ANHANG III VO (EU) 2023/894

Hinweise zu den Meldebögen für Gruppen

Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet. Falls nicht näher angegeben, beziehen sich alle Referenzen zu Artikeln auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln. Wird ein Meldebogen nur mit Nullen oder ohne Zahlen übermittelt, so sollte in S.01.01 eine der „Nicht vorgelegt” - Optionen ausgewählt werden.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Sonderverband/Matching-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband ( „RFF” ), ein Matching-Adjustment-Portfolio ( „MAP” ) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0020 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0010/R0010 S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

1 — Vorgelegt

C0010/R0020 S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0030 S.02.01. — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0040 S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0060 S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

    3 — Nicht vorgelegt, da der Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten unter der Schwelle liegt und eine unbeschränkte Garantie gemäß den Hinweisen im Meldebogen weder gestellt oder erhalten wurde

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0110 S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0120 S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140 S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150 S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160 S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0170 S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    7 — Nicht jährlich fällig, da für Quartal 4 gemeldet (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0190 S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0200 S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0210 S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0370 S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0410 S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0420 S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0430 S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0440 S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0460 S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel ( „SF” )

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells ( „PIM” )

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells ( „IM” )

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0470 S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0500 S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0510 S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0520 S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0530 S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0540 S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0550 S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0560 S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0561 S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0562 S.26.09 — Internes Modell — Markt- und Kreditrisiko und Sensitivitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0563 S.26.10 — Internes Modell — Risiko eines Kreditereignisses Portfolioüberblick

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0564 S.26.11 — Internes Modell — Einzelheiten des Kreditrisikos für Finanzinstrumente

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0565 S.26.12 — Internes Modell — Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0566 S.26.13 — Internes Modell — Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0567 S.26.14 — Internes Modell — lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0568 S.26.15 — Internes Modell — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0569 S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells, das diese Risiken abdeckt

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel oder eines internen Partialmodells, das diese Risiken nicht abdeckt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0570 S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0680 S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0690 S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV)

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0700 S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0710 S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0720 S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe;

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0730 S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0740 S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninterne Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0750 S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0760 S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0770 S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0775 S.36.05 — Gruppeninterne Transaktionen — Gewinn- und Verlustrechnung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0780 S.37.01 — Risikokonzentration

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0785 S.37.02 — Risikokonzentration — Exposition nach Währung, Branche, Land

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0786 S.37.03 — Risikokonzentration — Exposition nach Kategorie von Vermögenswerten und Rating

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0790 SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0840 SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0855 SR.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0870 SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0880 SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0890 SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0900 SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0910 SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0920 SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0930 SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    16 — Vorgelegt, da Antrag nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0935 SR.26.08 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    4 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    5 — Vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0940 SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vorgelegt

    2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

    8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

    11 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

    13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

    17 — Teilweise vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

    0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Name des beteiligten Unternehmens Eingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.
C0010/R0020 Gruppenidentifikationscode Angabe des beteiligten Unternehmens in Form der Rechtsträgerkennung (LEI).
C0010/R0025 Name der Gruppe Hier ist der Name der Gruppe anzugeben.
C0010/R0050 Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
C0010/R0060 Angaben zur Untergruppe

Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe

    2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe

C0010/R0070 Berichtssprache Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.
C0010/R0080 Berichtsübermittlungsdatum Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.
C0010/R0081 Ende des Geschäftsjahres Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an (z. B. 2017-12-31).
C0010/R0090 Berichtsstichtag Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.
C0010/R0100 Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Reguläre Übermittlung

    2 — Ad-hoc-Übermittlung

    4 — Leere Übermittlung

C0010/R0110 Berichtswährung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.
C0010/R0120 Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards

    2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

C0010/R0130 Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Standardformel

    2 — Internes Partialmodell

    3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140 Verwendung gruppenspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter

    2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter

C0010/R0150 Sonderverbände

Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

    2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0160 Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1

    2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2

    3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2

C0010/R0170 Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mithilfe der Matching-Anpassung ( „MA” ) bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Verwendung der Matching-Anpassung

    2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180 Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mithilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

    2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190 Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200 Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 -Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

    2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210 Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Erstübermittlung

    2 — Erneute Übermittlung

C0010/R0250 Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    2 — Befreiung für Vermögenswerte (auf der Grundlage von Outsourcing)

    3 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    4 — Befreiung für Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    5 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Artikel 35 Absätze 6 und 7)

    6 — Befreiung für Vermögenswerte und Derivate (auf der Grundlage von Outsourcing)

    0 — Keine Befreiung

C0010/R0255 Direkte URL zur Website, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt wird

Angabe einer direkten URL zur Seite, auf der der Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag veröffentlicht wird.

Falls das Unternehmen keine eigene Website betreibt, ist „UNTERNEHMEN OHNE WEBSITE” anzugeben.

C0010/R0260 Direkte URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage

Angabe der direkten URL zum Herunterladen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu dem unter C0010/R0081 „Ende des Geschäftsjahres” angegebenen Stichtag.

Die URL muss direkt zur Datei führen, die den Bericht enthält, und nicht zu einer Webseite.

Ist der Bericht zum Übermittlungsdatum bereits verfügbar oder wird er nicht auf einer Website veröffentlicht, so wird die Datei Bestandteil der jährlichen Übermittlung sein und wird in dieser Zelle eine der folgenden Optionen gewählt:

    „Bericht über Solvabilität und Finanzlage offengelegt”

    „Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht offengelegt”

    Bei der Option „nicht offengelegt” ist der nationalen zuständigen Behörde eine Erklärung vorzulegen.

C0010/R0270 Firmeneigenes Geschäft

Geben Sie an, ob ein zur Gruppe gehörendes Unternehmen firmeneigene Geschäfte im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG ausübt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Firmeneigenes Geschäft

    2 — Kein firmeneigenes Geschäft

C0010/R0280 Run-off-Geschäft

Geben Sie an, ob zur Gruppe gehörende Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsbereich zwar keine neuen Geschäfte abschließen, aber noch Verträge halten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unternehmen wickeln ein Portfolio von Verträgen ab, aber nicht ihr gesamtes Geschäft (Unternehmen im partiellen Run-off oder mit Run-off-Portfolio);

    2 — Unternehmen wickeln ihr gesamtes (bisheriges) Geschäft ab (Unternehmen im vollständiger Run-off);

    3 — Unternehmen mit Run-off-Geschäftsmodell (spezialisierte Run-off-Unternehmen) — Versicherungsunternehmen oder Gruppen, deren Geschäftsmodell im aktiven Erwerb von Legacy-Portfolio oder ganzer Versicherer im Run-off besteht.

    4 — Kein Run-off-Geschäft

C0010/R0290 Fusionen und Übernahmen (M&A) während des Zeitraums

Geben Sie an, ob in der Gruppe während des Berichtszeitraums Fusionen und Übernahmen oder Veräußerungen von Tätigkeiten mit Relevanz für die Informationen stattgefunden haben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Alle Sonderverbände und Matching-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind. In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist). In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält.
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:

Für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Fonds-/Portfolionummer Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Portfolios zu verwenden.
C0050 Name des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060 Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist in dieser Zelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

    3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070 Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

    2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds” anzugeben.

C0080 Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wesentlich

    2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds” anzugeben.

C0090 Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

    1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

    3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100 Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110 Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP) Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.
C0120 Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Matching-Portfolio

S.02.01. — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweise konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen” anzugeben. Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gemäß der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten technischen Standards und EIOPA-Leitlinien dargelegt sind. In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss” (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt. Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” gepunktete Zeilen vorgesehen.
ELEMENT HINWEISE
Vermögenswerte
Z0020 Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fondsnummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer oder Code für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer bzw. dem dort angegebenen Code übereinstimmen.
C0020/R0010 Geschäfts- oder Firmenwert Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.
C0020/R0020 Abgegrenzte Abschlusskosten Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.
C0010–C0020/R0030 Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010–C0020/R0040 Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

a)
abzugsfähigen temporären Differenzen,
b)
dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder
c)
dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.
C0010–C0020/R0050 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0060 Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0070 Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010–C0020/R0080 Immobilien (außer zur Eigennutzung) Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0090 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:

Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Anteile an verbundenen Unternehmen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

andere verbundene Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethoden einbezogen werden (bei Verwendung einer Kombination der Methoden)

C0010–C0020/R0100 Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110 Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120 Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130 Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140 Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen oder in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150 Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160 Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170 Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180 Organismen für gemeinsame Anlagen Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds ( „AIF” ) im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
C0010–C0020/R0190 Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200 Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010–C0020/R0210 Sonstige Anlagen Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.
C0010–C0020/R0220 Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010–C0020/R0230 Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240 Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250 Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260 Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Darlehen und Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) sind in dieser Zelle insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen.

C0010–C0020/R0280 Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290 Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0300 Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0310 Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320 Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0330 Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010–C0020/R0340 Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010–C0020/R0350 Depotforderungen Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010–C0020/R0360 Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0370 Forderungen gegenüber Rückversicherern

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte” erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat.

Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010–C0020/R0380 Forderungen (Handel, nicht Versicherung) Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0390 Eigene Anteile (direkt gehalten) Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile.
C0010–C0020/R0400 In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.
C0010–C0020/R0410 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite werden unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0500 Vermögenswerte insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.
Verbindlichkeiten
C0010–C0020/R0510 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550 Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630 Versicherungstechnische Rückstellungen -Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640 Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680 Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720 Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben.
C0010/R0740 Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i)
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
ii)
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750 Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760 Rentenzahlungsverpflichtungen Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0770 Depotverbindlichkeiten Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010–C0020/R0780 Latente Steuerschulden Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
C0010–C0020/R0790 Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten zu melden auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010– C0020/R0190 zu melden.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten einschließlich Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010–C0020/R0810 Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820 Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010–C0020/R0830 Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

Für die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) werden in dieser Zelle alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer angegeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten” erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben.

Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010–C0020/R0840 Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften.
C0010–C0020/R0850 Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860 Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0870 In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und Nicht-Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0880 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0900 Verbindlichkeiten insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” .

S.02.02 — Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 80 % der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden. Falls der in R0030 und R0120 unter S.12.01 und in R0060 und R0160 unter S.17.01 gemeldete Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen negativ ist, sollte für die Zwecke der Berechnung des oben genannten Schwellenwerts der absolute Wert dieser Nennwerte ohne Netting von versicherungstechnischen Rückstellungen zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen (LoBs) berücksichtigt werden. Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 80 % der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 20 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 80-Prozent-Regel Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind alle auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu melden.
ELEMENT HINWEISE
R0010 Wesentliche Währungen Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
C0020/R0110 Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.
C0030/R0110 Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.
C0040/R0110 Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110 Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0120 Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.
C0030/R0120 Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.
C0040/R0120 Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120 Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0130 Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.
C0030/R0130 Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0130 Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.

C0050/R0130 Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0140 Gesamtwert aller Währungen — Derivate Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.
C0030/R0140 Wert der Berichtswährung — Derivate Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.
C0040/R0140 Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140 Wert der wesentlichen Währungen — Derivate Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0150 Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0150 Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0150 Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150 Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0160 Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0160 Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0160 Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160 Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0170 Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0170 Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0170 Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170 Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0200 Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.
C0030/R0200 Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0200 Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200 Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Ein Bestand an Vermögenswerten, der eine Anlage sichert (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen), wird in diesem Meldebogen nicht angegeben. Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen. Definition von Eventualverbindlichkeiten:
a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i.
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
ii.
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert. Der Wert der Sicherheit sollte als wirtschaftlicher Wert der Sicherheit zum Stichtag (Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte) und nicht als risikobereinigter Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 197 der delegierten Verordnung gemeldet werden. In diesem Meldebogen sind nur beschränkte Garantien anzugeben. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden nicht auf diesem Meldebogen übermittelt, außer Angaben zu jeglichen gestellten oder erhaltenen unbeschränkten Garantien. Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. In Bezug auf Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, werden im Falle der Verwendung von Methode 1 gestellte und erhaltene Garantien auf proportionaler Grundlage einbezogen. Bei Verwendung von Methode 2 werden diese Garantien unter dem Gesamtbetrag ausgewiesen. Dieser Meldebogen ist gemäß den nachstehenden Spezifizierungen auszufüllen:
a)
Der Betrag einer der nachstehend genannten Summen ist höher als 2 % der Vermögenswerte insgesamt:

i.
(C0020/R0010) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0300) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt + (C0010/R0400) Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt;
ii.
(C0020/R0030) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe + (C0020/R0200) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt; oder

b)
das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten.
Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, werden bei der Berechnung der Schwelle nicht berücksichtigt.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Maximaler Wert — von der Gruppe gestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei gestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

C0020/R0010 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe gestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe
C0010/R0030 Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).
C0020/R0030 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe empfangene Garantien einschließlich Kreditbriefe Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe empfangenen Garantien einschließlich Kreditbriefe.
C0020/R0100 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0110 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0120 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0130 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0200 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt

Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0100 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0110 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0120 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0130 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0200 Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten insgesamt

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0210 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0220 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0230 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0240 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0300 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt

Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0210 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0220 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0230 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0240 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0300 Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten insgesamt

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0010/R0310 Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0330 Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0010/R0400 Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, abgezinst mittels der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0020/R0310 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.
C0020/R0330 Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

C0050/R0510 Erhaltene unbeschränkte Garantien

Angabe, ob unbeschränkte Garantie erhalten wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — keine erhaltenen unbeschränkten Garantien;

    1 — nur von der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien;

    2 — nur von außerhalb der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien;

    3 — von der Gruppe und außerhalb der Gruppe erhaltene unbeschränkte Garantien.

C0050/R0520 Gestellte unbeschränkte Garantien

Angabe, ob unbeschränkte Garantie gestellt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — keine gestellten unbeschränkten Garantien;

    1 — nur von der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien;

    2 — nur von Unternehmen außerhalb der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien;

    3 — von der Gruppe und von Unternehmen außerhalb der Gruppe gestellte unbeschränkte Garantien.

S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist — vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen — nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen oder unterschiedliche Meldepflichten, soweit für die Abschlüsse anwendbar. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Gebuchte/verdiente Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden unabhängig davon gemeldet, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.
ELEMENT HINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110 Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0120/R0120 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0130 bis C0160/R0130 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0140 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0200 Gebuchte Prämien — netto Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210 Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0120/R0220 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0130 bis C0160/R0230 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0240 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Prämien erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0300 Verdiente Prämien — netto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0550 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0010 bis C0120/R0610 Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620 Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630 Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640 Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700 Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0710 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto -Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740 Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800 Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840 Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900 Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910 Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920 Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930 Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940 Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000 Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R1010 Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020 Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030 Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R1040 Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100 Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1210 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0200/R1300 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien — brutto

Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien — netto Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien — brutto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien — netto Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0210 bis C0280/R1910 Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920 Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000 Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010 Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020 Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100 Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110 Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120 Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200 Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210 Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2220 Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300 Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310 Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320 Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400 Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.
C0300/R2510 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt. Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0300/R2600 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700 Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle” (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Die Gruppen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn dies für die Abschlüsse anwendbar ist. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.

Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.

Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses” :
a)
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
b)
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
c)
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
d)
bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT HINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0020 bis C0060/R0010 Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.
C0080 bis C0140/R0110 Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0120 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0130 Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0140 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0200 Gebuchte Prämien — netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0210 Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0220 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0230 Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0240 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0080 bis C0140/R0300 Verdiente Prämien — netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0550 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0140/R1210 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300 Versicherungstechnische Aufwendungen insgesamt Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.
Lebensversicherungsverpflichtungen
C0160 bis C0200/R1400 Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.
C0220 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien — brutto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien — netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien — brutto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).
C0220 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0220 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien — netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0280/R2510 Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0280/R2600 Versicherungstechnische Aufwendungen insgesamt Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code ( „CIC” ) enthält. Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, sodass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:
a)
Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben;
b)
jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben;
c)
Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290;
d)
Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben;
e)
Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
Vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen sind sämtliche Elemente zu melden. Die Elemente C0110, C0120, C0121, C0122, C0130, C0140, C0190, C0200, C0230, C0270, C0280, C0310, C0370 und C0380 gelten nicht für CIC 09 — Sonstige Anlagen. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge” erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendete verhältnismäßige Anteil ist bei den hier gemeldeten Vermögenswerten nicht zu berücksichtigen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen; der andere Teil enthält eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen und eine Zeile für jede Beteiligung an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ohne gruppeninterne Transaktionen und unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.

Der zweite Teil des Berichts muss unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.

Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):
a)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
b)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden.

Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0070 Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 08.01) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch.

C0080 Matching-Portfolio-Nummer Diese vom Unternehmen vergebene Nummer/der von ihm vergebene Code entspricht der einmaligen Nummer/dem einmaligen Code, die/der dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.
C0090 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100 Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den Vermögenswert auszuwählen:

    1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

    2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

    3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

    4 — Repos

    9 — Keine Sicherheit

C0110 Verwahrungsland

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” .

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung) entspricht das Verwahrungsland dem Land des Emittenten, das sich nach der Immobilienadresse richtet.

C0120 Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

Bei intern gehaltenen Vermögenswerten wird das Versicherungsunternehmen als Verwahrer gemeldet.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC 9 — Immobilien sowie jegliche anderen Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht verwahrt werden.

Wenn es für Vermögenswerte keinen Verwahrer gibt oder wenn dieses Element nicht zutrifft, ist „Kein Verwahrer” anzugeben.

C0121 Verwahrungscode

Angabe des Verwahrungscodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0122 Art des Verwahrungscodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Verwahrungscode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0130 Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0140 Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” . Dieses Element gilt nicht für CIC 71 und 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0130) übermittelt wird.
C0145 Langfristige Aktieninvestitionen

Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen.

Geben Sie an, ob Aktien oder Organismen für gemeinsame Anlagen nach Artikel 171a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingestuft sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    9 — Nicht anwendbar

C0150 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160 Anschaffungswert Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für CIC-Kategorien 7 — Barmittel und Einlagen und 8 — Hypotheken und Darlehen.
C0170 Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert” (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen” ;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge” und „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen” , falls relevant);

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien CIC 71 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180 Aufgelaufene Zinsen Geben Sie für verzinsliche Vermögenswerte den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag” enthalten ist.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0190 Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC 87 und CIC 88 ist in diesem Element „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75 (sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt).

Bei Immobilien ist Land ISO Alpha-2 + Postleitzahl + Stadt + Straße + Hausnummer der Immobilie oder der Breiten- und Längengrad oder die CRESTA-/NUTS-Region der Immobilieninvestition anzugeben: Verwaltungsgrenzen (z. B. Provinz- oder Kreisgrenzen, z. B. NUTS-3-Ebene) oder fusionierte Postleitgebiete (z. B. Postleitgebiete mit den ersten beiden Stellen, ähnlich CRESTA 2019[2]-Gebieten mit geringer Auflösung).

C0200 Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers (Unternehmen). Anzugeben ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die für die Verwaltung des Fonds zuständig sein kann und ist, und zwar unabhängig davon, ob bestimmte Tätigkeiten, einschließlich der tatsächlichen Verwaltung des Portfolios, d. h. der Entscheidung über Kauf/Verkauf, ausgelagert wurden.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 87 und CIC 88 ist in diesem Element „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210 Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers (Unternehmen). Anzugeben ist die zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die für die Verwaltung des Fonds zuständig sein kann und ist, und zwar unabhängig davon, ob bestimmte Tätigkeiten, einschließlich der tatsächlichen Verwaltung des Portfolios, d. h. der Entscheidung über Kauf/Verkauf, ausgelagert wurden.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

C0220 Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230 Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( „NACE” ) (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” .

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

C0240 Emittentengruppe

Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element muss nicht angegeben werden für Anleihen, die begeben werden von:

Zentralstaaten,

lokalen Gebietskörperschaften,

staatlichen Stellen,

Zentralbanken,

der Gruppe/dem Unternehmen selbst,

supranationalen Organisationen (solange es keine Emittentengruppe gibt).

C0250 Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das oberste Mutterunternehmen des Fondsmanagers (Unternehmen) anzugeben.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element muss nicht angegeben werden für Anleihen, die begeben werden von:

Zentralstaaten,

lokalen Gebietskörperschaften,

staatlichen Stellen,

Zentralbanken,

der Gruppe/dem Unternehmen selbst,

supranationalen Organisationen (solange es keine Emittentengruppe gibt).

C0260 Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0270 Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist das Land des Emittenten das Land des Fondsmanagers (Unternehmen).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code;

XA: Supranationale Emittenten (öffentliche Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. Wertpapiere, die von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen (außer „Organe und Einrichtungen der Europäischen Union” ) begeben werden);

EU: Organe der Europäischen Union (im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union.

