeginn | Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an. |
NC0150 | Fälligkeitstermin | Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
NC0160 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
NC0170 | Nennwert | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird. Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null. |
NC0180 | Buchwert | Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung, wie in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, so entspricht der Buchwert zum Berichtsdatum dem maximalen Buchwert der Derivate vor Fälligkeit des Geschäfts. |
NC0190 | Wert der Sicherheit | Wert der gestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Berichterstattung, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung des Finanzkonglomerats. |
NC0200 | Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben. |
NC0201 | Art des Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden. |
NC0210 | Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird | Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde. |
NC0220 | Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
NC0230 | Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
NC0240 | Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps). |
C0250 | Über Swap erhaltene Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps). |
C0260 | Erträge aus Derivaten | Nettoerträge aus der Anlage oder dem Erwerb von Derivaten. Hier sind nach der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS sowohl realisierte als auch nicht realisierte Ergebnisse auszuweisen. Die Beträge sind als Reinwert anzugeben (im Vergleich zu QRT S. 09.01. SII). Zinsen werden in S.36.05 P&L ausgewiesen. |
C0270 | Anmerkungen | Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:
|
S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf außerbilanzielle Garantien zu melden. Hierzu zählen unter anderem:- —
außerbilanzielle Garantien
- —
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten
- —
Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige)
- —
Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG
- —
Eventualverbindlichkeiten
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Name des Garantiegebers | Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie stellt. |
C0030 | Identifikationscode des Garantiegebers | Der dem Garantiegeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0031 | Art des Codes des Garantiegebers | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantiegebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Finanzsektor des Garantiegebers | Ist der Garantiegeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Garantiegeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0050 | Name des Garantieempfängers | Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie erhält. |
C0060 | Identifikationscode des Garantieempfängers | Der dem Garantieempfänger zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0061 | Art des Codes des Garantieempfängers | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantieempfängers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0070 | Finanzsektor des Garantieempfängers | Ist der Garantieempfänger Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Garantieempfänger nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0080 | Indirekte Transaktionen | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben. |
C0090 | Einziger Geschäftsvorgang | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben. |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Garantien 2 — Verpflichtung 3 — Kreditbrief 4 — nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten 5 — Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige) 6 — Veräußerungs- und Pensionsgeschäfte von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG 7 — Eventualverbindlichkeiten 8 — Sonstige |
C0110 | Emissionsdatum der Transaktion | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt. |
C0120 | Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet (sofern anwendbar). Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31” an. |
C0130 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. Falls es sich um zwei Währungen handelt, dann geben Sie bitte beide in Zelle C0200 ( „Anmerkungen” ) an. |
C0140 | Auslöseereignis | Geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat (sofern anwendbar). |
C0150 | Wert der Transaktion bei Vertragsbeginn | Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0160 | Wert der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung | Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit. Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0170 | Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz der Gruppe, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Garantieempfänger (Zelle C0050) vom Garantiegeber (Zelle C0020) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden. |
C0180 | Wert des Sicherungsvermögens | Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden. In diesem Fall können branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0190 | Erträge aus außerbilanziellen Posten | Erträge im Zusammenhang mit außerbilanziellen Transaktionen |
C0200 | Anmerkungen | Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:
|
S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf Informationen, die Gruppen jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf interne Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften innerhalb der Gruppe zu melden. Hierzu zählen unter anderem:- —
Versicherungsverträge zwischen Unternehmen, die Teil der Gruppe sind, und Versicherungsunternehmen, die die Teil der Gruppe sind
- —
Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe,
- —
fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und
- —
alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Name des Versicherungsnehmers/Zedenten | Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat. |