C0280 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC 87 und CIC 88, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75, CIC 09 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9 — Immobilien, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290 CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden.

C0293 Bail-in-Vorschriften

Geben Sie an, ob der Vermögenswert Bail-in-Vorschriften gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — BRRD) unterliegt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Ja

    2 — Nein

    9 — Nicht anwendbar

C0294 Regionale und lokale Gebietskörperschaften

Angabe von Vermögenswerten, die von aufgeführten und nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelisteten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden (für Vermögenswerte, die in CIC 13 und 14 eingestuft werden können).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet

    2 — Nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgelistet

    9 — Nicht anwendbar

C0295 Kryptowerte

Angabe von Vermögenswerten, die Kryptowerten zugeordnet sind.

Ein „Kryptowert” ist eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — „E-Geld-Token”  — ein Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen, und bei dem eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen,

    2 — „wertreferenziertes Token”  — ein Kryptowert, bei dem verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen,

    3 — „Utility-Token”  — ein Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird,

    4 — sonstige Kryptowerte,

    5 — nicht zutreffend.

C0296 Art der Immobilie

Angabe der Art der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Wohnimmobilien, z. B. Mehrfamilienhäuser,

    2 — Einzelhandel, z. B. Hotels, Restaurants, Einkaufspassagen/-zentren,

    3 — Büroflächen, z. B. eine Immobilie, die hauptsächlich für Berufs- und Geschäftsbüros genutzt wird,

    4 — industrielle Nutzung, z. B. eine Immobilie, die zu Produktions-, Vertriebs- und Logistikzwecke genutzt wird,

    5 — sonstige Arten von Gewerbeimmobilien,

    9 — Nicht anwendbar

Bei einer Mischnutzung der Immobilie sollte sie als getrennte Objekte betrachtet werden (beispielsweise auf Basis der für die jeweilige Nutzung vorgesehenen Fläche), sofern eine solche Aufteilung möglich ist; andernfalls kann die Immobilie nach ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden.

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0297 Standort der Immobilie

Angabe des Standorts der Immobilie gemäß der ESRB-Empfehlung vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Prime-Standort

    2 — Nicht Prime-Standort

    9 — Nicht anwendbar

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0300 Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne von Artikel 1 Nummern 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Keine Infrastrukturinvestition

    2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

    12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

    14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

    19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

    20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

C0310 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für CIC-Kategorien 3 — Aktien und 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Beteiligung

    2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1

    3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2

    4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen

    5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2

    6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

    7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

    8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2)

C0320 Externes Rating

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere, CIC 87 und CIC 88, soweit vorhanden.

Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

Wenn in C0330 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.

C0330 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen).

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden.

Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating” (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt” bleibt das Feld „Externes Rating” (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe” (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b.

C0340 Bonitätsstufe

Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.

Geben Sie gemäß der Zuweisungstabelle in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 – Bonitätsstufe 0

    1 – Bonitätsstufe 1

    2 – Bonitätsstufe 2

    2a – Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

    3 – Bonitätsstufe 3

    3a – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    3b – Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

    4 – Bonitätsstufe 4

    5 – Bonitätsstufe 5

    6 – Bonitätsstufe 6

    9 – Kein Rating verfügbar

C0350 Internes Rating

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88), soweit vorhanden.

Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen.

Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird der Posten in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 genannten grundlegenden Spreads verwendet werden.

C0360 Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen investiert sind), 5 — strukturierte Schuldtitel und 6 — besicherte Wertpapiere.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne feste Laufzeit ist dies der erste Kündigungstermin, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kaufoption zu berücksichtigen ist. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370 Solvabilität-II-Preis je Einheit

Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” eine „Menge” (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0380) gemeldet wird.

C0380 Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0140) eingetragen wurde, außer für CIC 71 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0370) gemeldet wird.

C0390 Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1 — Staatsanleihen, 2 — Unternehmensanleihen, 5 — strukturierte Schuldtitel, 6 — besicherte Wertpapiere und 8– Hypotheken und Darlehen sowie CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31” einzusetzen.

Für CIC 87 und CIC 88 ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexponierungen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungen wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexponierungen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Gruppen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Gruppen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Von der Gruppe vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020 Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Von der Gruppe vergebener Code

C0030 Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3L — Notierte Aktien

    3X — Nicht notierte Aktien

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    A — Futures

    B — Kaufoptionsscheine

    C — Verkaufsoptionsscheine

    D — Swaps

    E — Forwards

    F — Kreditderivate

    L — Verbindlichkeiten

Sowohl bei „Dachfonds” als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen” ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040 Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 7, 8 und 9.

C0050 Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Berichtswährung

    2 — Fremdwährung

    3 — Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

C0060 Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden. Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapital

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen

    10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070 Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

    Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

    2 — Constant Maturity Swaps

    (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap ( „IRS” ), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

    3 — Asset Backed Securities

    (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere)

    4 — Mortgage Backed Securities

    (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

    5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

    (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

    6 — Collaterised Debt Obligations

    (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

    7 — Collaterised Loan Obligations

    (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

    8 — Collaterised Mortgage Obligations

    (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

    9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

    10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

    11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

    12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

    (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

    13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

    14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

    99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080 Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständiger Kapitalschutz

    2 — Teilweiser Kapitalschutz

    3 — Kein Kapitalschutz

C0090 Wertpapier/Index/Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

    2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

    3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

    4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

    5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

    6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

    9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100 Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Call-Option des Käufers

    2 — Call-Option des Verkäufers

    3 — Put-Option des Käufers

    4 — Put-Option des Verkäufers

    5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

    6 — Nicht anwendbar

C0110 Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

    2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120 Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

    2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130 Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140 Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

    2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

    10 — Keine Sicherheit

C0150 Feste Jahresrendite Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.
C0160 Variable Jahresrendite Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). Um erforderlichenfalls zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.
C0170 Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180 Attachment-Point Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.
C0190 Detachment-Point Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Dieser Meldebogen erfasst Derivate, die an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt werden, sowie außerbörslich gehandelte Derivate. Wenn ein Derivat an einer Börse oder einem gleichwertigen zentralisierten Markt gehandelt wird, ist die Gegenpartei die betreffende Börse oder der betreffende gleichwertige zentralisierte Markt und nicht die endgültige Gegenpartei, wie dies bei außerbörslich gehandelten Derivaten der Fall ist. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden. Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen. In der Tabelle „Angaben zu Derivaten” ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.

Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.

Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.

Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):
a)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
b)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0041 Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer

Angabe der Geschäftsabschluss-Kennziffer, die in den Berichten an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister verwendet wird.

Anzugeben sind so viele Kennziffern, wie für den Aufbau der gemeldeten Position erforderlich sind. Die Geschäftsabschluss-Kennziffern sind durch Kommas zu trennen.

Wenn das Derivat nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt, ist „Keine Kennziffer” anzugeben.

C0050 Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden.

Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Derivate, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0070 Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (gemäß Definition auf nationaler Ebene), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080 Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090 Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen für das zugrunde liegende Instrument vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf für dieses Instrument unverändert beibehalten werden;

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” , wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben.

C0100 Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO/6166 als ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code, falls keine der vorstehenden Optionen verfügbar ist. Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden.

C0110 Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mithilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, sodass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios”

C0131 Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag in der ursprünglichen Währung.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140 Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte.

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

    1 — Käufer

    2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

    4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

    5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

    6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150 Bis dato gezahlte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps,
C0160 Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps,
C0170 Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen.

Wenn eine Aufteilung der Aufträge erforderlich ist, kann die Anzahl der Kontrakte eine nichtganze Zahl sein.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180 Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190 Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt.

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200 Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210 Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220 Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), wobei der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen ist.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230 Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240 Solvabilität-II-Wert Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0250 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Angaben zu Derivaten
C0040 ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050 Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260 Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270 Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:

LEI, sofern verfügbar

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die LEI nicht verfügbar ist; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Dieses Element gilt für alle Gegenparteien, auch für Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei gecleart werden. In diesem Fall verweist der Code der Gegenpartei auf die entsprechende zentrale Gegenpartei.

C0280 Art des Codes der Gegenpartei

Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0290 Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen.

Falls in C0300 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.

C0300 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, ist die Mutter-ECAI anzugeben (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen).

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310 Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0320 Internes Rating

Internes Rating von Derivaten durch Unternehmen, die eine interne Bewertung vornehmen.

Bei Unternehmen, die eine Matching-Anpassung vornehmen, wird das interne Rating in dem Umfang gemeldet, in dem die internen Ratings zur Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 genannten grundlegenden Spreads verwendet werden.

C0330 Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340 Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei nach absteigender Priorität:

LEI, sofern verfügbar

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die LEI nicht verfügbar ist; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Falls nicht anwendbar, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350 Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0360 Bezeichnung des Kontrakts Bezeichnung des Derivatekontrakts.
C0370 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. der Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist usw.).
C0371 Preiswährung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Preiswährung des Derivats an, d. h. der Währung des gegen den Nennwert des Derivats ausgetauschten Betrags. Wenn das Unternehmen die Währung A für den Nominalbetrag (Währung B) zahlt (oder erhält), so ist A die Preiswährung. B ist die Währung des Nominalbetrags, angegeben in (C0370).
C0380 CIC Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0390 Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400 Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

    2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

    3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

    4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

    5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

    6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

    9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0430 Fälligkeitstermin Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
C0440 Swap — gelieferter Bestandteil Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts liefert (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR).
C0450 Swap — erhaltener Bestandteil Geben Sie an, was das Unternehmen im Rahmen des Swapkontrakts erhält (z. B.: Euribor+0,5 %; 2,3 %; EUR).

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung aller Portfolios der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften enthalten und deren Rentabilität nach Vermögenswerten ausweisen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Portfolios (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, und der andere Teil muss eine detaillierte Aufstellung der Portfolios der Tochterunternehmen und deren Rentabilität nach Vermögenswertkategorien enthalten. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht.

Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden.

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden.

Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden.

Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Erträge/Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

C0060 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070 Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080 Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Coupons.

Gilt für Coupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090 Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen.

Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100 Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

C0110 Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps. Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden. Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte enthalten, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochterunternehmen enthalten. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.

Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.

Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.

ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Bereich Lebensversicherung und Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung zugrunde liegen, werden dem Portfolio im Nichtlebensversicherung zugewiesen (Aufteilung so präzise wie möglich).

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Leben

    2 — Nichtleben

    3 — Sonderverbände

    4 — Andere interne Fonds

    5 — Eigenmittel

    6 — Allgemein

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Untergliederung nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050 Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten), insbesondere im Falle von Fonds (Portfolios von Vermögenswerten) zur Unterlegung von Lebensversicherungsprodukten.

Angabe der vom Unternehmen vergebenen Nummer oder des von ihm vergebenen Codes, die der einmaligen Nummer oder dem Code entsprechen, mit der/dem jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer/dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen (z. B, S. 06.02) zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie/Er darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, ist die Fondsnummer nicht obligatorisch.

C0060 Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070 Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080 Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090 Art des Codes der Gegenpartei

Angabe des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

C0100 Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110 Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Fonds- oder indexgebunden

    2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120 Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Käufer in einem Repogeschäft

    2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

    3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

    4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130 Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140 Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150 Vertragsbeginn Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.
C0160 Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31” anzugeben.

C0170 Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen wird jährlich übermittelt, wenn das Verhältnis zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte und der Gesamtbilanzsumme über 10 % liegt. Der Bestand an Vermögenswerten, der die Anlage sichert (z. B. der Bestand an Vermögenswerten, die als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen dienen), wird in diesem Meldebogen nicht angegeben. Die Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern sind im Meldebogen S. 11.01 anzugeben. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die bei Ende des Berichtszeitraums als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Sicherheiten gelten als „gehalten” , wenn die in den nachstehend beschriebenen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe das „Recht auf direkten Zugang zu den Sicherheiten” haben, d. h. wenn die Sicherheit dem Unternehmen zugesagt wurde und individuell identifizierbar ist. Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung. Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden” (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei” (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe” (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Der Meldebogen S.11.01 enthält die außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit zur Deckung der direkt vom Unternehmen gehaltenen bilanziellen Vermögenswerte gehalten werden; diese Beträge sind auch unter S.03.01 in C0020/R0100 bis R0130 auszuweisen. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil alle Vermögenswerte anzugeben, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften als Sicherheit gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten. Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;

Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

ELEMENT HINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0060 Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer” einzutragen.

C0070 Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080 Verwahrungsland

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.

Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” .

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0090 Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100 Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0090) übermittelt wird.
C0110 Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

    2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

    3 — Alternative Bewertungsmethoden

    4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

    5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

    6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120 Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert” (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen” ;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge” und „Solvabilität-II-Preis je Einheit” ;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130 Aufgelaufene Zinsen Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Coupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag” enthalten ist.
C0140 Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Staatsanleihen

    2 — Unternehmensanleihen

    3 — Eigenkapitalinstrumente

    4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

    5 — Strukturierte Schuldtitel

    6 — Besicherte Wertpapiere

    7 — Barmittel und Einlagen

    8 — Hypotheken und Darlehen

    9 — Immobilien

    0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

    X — Derivate

Die Option „0 — Sonstige Anlagen” wird z. B. bei Sicherheiten für Forderungen gegenüber Rückversicherern gewählt

ELEMENT HINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040 ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” .

C0050 Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar wie folgenden Beispiel, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” .

C0150 Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot, und dieses Element ist nicht anwendbar.

Bei Immobilien ist Land ISO Alpha-2 + Postleitzahl + Stadt + Straße + Hausnummer der Immobilie oder der Breiten- und Längengrad oder die CRESTA-/NUTS-Region der Immobilieninvestition anzugeben: Verwaltungsgrenzen (z. B. Provinz- oder Kreisgrenzen, z. B. NUTS-3-Ebene) oder fusionierte Postleitgebiete (z. B. Postleitgebiete mit den ersten beiden Stellen, ähnlich CRESTA 2019[2]-Gebieten mit geringer Auflösung).

C0160 Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans” oder „Darlehen an andere natürliche Personen” anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170 Emittentencode

Angabe des Identifikationscodes des Emittenten in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180 Art des Emittentencodes

Angabe des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190 Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Für die NACE-Abschnitte A bis N ist eine vollständige Meldung der NACE-Codes mit vier Zahlen erforderlich, d. h. Angabe des Buchstabens für den Abschnitt, gefolgt vom Vier-Zahlen-Code für die Klasse (z. B. „K6411” ). Für die verbleibenden Abschnitte ist die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden, d. h. akzeptiert würden z. B. „P” oder „P8501” .

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200 Name der Emittentengruppe

Name des obersten Mutterunternehmens des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210 Code der Emittentengruppe

Kennung der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220 Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230 Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (außer CIC 87 und CIC 88) beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75, CIC 09 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

ISO 3166–1 Alpha–2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250 CIC Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0260 Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0270) gemeldet wird.

C0270 Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit

Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0260) gemeldet wird.

C0280 Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31” einzusetzen

Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen). Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0020/R0010 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0020 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0020 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0020 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0020 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0020 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0020 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0030 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0030 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0030 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0030 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0030 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0030 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0030 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0030 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0030 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0030 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel -Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0040 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0040 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0040 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0040 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0040 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0040 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0040 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0040 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0040 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0040 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0050 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0050 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0050 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0050 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0050 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0050 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0060 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (Tier 1), berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0060 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0060 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0060 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0060 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0060 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0060 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0060 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0060 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0060 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0070 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0070 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0070 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0070 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0070 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0070 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0070 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0070 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0070 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0070 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0080 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (Tier 3), berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0080 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0080 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0080 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0080 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0080 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0080 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0080 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0080 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR (Tier 3) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0080 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0090 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — SCR Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0090 Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Angabe des gleichen Betrags wie unter C0010.

C0030/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0090 Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Angabe des gleichen Betrags wie unter C0020.

C0050/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme gemäß Meldung unter C0020.

C0060/R0090 Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

Falls keine Anwendung der Volatilitätsanpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0040.

C0070/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0090 Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

Falls keine Anwendung der Matching-Anpassung Angabe des gleichen Betrags wie unter C0060.

C0090/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0090 Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — SCR Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010-C0100/R0120 Mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Solvenzkapitalanforderung

Quote der Solvenzkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ( „SCR” ) anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0050), geteilt durch den Gesamtbetrag der SCR (R0090) jeder Spalte.

C0010-C0100/R0130 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Quote der Mindestkapitalanforderung

Quote der Mindestkapitalanforderung, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß R0010 jeder Spalte

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0100), geteilt durch den Gesamtbetrag der MCR (R0110) jeder Spalte.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.
ELEMENT HINWEISE
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen
R0010/C0010 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — insgesamt Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.
R0010/C0020 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0010/C0040 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0020/C0010 Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0020/C0020 Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0020/C0040 Nicht verfügbares in Abzug zu bringendes eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0030/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0030/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.
R0030/C0040 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.
R0040/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0040/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0040/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0050/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.
R0050/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.
R0060/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0060/C0030 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0060/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0060/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0070/C0010 Überschussfonds — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0070/C0020 Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0080/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0080/C0020 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0090/C0010 Vorzugsaktien — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0090/C0030 Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0090/C0040 Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0090/C0050 Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0100/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0100/C0030 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0100/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0100/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0110/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0110/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.
R0110/C0040 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.
R0110/C0050 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.
R0120/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.
R0120/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0120/C0040 Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 2 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0120/C0050 Auf Vorzugsaktien entfallendes, nicht verfügbares in Abzug zu bringendes Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt, die Kriterien für Tier 3 erfüllt und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0130/C0010 Ausgleichsrücklage — insgesamt Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0130/C0020 Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.
R0140/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0140/C0030 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0140/C0040 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0140/C0050 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0150/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0150/C0030 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0150/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0150/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0160/C0010 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche.
R0160/C0050 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.
R0170/C0010 Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0170/C0050 Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren in Abzug zu bringenden latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0180/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0020 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0030 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0040 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0050 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0190/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen, gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0190/C0020 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0190/C0030 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0190/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2 Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0190/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3 Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige, oben nicht aufgeführte Bestandteile beziehen und gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0200/C0010 Minderheitsanteile auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird.
R0200/C0020 Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0200/C0030 Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0200/C0040 Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0200/C0050 Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0210/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0210/C0020 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsbeteiligungen auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0210/C0030 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0210/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 2 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0210/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten, die Kriterien für Tier 3 erfüllen und gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
R0220/C0010 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)
Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder
ii)
Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge
R0230/C0010 Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen.

R0230/C0020 Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0030 Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0040 Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — Tier 2.

R0230/C0050 Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3

Dies ist der Abzug für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen — Tier 3.

R0240/C0010 diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts.
R0240/C0020 diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden).
R0240/C0030 diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden).
R0240/C0040 diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2
R0250/C0010 Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG).
R0250/C0020 Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden).
R0250/C0030 Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden).
R0250/C0040 Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2 Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2.
R0250/C0050 Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3 Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3.
R0260/C0010 Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.
R0260/C0020 Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden).
R0260/C0030 Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden).
R0260/C0040 Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2 Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2.
R0260/C0050 Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3 Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3.
R0270/C0010 Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile, der gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen ist.
R0270/C0020 Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 1 (nicht gebunden), die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0270/C0030 Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden) Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 1 (gebunden), die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0270/C0040 Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2 Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0270/C0050 Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden, in Abzug zu bringenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3 Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3, die gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug zu bringen sind.
R0280/C0010 Gesamtabzüge — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen.
R0280/C0020 Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0030 Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0040 Gesamtabzüge — Tier 2 Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0050 Gesamtabzüge — Tier 3 Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen
R0290/C0010 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.
R0290/C0020 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0030 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0040 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0290/C0050 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Ergänzende Eigenmittel
R0300/C0010 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0300/C0040 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0310/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0310/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0320/C0010 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.
R0320/C0040 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0040 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0050 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0340/C0010 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0340/C0040 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0010 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0040 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0050 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0360/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0360/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0370/C0050 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0380/C0010 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0380/C0040 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0380/C0050 Nicht verfügbare in Abzug zu bringende ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0390/C0010 Sonstige ergänzende Eigenmittel — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.
R0390/C0040 Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0390/C0050 Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010 Ergänzende Eigenmittel insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.
R0400/C0040 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Eigenmittel anderer Finanzbranchen
Die folgenden Elemente gelten auch bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.
R0410/C0010 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — insgesamt Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Einbeziehung anderer Finanzbranchen gemäß Artikel 329 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, falls nicht gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebracht.
R0410/C0020 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0030 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0040 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0010 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — insgesamt Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein.
R0420/C0020 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0030 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0040 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0050 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3.

Diese Elemente sollten zudem gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften um etwaige nicht verfügbare Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0010 Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — insgesamt Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.
R0430/C0020 Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0030 Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0040 Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0440/C0010 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — insgesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.

Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben.

R0440/C0020 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden).

Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben.

R0440/C0030 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden).

Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben.

R0440/C0040 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2.

Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben.

R0440/C0050 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

Der Wert der Beteiligung an anderen Finanzbranchen wird in R0230 zum Abzug gebracht; die Eigenmittel gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften solcher Unternehmen werden in R0440 angegeben.

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1
R0450/C0010 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0020 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0030 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0040 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 2 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0050 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — Tier 3 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0460/C0010 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0020 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0030 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0460/C0040 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0460/C0050 Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0520/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Dies sind die Eigenmittel des Unternehmens, die die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfassen, die für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0560/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0560/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0560/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0560/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0560/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0530/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0530/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0530/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0530/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die die Basiseigenmittel nach Abzügen umfassen, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0570/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0570/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0570/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0570/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0800/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe verfügbaren Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt
R0800/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0800/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0800/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0800/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; dabei eingeschlossen sind Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen, nicht jedoch Eigenmittel aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0810/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt
R0810/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0810/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0810/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0810/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen (ausschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0660/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und Eigenmitteln aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0660/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0660/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0660/C0040 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0660/C0050 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0820/C0010 Konsolidierter Teil der SCR für die Gruppe (ausschließlich Kapitalanforderungen für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) — insgesamt

Konsolidierter Teil der SCR für die Gruppe, ausschließlich Kapitalanforderungen für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen.

Dies ist die SCR gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 einschließlich jeglicher Kapitalaufschläge.

Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0610/C0010 Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird.
R0860/C0010 Kapitalanforderungen (CR) für andere Finanzbranchen Dies sind die gesamten Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, berechnet gemäß den Branchenvorschriften
R0590/C0010 Konsolidierte SCR für die Gruppe (einschließlich CR für andere Finanzbranchen, aber ausschließlich SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen)

Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten nach Methode 1 gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird, einschließlich Kapitalaufschlägen.

Ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610/C0010) höher als die Summe aus R0820/C0010 und R0860/C0010, so wird dieser Mindestbetrag (R0610/C0010) gemeldet.

Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0670/C0010 SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden Dies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für verbundene Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. In dieser Zelle ist die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen anzugeben, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.
R0830/C0010 SCR für die Gruppe (ausschließlich CR für andere Finanzbranchen, aber einschließlich SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen)

Die SCR für die Gruppe ist die Summe aus dem gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe, jeglichen Kapitalaufschlägen (R0820/C0010) und der SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen (R0670/C0010).

Ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610/C0010) höher als der in R0820/C0100 angegebene Betrag, so ist die SCR für die Gruppe die Summe aus R0610/C0010 und R0670/C0010.

Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen (Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) fließen in die SCR für die Gruppe nicht ein.

R0680/C0010 Gesamte SCR für die Gruppe (einschließlich CR für andere Finanzbranchen und SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen) Die gesamte SCR für die Gruppe ist die Summe aus der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen (R0670/C0010).
R0630/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0560) zum konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe (R0820) ausschließlich anderen Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch den konsolidierten Teil der SCR für die Gruppe, ausschließlich Eigenmitteln und Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen sowie Eigenmitteln und Solvenzkapitalanforderungen von durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0650/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0570) zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (R0610) Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0840/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0800) zur konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590) einschließlich anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, einschließlich Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen, aber ausschließlich SCR und Eigenmitteln der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0850/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln (R0810) zur SCR für die Gruppe (R0830) ausschließlich anderen Finanzbranchen, aber einschließlich durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des konsolidierten Teils der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, ausschließlich Eigenmitteln und Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen, aber einschließlich Eigenmitteln und SCR der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0690/C0010 Verhältnis des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel (R0660) zur gesamten SCR für die Gruppe (R0680) ausschließlich anderen Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel, dividiert durch die gesamte SCR für die Gruppe einschließlich anderer Finanzbranchen und durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogener Unternehmen.
Ausgleichsrücklage
R0700/C0060 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.
R0710/C0060 Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteilen.
R0720/C0060 Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte Dies sind die vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte der Gruppe.
R0730/C0060 Sonstige Basiseigenmittelbestandteile Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.
R0740/C0060 Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.
R0750/C0060 Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel, z. B. von verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0760/C0060 Ausgleichsrücklage — insgesamt Dies ist die Ausgleichsrücklage der Gruppe.
R0770/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben.
R0780/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe angegeben.
R0790/C0060 Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.
ELEMENT HINWEISE
R0010/C0010 Grundkapital — eingezahlt — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.
R0010/C0020 Grundkapital — eingezahlt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0010 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0040 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0030/C0010 Eigene Anteile — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.
R0030/C0020 Eigene Anteile — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0100/C0010 Gesamtgrundkapital Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden.
R0100/C0020 Gesamtgrundkapital — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden.
R0100/C0040 Gesamtgrundkapital — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0110/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — insgesamt Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0110/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0120/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — insgesamt Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0120/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0200/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0200/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0200/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0210/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.
R0210/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0210/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0220/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.
R0220/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0220/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0220/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0230/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0230/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0230/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0230/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0300/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
R0300/C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0300/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0300/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — insgesamt — Tier 3 Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0310/C0010 Befristete Vorzugsaktien — gesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.
R0310/C0020 Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0310/C0030 Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0040 Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0310/C0050 Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0060 Befristete Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0320/C0010 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.
R0320/C0020 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0320/C0030 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0040 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0060 Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0330/C0020 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0330/C0030 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0040 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0330/C0050 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0060 Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.
R0400/C0020 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0400/C0030 Vorzugsaktien — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0040 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050 Vorzugsaktien — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0060 Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0410/C0010 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0410/C0020 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0410/C0030 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0040 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0410/C0050 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0060 Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0420/C0010 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.
R0420/C0020 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0420/C0030 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0040 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0420/C0050 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0060 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0430/C0010 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0430/C0020 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0430/C0030 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0040 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0430/C0050 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0060 Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0500/C0010 Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0500/C0020 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0500/C0030 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0040 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0500/C0050 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt — Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0510/C0070 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0080 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0090 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0510/C0100 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0520/C0080 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.
R0520/C0100 Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.
R0600/C0110 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.
R0610/C0110 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0620/C0110 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.
R0630/C0110 Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.
R0640/C0110 Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.
R0640/C0120 Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.
R0650/C0110 An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen.

Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

R0660/C0110 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage) Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).
R0700/C0110 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender Formel. % change T; T-1 :Available Own funds in tier i to cover SCR in TAvailable Own funds in tier i to cover SCR in T 1 Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.
ELEMENT HINWEISE
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0010/C0010 Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0010/C0020 Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0030 Eingezahltes Grundkapital — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0060 Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0020/C0010 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0020/C0020 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0030 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0060 Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0030/C0010 Eigene Anteile — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0030/C0020 Eigene Anteile — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0030 Eigene Anteile — Verringerung Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0060 Eigene Anteile — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.
R0100/C0010 Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.
R0100/C0020 Gesamtgrundkapital — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0030 Gesamtgrundkapital — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0060 Gesamtgrundkapital — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0110/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0110/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0120/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0120/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
R0200/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0200/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0030 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0060 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0210/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0210/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
R0220/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0220/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung Dies ist die Verringerung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.
R0300/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0300/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0030 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0060 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0310/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0310/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0320/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0320/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0330/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0330/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0400/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0400/C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — emittiert Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — getilgt Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit insgesamt — Saldovortrag Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
Überschussfonds
R0500/C0010 Überschussfonds — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0500/C0060 Überschussfonds — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum.
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0510/C0010 Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0510/C0020 Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0030 Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0060 Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0520/C0010 Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0520/C0020 Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0030 Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0060 Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0530/C0010 Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0530/C0020 Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0030 Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0060 Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0600/C0010 Vorzugsaktien insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0600/C0020 Vorzugsaktien insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0030 Vorzugsaktien insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0060 Vorzugsaktien insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
R0610/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0610/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0620/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0620/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0630/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0630/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0700/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0700/C0020 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Erhöhung Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Verringerung Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0060 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0710/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0710/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0710/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0710/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0720/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0720/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0720/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0720/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0730/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0730/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0730/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0730/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0800/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0800/C0070 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — emittiert Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0080 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — getilgt Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0090 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0800/C0100 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Regulierungsmaßnahme Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0800/C0060 Nachrangige Verbindlichkeiten insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche
R0900/C0010 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0900/C0060 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1000/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1000/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.
R1020/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.
R1030/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1100/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0070 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — emittiert Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.
R1100/C0080 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — getilgt Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.
R1100/C0090 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Bewegungen bei der Bewertung Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0060 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1110/C0010 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1110/C0110 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1110/C0120 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1110/C0130 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1110/C0060 Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1120/C0010 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1120/C0110 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1120/C0120 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1120/C0130 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1120/C0060 Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1200/C0010 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldoübertrag Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1200/C0110 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1200/C0120 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1200/C0130 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1200/C0060 Ergänzende Eigenmittel insgesamt — Saldovortrag Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn der Betrag der Eigenmittel sich in einer Tier im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % verändert hat, berechnet nach nachstehender Formel % change T; T-1 :Available Own funds in tier i to cover SCR in TAvailable Own funds in tier i to cover SCR in T 1 Im Falle nicht verfügbarer Eigenmittelbestandteile gilt die Schwelle nicht und ist der gesamte Meldebogen zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt.
C0020 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung) Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Tier 1

    2 — Tier 1 — nicht gebunden

    3 — Tier 1 — gebunden

    4 — Tier 2

    5 — Tier 3

C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.
C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent

Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Gehört derselben Gruppe an

    2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

C0060 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an.
C0070 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.
C0090 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0100 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0110 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0120 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0130 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0140 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0150 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0160 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.
C0170 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission Dies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden.
C0180 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe Dies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe
C0190 Beschreibung der Vorzugsaktien Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.
C0200 Vorzugsaktien — Betrag Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien.
C0210 Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220 Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.
C0230 Vorzugsaktien — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0240 Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0250 Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.
C0260 Vorzugsaktien -Rückzahlungsanreize Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.
C0270 Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für eine Gruppe aufzuführen.
C0280 Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0290 Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.
C0300 Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0311 Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent Hier ist der Code des Emittenten der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben.
C0320 Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0330 Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

    2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0340 Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten) Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben. Gibt es keine bestimmte Gegenpartei, ist dieses Element nicht zu berichten. Diese Spalte ist für etwaige interne Kreditgeber vorgesehen.
C0350 Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0360 Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0370 Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0380 Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0390 Nachrangige Verbindlichkeiten -Rückzahlungsanreize Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0400 Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0430 Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von einer Gegenpartei, die zur Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehört, gehalten wird.
C0440 Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten, die in den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe erfasst sind und zu den Eigenmitteln der Gruppe beitragen.
C0450 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.
C0460 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.
C0470 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0480 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
C0490 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
C0500 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
C0510 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0520 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hat Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0530 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden Unternehmens Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens.
C0540 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des Jahres Erläuterung im Falle eines Rückkaufs.
C0550 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.
C0560 Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe Dies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden.
C0570 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0580 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0590 Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung der ergänzenden Eigenmittel Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.
C0600 Ergänzende Eigenmittel — Betrag Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0610 Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0620 Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0630 Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0640 Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0650 Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden Unternehmens Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel.
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
C0660 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0670 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.
C0680 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen) Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.
C0690 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.
C0700 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0710 Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Abzüge für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios
C0970/R0010 Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios nach C0710.
Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)
Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus
C0720 Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden Name des Unternehmens
C0730 Land ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
C0740 Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Gruppe nach folgender Formel berechnet:

Contrj SCRj SCRfully consolidated diversifiediSCRisolo

Dabei gilt:

SCRisolo ist die Solo-SCR des Mutterunternehmens und jeder Versicherung, Rückversicherung, zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft und gemischten Finanzholdinggesellschaft, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird und die in die voll konsolidierte SCR einbezogen werden;

SCRj ist die Solo-SCR des Unternehmens j;

das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten im voll konsolidierten Teil; der Wert des Verhältnisses ist auf 1 begrenzt.

Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

C0760 Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen.
C0770 Nicht verfügbare Überschussfonds Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0780 Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0790 Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0800 Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0810 Nicht verfügbare Vorzugsaktien Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0820 Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0830 Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0840 Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0841 Nicht verfügbare Eigenmittel der Ausgleichsrücklage Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit Eigenmitteln der Ausgleichsrücklage
C0842 Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel Gesamtbetrag der bei der Beurteilung der Verfügbarkeit auf Gruppenebene festgestellten nicht verfügbaren Eigenmittel, wobei sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche).
C0850 Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel

Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene

Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche).

Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden.

Wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel in C0842 nicht höher ist als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe, entfällt bei dieser Berechnung der Abzug in C0850.

C0851 Nicht verfügbare Minderheitsanteile Minderheitsbeteiligungen auf Gruppenebene bei Anwendung von Methode 1 in EWR- und Nicht-EWR-Tochterunternehmen in Form von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder Anbietern von Nebendienstleistungen (Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0750 Nicht verfügbare von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile Nicht verfügbare, bei Verwendung von Methode 1 von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile sind Minderheitsanteile in anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug nicht verfügbarer Eigenmittel in C0850) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten. (Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35)
C0870 Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen
C0880 Nicht verfügbare Überschussfonds Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene.
C0890 Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital Dies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals.
C0900 Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene.
C0910 Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten auf Gruppenebene
C0920 Nicht verfügbare Vorzugsaktien Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene.
C0930 Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene.
C0940 Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche Dies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene
C0950 Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene
C0951 Nicht verfügbare Eigenmittel der Ausgleichsrücklage Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit Eigenmitteln der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene.
C0962 Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel Gesamtbetrag der bei der Beurteilung der Verfügbarkeit auf Gruppenebene festgestellten nicht verfügbaren Eigenmittel, wobei sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche).
C0960 Gesamtbetrag der in Abzug zu bringenden nicht verfügbaren Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel, die von den Eigenmittel der Gruppe abzuziehen sind.

Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche).

Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden.

Wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel in C0842 nicht höher ist als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe, entfällt bei dieser Berechnung der Abzug in C0850.

C0861 Minderheitsanteile Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile auf Gruppenebene.
C0860 Von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehende Minderheitsanteile Dies ist der Gesamtbetrag der abzuziehenden Minderheitsanteile auf Gruppenebene.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet: Calculation of q factor adjustment BSCR′ nSCRint , wobei gilt:
adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR‘ = entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCRint = entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010–R0050/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0050 Zuordnung aus Anpassungen für Sonderverbände aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0060/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0060/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0070/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.
R0070/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.
R0100/C0030 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0120/C0100 Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0130/C0100 Operationelles Risiko Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.
R0140/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100 Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der dort in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschläge bereits festgesetzt Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Konsolidierte SCR für die Gruppe

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR. Die SCR wird auf der Grundlage konsolidierter Daten (R0200) berechnet, einschließlich Kapitalaufschlägen (R0210) und der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen (R0550) und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform (R0555).

Weitere Angaben zur SCR
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0450/C0100 Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände/MAP.

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100 Künftige Nettoüberschussbeteiligungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung
R0470/C0100 Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0500/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

R0500 sollte der Summe von R0510, R0520 und R0530 entsprechen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100 Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen von verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.
R0550/C0100 Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0555/C0100 Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0560/C0100 SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.
R0570/C0100 Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen.

Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen.

S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Dieser Anhang bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben sind sämtliche Werte vor Steuereffekten zu melden. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Die Angaben bis R0470 (S.25.05.04.02) sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2 verwendet wird.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 (S.25.05.04.02) nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
Der Meldebogen SR.25.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Internes Partialmodell: Alle Zeilen für C0010 beziehen sich auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Der Meldebogen SR.25.05 ist für jede Gruppe, die ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Für Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Berechnung des  „q-Faktors” adjustmentBSCR′nSCRint , wobei gilt

— adjustment=
nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
— BSCR'=
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
— nSCRint=
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Internes Vollmodell: Der Meldebogen SR.25.05 ist für jede Gruppe, die ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1– Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein.

C0010/R0020 Gesamtdiversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0030 Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt

Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern.

Wie in S.26.08.04 C0010/R0030.

C0010/R0040 Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt

Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern.

Wie in S.26.08.04 C0010/R0040.

C0010/R0070 Markt- und Kreditrisiko insgesamt Wie in S.26.08.04 C0010/R0070.
C0010/R0080 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0080.
C0010/R0190 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses Wie in S.26.08.04 C0010/R0190.
C0010/R0200 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0200.
C0010/R0270 Geschäftsrisiko insgesamt Wie in S.26.08.04 C0010/R0270.
C0010/R0280 Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0280.
C0010/R0310 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt Wie in S.26.08.04 C0010/R0310.
C0010/R0320 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0320.
C0010/R0400 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt Wie in S.26.08.04 C0010/R0400.
C0010/R0410 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0410.
C0010/R0480 Operationelles Risiko insgesamt Wie in S.26.08.04 C0010/R0480.
C0010/R0490 Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert Wie in S.26.08.04 C0010/R0490.
C0010/R0500 Sonstige Risiken Wie in S.26.08.04 C0010/R0500.
C0050/R0020-R0530 Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Teil der dem jeweiligen Risikomodul und -untermodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

C0060/R0020-R0530 Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070/R0020-R0530 Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0110/C0100 Undiversifizierte Komponenten insgesamt Summe aller Komponenten.
R0060/C0100 Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 ausgewiesenen Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

R0120/C0100 Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100 Gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete Solvenzkapitalanforderung, ohne Kapitalaufschlag Betrag der gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, d. h. auf der Grundlage der dort in Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten konsolidierten Daten, einschließlich Daten von kontrollierten Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, berechnete Solvenzkapitalanforderung, vor jeglichen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschläge bereits festgesetzt Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ A. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ B. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ C. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D Betrag des zum Berichtsstichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG (2014/51/EU) — Typ D. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Konsolidierte SCR für die Gruppe Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen, für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Er umfasst alle Bestandteile der konsolidierten SCR, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, der Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen und der Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform.
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0310/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für latente Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder des Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 gemeldeten SCR.

R0450/C0100 Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

    1 — Vollständige Neuberechnung

    2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

    3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

    4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0460/C0100 Künftige Nettoüberschussbeteiligungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung
R0470/C0100 Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.
R0500/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100 Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100 Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.
R0550/C0100 Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0555/C0100 Kapitalanforderung für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0560/C0100 SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination von Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.
R0570/C0100 Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

Die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe sollte der Summe von R0220 und R0560 entsprechen.

Ist der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0470) höher als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe (R0220), so sollte die Solvenzkapitalanforderung für die gesamte Gruppe der Summe aus R0470 und R0560 entsprechen.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen S.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen S.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0012/C0010 Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 104

    2 — Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0014/C0010 Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0020/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0040/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Zinsrisiko
R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ) ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko
R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0221, R0230, R0231, R0240/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0221, R0230, R0231, R0240/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0250/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0261, R0270, R0271, R0280/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0261, R0270, R0271,R0280/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0020, R0293-R0295/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040, R0293-R0295/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0291/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0291/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0292/C0020, R0296-R0298/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040, R0296-R0298/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0292/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0292/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Immobilienrisiko
R0300/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Spread-Risiko
R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0412/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0412/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0413/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0413/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0413/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0413/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0414/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0414/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0060 Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0414/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0414/C0080 Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0012/C0010 = 1 und/oder 2.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0461/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0461/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0461/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0461/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0462/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0462/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0480/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0481/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0481/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0481/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0481/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0482/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0482/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0483/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0483/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Konzentrationsrisiko
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.
Währungsrisiko
R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
R0610–R0620/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls
R0700/C0060 Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080 Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko
R0800/C0060 Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
R0800/C0080 Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung
R0810/C0090 Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die bei der Berechnung des Währungsrisikos als Referenzwährung verwendet wird.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 109, Pool-Vereinbarungen

    4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 110, Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen

    5 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikel 112a, LGD für Rückversicherungsvereinbarungen

    6 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 112b, Typ-1-Exponierungen

    7 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 111, risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen.

R0100/C0080 Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen.