C0030 | Identifikationscode des Versicherungsnehmers/Zedenten | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0031 | Art des Codes des Versicherungsnehmers/Zedenten | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Branche des Versicherungsnehmers/Zedenten | Ist der Versicherungsnehmer/Zedent Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist der Versicherungsnehmer/Zedent nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0050 | Name des Versicherers/Rückversicherers | Eingetragener Name des Versicherers/Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. |
C0060 | Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0061 | Art des Codes des Versicherers/Rückversicherers | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0070 | Branche des Versicherers/Rückversicherers | Finanzbranche des Anbieters im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, d. h. „Versicherungs- und Rückversicherungsbranche” . Diese Spalte wurde zur Abstimmung mit den auf Ebene des Finanzkonglomerats verwendeten Meldebögen beibehalten. |
C0080 | Indirekte Transaktionen | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben. |
C0090 | Einziger Geschäftsvorgang | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben. |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art des Vertrags an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Versicherung 2 — Rückversicherung |
C0110 | Transaktion | Wenn C0100 = „Rückversicherung” , geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Quote 2 — Variable Quote 3 — Summenexzedent 4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko) 5 — Schadenexzedent (pro Risiko) 6 — Schadenexzedent (pro Ereignis) 7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen oder Feuer mit sich bringen können) 8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko 9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover) 10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss) 11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss) 12 — Jahresüberschaden (Stop Loss) 13 — Sonstige proportionale Verträge 14 — Sonstige nichtproportionale Verträge 15 — Finanzrückversicherung 16 — Fakultative proportionale Rückversicherung 17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden. |
C0120 | Vertragsbeginn | Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. |
C0130 | Ablaufdatum | Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann). |
C0140 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an. |
C0150 | Maximale Deckung pro Transaktion | Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” einzutragen. Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden. |
C0160 | Einforderbare Beträge (netto) | Resultierender Betrag aus: vom (Rück-) Versicherer gezahlte, aber vom (Rück-) Versicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom (Rück-) Versicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den (Rück-) Versicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden. |
C0170 | Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst: Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde; Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0180 | Rückversicherungstechnisches Ergebnis (für Rückversicherung) | Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen): Vom rückversicherten Unternehmen erhaltene Rückversicherungsprovisionen insgesamt abzüglich der vom rückversicherten Unternehmen gezahlten Brutto-Rückversicherungsprämien zuzüglich der vom Rückversicherer während des Berichtszeitraums gezahlten Schäden plus aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums abzüglich der aus Rückversicherung insgesamt einforderbaren Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0190 | Prämien (Versicherung) | Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben. Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge. |
C0200 | Schadenzahlungen (Versicherung) | Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 | Geschäftsbereich | Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Berufsunfähigkeitsversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 30 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 31 — Sonstige Lebensversicherung 32 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 34 — Lebensrückversicherung 35 — Krankenversicherung 36 — Krankenrückversicherung Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich. |
C0220 | Anmerkungen | Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:
|
S.36.05 — Gruppeninterne Transaktionen — Gewinn- und Verlustrechnung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anhang bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen oder für Transaktionen, die als bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen oder als auf jeden Fall zu meldende Transaktionen betrachtet werden, zu melden. Hierzu zählen unter anderem:- —
Gebühren
- —
Provisionen
- —
Zinsen
- —
Dividenden
- —
Kosten oder Einnahmen aus gruppeninternen Auslagerungen, internen Kostenteilungs- oder Mietvereinbarungen.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Wenn es sich um bereits genannte Transaktionen handelt, ist dieselbe ID zu verwenden. |
C0020 | Name (Einnahmenseite) | Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat. |
C0030 | Identifikationscode der Einnahmenseite | Der dem Unternehmen, das die Einnahmen erhalten hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0031 | Art des Codes für die Einnahmenseite | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Einnahmenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Branche der Einnahmenseite | Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0050 | Name (Ausgabenseite) | Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat. |
C0060 | Identifikationscode der Ausgabenseite | Der dem Unternehmen, das die Einnahmen gewährt hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern |
C0061 | Art des Codes für die Ausgabenseite | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Ausgabenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0070 | Branche der Ausgabenseite | Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” . Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” . |
C0080 | Indirekte Transaktionen | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben. |