R0110–R0200/C0020 Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
R0110–R0200/C0030 Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040 Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse” angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    9 — Keine Angabe

R0110–R0200/C0050 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0110–R0200/C0060 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0300/C0080 Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0310/C0050 Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.
R0320/C0050 Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.
R0330/C0080 Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.
R0400/C0070 Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
R0400/C0080 Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
Weitere Angaben zu Hypotheken
R0500/C0090 Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.
R0510/C0090 Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen: Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010 Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010 Vereinfachungen — Lebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010 Vereinfachungen: Lebensversicherungskostenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010 Vereinfachungen: Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1 und/oder 2, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko -Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050 = 1, gibt diese Zelle die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu Zelle R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt diese Zelle die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.
R0700/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060 Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080 Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060 Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0900/C0080 Lebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R1000/C0090 USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter ( „USP” ), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010 Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010 Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010 Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0051/C0010 Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

R0060/C0010 Vereinfachungen: Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung
R0100/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.
R0310/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.
R0320/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.
R0410/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos Dies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.
R0500/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040 Absolute Werte nach Schock -Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (ohne Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060 Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080 Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.
R0700/C0060 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060 Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — insgesamt Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0800/C0080 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — insgesamt Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R0900/C0090 USP — Revisionsschock

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben
R1000–R1030/C0100 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0110 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

R1000–R1030/C0120 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130 Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0140 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0150 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0160 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1040/C0170 Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht.
R1050/C0100 Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R1100/C0180 Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
R1200/C0190 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230 Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
R1300/C0240 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240 Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung
R1500/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1500/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0250 Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0260 Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0250 Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0260 Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1540/C0250 Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
R1540/C0260 Katastrophenrisiko Krankenversicherung — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt
R1600/C0270 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1600/C0280 Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1700/C0270 Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.
R1700/C0280 Krankenversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind nach Abzug der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0010/C0010 Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Vereinfachungen angewendet

    2 — Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

R0011/C0010 Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90a

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben
R0100–R0210/C0020 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0030 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — USP brutto

    2 — USP netto

R0100–R0210/C0040 Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0050 Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0060 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
R0100–R0210/C0070 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.
R0100–R0210/C0080 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090 Volumenmaß insgesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.
R0230/C0020 Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R0300/C0100 Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung insgesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.
Stornorisiko Nichtleben
R0400/C0110 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120 Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130 Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140 Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150 Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Nichtleben
R0500/C0160 Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt
R0600/C0160 Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160 Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — insgesamt — Solvenzkapitalanforderung Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0100/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge) (außer fonds- oder indexgebunden) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0110/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0120/C0020 Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge) Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0130/C0020 Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate) (außer fonds- oder indexgebunden) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0210/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0220/C0020 Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate) Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0230/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) (außer fonds- oder indexgebunden) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0240/C0020 Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0250/C0020 Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0260/C0020 Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.
R0300/C0020 Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung.
R0310/C0020 Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.
R0320/C0020 Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.
R0330/C0020 Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate) Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
R0340/C0020 Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT HINWEISE
Z0010 Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

    2 — Reguläre Übermittlung

Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
Z0040 Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.
Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)
R0010/C0010–C0070 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0010/C0080 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0010–C0070 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0080 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0030/C0090 Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)
R0040/C0100 Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
R0040/C0110 Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0120 Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0100/C0160 Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0100/C0180 Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0110/C0150 Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0110/C0160 Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0110/C0190 Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0120/C0120 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0130 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1 Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten.
R0120/C0150 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0160 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0170 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0200 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0130/C0140 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0130/C0160 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0130/C0190 Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0140/C0140 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0140/C0160 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0140/C0190 Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0150/C0180 Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0150/C0210 Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0150/C0220 Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
R0160/C0120 Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Krankenversicherungstechnisches Risiko
R0200/C0120 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0200/C0160 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0200/C0180 Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0210/C0150 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0210/C0160 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0210/C0180 Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0220/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0220/C0210 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0220/C0220 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.
R0230/C0120 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0130 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1 Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.
R0230/C0150 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0160 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0170 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2 Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0180 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0200 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0240/C0140 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0240/C0160 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0240/C0190 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0250/C0140 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0250/C0160 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0250/C0190 Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0260/C0180 Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0260/C0210 Kostenrisiko Kranken — Zahlungen Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0260/C0220 Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen
R0300/C0300 Schuldenportfolio-Anteil

Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen von Meldebogen S.06.02 befreit ist.

Vereinfachungen Naturkatastrophen
R0400/C0330 Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.
R0410/C0330 Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.
R0420/C0330 Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.
R0430/C0330 Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.
R0440/C0330 Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikoexponierungen Hier ist die Summe der Risikoexponierungen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.

S.26.08. — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Einige Einträge stammen aus anderen Meldebögen, sind jedoch nachstehend aufgeführt. Aus technischer Sicht werden diese nicht dupliziert, da es sich im Wesentlichen um dieselben Datenpunkte handelt. Daten, die in einem Meldebogen ausgewiesen werden, erscheinen daher automatisch im anderen Meldebogen. Interne Partialmodelle: Alle Zeilen für C0010 beziehen sich auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. Der Meldebogen SR.26.08 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Bei internen Partialmodellen zählen hierzu Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0060), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:

Berechnung des  „q-Faktors” adjustmentBSCR′nSCRint , wobei gilt

— adjustment=
nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
— BSCR′=
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
— nSCRint=
entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte

Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Interne Vollmodelle: Der Meldebogen SR.26.08 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.
CODE ELEMENT HINWEISE
Aggregation
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein.

C0010/R0010 Einzelrisiken insgesamt

Summe der diversifizierten Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul. Ohne Diversifikation zwischen Risikomodulen.

S.26.09.04 C0020/R0020 + S.26.11.04 C0110/R0210 + S.26.12.01 C0070/R0220 + S.26.13.01 C0450/R2120 + S.26.13.01 C0150/R1210 + S.26.14.01 C0320/R0630 + S.26.15.01 C0220/R0070 + bei Gruppen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant

C0010/R0020 Gesamtdiversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Brutto-Risikomodulen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0030 Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen vor Steuern.
C0010/R0040 Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt Betrag der diversifizierten Kapitalanforderungen nach Steuern.
C0010/R0050 Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0060 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Betrag der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0010/R0070 Markt- und Kreditrisiko insgesamt Wie S.26.09.04 C0020/R0010 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0080 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert S.26.08.01 C0010/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Markt- und Kreditrisiko zugeordnet wird.
C0010/R0090 Zinsrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0060 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0100 Zinsvolatilitätsrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0110 Inflationsrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0080 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0120 Aktienrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0110 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0130 Aktienvolatilitätsrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0120 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0140 Immobilienrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0130 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0150 Währungsrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0140 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0160 Kreditspreadrisiko Wie S.26.09.04 C0020/R0180 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0170 Risiko eines Kreditereignisses (Migration & Ausfall) Wie S.26.09.04 C0020/R0170 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0180 Kreditrisiko Summe (Spread, Migration & Ausfall) Wie S.26.09.04 C0020/R0150 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0190 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses SCR für das Risiko eines Kreditereignisses, das nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfasst ist.
C0010/R0200 Nicht unter Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0190 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich der Diversifikation, die dem nicht durch das Markt- und Kreditrisikomodul erfassten Risiko eines Kreditereignisses zugeordneten ist.
C0010/R0210 Finanzinstrumente Basisrisiko

Kapitalanforderung für Basisrisiko-Finanzinstrumente (Risiko unzureichender Absicherung. Summe der Preisunterschiede zwischen Vermögenswert und Absicherungsinstrument).

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0760 angegeben hat.

C0010/R0220 Derivatrisiko

Kapitalanforderung für das Derivatrisiko (alle nicht zu Absicherungszwecken genutzte Derivate).

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0770 angegeben hat.

C0010/R0230 Beteiligungen

Kapitalanforderung für Beteiligungen

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0720 angegeben hat.

C0010/R0240 Liquiditätsrisiko

Kapitalanforderung für das Liquiditätsrisiko.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0730 angegeben hat.

C0010/R0250 Risiko aus Altersversorgungssystemen

Kapitalanforderung für das Risiko aus Altersversorgungssystemen.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0740 angegeben hat.

C0010/R0260 Konzentrationsrisiko

Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko.

Bei Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden, ist dies nur zu melden, wenn das Unternehmen dieses Risiko in einem eigenen Modul explizit modelliert und dies in C0140/R0750 angegeben hat.

C0010/R0270 Geschäftsrisiko insgesamt

Kapitalanforderung für das Geschäftsrisiko.

Nur zu melden, wenn das Unternehmen dies in einem eigenen Modul explizit modelliert.

C0010/R0280 Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0240 abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem Geschäftsrisiko zugeordnet wird.
C0010/R0290 Versicherungstechnisches Risiko — insgesamt S.26.08.04 C0010/R0310 + S.26.08.04 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0300 Versicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0290 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem versicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0310 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt Summe aus S.26.08.04 C0010/R0360, R0370, R0380 + R0390 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0320 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem nichtlebensversicherungstechnischen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0330 Netto-NAT-CAT-Risiko S.26.13.04 C0430/R1690 + S.26.13.04 C0430/R1700 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0340 Vom Menschen verursachte Risiken S.26.13.04 C0430/R1710 + S.26.13.04 C0430/R1720 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0350 Bruttorückstellungsrisiko Wie S.26.13.04 C0050/R0090 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0360 Bruttoprämienrisiko Wie S.26.13.04 C0080/R0540 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0370 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt

Summe aus S.26.08.04 C0010/R0420-R0480 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.

oder Summe aus S.26.08.04 C0010/R0480-R0500 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.

C0010/R0380 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0400 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0390 Sterblichkeitsrisiko S.26.14.04 C0070/R0010 + S.26.14.04 C0070/R0310 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0400 Langlebigkeitsrisiko S.26.14.04 C0070/R0050 + S.26.14.04 C0070/R0360 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0410 Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko S.26.14.04 C0070/R0110 + S.26.14.04 C0070/R0410 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0420 Stornorisiko S.26.14.04 C0070/R0160 + S.26.14.04 C0070/R0470 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0430 Kostenrisiko S.26.14.04 C0070/R0240 + S.26.14.04 C0070/R0550 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0440 Revisionsrisiko S.26.14.04 C0070/R0260 + S.26.14.04 C0070/R0570 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant
C0010/R0450 Katastrophenrisiko Wie S.26.14.04 C0070/R0250 + S.26.14.04 C0070/R0560 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, oder S.26.14.04 C0070/R0300 + S.26.14.04 C0070/R0600 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, je nach Modellstruktur.
C0010/R0460 Trendrisiko Wie S.26.14.04 C0070/R0280 + S.26.14.04 C0070/R0580.
C0010/R0470 Risikoniveau Wie S.26.14.04 C0070/R0290 + S.26.14.04 C0070/R0590.
C0010/R0480 Operationelles Risiko insgesamt Wie S.26.15.04 C0220/R0070 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0010/R0490 Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert S.26.08.04 C0010/R0510 + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant, abzüglich des Teils der Gesamtdiversifikation, der vom Algorithmus des Unternehmens dem operationellen Risiko zugeordnet wird.
C0010/R0500 Sonstige Risiken Kapitalanforderung für hier nicht aufgelistete Kategorien + bei Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, der nach der Standardformel berechnete Teil, sofern relevant.
C0050/R0010-R0500 Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren, sofern anwendbar. Dieser Betrag muss positiv sein.
C0060/R0010-R0500 Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

    1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

    2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

    4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070/R0010-R0500 Modellierter Betrag Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.
C0080/R0510 Zusatzinformation: Beschreibung andere Risiken Beschreibung der Bestandteile der Kapitalanforderung von C0010/R0530
Modellierte spezifische Risiken — Die mehrfache Angabe von „modelliert” ist bei Spalten in jeder Zeile zulässig, wenn unter C0140 „nicht modelliert” angegeben wird.
R0700-R0820/C0140 Explizit in einem eigenen Modul modelliert

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Bei der Angabe von „modelliert” ist der Tabelle am Anfang der LOG-Datei zu entnehmen, was auszufüllen ist. Bei der Angabe von „nicht modelliert” sind für jede Zeile die Felder C0150 bis C0190 auszufüllen, je nachdem, wo das Risiko gedeckt ist. Ist das Risiko nicht gedeckt, sollten sämtliche Codes derselben Zeile „nicht modelliert” lauten.

R0700-R0770/C0150 Markt- und Kreditrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Markt- und Kreditrisikomodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0160 Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Nichtlebensversicherungsmodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0170 Lebens- und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Lebens- und Krankenversicherungsmodul abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0180 Operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko im Modul „operationelles Risiko” abgedeckt ist.

R0700-R0770/C0190 Sonstige

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Modelliert

    2 — Nicht modelliert

Wenn die Antwort in C0140 „modelliert” lautet, ist hier „nicht modelliert” anzugeben. Andernfalls sollte „modelliert” angegeben werden, wenn das in jeder Zeile spezifizierte Risiko in einem anderen, hier nicht genannten Risikomodul abgedeckt ist.

S.26.09 — Internes Modell: Markt- und Kreditrisiko — für Finanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Vorbehaltlich anderer Angaben ist die Spalte „Solvabilität-II-Wert” anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind. Dieser Teil der Berichtspflichten deckt das Markt- und Kreditrisiko ab, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” . Die Zahlen umfassen die Auswirkungen auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich jeglicher Auswirkungen auf Optionen und Garantien sowie künftige Überschussbeteiligungen für die Versicherungsnehmer ( „Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen” ). Die Zahlen umfassen nicht die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der Meldebogen besteht aus drei Hauptbausteinen:
1.
„Allgemeine Informationen” über bestimmte Schlüsselaspekte des Modellierungsansatzes
2.
„Eigenständige Eigenkapitalanforderungen für Markt- und Kreditrisiko und ergänzende Verteilungsdaten”
3.
„Sensitivitäten und Expositionsdaten”
S.26.09.04.01: Allgemeine Informationen In Bezug auf Markt- und Kreditrisikomodelle sind hier zwei Fakten zum Modellierungsansatz und zum Umfang anzugeben, die für die Datenanalyse wichtig sind, nämlich: Umfasst das Modell „Alterungseffekte” und sind im Kreditrisiko Nichtfinanzinstrumente abgedeckt. Weiteres siehe unten. S.26.09.04.02: Eigenständige Eigenkapitalanforderungen für Markt- und Kreditrisiko und ergänzende Verteilungsdaten Auf der Grundlage der Anforderungen des Artikels 228 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden in der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose, die dem internen Modell zugrunde liegt, Wahrscheinlichkeiten für Änderungen von entweder dem Betrag der Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von anderen monetären Beträgen wie Gewinnen und Verlusten zugeordnet, sofern diese monetären Beträge zur Bestimmung der Änderungen der Basiseigenmittel herangezogen werden können. Die vollständige Auflistung einander ausschließender zukünftiger Ereignisse gemäß Artikel 13 Nummer 38 der Richtlinie 2009/138/EG muss eine ausreichende Zahl von Ereignissen enthalten, um das Risikoprofil des Unternehmens widerzuspiegeln. Im Meldebogen S.26.09.04.02 werden die Nutzer interner Modelle aufgefordert, bestimmte statistische Basiswerte aus der Verteilung der Eigenmittelauswirkungen im Zusammenhang mit der „Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung” anzugeben, wenn die Ereignisse auf solche beschränkt werden, die nur mit einem bestimmten Risiko verbunden sind ( „Einzelrisiko” oder „Grenzrisiko” ). So würde beispielsweise das „Grenzrisiko” für Zinssätze insbesondere Änderungen des Zinsniveaus abdecken, der Wert des Eigenkapitals würde in den Simulationen in der Regel jedoch nicht geändert. S.26.09.04.02 deckt die typischen Teilrisiken des Markt- und Kreditrisikos ab und erfordert Zahlen in zwei Untergruppen:
I.
„SCR-ähnliche” Zahlen unter Variation der Berichtigung für „langfristige Garantien” ähnlich zu QRT S.22 „LTGM-Auswirkungen” :

Diese Zahlen sollten dem zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) verwendeten Risikomaß VaR 99,5 % zugeordnet werden. Generell wird erwartet, die modellierte „SCR-Definition” ohne Einschränkungen bezüglich der Anrechnungsfähigkeit und ohne die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf die Basiseigenmittel anzuwenden. Somit kann die geforderte Zahl aufgrund der statistischen Schätzfunktion für das 0,5-Perzentil (z. B. einschließlich Interpolation oder Glättung) vom 0,5 %-Probequantil der simulierten Auswirkungen (mit negativem Vorzeichen) abweichen.

Für die Zwecke dieser Meldepflichten lautet dieser Wert „modelliertes VaR” (mVaR) für 99,50 % der Basiseigenmittel.

Der Wert „mVaR 99,50 %” ist für folgende Varianten „langfristiger Garantien” (LTGM) anzugeben:

mVaR 99,50 % einschließlich sämtlicher regelmäßig angewandter LTGM

mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

mVaR 99,50 % ohne Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen

mVaR 99,50 % ohne Volatilitätsanpassungen (VA) und ohne Übergangsmaßnahmen

mVaR 99,50 % ohne Matching-Anpassung (MA) und ohne alle anderen LTGM

II.
Die statistischen Basisdaten bilden die „Grenzverteilung”

Aus der Verteilung für das zu prüfende Grenzrisiko ergeben sich die Auswirkungen im Zusammenhang mit den folgenden Daten: Diese Werte sollten direkt der Verteilung entnommen werden, d. h. wenn mVaR von dem 99,50 %-Quantil abweichen sollte, sind die Zahlen ohne Berücksichtigung der Merkmale der statistischen Schätzfunktion anzugeben:

Mittelwert

Standardabweichung

Auswirkungen von mVaR für die identifizierten Quantile

S.26.09.04.03: Sensitivitäten und Expositionsdaten Im Meldebogen S. 26.09.04.03 werden Daten zur Unterlegung der Ergebnisanalyse und des Risikoprofils angefordert, und zwar in Bezug auf „Sensitivitäten” der Eigenmittel und die „Exposition” gegenüber dem Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente. In S.26.09.04.03 sind für jedes der durch S.26.09.01.02 abgedeckten Unterrisiken Expositionsdaten für das Basisszenario und bestimmte Stressszenarien zu liefern. Die Expositionsdaten sind der Solvabilität-II-Wert der folgenden Positionen, jedoch nur für die Einträge unter diesen Positionen, die dem jeweiligen Risiko unterliegen:

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten

Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte

Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten

Vermögenswerte ohne fondsgebundene Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten ohne fondsgebundene Verbindlichkeiten

CODE ELEMENT HINWEISE
Allgemeine Informationen
C0010/R0020 Art des Schockmodells für das Marktrisiko

In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Das Unternehmen wird aufgefordert, die Frage für das „Marktrisiko” zu beantworten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schockmodell für plötzliche Schocks

    2 — Projektionsmodell

C0010/R0030 Art des Schockmodells für das Kreditrisiko

In Bezug auf das Markt- und Kreditrisiko folgen interne Modelle für den 1-Jahres-Zeithorizont von Solvabilität II grob zwei Ansätzen: Schockmodelle für plötzliche Schocks oder eine Projektion über ein Jahr, bei dessen Ende z. B. eine Anleihe mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu Projektionsbeginn eine Laufzeit von einem Jahr hätte. Die Antwort sollte für das „Kreditrisiko” gegeben werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Schockmodell für plötzliche Schocks

    2 — Projektionsmodell

C0010/R0040 Deckung von Nichtfinanzinstrumenten

Geben Sie an, ob und in welchem Umfang in den Tabellen 2 und 3 das Kreditrisiko für Nichtfinanzinstrumente erfasst ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nein

    2 — Vollständig

    3 — Teilweise

Diese Angabe richtet sich hauptsächlich nach dem im Modell gewählten Ansatz für das Risiko eines „Kreditereignisses” , d. h. „Migration” und „Ausfall” . Insbesondere die sogenannten „Kreditportfoliomodelle” umfassen nicht nur Kapitalanlagen, sondern z. B. auch Rückversicherung, Forderungen und außerbilanzielle Posten.

Die entsprechenden Informationen sind für die Interpretation der auf das Kreditrisiko bezogenen Zeilen R12 bis R17 in Tabelle 2 ( „Grenzrisiken” , S. 26.09 R0150 bis R0200) und für Tabelle 3 ( „kombinierte Risiken” , S. 26.09 R0010 bis R0030) relevant.

EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: „SCR” UND VERTEILUNGSDATEN
C0020-C0060/R0040 Zinsrisiko — Summe Summe der Werte von C0020-C0060/R0060 und C0020-C0060/R0070.
C0020-C0300/R0050 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Zinsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze. Es erfasst jedoch nicht die Sensitivität gegenüber den verschiedenen Facetten des Kreditrisikos.

Hier sollte nur zwischen Änderungen der Zinskurve und Änderungen der Volatilität der Zinssätze diversifiziert werden.

C0020-C0300/R0060 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsrisiko Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve; nicht erfasst sind Änderungen der Volatilität der Zinssätze oder Facetten des Kreditrisikos.
C0020-C0300/R0070 Zinsrisiko — Summe, davon: Zinsvolatilitätsrisiko Dieses Risiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve, nicht jedoch Facetten des Kreditrisikos.
C0020-C0300/R0080 Inflationsrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst dieses Risiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Inflation.

Da die Inflation bei bestimmten internen Modellen z. B. auch im Hinblick auf das versicherungstechnische Risiko berücksichtigt werden kann, stellen Sie bitte sicher, dass es keine Doppelzählung gibt.

C0020-C0060/R0090 Aktienrisiko — Summe Summe der Werte von C0020-C0060/R0110 und C0020-C0060/R0120.
C0020-C0300/R0100 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Aktienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien.

Hier sollte zwischen Änderungen des Werts und Änderungen der Volatilität der Marktpreise diversifiziert werden.

C0020-C0300/R0110 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienrisiko Das Aktienrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Marktpreise von Aktien.
C0020-C0300/R0120 Aktienrisiko — Summe, davon Aktienvolatilitätsrisiko Das Aktienvolatilitätsrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen der Volatilität der Marktpreise von Aktien.
C0020-C0300/R0130 Immobilienrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Immobilienrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien.

Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich.

C0020-C0300/R0140 Währungsrisiko

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Währungsrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts oder der Volatilität von Wechselkursen.

Anders als z. B. beim Aktienrisiko ist keine Aufgliederung nach „Wert” und „Volatilität” erforderlich.

C0020-C0060/R0150 Kreditrisiko — Summe

Summe der folgenden Werte:

Risiko eines Kreditereignisses (Migration & Ausfall) (R0170)

Kreditspreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” (R0190)

Sonstige Kreditspreadrisiken (R0200)

Falls im Modell nicht nach „Zentralstaaten und Zentralbanken” (R0190) und „Sonstige” (R0200) unterschieden wird, verwenden Sie in der Summe stattdessen bitte das „Kreditspreadrisiko” (R0180).

C0020-C0300/R0160 Kreditrisiko — Summe, davon Kreditrisiko — diversifiziert

Innerhalb des Markt- und Kreditrisikos erfasst das Kreditrisiko die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall.

Hier sollte zwischen Änderungen der Kreditspreads, Kreditmigration oder Kreditausfall diversifiziert werden.

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0300/R0170 Kreditrisiko — Summe, davon Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” )

Das Risiko eines Kreditereignisses erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Vermögenswerten infolge von Änderungen bei Kreditspreads oder Kreditmigration oder Kreditausfall.

Hier sollte zwischen Kreditmigration und Kreditausfall diversifiziert werden.

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0300/R0180 Kreditrisiko — Summe, davon Kreditspreadrisiko Das Kreditspreadrisiko erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.
C0020-C0300/R0190 Kreditspreadrisiko — Spreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken”

Das Kreditspreadrisiko „Zentralstaaten und Zentralbanken” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.

In der folgenden Liste sind die CIC-Codes der Kategorien von Vermögenswerten aufgeführt, die dem Zentralstaat oder Zentralbanken zugeordnet werden: 13, 14, 15, 16, 17, 19. Die CIC-Codes 13 und 14 wurden zur Identifizierung von Anleihen verwendet, die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (RGLA) ausgegeben wurden. RGL, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission aufgelistet sind, sollten dem Portfolio Zentralstaat und ansonsten entsprechend der Bonitätsstufe dem Portfolio nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet werden.

C0020-C0300/R0200 Kreditspreadrisiko — sonstige Das Kreditspreadrisiko „sonstige” erfasst die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten gegenüber Änderungen des Werts von nicht durch Zentralstaaten und Zentralbanken begebenen Finanzinstrumenten infolge von Änderungen der Spreads der risikofreien Zinskurve, die nicht auf Migration oder (teilweise) Ausfall zurückzuführen sind.
EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Kombiniertes Markt- und Kreditrisiko
C0020-C0060/R0020 Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert

Liefern Sie hier bitte Daten für das kombinierte Markt- und Kreditrisiko, d. h. für das Risiko, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Vermögenswerten ergibt, die sich auf den Wert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auswirken. Das Kreditrisiko umfasst in der Regel die drei Facetten „Spread” , „Migration” und „Ausfall” .

Das Kreditrisiko wird entsprechend dem im internen Modell festgelegten Anwendungsbereich angegeben und könnte nur Finanzinstrumente oder jegliche Vermögenswerte sowie außerbilanzielle Posten erfassen.

C0020-C0060/R0010 Markt- und Kreditrisiko — Summe (Level-2-Komponenten)

Summe der folgenden Werte:

Zinsrisiko — diversifiziert (R0050)

Inflationsrisiko (R0080)

Aktienrisiko — diversifiziert (R0100)

Immobilienrisiko (R0130)

Währungsrisiko (R0140)

Kreditrisiko — Summe (R0150)

C0020-C0060/R0030 Markt- und Kreditrisikodiversifikation

Betrag entsprechend der Differenz zwischen C0020-C0060/R0020 und C0020-C0060/R0010.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

EINZELRISIKEN MARKT- UND KREDITRISIKO: Sensitivitäten & Expositionsdaten
C0310-C0360/R0210 Gegenüber Zinssätzen anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0220 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0230 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0240 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) -50 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um -50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0250 Zinssätze (parallele Verschiebung für alle Fälligkeiten) + 50 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer parallelen Verschiebung der Zinssätze um +50 Basispunkte für alle Fälligkeiten. Diese Verschiebung wirkt sich alle Fälligkeiten und nicht nur auf die vor dem „Last Liquid Point” aus.
C0310-C0360/R0260 Gegenüber Inflationsraten anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0270 Inflationsraten -100bps

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Inflationsraten um -100 Basispunkte.

Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden.

C0310-C0360/R0280 Inflationsraten +100bps

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Inflationsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Steigerung der Inflationsraten um +100 Basispunkte.

Diese Sensitivität sollte im Einklang mit der Definition der internen Modelle und der Zuordnung des Inflationsrisikos angewandt werden.

C0310-C0360/R0290 Gegenüber Kreditspreads anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0300 Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) -100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um -100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte.
C0310-C0360/R0310 Spread (einheitliche Verschiebung für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte) + 100 Basispunkte Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Kreditspreadrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Verschiebung der Kreditspreads um +100 Basispunkte für alle Fälligkeiten und Vermögenswerte.
C0310-C0360/R0320 Gegenüber dem Aktienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0330 Aktien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %.
C0310-C0360/R0340 Aktien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %.
C0310-C0360/R0350 Gegenüber dem Immobilienrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0360 Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) -30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertverringerung um -30 %.
C0310-C0360/R0370 Immobilien (einheitliche Wertverschiebung) + 30 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Immobilienrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Wertsteigerung um +30 %.
C0310-C0360/R0380 Gegenüber dem Währungsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0390 Währungen (einheitliche Verschiebung der Wechselkurse) -10 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Schwächung der Wechselkurse um -10 %.
C0310-C0360/R0400 Währungen (einheitliche Verschiebung der Wechselkurse) + 10 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Währungsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer einheitlichen Stärkung der Wechselkurse um +10 %.
C0310-C0360/R0410 Gegenüber dem Zinsvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0420 Zinsvolatilität verringert um -25 %

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -25 %.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0430 Zinsvolatilität verringert um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Zinsvolatilität um -20 Basispunkte für normale Volatilitäten.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0420 oder Zeile R0430 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0440 Zinsvolatilität erhöht um +25 %

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +25 %.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0450 Zinsvolatilität erhöht um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten

Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Zinsvolatilität um +20 Basispunkte für normale Volatilitäten.

Bei dieser Verringerung handelt es sich um eine parallele Verschiebung der gesamten Volatilitätsfläche für log-normale und normale Volatilitäten.

Es darf entweder Zeile R0440 oder Zeile R0450 gemeldet werden.

C0310-C0360/R0460 Gegenüber dem Aktienvolatilitätsrisiko anfällige Risikopositionen — Basisszenario/kein Schock Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Aktienvolatilitätsrisiko unterliegenden Risikoposition in der Solvabilität-II-Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt.
C0310-C0360/R0470 Aktienvolatilität verringert um -25 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Verringerung der Aktienvolatilität um -25 %.
C0310-C0360/R0480 Aktienvolatilität erhöht um +25 % Solvabilität-II-Wert der oben aufgeführten, dem Zinsrisiko unterliegenden Risikoposition, aber unter dem Szenario einer Erhöhung der Aktienvolatilität um +25 %.

S.26.10 — Internes Modell: Risiko eines Kreditereignisses — Portfolioüberblick

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Die folgenden Datenanforderungen verlangen sechs verschiedene Ansichten des Vermögenswertportfolios, das Risiken von Kreditmigration und Kreditausfall unterliegt. Dabei sind sämtliche Arten von Risikoexponierungen, insbesondere Anlagen und Rückversicherungen, zu erfassen. Die vier wichtigsten Ansichten sind:

die 10 größten Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR

die 10 größten Exponierungen, gemessen am Marktwert

die Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten

die Aufschlüsselung nach Bonitätsstufe

Die zehn wichtigsten Risikoexponierungen sind jeweils in zwei Parametern anzugeben:

für die „Gruppe” , d. h. Rangfolge der Exponierungen unter Gruppen verbundener Gegenparteien

„einzeln” , d. h. die Gegenparteien allein genommen

Beispiel: Das Unternehmen A unterhält folgende vertragliche Beziehungen zu Unternehmen der Versicherungsgruppe G. und A gehört nicht zur Gruppe G: (1) A hat einen Rückversicherungsvertrag mit dem Unternehmen R der Gruppe G, (2) A hält Anteile am eingezahlten Kapital von R und (3) A hält in seinem Vermögensportfolio ein Darlehen des Lebensversicherungsunternehmens L der Gruppe G. Die Blöcke „Gruppe” würden die drei Exponierungen zusammen darstellen. In den Blöcken „einzeln” würden diese getrennt ausgewiesen: (1) und (2) kombiniert für die Gegenpartei R zusammen und (3) für die Gegenpartei L.
CODE ELEMENT HINWEISE
10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (Gruppe)
C0010/R0030-R0120 Name Gruppenexponierung

Namen der 10 größten von Gegenparteigruppen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0010-R0130 Marktwert

Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0010-R0130 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0010-R0130 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0020-R0120 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0020-R0120 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0010-R0130 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0010-R0130 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0030 bis R0120 für die 10 größten Exponierungen

R0020 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0130 für die übrigen Exponierungen

R0010 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR (einzeln)
C0090/R0160-R0250 Name der Exponierung

Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0140-R0260 Marktwert

Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0140-R0260 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0140-R0260 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0150-R0250 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0150-R0250 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0140-R0260 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0140-R0260 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0160 bis R0250 für die 10 größten Exponierungen

R0150 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0260 für die übrigen Exponierungen

R0140 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (Gruppe)
C0010/R0290-R0380 Name Gruppenexponierung Namen der 10 größten Exponierungen von Gegenparteigruppen, gemessen am Marktwert.
C0020/R0270-R0390 Marktwert

Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0270-R0390 Forderungshöhe bei Ausfall

Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0270-R0390 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0280-R0380 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0280-R0380 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0270-R0390 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0270-R0390 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0290 bis R0380 für die 10 größten Exponierungen

R0280 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0390 für die übrigen Exponierungen

R0270 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

10 größte Exponierungen, gemessen am Marktwert (einzeln)
C0090/R0420-R0510 Name der Exponierung

Namen der 10 größten Einzelexponierungen, gemessen an der Auswirkung auf die SCR.

Die Auswirkung auf die SCR wird in der Spalte „Beitrag zum Kreditrisiko” angegeben. Dies sollte der Beitrag zum Kredit-SCR sein, d. h. einschließlich Diversifikation, und die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0020/R0400-R0520 Marktwert

Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke von

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0030/R0400-R0520 Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall in der Berichtswährung

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0040/R0400-R0520 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kreditrisiko einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR:

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen

C0050/R0410-R0510 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0060/R0410-R0510 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in %

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

C0070/R0400-R0520 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

C0080/R0400-R0520 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR

R0420 bis R0510 für die 10 größten Exponierungen

R0410 für die Summe dieser 10 größten Exponierungen

R0520 für die übrigen Exponierungen

R0400 für die Summe sämtlicher Exponierungen (d. h. 100 %)

Aufschlüsselung nach Kategorie von Vermögenswerten
C0020/R0530-R0640 Marktwert

Marktwert gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten:

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

Insgesamt

C0030/R0530-R0640 Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall nach Kategorie von Vermögenswerten:

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

Insgesamt

C0040/R0530-R0640 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

Beitrag nach Kategorie von Vermögenswerten

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

Insgesamt

C0050/R0530-R0630 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %)

Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte:

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

C0060/R0530-R0630 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %)

Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Kategorien aufgeschlüsselten Vermögenswerte:

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

C0070/R0530-R0640 Marktwert (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

Insgesamt

C0080/R0530-R0640 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags)

Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Vermögenswerten

Anleihen und Darlehen

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen

Hypotheken

Forderungsbesichert

Sonstige

Bargeld

Forderungen

Rückversicherung und Derivate

Kreditversicherung

Außerbilanzielle Posten und sonstige

Insgesamt

Aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe
C0020/R0650-R0730 Marktwert

Marktwert in der Berichtswährung gemäß der Bewertung für Solvabilitätszwecke, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe

C0030/R0650-R0730 Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall in der Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.

C0040/R0650-R0730 Beitrag zum Kreditrisiko

Beitrag zum Kredit-SCR (in der Berichtswährung) einschließlich Diversifikation, d. h. die Summe der Einträge in diese Spalte ergibt die Kreditrisiko-SCR.

C0050/R0650-R0720 Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (in %) Durchschnittliche 1Y-Ausfallwahrscheinlichkeit in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0060/R0650-R0720 Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall (in %) Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall in % für die nach Bonitätsstufe aufgeschlüsselten Vermögenswerte.
C0070/R0650-R0730 Marktwert (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Marktwerts (in %) an der Gesamtsumme der Marktwerte der Exponierungen gegenüber dem Risiko eines Kreditereignisses, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0080/R0650-R0730 Beitrag zum Kreditrisiko (in % des Gesamtbetrags) Anteil des Beitrags zum Kreditrisiko (in %) am Gesamt-Kreditrisiko-SCR, aufgeschlüsselt nach Bonitätsstufe.
C0100/R0740 Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration & Ausfall” ) — 99,5 % Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ) für das 99,5 %-Quantil.
C0100/R0750 Erwarteter Verlust — Mittelwert Dies ist der Gesamtbetrag des Mittelwerts der Wahrscheinlichkeitsverteilung des erwarteten Verlusts für das Risiko eines Kreditereignisses ( „Migration und Ausfall” ).

S.26.11 — Internes Modell: Kreditrisiko — Einzelheiten für Finanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen.
CODE ELEMENT HINWEISE
Forderungshöhe bei Ausfall
C0010-C0090/R0010 Forderungshöhe bei Ausfall — insgesamt Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Bonitätsstufen.
C0010-C0090/R0020-R0080 Forderungshöhe bei Ausfall — Aufschlüsselung Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen.
Ausfallwahrscheinlichkeit — gewichteter Durchschnitt mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
R0100 Gesamtausfallwahrscheinlichkeit Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Bonitätsstufen.
C0010-C0090/R0110-R0170 Ausfallwahrscheinlichkeit — Aufschlüsselung Ausfallwahrscheinlichkeit für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten und Bonitätsstufen.
C0100/R0180 Beschreibung Sonstige Inhaltliche Zusammenfassung der Kategorie Sonstige in den Reihen R0080 und R0170 zur Ermöglichung einer Bewertung der Wesentlichkeit.
Solvenzkapitalanforderungen
C0110/R0190 Undiversifiziertes Markt- und Kreditrisiko insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten.
C0110/R0200

Diversifikation:

Kreditrisiko

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko zulässig ist.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0110/R0210

Diversifiziertes Risiko:

Kreditrisiko

Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Kreditrisiko.

S.26.12 — Internes Modell: Kreditrisiko — für Nichtfinanzinstrumente

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen.
CODE ELEMENT HINWEISE
Typ-1-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR
C0010/R0020-R0110 Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
C0020/R0020-R0110 Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0030/R0010 Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen.
C0030/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0030/R0120 Typ-1-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse Verlust bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse
C0040/R0010 Summe aller ausgefallenen Risikopositionen Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen.
C0040/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Forderungshöhe bei Ausfall Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0040/R0120 Typ-1-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse Wert der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-1-Exponierungen ohne die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
C0050/R0010 Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-1-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
C0050/R0020-R0110 Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
Typ-2-Exponierungen und ihre Auswirkung auf die SCR
C0030/R0130 Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall Summe sämtlicher Verluste bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen.
C0030/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Verlust bei Ausfall

Verlust bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen.

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

C0030/R0190 Typ-2-Aggregat Verlust bei Ausfall ohne R0140–R0180 Verlust bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180.
C0040/R0130 Summe aller ausgefallenen Risikopositionen Summe der Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen.
C0040/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Forderungshöhe bei Ausfall

Forderungshöhe bei Ausfall für die verschiedenen Exponierungen:

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

C0040/R0190 Typ-2-Aggregat Forderungshöhe bei Ausfall ohne R0140–R0180 Forderungshöhe bei Ausfall für alle Typ-2-Exponierungen ohne R0140–R0180.
C0050/R0130 Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen Gewichteter Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeit von Typ-2-Exponierungen mit Gewichtung nach der Forderungshöhe bei Ausfall
C0050/R0140-R0180 Typ-2-Exponierungen — Ausfallwahrscheinlichkeit Die Ausfallwahrscheinlichkeit für R0140–R0180. Für R0140 und R0150 erfolgt die Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit nach der Forderungshöhe bei Ausfall.
C0060/R0140-R0180 Beschreibung der Art der Risikoexponierung

Kurze Beschreibung der Typ-2-Exponierung.

R0160: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0150.

R0170: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0160.

R0180: Angabe der sonstigen wichtigsten Exponierungen ohne R0140–R0170.

Solvenzkapitalanforderungen
C0070/R0200 Gesamtes undiversifiziertes Gegenparteiausfallrisiko Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko vor jeglichen Diversifikationseffekten.
C0070/R0210

Diversifikation:

Gegenparteiausfallrisiko

Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0070/R0220

Diversifiziertes Risiko:

Gegenparteiausfallrisiko

Dies ist der Gesamtbetrag der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko.

S.26.13 — Internes Modell: Versicherungstechnisches Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden Informationen über das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer betriebenen Krankenversicherung in den folgenden Risikogranularitäten (ohne und nach Abzug der Rückversicherung) erfasst(1):

Prämien- und Rückstellungsrisiko: Prämien- und Rückstellungsrisiko einschließlich Cat.

Katastrophenrisiko (Cat): Katastrophenrisiko-Daten.

Prämien- und Rückstellungsrisiko (ausschließlich explizitem Cat.) Prämien- und Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Cat.

Prämienrisiko: Die Verteilung des Prämienrisikos sollte so erfolgen, dass der Mittelwert einen erwarteten Gewinn oder Verlust einschließlich der Bewegung der Prämienrückstellungen im Laufe des Jahres widerspiegelt. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.

Rückstellungsrisiko: Das Rückstellungsrisiko sollte so verteilt werden, dass der Mittelwert etwa null beträgt, da beim besten Schätzwert kein Gewinn erwartet wird. Cat. sollte bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt werden.

Beim Prämien- und Rückstellungsrisiko werden die folgenden beiden Segmente verlangt:

o Solvabilität-2-Geschäftsbereiche (S2LoB): Gemäß Definition in Anhang II der delegierten Verordnung, basierend auf den in Anhang I definierten Geschäftsbereichen (LoBs).

o Interne Modell-Geschäftsbereiche (IntLoB): Dies ist die unterste Ebene der direkten Ergebnisse des internen Modells, auf der die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Verluste und der SCR verfügbar ist. Es wird erwartet, dass das Unternehmen IntLoBs sowohl für die interne Berichterstattung als auch für die Verwaltung der Kapitalpositionen verwendet. IntLoBs liegen in der Regel nahe am Parameterisierungsgrad. Sie sollten ein Verständnis des modellspezifischen Verhaltens des internen Modells ermöglichen.