C0090 | Einziger Geschäftsvorgang | Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben. |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der P&L-Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Gebühren 2 — Provisionen 3 — Zinsen 4 — Dividenden 5 — Kosten oder Einnahmen 6 — Sonstige |
C0110 | Transaktion | Instrument, mit dem die Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, sofern anwendbar. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste: 1 — Anleihen/Schulden 2 — Eigenkapital 3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte 4 — Derivate 5 — Außerbilanzielle Posten 6 — Gruppeninterne Auslagerungen, interne Kostenteilungs- oder Mietvereinbarungen 7 — Sonstige |
C0120 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für die P&L-Transaktion an. |
C0130 | Transaktionsdatum | Geben Sie den Beginn der P&L-Transaktion im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. |
C0140 | Betrag | Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. |
C0150 | Anmerkungen | Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:
|
S.37.01 — Risikokonzentration — Risikopositionen gegenüber Gegenparteien
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die mindestens einmal jährlich zu übermittelnden Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, die unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode oder der Verwendung branchenspezifischer Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität zu den im Meldebogen genannten Risikopositionen gerechnet werden können. Ziel ist die Angabe der signifikanten Risikopositionen (Wert der Risikopositionen in jeder im Meldebogen aufgeführten Art von Instrumenten) gegenüber einer einzigen Gegenpartei außerhalb der Gruppe. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, wobei sowohl auf Brutto- als auch Nettobasis risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung zu tragen ist. Schwellenwerte werden durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt. Die Daten sollten nach juristischer Person gemeldet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Name der externen Gegenpartei | Dies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe. |
C0020 | Identifikationscode der externen Gegenpartei der Gruppe | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes der externen Gegenpartei der Gruppe | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der externen Gegenpartei” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0045 | Name der Gruppe (im Falle einer Gruppe von Gegenparteien) | Name der Gruppe, wenn mehr als eine der externen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe angehört |
C0080 | Rating | Rating der Gegenpartei durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. Liegen von zwei oder mehr benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt. |
C0090 | Benannte ECAI | Geben Sie die Ratingagentur (ECAI) an, die das externe Rating in C0050 abgibt. |
C0100 | Branche | Geben Sie den Wirtschaftszweig der externen Gegenpartei anhand der aktuell gültigen NACE-Codes an (erste Hierarchieebene — Buchstabe). |
C0040 | Land | Anzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei Emissionen ist dies das Land, in dem das emittierende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. |
C0110 | Unternehmen der Gruppe | Name des Unternehmens der Gruppe, das an den Risikoexponierungen beteiligt ist. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0120 | ID-Code des Unternehmens der Gruppe | Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:
Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:
|
C0125 | Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0180 | Eigenkapitalinstrumente | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Eigenkapitalinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0190 | Anleihen | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Anleiheinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. In dieser Zelle sind die Risikoexponierungen anzugeben, für die die Ausnahmen gelten (C0260). |
C0200 | Vermögenswerte, deren Risiken hauptsächlich von den Versicherungsnehmern getragen werden | Gesamtbetrag der Risikoexponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Vermögenswerten, deren Risiken hauptsächlich von den Versicherungsnehmern getragen werden. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Anwendung des Look-Through-Ansatzes nur, wenn er verfügbar ist. |
C0210 | Derivate | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Derivaten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Die Derivate sind zu ihren Wiederbeschaffungskosten zu melden. Wenn ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Risikopositionen möglich ist, können die Daten als Nettowerte angegeben werden (d. h. Long+Short). |
C0220 | Sonstige Anlagen | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in anderen Anlageinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0230 | Darlehen und Hypotheken | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Darlehen und Hypotheken. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0240 | Garantien und Kreditzusagen | Gesamtbetrag der Risikoexponierungen (d. h. maximale tatsächliche Exponierung je nach Haftung des Unternehmens) in Garantien und Kreditzusagen (einschließlich ungezahlter Kredittranchen) gegenüber der externen Gegenpartei. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Von Unternehmen der Gruppe gegebene Garantien sollten in dieser Spalte ausgewiesen werden, während Garantien, die Unternehmen der Gruppe erhalten, als Abzug für Kredit- oder Versicherungsrisiken (C0260) und als indirekte Risikoexponierungen (C0220) ausgewiesen werden sollten. |
C0250 | Versicherungspolicen | Gesamtbetrag der Risikoexponierung in Versicherungspolicen (Haftungsgrenze oder Versicherungssumme, je nachdem, welcher Betrag der maximal möglichen Exponierung entspricht) |