Im Falle der Mitversicherung im Direktversicherungsgeschäft ist bei führenden Versicherungsunternehmen der volle Anteil der Geschäftstätigkeit als Bruttodirektgeschäft anzugeben, wobei der Anteil, der mit nicht führenden Versicherungsunternehmen geteilt wird, als in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft zu behandeln ist. Grundsätzlich gilt:

Die monetären Beträge dieses Meldebogens werden abgezinst.

Hohe Perzentile stellen für das Unternehmen ein negatives Ergebnis dar, da die zugrunde liegende Verteilung eine Verlustverteilung ist (Für die Berechnung der SCR wird 99,5 verwendet).

Im Allgemeinen wird erwartet, dass die geforderten Zahlen in beiden Granularitäten (intern oder Solvabilität-II-LoBs) verfügbar sind und so weit wie möglich durchgängig für jede dieser beiden Granularitäten gemeldet werden (Mittelwertaddition usw.).

Der Begriff „diversifiziert” wird in diesem Meldebogen verwendet, um zwischen verschiedenen Granularitätsebenen zu unterscheiden (z. B. ist das diversifizierte Rückstellungsrisiko das aggregierte Gesamtrückstellungsrisiko im Vergleich zur Summe der nichtdiversifizierten S2LoBs).

Da es unterschiedliche Methoden zur Modellierung dieser Risiken gibt, wird von den Unternehmen nicht verlangt, ihr internes Modell zu ändern, um der Struktur der Codes folgen zu können. Wenn also Unternehmen das Katastrophenrisiko zusammen mit dem Prämien- und/oder Rückstellungsrisiko modellieren, sollten sie den Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” nicht ausfüllen. Wenn Unternehmen die Prämien- und Rückstellungsrisiken spezifisch für das versicherungstechnische Risiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und getrennt für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko erfassen, ohne diese zu aggregieren, werden die Informationen in den Abschnitten „Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” bzw. „Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” ausgewiesen. Andernfalls sollten die Abschnitte „Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung”  — „Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung” nicht übermittelt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung bei Eintreten (Occurrence Exceedance Probability, OEP) ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verlusthöhe durch jedes Ereignis in einem beliebigen Jahr überschritten wird. Sie wird verwendet, wenn das Versicherungsprogramm auf Basis des Eintretens von Ereignissen geschrieben wird oder wenn der mit einem Ereignis verbundene Verlust bedeutend ist. Die Wahrscheinlichkeit der aggregierten Überschreitung (Aggregate Exceedance Probability, AEP) ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verlusthöhe durch die aggregierten Verluste in einem beliebigen Jahr überschritten wird. Sie wird verwendet, wenn das Versicherungsprogramm auf aggregierter Basis erstellt wird.
CODE ELEMENT HINWEISE
Risikomodelldaten
C0010/R0010 Ist das SCR-Risikomaß für das Prämienrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja — Die SCR wird als Abweichung vom erwarteten Ergebnis gemessen (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020.

    Nein — Die SCR wird als Abweichung von null gemessen (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020.

    Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0020.

C0010/R0020 Kurze Beschreibung des für das Prämienrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Prämienrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an der in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Parametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen von VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells dem Risikomaß gemäß Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „ Risikomaß des internen Modells entsprechend Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie” .

C0010/R0030 Ist das SCR-Risikomaß für das Rückstellungsrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

    Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

    Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0040.

C0010/R0040 Kurze Beschreibung des für das Rückstellungsrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Rückstellungsrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der „wirtschaftlichen” Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” .

C0010/R0050 Ist das SCR-Risikomaß für das Katastrophenrisiko zentriert?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja — Das Risikokapital enthält eine Abweichung vom erwarteten Ergebnis (zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

    Nein — Das Risikokapital enthält eine Abweichung von null (nicht zentriertes Risiko). Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

    Sonstige — Bitte beschreiben Sie dies unter Code C0010/R0060.

C0010/R0060 Kurze Beschreibung des für das Katastrophenrisiko verwendeten SCR-Risikomaßes

Beschreiben Sie, wie das SCR-Risikomaß des internen Modells für das Katastrophenrisiko abgeleitet wird (z. B. aus der wirtschaftlichen Gewinn- und Verlustverteilung).

Orientieren Sie sich dabei an den in Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 (insbesondere Artikel 101, 104, 105, 108) der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten SCR-Standardparametern und gehen Sie auf alle Aspekte ein, bei denen sich Ihr Ansatz unterscheiden könnte (z. B. Abweichungen vom VaR 1/200, einjähriger Risikohorizont, Risiko als Abweichung vom erwarteten Ergebnis, Unternehmensfortführung usw.).

Wenn das genehmigte Risikomaß des internen Modells allen Annahmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 entspricht, bestätigen Sie dies bitte durch die Angabe „Risikomaß des internen Modells entsprechend der Definition der Standardformel für das Risikomaß” .

Interne LoB-Zuweisung
C0020 Interner Geschäftsbereich Name des internen Geschäftsbereichs, der im internen Modell verwendet wird. Dieser Name muss im gesamten Meldebogen einheitlich verwendet werden.
C0030 Solvabilität-II-Geschäftsbereich

Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Es wird erwartet, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angeben, in welchen Solvabilität-II-LoB die einzelnen internen LoBs einbezogen werden.

Wenn eine interne LoB-Karte zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, wird in C0040 für jede zugeordnete Solvabilität-II-LoB der entsprechende Anteil des internen LoB (als Wert zwischen 0 und 1) angegeben. Diese Werte addieren sich für jede interne LoB, die zwei oder mehr Solvabilität-II-LoBs zugeordnet ist, zu 1. Im Falle einer Eins-zu-eins-Zuordnung ist C0040 gleich 1.

C0040 Prämienrisiko-Indikator

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

Dem Prämienrisiko zugeordnet

Nicht dem Prämienrisiko zugeordnet

C0050 Rückstellungsrisiko-Indikator

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

Dem Rückstellungsrisiko zugeordnet

Nicht dem Rückstellungsrisiko zugeordnet

C0060 Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist Anteil des internen Geschäftsbereichs, der dem SII-Geschäftsbereich zugewiesen ist. Die Angabe erfolgt als Dezimalzahl, d. h. z. B. 10 % wird als 0,1 angegeben.
Modelldaten für das Bruttorückstellungsrisiko
Z0010 SII-Geschäftsbereich

Angabe des Nichtlebensversicherungs- Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung

C0070 Diversifiziertes Rückstellungsrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko

Aggregiertes Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0080 SII-Geschäftsbereich

Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0090 Interner Geschäftsbereich

Rückstellungsrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko in separaten Feldern gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

R0070 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (ohne Abzug der Rückversicherung). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
R0080 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist.
R0090 Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.

In dieser Zelle ist das Einzelrisiko der jeweiligen Granularität mit dem genehmigten Risikomaß des internen Modells anzugeben.

R0100 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Prognose für Gewinn- und Verlustverteilung gemäß dem genehmigten Modell, d. h. der für die Berechnung der offiziellen SCR relevante Wert. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf nicht abgezinster Basis).
R0110 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse (kombiniertes Verhältnis) im Zusammenhang mit Schadenereignissen auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0120-R0330 Perzentile von 0,001 bis 0,999

Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung der künftigen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Schadenereignissen verlangten Beträge der Perzentile auf Basis eines Zeithorizonts von einem Jahr zum Berichtsstichtag gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

Entspricht die Definition des Risikomaßes der Definition des Risikomaßes in Artikel 101 der Solvabilität-II-Richtlinie, so weicht das 99,5-Perzentil von der SCR um den simulierten Mittelwert (Output) ab.

Modelldaten für das Nettorückstellungsrisiko
R0340 Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle — abgezinst Der beste Schätzwert für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen). Zu erfassen sind alle noch nicht abgewickelten, gemeldeten und noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle. Im Einklang mit Artikel 77 der Solvabilität-II-Richtlinie entspricht der beste Schätzwert dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ( „Cashflows” ) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
R0350 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Rückstellungsrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellung zum Berichtsstichtag dem Rückstellungsrisiko zugeordnet ist.
R0360 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoB und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0370 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0380 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0390-R0600 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Modelldaten für das Bruttoprämienrisiko
Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung

C0100 Diversifiziertes Prämienrisiko ausschließlich explizitem Katastrophenrisiko

Aggregiertes Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0110 SII-Geschäftsbereich

Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden Solvabilität-II-LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

C0120 Interner Geschäftsbereich

Prämienrisiko (ohne Abzug/nach Abzug der Rückversicherung) für jeden internen LoB.

Das Katastrophenrisiko wird erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämienrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.

R0610 Gebuchte Bruttobeiträge Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
R0620 Verdiente Bruttobeiträge Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
R0630 Gebuchte Bruttoprämien in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag, geplant Geplante Bruttoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Berichtsstichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen.
R0640 Gebuchte Brutto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Gebuchte Beitragsüberträge ohne Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0650 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0660 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0670 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist die mittlere Schadenquote der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0680 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0690-R0900 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Modelldaten für das Nettoprämienrisiko
R0910 Gebuchte Nettobeiträge Die „gebuchten Nettobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
R0920 Verdiente Nettobeiträge Summe der „gebuchten Nettobeiträge” abzüglich der Veränderung der Netto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
R0930 Gebuchte Nettoprämien in den 12 Monaten nach dem Stichtag, geplant Geplante Nettoprämien, die in den 12 Monaten nach dem Meldestichtag über vor oder nach dem Stichtag unterzeichnete Bindungsvereinbarungen gebucht werden sollen.
R0940 Gebuchte Netto-Beitragsüberträge zum Stichtag (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Gebuchte Beitragsüberträge nach Abzug der Rückversicherung. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0950 Prämienrückstellung — abgezinst (nur wenn die Prämienrückstellungen dem Prämienrisiko zugeordnet sind) Abgezinste Summe künftiger Zahlungsströme einschließlich Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen. Diese Zelle ist auszufüllen, wenn die Prämienrückstellungen zum Berichtsstichtag dem Prämienrisiko zugeordnet sind.
R0960 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R0970 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0980 Simulierte Standardabweichung Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R0990-R1200 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt ohne Abzug der Rückversicherung
Z0020 Art des Risikos

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    2 — Aggregiertes Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung

    3 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung mit implizitem Katastrophenrisiko

    4 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung

    5 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert, mit implizitem Katastrophenrisiko

    6 — Versicherungstechnisches Prämien- und Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, getrennt aggregiert

C0130 Undiversifiziert insgesamt Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung vor Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Nichtlebensversicherungsrisiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.
C0140 Diversifikation Differenz zwischen dem undiversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung und dem diversifizierten Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung. Dieser Betrag ist der Diversifikationseffekt und ist als negativer Wert auszuweisen.
C0150 Diversifiziert Gesamtbetrag des versicherungstechnischen Risikos der Nichtlebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung nach Anwendung von Diversifikationseffekten zwischen verschiedenen Risiken. Das Katastrophenrisiko wird in diesem Betrag erfasst, wenn es zusammen mit dem Prämien- und Rückstellungsrisiko modelliert wird; andernfalls wird das Katastrophenrisiko mittels separater Felder gemeldet, die im Abschnitt „Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren” beschrieben sind.
R1210 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene ohne Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R1220 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1230 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1240-R1450 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (ohne Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Nichtleben und Kranken nach Art der Nichtleben insgesamt nach Abzug der Rückversicherung
R1460 Solvenzkapitalanforderung Dies ist der Betrag, den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Risiken benötigen. Die Solvenzkapitalanforderung ist für jeden internen Geschäftsbereich, SII-LoBs und auf aggregierter Ebene nach Abzug der Rückversicherung zu ermitteln.
R1470 Simulierter Mittelwert (Output) Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1480 Simulierte Standardabweichung (Output) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis).
R1490-R1700 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Vom Unternehmen wird erwartet, die in der Abbildung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
Verteilung von Verlusten aus Katastrophengefahren
C0020 Vom Katastrophenereignis betroffene Kategorien Liste aller Kategorien, die für die betreffende Gefahr von dem Katastrophenereignis betroffen sind.
C0160 Katastrophe Bezeichnung der Naturkatastrophe oder der vom Menschen verursachten Gefahr je modellierter Region. Geben Sie bitte den Namen der Region und der Gefahr an. Geben Sie dabei keine generischen Bezeichnungen wie Region 1 oder Gefahr 1 an. Es wird empfohlen, die Namen der Gefahren und Regionen in englischer Sprache anzugeben.
C0170 Kommerziell verfügbares Verkäufermodell, das verwendet wird (falls zutreffend)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0180 Name und Version des verwendeten kommerziell verfügbaren Verkäufermodells (falls zutreffend) Wird im internen Modell für die Gefahr ein kommerziell verfügbares Verkäufermodell verwendet, so sind in diesem Feld Name und Version des Modells anzugeben, auf das sich die Simulationen stützen.
C0190 Erläuternde Informationen (falls AEP-Verlust nicht verfügbar ist) Machen Sie kurze Angaben zum Modell und zu den Gründen, falls das Feld „AEP-Verlust” nicht verfügbar ist. Vorbehaltlich der Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde können in diesem Feld auch Informationen über Modellierungsansätze in anderen Fällen bereitgestellt werden.
C0200 Versicherungssumme insgesamt Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre Versicherungsgesamtsumme für das Direktversicherungsgeschäft, aufgeschlüsselt nach Gefahr und Region, mitzuteilen.
C0210 Gefährdungspotenzial Vom Unternehmen verwendetes Gefährdungspotenzial, das mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde vereinbart wurde. Die verwendeten Parameter können sich je nach Gefahr und Region unterscheiden.
C0220 Expositionsparameter Kurze Beschreibung der in der vorhergehenden Spalte (C6) verwendeten Expositionsparameter.
Verteilung der Verluste aus Katastrophengefahren — Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien)
Z0010 Interner Geschäftsbereich Name des internen Geschäftsbereichs, der vom Unternehmen verwendet wird.
C0230-C0400/R1710 Simulierter Mittelwert aus dem Modell für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien)

Dies ist der Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Er ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Der Mittelwert ist wie folgt aufzuschlüsseln:

OEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

AEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

Mittelwert des jährlichen Verlusts für das Gesamtgeschäft vor Abzug der Rückversicherung

OEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

AEP-Mittelwert für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

Mittelwert des jährlichen Verlusts für das Gesamtgeschäft nach Abzug der Rückversicherung

Der „jährliche Verlust” ist ausdrücklich nicht „der durchschnittliche jährliche Verlust” (Average Annual Loss, AAL), sondern der anhand der statistischen Messgröße, d. h. Mittelwert, Standardabweichung oder Perzentil, bestimmte Verlust. Der AAL entspricht dem Mittelwert des jährlichen Verlusts.

C0230-C0400/R1720 Simulierte Standardabweichung für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) Dies ist die Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Sie ist das Ergebnis des Simulationsprozesses. Die Standardabweichung ist genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert.
C0230-C0400/R1730-R1810 Simulierte Perzentile für das Gesamtgeschäft (Immobilien und Nichtimmobilien) Dies sind die Perzentile der Wahrscheinlichkeitsverteilung gemäß der Ermittlung im Simulationsprozess für die einzelnen Gefahren und die aggregierten Gefahren. Gemeldet werden die Perzentile 0,75, 0,9, 0,96, 0,98, 0,99, 0,995, 0,996, 0,998 und 0,999. Die Informationen für jedes einzelne Perzentil sind genauso aufzuschlüsseln wie der simulierte Mittelwert.
Angaben zu Prämien und Versicherungssummen
C0410/R1820-R1950 Jährliche Bruttoprämien — Direktversicherung

Aufschlüsselung der gebuchten jährlichen Bruttoprämien für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.

Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird.

C0420/R1820-R1950 Versicherungssumme insgesamt — Direktversicherung

Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Versicherungssumme für das Direktversicherungsgeschäft nach geografischen Regionen. Die geografischen Regionen sind Europa, Afrika, Nordosten der USA, Südosten der USA, Mittlerer Westen der USA, Westen der USA, Nordamerika (ohne USA), Karibik und Mittelamerika, Südamerika, Australien, Japan, Asien (ohne Japan) und übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.

Die geografischen Regionen sind in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission aufgeführt. Handelt es sich bei einer der oben genannten geografischen Regionen um eine Oberkategorie der in der delegierten Verordnung festgelegten Regionen, so sollten bei dieser Region alle Länder der betreffenden Untergruppen berücksichtigt werden. Die einzige Ausnahme ist Japan, das getrennt vom Rest Asiens behandelt wird.

C0410/R1960-R1990 Jährliche Bruttoprämien — Rückversicherung Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, ihre jährlichen gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämien nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.
C0420/R1960-R1990 Versicherungssumme insgesamt — Rückversicherung Von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, den Gesamtbetrag der Versicherungssumme für die Rückversicherung nach geografischen Regionen aufzuschlüsseln. Die zu verwendenden geografischen Regionen sind Europa, Nordamerika und die übrige Welt. Nicht zugeordnete Prämien sind als „nicht zugeordnet” auszuweisen.
AUFTEILUNG DER PRÄMIENEINNAHMEN
C0430/R2000 Direktversicherung Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Direktgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C0430/R2010 Rückversicherung Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Rückversicherungsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C0430/R2020 Retrozession Prämieneinnahmen (zugeordnete gebuchte Brutto-Prämien, die im Modell für die nächsten 12 Monate prognostiziert werden) für das Retrozessionsgeschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
SONSTIGE SIGNIFIKANTE GEFAHREN
C0440/R2030 Sonstige signifikante Gefahren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäftstätigkeit andere signifikante Gefahren enthält, die oben unter NatCat oder den vom Menschen verursachten Gefahren nicht erfasst sind, sollten hier „Ja” angeben; andernfalls ist „Nein” anzugeben.
C0440/R2040 Beschreibung der sonstigen Gefahren Bei der Angabe von „Ja” sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hier eine Textbeschreibung dieser sonstigen signifikanten Gefahr(en) liefern.
AGGREGATIERTE KATASTROPHEN-SCR — nach Abzug der Rückversicherung
C0450/R2050 Undiversifiziertes NatCat-Risiko insgesamt Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren.
C0450/R2060 Diversifikation zwischen NatCat-Gefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat-Gefahren. Berechnet als SCR für NatCat-Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle NatCat-Risikogefahren.
C0450/R2070 Vom Menschen verursachtes undiversifiziertes Risiko insgesamt Summe der SCR für sämtliche vom Menschen verursachten Risikogefahren.
C0450/R2080 Diversifikation zwischen vom Menschen verursachten Gefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen vom Menschen verursachten Gefahren. Berechnet als SCR für vom Menschen verursachten Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren.
C0450/R2090 Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben SCR für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko.
C0450/R2100 Diversifikation zwischen sonstigen Nichtlebenskatastrophengefahren Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für sonstige Risikogefahren — Summe der separaten SCR für alle sonstigen Risikogefahren.
C0450/R2110 Nichtlebenskatastrophenrisiko — Gesamtdiversifikation Diversifikationseffekt auf die SCR zwischen NatCat, vom Menschen verursachten und sonstigen Gefahren. Berechnet als SCR für Katastrophenrisiko — SCR für NatCat-Risikogefahren — SCR für alle vom Menschen verursachten Risikogefahren — SCR für alle sonstigen Risikogefahren.
C0450/R2120 Nichtlebenskatastrophenrisiko insgesamt — diversifiziert SCR für das Katastrophenrisiko.

S.26.14 — Internes Modell: Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. In diesem Meldebogen werden die Ergebnisse der internen Modelle für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherungen gemeldet. Wenn Versicherer im Modell für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betriebenen Krankenversicherung auch das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, erfassen, sollten in diesem Meldebogen auch die Ergebnisse des Modells der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betrieben wird, ausgewiesen werden. Je nach Struktur des Modells für das versicherungstechnische Risiko der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung sollte einer der beiden Blöcke für das Langlebigkeits- und das Sterblichkeitsrisiko verwendet werden. Wenn das interne Modell so strukturiert ist, dass das Sterblichkeits- und das Langlebigkeitsrisiko zusammen modelliert werden, so ist für diese Risiken nur R0270 anzugeben, wo diese beiden Risiken kombiniert behandelt werden. Für Zellen, die nicht realistisch ausgefüllt werden können, sollte generell eine Alternative gewählt werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen innerhalb eines Untermoduls keine Trend-, Level- oder Volatilitätsmodellierung vornehmen kann, sollten die Informationen auf der entsprechenden aggregierten Ebene bereitgestellt werden.
CODE ELEMENT HINWEISE
OPTION 1 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO

C0010/R0010, R0060, R0250, R0270

C0030-C0040/R0110

Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

C0050/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge nach Abzug der Rückversicherung ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0010, R0060, R0110, R0250, R0270 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0010-R0270 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen:

Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Teilrisiken zu melden.

Für das Stornorisiko gilt Folgendes:

Mit dem Begriff „Storno” wird die Ausübung vertraglicher Optionen im allgemeinen Sinne abgedeckt.

Das Risiko eines Anstiegs (R0170) und eines Rückgangs der Stornoquoten (R0180) sind Stornorisiken mit Ausnahme des Risikos eines Massenstornos, wobei R0170 (R0180) den Teil des Geschäfts abdecken, der zu einem Verlust führt, wenn die Stornoquoten im Sinne des internen Modells steigen (sinken).

Das Risiko eines Massenstornos (R0190) ist das im internen Modell definierte Akkumulations- oder Katastrophenrisiko für Stornos.

„Art des Stornos (außer Massenstorno)” erfasst das Risiko des Nichtmassenstornos, wenn eine Aufschlüsselung in Anstieg/Rückgang nicht möglich ist, und bietet eine Unterteilung in drei grobe Kategorien: „vollständiger Rückkauf” , d. h. Beendigung des Vertrags, „Teilrückkauf” und eine „andere” Ausübung vertraglicher Optionen oder „Verhalten des Versicherungsnehmers” .

C0080/R0010-R0270 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0090/R0010-R0270 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0010-R0270 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

OPTION 2 — LEBENSVERSICHERUNGSRISIKO

Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.02) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.01).

C0010/R0300 Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes Das Katastrophenrisiko ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.
C0050/R0300 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0300 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme für das Katastrophenrisiko ist für die Produkte des Lebensversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0280-R0300 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

C0080/R0280-R0300 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der SCR
C0090/R0280-R0300 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0280-R0300 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
OPTION 1 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO
Z0010 Art des in Leben & Kranken modellierten Krankenversicherungsrisikos

In der erschöpfenden Liste gibt es drei Optionen:

SLT, NSLT und SLT+NSLT

C0010/R0310, R0360, R0560

C0030-C0040/R0410-R0460

Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

C0050/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0310, R0360, R0410-R0460, R0560 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0310-R0570 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Für C0070 — C0260 gelten folgende Erläuterungen:

Bei aggregierten Risiken ist die SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

Für das Stornorisiko gilt Folgendes:

Mit dem Begriff „Storno” wird die Ausübung vertraglicher Optionen im allgemeinen Sinne abgedeckt.

Das Risiko eines Anstiegs (R0480) und eines Rückgangs der Stornoquoten (R0490) sind Stornorisiken mit Ausnahme des Risikos eines Massenstornos, wobei R0480 (R0490) den Teil des Geschäfts abdecken, der zu einem Verlust führt, wenn die Stornoquoten im Sinne des internen Modells steigen (sinken).

Das Risiko eines Massenstornos (R0500) ist das im internen Modell definierte Akkumulations- oder Katastrophenrisiko für Stornos.

„Art des Stornos (außer Massenstorno)” erfasst das Risiko des Nichtmassenstornos, wenn eine Aufschlüsselung in Anstieg/Rückgang nicht möglich ist, und bietet eine Unterteilung in drei grobe Kategorien: „vollständiger Rückkauf” , d. h. Beendigung des Vertrags, „Teilrückkauf” und eine „andere” Ausübung vertraglicher Optionen oder „Verhalten des Versicherungsnehmers” .

C0080/R0310-R0570 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0090/R0310-R0570 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0310-R0570 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.

OPTION 2 — KRANKENVERSICHERUNGSRISIKO

Auszufüllen, wenn das interne Modell nur zwischen Trend- und Level-Risiko unterscheidet. In diesem Fall ersetzt der folgende Meldebogen (S.26.14.01.05) den obigen Meldebogen (S.26.14.01.03).

C0010/R0600 Bester Schätzwert der Nettoverbindlichkeiten und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes

Der beste Schätzwert ist nach Abzug der Rückversicherung für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios anzugeben, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen. Zu berücksichtigen sind auch die als Ganzes berechneten vtR.

Die Aufgliederung für das aggregierte Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko bezieht sich auf ausgezahlte ( „APO” ) oder nicht ausgezahlte Renten ( „NAPO” ).

C0050/R0600 Gebuchte Nettobeiträge Der Gesamtbetrag der gebuchten Nettobeiträge ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0060/R0600 Versicherungssumme Der Gesamtbetrag der Versicherungssumme ist für die Produkte des Krankenversicherungsportfolios auszuweisen, die der jeweiligen Risikokategorie unterliegen.
C0070/R0580-R0600 Solvenzkapitalanforderungen

Solvenzkapitalanforderung für die betreffende Risikokategorie nach Abzug der Rückversicherung.

Bei aggregierten Risiken ist die Netto-SCR nach Aggregation der zugrunde liegenden Untermodule zu melden.

C0080/R0580-R0600 Mittelwert Mittelwert der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0090/R0580-R0600 Standardabweichung Standardabweichung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Netto-SCR
C0100-C0310/R0580-R0600 Perzentile von 0,001 bis 0,999 Von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird erwartet, die in der Tabelle in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung verlangten Beträge der Perzentile gemäß Ermittlung im Simulationsprozess (nach Abzug der Rückversicherung und auf abgezinster Basis) anzugeben.
SOLVENZKAPITALANFORDERUNGEN
C0320/R0610

Undiversifiziertes Risiko insgesamt Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die Summe aller (Teil-)SCR.

Geben Sie bei Storno bitte die Summe entsprechend der Aufteilung auf der untersten Ebene an.

Beispiele: (1) Sind Stornoanstieg, Stornorückgang und Massenstorno verfügbar, geben Sie bitte die Summe an, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich auch die Stornoaufteilung verfügbar ist. (2) Wenn Massenstorno und Stornoaufteilung sowie Storno-Unterebenen verfügbar sind, verwenden Sie bitte die Summe aus Massenstorno und Stornoaufteilung. Wenn nur Storno-Unterebenen verfügbar sind, wählen Sie diese bitte.

C0320/R0620

Diversifikation:

Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die Diversifikation zwischen Teilrisiken.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0320/R0630

Diversifiziertes Risiko:

Lebensversicherungstechnisches Risiko

Krankenversicherungstechnisches Risiko, lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko

Die aggregierte SCR für Lebens- und Krankenversicherungsrisiken nach Aggregation aller Teilrisiken.

S.26.15 — Internes Modell: Operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Datenverfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Gruppen einvernehmlich festzulegen. Jedes Unternehmen kann seine eigene Einstufung der operationellen Risiken verwenden. Die Spalten C0020-C0060 enthalten Informationen über die vom Unternehmen definierten Szenarien. Bei mehrstufigen Einstufungen sollten Daten zu mindestens den beiden höchsten Ebenen des operationellen Risikos vorgelegt werden (L1 als höchste und L2 als unmittelbar nächste Ebene, sofern vorhanden). Alle erforderlichen Angaben beziehen sich auf die für ein Jahr prognostizierten Verlustwahrscheinlichkeitsverteilungen. Bei einer Ereigniskategorie, die als Ebene-1-Ereignis (L1) definiert ist, sollten sich alle numerischen Informationen (SCR, Quantile) auf die auf dieser Ebene vorgenommene Aggregation des Risikos beziehen. Jede Kategorie, die in den Ebene-2-Ereignissen (L2) ermittelt wurde, könnte natürlich aus einer Aggregation niedrigerer Verlustverteilungen stammen.

Klassifizierung der internen Szenarios

[Freitext]

Eindeutige Kennung

[Nummer]

Eindeutige Kennung der oberen Ebene.

[Nummer]

L2 A 201 101 Die eindeutige Kennung der entsprechenden Ebene wird nicht der L1-Ebene zugeordnet, da die obere Ebene das operationelle Risiko selbst ist.
L2 B 202 101
L2 C 203 101
L2 D 204 102
L2 E 205 102
L1 A 101
L1 B 102
Operationelles Risiko
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Wird die Basel-L1-Einstufung verwendet?

Geben Sie bitte an, ob die sieben in Basel II spezifizierten oberen Kategorien (L1) verwendet werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0010/R0020 Wird die Basel-L1- und L2-Klassifikation verwendet?

Geben Sie bitte an, ob die Baseler Kategorien für die Ebenen 1 und 2 und die entsprechende Hierarchie (welche L2 in jeder L1 enthalten sind) aus Basel II [Anhang 7] verwendet werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0020 Bezeichnung des Szenarios Diese Tabelle ist von allen Gruppen auszufüllen, auch wenn das Unternehmen bei „C0010/R0010” und/oder „C0010/R0020” „Nein” antwortet, mit Angabe der Bezeichnung der internen Szenarien, die im internen Modell bei der Berechnung des operationellen Risikos verwendet werden.
C0030 Eindeutige Kennung Dies ist eine eindeutige Kennung des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld.
C0040 Eindeutige Kennung der oberen Ebene. Dies ist eine eindeutige Kennung für die obere Ebene des internen Szenarios. Diese sollte über die verschiedenen Berichtszeiträume hinweg einheitlich sein. Dies ist ein numerisches Feld.
C0050 Zuordnung zur Basel-L1-Einstufung

Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0010 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L1 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Interner Betrug
2.
Externer Betrug
3.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz
4.
Schaden an materiellen Vermögenswerten
5.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen
6.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken
7.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement
C0060 Zuordnung zur Basel-L2-Einstufung

Auszufüllen durch Unternehmen, die in C0010/R0020 mit „Ja” antworten oder eine Zuordnung zu Basel L2 vornehmen. Das Feld sollte leer bleiben, wenn das Szenario höher als Ebene 2 der Einstufung ist.

Das Ereignis „Sonstiges” kann verwendet werden, wenn das Risiko in eine Basel-L1-Ebene eingestuft werden könnte, es aber keine Ebene 2 gibt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Interner Betrug — Unbefugte Tätigkeiten
2.
Interner Betrug — Diebstahl und Betrug
3.
Interner Betrug — Sonstiges
4.
Externer Betrug — Diebstahl und Betrug
5.
Externer Betrug — Systemsicherheit
6.
Externer Betrug — Sonstiges
7.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — Arbeitnehmerbeziehungen
8.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — sicheres Umfeld
9.
Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz — Vielfalt und Diskriminierung
10.
Beschäftigungspraktiken und Sicherheit am Arbeitsplatz — Sonstiges
11.
Schaden an materiellen Vermögenswerten — Katastrophen und andere Ereignisse
12.
Schaden an materiellen Vermögenswerten — Sonstiges
13.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen — Systeme
14.
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen — Sonstiges
15.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Eignung, Offenlegung und Treuhand
16.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — unangemessene Geschäfts- oder Marktpraktiken
17.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Produktmängel
18.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Auswahl, Sponsoring und Exposition
19.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Beratungstätigkeiten
20.
Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken — Sonstiges
21.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Erfassung, Aus- und Fortführung von Transaktionen
22.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Überwachung und Berichterstattung
23.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Kundenannahme und Dokumentation
24.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Kunden-/Kundenkontoverwaltung
25.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Handels-Gegenparteien
26.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Verkäufer und Lieferanten
27.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement — Sonstiges
C0070 Wahrscheinlichkeitsverteilung

Geben Sie bitte die Wahrscheinlichkeitsverteilung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.
Poisson-lognormal
2.
Lognormal
3.
Poisson-Pareto
4.
Empirisch
5.
Pareto
6.
Sonstiges (bitte angeben)
7.
Erhalten durch Aggregation niedrigerer Ebenen

Die Positionen 1 bis 6 sind zu verwenden, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung quantifiziert wird; Position 7, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung durch Aggregation von Verteilungen auf niedrigerer Ebene ermittelt wird.

C0080 Solvenzkapitalanforderung Solvenzkapitalanforderung abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario.
C0090-C0210 Perzentile Perzentile der Verlustverteilung (Verluste rechts) abzüglich risikomindernder Verträge pro Szenario.
C0220/R0030 Ebene 2 insgesamt — undiversifiziert

Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 2.

Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein.

C0220/R0040 Summe der Diversifikation innerhalb Posten der Ebene 2

Differenz zwischen der Summe der undiversifizierten SCR der Einzelrisiken und C0220/R0030.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

Wenn beispielsweise die niedrigere Ebene L3 ist (durch Wahrscheinlichkeitsverteilungen quantifiziert), geben Sie bitte die Differenz zwischen der Summe von L3 und der Summe von L2 (eigenständige Werte) an.

C0220/R0050 Ebene 1 insgesamt — undiversifiziert Summe der eigenständigen Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken der Ebene 1. Niedrigere Aggregationsebenen sollten bereits berücksichtigt sein.
C0220/R0060 Operationelles Risiko — Diversifikation zwischen Posten der Ebene 1

Differenz von C0220/R0050 und C0220/R0070.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

C0220/R0070 Operationelles Risiko — diversifiziert Diversifizierte Kapitalanforderung für das operationelle Risiko abzüglich risikomindernder Verträge.

S.26.16 — Internes Modell — Änderungen des Modells

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über die Merkmale von Änderungen des Modells gemäß den genehmigten Grundsätzen und über die Frage, wie sich die SCR in einem jährlichen Berichtszeitraum aufgrund Änderungen, die in diesem Zeitraum umgesetzt wurden, verändert hat. Dieser Zeitraum kann vom Zeitraum abweichen, der sich beispielsweise aus der Strategie für Modelländerungen bezüglich mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt. Geringfügige Änderungen des Modells sollten innerhalb der Berichtszeiträume oder über die Berichtszeiträume hinweg nicht doppelt gezählt werden. Wenn eine wesentliche Änderung geringfügige Änderungen beinhaltet oder sich aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen ergibt, dann gilt Folgendes:

Entweder sind die Auswirkungen dieser geringfügigen Änderungen bei der wesentlichen Änderung herauszunehmen, wenn diese geringfügigen Änderungen in einem vorangegangenen Berichtszeitraum vorgenommen wurden, oder

sie sind in die „gesamten geringfügigen Änderungen” aufzunehmen, und ihre Auswirkungen sind aus der wesentlichen Änderung aufgrund mehrfacher geringfügiger Änderungen herauszunehmen.

ELEMENT HINWEISE
Art der Änderung
C0010 Wesentliche Änderung Die Angaben in dieser Zeile sollten sich auf eine wesentliche Änderung (in einem bestimmten Berichtszeitraum) beziehen. Zwar können mehrere wesentliche Änderungen für eine einzige Genehmigung zusammengefasst werden, sie sollten jedoch getrennt behandelt werden, wenn es sich um mehrere wesentliche Änderungen handelt. Benennungskonvention: Wesentliche Änderung 1_Komponente 1.
ID der Änderung
C0020 ID der Änderung Die ID der Änderung sollte bei Einzel- und Gruppenmeldungen die gleiche sein. Sie dient dazu, die jeweiligen Einzeländerungen der Gruppenänderung für den Berichtszeitraum ermitteln zu können.
Beschreibung der Änderung
C0030 Datum der Genehmigung Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Genehmigung gemäß Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurde.
C0040 Datum der Antragstellung Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der schriftliche Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen nationalen Behörde (für genehmigte Änderungen) gestellt wurde.
C0050 Beschreibung der Änderungsstrategie Beschreiben Sie kurz die Art der Änderung und die Aspekte des Modells, die geändert wurden.
C0060 Grund der Änderung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Änderung des Risikoprofils

    2 — Änderung der Eingabedaten und Annahmen

    3 — Änderung der Methodik

    4 — Sonstige

C0070 Sonstige Kategorisierung und Erläuterung Beschreiben Sie die Kategorisierung, falls abweichend von Spalte C0060. Bei Angaben hier ist in der Spalte C0060 „Sonstige” anzugeben.
C0080 Auswirkungen auf das Marktrisiko

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Marktrisiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0090 Auswirkungen auf das Risiko CREDIT FinInstr

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Finanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0100 Auswirkungen auf das Risiko CREDIT NonFinInstr

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Kreditrisikoanforderung für Nichtfinanzinstrumente ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0110 Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Nichtlebensversicherung und der nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0120 Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko der Lebens- und Krankenversicherung ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0130 Auswirkungen auf das operationelle Risiko

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das operationelle Risiko ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0140 Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf das Risiko aus Altersversorgungssystemen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0150 Auswirkungen auf Abhängigkeitsstruktur und Korrelationen

Wenn sich durch die wesentliche Änderung Auswirkungen auf die Diversifikationsvorteile aufgrund von Änderungen der Abhängigkeitsstruktur und/oder der Korrelationen ergeben, ist dies hier anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    Ja

    Nein

C0160 Sonstige [Freitextfeld] Beschreiben Sie, wie sich die Modelländerung auf (etwaige) andere modellierte Beiträge zur Solvenzkapitalanforderung ausgewirkt hat.
C0170 Qualifikation der Änderung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Qualitativ

    2 — Quantitativ

    3 — Kombination von quantitativ/qualitativ

Auswirkungen der Änderung
C0180 Gesamtwert der SCR vor Änderung (Betrag) Betrag der Gesamt-SCR (vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) vor der Änderung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0190 Stichtag für die Auswirkung auf die SCR Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Stichtags für durch die Modelländerung bedingte Auswirkungen auf die SCR an (nur wesentliche Änderungen). Dies ist das von den zuständigen nationalen Behörden im Schreiben zur Genehmigung des Antrags auf eine wesentliche Änderung angegebene Datum, ab dem das genehmigte Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden kann.
C0200 Gesamtwert der SCR nach Änderung (Betrag) Betrag des Gesamtwerts der SCR (erforderlichenfalls vollständige Modellierung einschließlich des Teils der Standardformel für interne Partialmodelle und Diversifikationsvorteil) nach der im Genehmigungsantrag spezifizierten Modelländerung in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0210 Veränderung der SCR insgesamt in % Relative Veränderung der SCR insgesamt in Prozent. (nur wesentliche Änderungen)
C0220 Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe).
C0230 Eigenmittel mit Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Änderung des Modells in der Berichtswährung. Nur für wesentliche Änderungen auszuweisen. Erwartet wird ein Wert entsprechend S.23.01.01.01 R0540/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0660/C0010 (Gruppe).
C0260 Andere Auslöser Wenn das Ausmaß der Änderung der SCR nicht der Auslöser für die Einstufung als wesentliche Änderung ist, beschreiben Sie bitte, nach welchen Kriterien die Änderung als wesentlich eingestuft wird (nur der Auslöser, der die Änderung ausgelöst hat).
C0270 Sonstige Auslöserwirkung (Betrag) Betrag der Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR)
C0280 Sonstige Auslöserwirkung in % Prozentuale Auswirkung in Bezug auf den Auslöser in C0260 (außer SCR)
Geringfügige Änderungen
C0220 Eigenmittel ohne Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel ohne die geringfügigen Änderungen des Modells.
C0230 Eigenmittel mit Änderung (Betrag) Gesamtbetrag der anrechenbaren Eigenmittel ohne die geringfügigen Modelländerungen zuzüglich der Summe der Auswirkungen der geringfügigen Modelländerungen auf den Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für diesen Berichtszeitraum.
C0240 SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR erhöhen Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum erhöht hat. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0250 SCR-Summe für geringfügige Änderungen, die die SCR verringern Summe der Auswirkungen, die die geringfügigen Modelländerungen auf die Gesamt-SCR haben und durch die sich die SCR für diesen Berichtszeitraum verringert hat, anzugeben in der Berichtswährung und für diesen Berichtszeitraum. Der SCR-Referenzwert sollte S.23.01.01.01 R0580/C0010 (Solo) und S.23.01.04.01 R0680/C0010 (Gruppe).
C0290 Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen Anzahl der im Berichtszeitraum vorgenommenen geringfügigen Änderungen.
C0300 Akkumulationsschwelle Schwellenwert für die Akkumulation gemäß Festlegung in der Modelländerungsstrategie.
C0310 Zurücksetzen

Geben Sie bitte an, ob die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde:

Geringfügige Änderungen des internen Modells wurden im Berichtszeitraum zurückgesetzt

Geringfügige Änderungen des internen Modells wurden im Berichtszeitraum nicht zurückgesetzt

C0320 Grund für das Zurücksetzen Geben Sie bitte kurz an, aus welchem Grund die Akkumulation geringfügiger Änderungen im Berichtszeitraum zurückgesetzt wurde.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen S.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind. Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben. Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist. Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG). Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden. Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:
a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
Z0020 Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Sonderverband/MAP

    2 — Übriger Teil

Z0030 Fonds-/Portfolionummer Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
R0001/C0001 Vereinfachungen — Feuerrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

R0002/C0001 Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

    1 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

    2 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

    3 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

    4 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

    5 – Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

    9 – Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
C0010/R0010 SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0020–R0060 SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0020/R0010 Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0020–R0060 Risikominderung insgesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr.
C0020/R0070 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0030/R0010 SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0020–R0060 SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0010/R0080 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0020/R0080 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung.
C0030/R0080 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0010/R0090 SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0100–R0150 SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0020/R0090 Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0100–R0150 Risikominderung insgesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr.
C0020/R0160 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0030/R0090 SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0100–R0150 SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0010/R0170 SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0180 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0020/R0170 Risikominderung insgesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0180 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0030/R0170 SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0180 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0010/R0190 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0010/R0200 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0010/R0210 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0190 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0200 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0020/R0210 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0190 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0200 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0030/R0210 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — insgesamt Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung
C0010/R0300 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0310–R0330 SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340 SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0300 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0310–R0330 Risikominderung insgesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0340 Risikominderung insgesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0030/R0300 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0310–R0330 SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340 SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
Katastrophenrisiko Nichtleben
Naturkatastrophenrisiko — Sturm
C0040/R0610–R0780 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.
C0050/R0400–R0590 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 23 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0050/R0600 Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete.
C0060/R0400–R0590 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0060/R0600 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 23 festgelegten Gebiete.
C0070/R0400–R0590 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 23 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0070/R0600 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0080/R0400–R0590 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 23 festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0090/R0600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete.
C0090/R0790 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0090/R0800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0090/R0810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0090/R0820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0100/R0400–R0590 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 23 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0600 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 23 festgelegten Gebiete.
C0100/R0790 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0800 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0110/R0400–R0590 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 23 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0110/R0600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 23 festgelegten Gebiete.
C0110/R0790 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0110/R0800 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0120/R0400–R0590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jedem der festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0120/R0600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 23 festgelegten Gebiete.
C0120/R0790 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0120/R0800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0120/R0810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0120/R0820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben
C0130/R1040–R1210 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0140/R0830–R1020 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebieten belegen ist.