C0260 | Externe Rückversicherung | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in externer Rückversicherung. Gemäß den Branchenvorschriften sollte der ausgewiesene Betrag die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge abbilden. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0270 | Sonstige direkte Risikopositionen | Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in anderen Instrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Wenn die Möglichkeit eines Ausgleichs besteht, sollte der Nettowert angegeben werden |
C0280 | Beschreibung von „Sonstige” | Beschreibung der anderen Instrumente, die unter C0200 gemeldet werden |
C0290 | Indirekte Risikopositionen | Gesamtbetrag der Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder dem Emittenten der Sicherheit und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer zugewiesen werden. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung” von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. |
C0300 | Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten | Gesamtbetrag der Risikoposition durch Transaktionen wie Verbriefungspositionen oder Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen ( „OGA” ) oder durch andere Geschäfte, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
C0160 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Risikoposition an. |
C0150 | Gesamtbetrag der Risikoposition | Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, wobei die von einer und die zugunsten einer einzelnen Gegenpartei fälligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, soweit möglich, aufgerechnet werden, um die maximale Gesamtrisikoposition zu bestimmen. Die Gesamtrisikoposition dient dazu, die Marktrichtung gegenüber einer einzelnen Gegenpartei zu messen, und ist wie folgt definiert: Long-Position + Short-Position (im Gegensatz zu der hier nicht geforderten Brutto-Höchstexposition (= Long-Risikoposition + absoluter Wert der Short-Risikoposition)). Instrumente oder Techniken der Risikominderung werden bei der Bestimmung dieses Postens nicht berücksichtigt. |
C0310 | Methode zur Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken | Jegliche Abzüge, die sich aus der Anwendung zulässiger Versicherungs- oder Risikominderungsmethoden ergeben, z. B. Rückversicherung oder Einsatz von Derivaten. Im Falle einer nichtproportionalen Rückversicherung, an der mehr als eine Gegenpartei beteiligt ist, sollten die Abzüge in Bezug auf Versicherungsrisiken proportional oder alternativ dazu nach einer mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde abgesprochenen Aufschlüsselung aufgeteilt werden. |
C0320 | Ausnahmen | Abzüge, die sich aus der Anwendung von Ausnahmen nach Artikel 187 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben |
C0330 | Betrag der Risikoexponierungen nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen | Betrag der Risikoexponierungen nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag) |
S.37.02 — Risikokonzentration — Exposition nach Währung, Branche, Land
Allgemeine Bemerkungen: Die Tabellen enthalten die Risikokonzentration zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten. Alle Risikopositionen sollten nach Währung, Branche und Land dargestellt werden, beginnend mit der höchsten und endend mit der niedrigsten Risikoposition. Falls das Land, die Branche oder die Währung nicht relevant ist, können die Zahlen unter „Sonstige” gemeldet werden. Die „Branche” sollte in der ersten Disaggregationsebene des NACE-Codes (Buchstabe) dargestellt werden. Die Tabellen basieren auf allen Risikopositionen (vollständige Bilanz) nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag).ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Währungsgebiet | Währung der Risiken. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden. |
C0030 | Nettoexposition | Risikoexponierung nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag) |
C0040 | % | Anteil der Risikoposition an den Gesamtaktiva. |
C0050 | Branche | Branche, in der die Risikoexponierung besteht. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden. |
C0060 | Land | Land, in dem die Risikoexponierung besteht. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden. |
C0070/R0010 | Netto-Gesamtrisikoposition nach Währung | Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Währung. |
C0070/R0020 | Netto-Gesamtrisikoposition nach Branche | Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Branche. |
C0070/R0030 | Netto-Gesamtrisikoposition nach Land | Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Land. |
S.37.03 — Risikokonzentration — Exposition nach Kategorie von Vermögenswerten und Rating
Allgemeine Bemerkungen: Die Tabellen enthalten alle Risikokonzentration zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten; angegeben wird die Kombination der wichtigsten Anlageklassen und Ratings. Bei Anleihen wird in den Tabellen die Kombination von Anlageklasse und Rating des Wertpapiers angegeben. Für Beteiligungsrisikopositionen sind der Gesamtrisikobetrag und der Anteil der Beteiligungspositionen an den Gesamtaktiva (vollständige Bilanz) anzugeben. Die Tabelle basiert auf sämtlichen Risikopositionen innerhalb der angegebenen Anlageklasse nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag). Liegen von zwei oder mehr benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Netto-Gesamtrisikoposition | Gesamtexponierung durch Beteiligungsrisikopositionen nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag) |
Z0010 | Arten von Anleihen | Aufschlüsselung nach folgenden Anleiheklassen: 1 — Anleihen von Staaten, internationalen Finanzorganisationen und Zentralbanken 2 — Anleihen von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen 3 — Unternehmensanleihen |
C0010/R0020-R0070 | Nettoexposition | Risikoexponierung nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag) |
C0020/R0020-R0070 | % | Anteil der Risikoposition an den Gesamtaktiva. |
Fußnote(n):
- (1)
Mitversicherung im Direktversicherungsgeschäft: Bei führenden Versicherungsunternehmen ist der volle Anteil der Geschäftstätigkeit als Bruttodirektgeschäft anzugeben, wobei der Anteil, der mit nicht führenden Versicherungsunternehmen geteilt wird, als in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft zu behandeln ist.
- (2)
Gemäß Artikel 223 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.