C0140/R1030 Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 20 festgelegten Gebiete.
C0150/R0830–R1020 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0150/R1030 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens für die 20 festgelegten Gebiete.
C0160/R0830–R1020 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0160/R1030 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0170/R0830–R1020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 festgelegten Gebiete.
C0170/R1030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 festgelegten Gebiete.
C0170/R1220 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0170/R1230 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.
C0170/R1240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0170/R1250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0180/R0830–R1020 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1030 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 festgelegten Gebiete.
C0180/R1220 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1230 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0190/R0830–R1020 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0190/R1030 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete.
C0190/R1220 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0190/R1230 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0200/R0830–R1020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jedem der 20 festgelegten Gebiete.
C0200/R1030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20 festgelegten Gebiete.
C0200/R1220 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0200/R1230 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben — alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen.
C0200/R1240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0200/R1250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen
C0210/R1410–R1580 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0220/R1260–R1390 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0220/R1400 Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 14 festgelegten Gebiete.
C0230/R1260–R1390 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0230/R1400 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens für die 14 festgelegten Gebiete.
C0240/R1260–R1390 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0240/R1400 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0250/R1260–R1390 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0260/1400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 festgelegten Gebiete.
C0260/R1590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0260/R1600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.
C0260/R1610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0260/R1620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0270/R1260–R1390 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1400 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 festgelegten Gebiete.
C0270/R1590 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1600 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0280/R1260–R1390 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 14 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0280/R1400 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 festgelegten Gebiete.
C0280/R1590 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen — andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0280/R1600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0290/R1260–R1390 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0290/R1400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen — festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14 festgelegten Gebiete.
C0290/R1590 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0290/R1600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0290/R1610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0290/R1620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Hagel
C0300/R1730–R1900 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII der genannten Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0310/R1630–R1710 Risikoexponierung — festgelegte Gebiete

Summe der Gesamtversicherungssumme für jedes der 11 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist.

C0310/R1720 Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der Risikoexponierung für die 11 festgelegten Gebiete.
C0320/R1630–R1710 Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 11 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0320/R1720 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens für die 11 festgelegten Gebiete.
C0330/R1630–R1710 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0330/R1720 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0340/R1630–R1710 Szenario A oder B — festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 11 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 11 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0350/R1720 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 11 festgelegten Gebiete.
C0350/R1910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0350/R1920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.
C0350/R1930 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0350/R1940 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0360/R1630–R1710 Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete Der für jedes der 11 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1720 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 11 festgelegten Gebiete.
C0360/R1910 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Der für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1820 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0370/R1630–R1710 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete Die für jedes der 11 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0370/R1720 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 11 festgelegten Gebiete.
C0370/R1910 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Die für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0370/R1920 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0380/R1630–R1710 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 11 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0380/R1720 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 11 festgelegten Gebiete.
C0380/R1910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0380/R1920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0380/R1930 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0380/R1940 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch
C0390/R1950 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950 Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.
C0410/R1950 Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0420/R1950 Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0430/R1950 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.
C0430/R1960 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0430/R1970 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0440/R1950 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0450/R1950 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0460/R1950 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.
C0460/R1960 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0460/R1970 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung
C0470/R2000 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0490/R2000 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0500/R2000 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
C0510/R2000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht
C0520/R2100 Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24000000 EUR.
C0530/R2100 Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24000000 EUR oder weniger.
C0540/R2100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.
C0550/R2100 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0560/R2100 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
C0570/R2100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision
C0580/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.
C0620/R2200 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0630/R2200 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.
C0640/R2200 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.
C0650/R2200 Schiffsname Name des betreffenden Schiffs.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion
C0660–C0700/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0720/R2300 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0730/R2300 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0740/R2300 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0750/R2300 Name der Plattform Name der betreffenden Plattform.
Anzahl der Schiffe
C0781/R2421 Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt
C0760/R2400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0760/R2410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0760/R2420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0770/R2400 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2400 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0780/R2420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt
C0790–C0800/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.
C0820/R2500 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0830/R2500 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.
C0840/R2500 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung — insgesamt (Zeile) Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer
C0850/R2600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0870/R2600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.
C0880/R2600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht
C0890/R2700–R2740 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbstständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbstständige Handwerker und Kunsthandwerker;

Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt Gesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.
C0900/R2700–R2740 Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.
C0910/R2700–R2740 Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.
C0920/R2700–R2740 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.
C0920/R2750 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.
C0930/R2700–R2740 Geschätzte Risikominderung — Deckungsart Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0930/R2750 Geschätzte Risikominderung — Gesamt Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.
C0940/R2700–R2740 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0940/R2750 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.
C0950/R2700–R2740 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0950/R2750 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0960/R2800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0960/R2810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0960/R2820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0970/R2800 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2800 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2810 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0980/R2820 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution
C0990/R2900–R2910 Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0990/R2920 Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1000/R2900–R2910 Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.
C1000/R2920 Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1010/R2900–R2910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1010/R2920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1020/R2900–R2910 Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1020/R2920 Geschätzte Risikominderung — Gesamt Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1030/R2900–R2910 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1030/R2920 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2900–R2910 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2920 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1050/R3000 Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten Bruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.
C1060/R3000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1070/R3000 Geschätzte Risikominderung Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1080/R3000 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1090/R3000 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1100/R3100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1100/R3110 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1100/R3120 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1110/R3100 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3100 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3110 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1120/R3120 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben
C1130/R3200–R3240 Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung.

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung.

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.
C1140/R3250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1140/R3260 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1140/R3270 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1150/R3250 Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3250 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3260 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1160/R3270 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung
Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–/R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mithilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1270/R3610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1270/R3620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1270/R3630 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1280/R3300–R3600 Geschätzte Risikominderung Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1280/R3610 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1290/R3300–R3600 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C1290/R3610 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1300/R3300–R3600 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.
C1300/R3610 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1300/R3620 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1300/R3630 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration
C1310/R3700–R4010 Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.
C1370/R3700–R4010 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1410 Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentration zu berücksichtigen sind.
C1370/R4020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1370/R4030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1370/R4040 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1380/R3700–R4010 Geschätzte Risikominderung — Länder Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1380/R4020 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1390/R3700–R4010 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C1390/R4020 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1400/R3700–R4010 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.
C1400/R4020 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1400/R4030 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1400/R4040 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4020 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie
C1440/R4100–R4410 Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

Krankenhausaufenthalt;

Beratung bei einem Allgemeinarzt;

keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder Mithilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1510/R4100–R4410 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1550 Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.
C1420/R4420 Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.
C1430/R4420 Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.
C1520/R4420 Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.
C1530/R4420 Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.
C1540/R4420 Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind). In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens Name des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben.
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:

Für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050 Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0060 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.
C0070 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.
C0080 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0090 Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100 Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.
C0110 Einforderbare Beträge (netto) Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.
C0120 Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.
C0130 Finanzielle Garantien Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.
C0140 Bareinlagen Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.
C0150 Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.

C0155 Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen an (sofern anwendbar).

Die Aufschlüsselung nach Währung muss lediglich 90 % der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge abdecken. Die übrigen 10 % können unter „andere Währungen” zusammengefasst werden.

Angaben zu Rückversicherern
C0160 Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170

Art des Codes

des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0180 Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190 Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Direktlebensversicherer

    2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

    3 — Mehrsparten-Direktversicherer

    4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

    5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen)

    6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind)

    7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

    8 — Zweckgesellschaft

    9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

    10 — Staatlicher Pool

C0200 Sitzland Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0210 Externes Rating durch benannte ECAI

Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Wenn in C0220 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.

C0220 Benannte ECAI

Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).

C0230 Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0240 Internes Rating Internes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:
a)
Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
b)
Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
c)
Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
d)
sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.
Der Meldebogen bezieht sich auf von in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche” Vereinbarung übertragen werden. Dieser Meldebogen enthält Angaben von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen Risiken übertragen hat.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Name des rückversicherten Unternehmens Geben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an.
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040 ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; er muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden,

C0050 Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird

C0060 Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Krankenversicherung

    30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    32 — Sonstige Lebensversicherung

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    35 — Krankenrückversicherung

    36 — Lebensrückversicherung

    37 — Multiline (wie nachstehend definiert)

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070 Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Entschädigungsbasiert

    2 — Modellschaden

    3 — Indexbasiert oder parametrisch

    4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

    5 — Sonstige

C0080 Vertragliches Auslöseereignis Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV” und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.
C0090 Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Derselbe Auslöser

    2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100 Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

    3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

    4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

    5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

    9 — Sonstige

C0110 Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

    1 — Kein Basisrisiko

    2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

    3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120 SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).
C0130 Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte” der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.
C0140 Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.
C0150 Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).
C0160 Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

    2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170 Von der SPV aktuell einforderbare Beträge Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden.
C0180 Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

    1 — Nicht anwendbar

    2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

    3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

    4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

    5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

    6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

    9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190 Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist.

Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

    2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft
C0200 Interner Code der SPV

Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210 Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0220 Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Trust

    2 — Personengesellschaft

    3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

    5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230 Name der SPV Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.
C0240 Handelsregisternr. der SPV Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.
C0250 Land der Zulassung der SPV Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).
C0260 Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

    2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

    3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

    4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270 Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Wenn in C0280 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben.

C0280 Benannte ECAI Geben Sie den auf der Website der ESMA veröffentlichten Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).
C0290 Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    0 — Bonitätsstufe 0

    1 — Bonitätsstufe 1

    2 — Bonitätsstufe 2

    3 — Bonitätsstufe 3

    4 — Bonitätsstufe 4

    5 — Bonitätsstufe 5

    6 — Bonitätsstufe 6

    9 — Kein Rating verfügbar

C0300 Internes Rating Internes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegen, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften an der Spitze der Gruppe.

Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.

Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).

Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.

Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.

Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.

ELEMENT HINWEISE
C0010 Land Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet.
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

für andere regulierte Unternehmen als Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Eingetragener Name des Unternehmens Eingetragener Name des Unternehmens
C0050 Art des Unternehmens

Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Die Art der Unternehmen steht im Zusammenhang mit deren Behandlung bei der Berechnung der Gruppensolvabilität (gemäß Meldung unter C0260 dieses Meldebogens). Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Lebensversicherungsunternehmen

    2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

    3 — Rückversicherungsunternehmen

    4 — Mehrsparten-Unternehmen

    5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG

    6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG

    7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG

    8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut

    9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Nummer 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

    13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

    14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Nummer 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

    99 — Sonstige

C0060 Rechtsform

Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.

Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens” muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen.

C0070 Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B., ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend

    2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend

C0080 Aufsichtsbehörde

Name der für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern anwendbar).

Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an.

Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)
C0090 Gesamtbilanzsumme (für (Rück-) Versicherungsunternehmen)

Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0100 Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen) Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0110 Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen) Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0120 Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.
C0130 Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften.

Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0140 Versicherungstechnische Leistung (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0150 Anlageergebnis

(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.

C0160 Gesamtergebnis Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0170 Rechnungslegungsstandard

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — IFRS

    2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

Einflusskriterien
C0180 % Kapitalanteil

Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des verbundenen Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG).

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0190 % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0200 % Stimmrechte

Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0210 Weitere Kriterien

Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung, zentralisiertes Risikomanagement.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0220 Grad des Einflusses

Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Beherrschend

    2 — Maßgeblich

C0230 Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Einbeziehung in die Gruppenaufsicht
C0240 Einbeziehung in die Gruppenaufsicht — Ja/Nein

Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in die Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — In den Umfang einbezogen

    2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a)

    3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b)

    4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c)

C0250 Einbeziehung in die Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird Geben Sie das Datum im Format JJJJ-MM-TT nach ISO-8601 an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde.
Berechnung der Gruppensolvabilität
C0260 Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Methode 1: Vollkonsolidierung

    2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung

    3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode

    4 — Methode 1: Branchenvorschriften

    5 — Methode 2: Solvabilität II

    6 — Methode 2: Branchenvorschriften

    7 — Methode 2: Lokale Vorschriften

    8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG

    9 — Keine Einbeziehung in die Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG

    10 — Sonstige Methode

C0270 Durch internes Modell für die Berechnung der SCR für die Gruppe erfasst

    1 — Ja

    2 — Nein

C0280 Art der im gruppeninternen Modell verwendeten Volatilitätsanpassung (VA)

Art der Volatilitätsanpassung, die von unter das interne Modell der Gruppe fallenden Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Entfällt

    2 — Konstante VA

    3 — Dynamische VA

Wird zur Berechnung der Gruppensolvabilität ein internes Modell ohne VA oder die Standardformel verwendet, so sollte hier „Entfällt” angegeben werden.

S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.

Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften vorgelegt werden, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.

In der letzten Zelle C0270 werden die Informationen über den Einzelbeitrag aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR zur SCR für die Gruppe erfasst.

Zweck der in diesem Meldebogen enthaltenen Daten ist es, den Aufsichtsbehörden Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bewertung der Verfügbarkeit von Eigenmitteln verbessern und die Bewertung der Höhe der Diversifikationseffekte erleichtern.

ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/übriger Teil

Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Ebene der Einheit

    2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio

    3 — Übriger Teil

C0050 Fondsnummer

Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist.

Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0” einzutragen.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung von Solvabilität-II-Vorschriften)
C0060 SCR Marktrisiko SCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen
C0070 SCR Gegenparteiausfallrisiko SCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0080 SCR lebensversicherungstechnisches Risiko SCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0090 SCR krankenversicherungstechnisches Risiko SCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0100 SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0110 SCR operationelles Risiko SCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen.
C0120 SCR auf Einzelebene SCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag).
C0130 MCR auf Einzelebene MCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen.
C0140 Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.
C0150 Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko

    2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko

    3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

    4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0160 Verwendung von Vereinfachungen

Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen)

    2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

    5 — Gegenparteiausfallrisiko

    6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

    7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

    8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

    9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko

    10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

    11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko

    12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

    13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

    14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten)

    15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz)

    16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko

    17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

    18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko/Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0170 Verwendung des internen Partialmodells Wenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden.
C0180 Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Internes Modell auf Einzelebene

    2 — Internes Modell auf Gruppenebene

C0190 Datum der Erstgenehmigung des internen Modells Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.
C0200 Datum der Genehmigung der letzten wesentlichen Änderung des internen Modells Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine wesentliche Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.
C0210 Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben.
C0220 Betrag des Kapitalaufschlags Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben.
C0230 Grund des Kapitalaufschlags Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der Solvabilität-II-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode
C0240 Lokale Kapitalanforderung Lokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst.
C0250 Lokale Mindestkapitalanforderung Lokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe.
C0260 Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.
C0270 Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur SCR für die Gruppe nach folgender Formel berechnet:

Contrj = SCRj × SCRdiversified/Σi SCRisolo

Dabei gilt:

SCRj ist die SCR des Unternehmens j auf Einzelebene;

SCRdiversified = gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete SCR;

SCRisolo ist die auf Ebene des einzelnen Unternehmens ermittelte SCR des beteiligten Unternehmens und aller verbundenen Versicherungs- oder

Rückversicherungsunternehmen sowie Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die in die Berechnung von SCRdiversified einbezogen werden;

das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten auf Gruppenebene.

Für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind (Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung) und nach Methode 1 einbezogen werden, ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der proportionale Anteil der SCR auf Einzelebene.

Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Aggregiert oder nicht

Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Aggregiert

    2 — Nicht aggregiert

C0050 Art der Kapitalanforderung

Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)

    2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

    3 — Keine Kapitalanforderung

C0060 Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert.
C0070 Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst.

Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde.

C0080 Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.
C0085 Beitrag der (nominalen) SCR auf Einzelebene zur SCR für die Gruppe

Beitrag der nominalen Solo-SCR zur Gruppen-SCR für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens zur Gruppe nach folgender Formel berechnet:

Contrj = SCRj × SCRdiversified/Σi SCRisolo

Dabei gilt:

SCRj ist die SCR des Unternehmens j auf Einzelebene;

SCRdiversified = gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission berechnete SCR;

SCRisolo ist die auf Ebene des einzelnen Unternehmens ermittelte SCR des beteiligten Unternehmens und aller verbundenen Versicherungs- oder

Rückversicherungsunternehmen sowie Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die in die Berechnung von SCRdiversified einbezogen werden;

das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten auf Gruppenebene.

Für verbundene Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind (Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung) und nach Methode 1 einbezogen werden, ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der proportionale Anteil der SCR auf Einzelebene.

Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Eingetragener Name des Unternehmens Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020 Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030 Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes.

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Methode 1

    2 — Methode 2

C0050 Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0060 Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen).

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 Betrag der vtR nach Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0090, C0120, C0150, C0180, C0210 Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen).

Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet.

C0220 Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Umfang des übergangsmäßigen Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0230 Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Umfang des übergangsmäßigen Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0240 Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

C0250 Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

C0260 Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen werden alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen bezüglich Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe(2) gemeldet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;

Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Coupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;

Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Anlegers/Kreditgebers Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0030 Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes für Anleger/Kreditgeber

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0040 Branche des Anlegers/Kreditgebers

Ist der Anleger/Kreditgeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Anleger/Kreditgeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Emittenten/Kreditnehmers Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument emittiert oder einen Kredit nimmt (Schulden emittiert). Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion in seiner Bilanz als Verbindlichkeit ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0060 Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist vom Finanzkonglomerat durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes für Emittent/Kreditnehmer

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0070 Branche des Emittenten/Kreditnehmers

Ist der Emittent/Kreditnehmer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Emittent/Kreditnehmer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte „sonstiges Unternehmen der Gruppe” an.

NC0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

NC0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

NC0100 ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

NC0101 Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

NC0110 Art des Instruments

Geben Sie die Art des Instruments an.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Anleihen/Schulden

    2 — Eigenkapital

    3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte

NC0120 Instrument

Beschreibung des Instruments Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Anleihen/Schulden — besichert

    2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

    3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

    4 — Eigenkapital — sonstige

    5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

    6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

NC0130 Emissionsdatum

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum anzugeben ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

NC0140 Fälligkeitstermin

Geben Sie im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 das Datum an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

Bei gruppeninternen Transaktionen ohne Fälligkeitsdatum ist „9999-12-31” anzugeben.

Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit ist „9999–12–31” einzusetzen

NC0150 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
NC0160 Wert zum Transaktionsdatum Betrag der Transaktion zum Transaktionsdatum in der Berichtswährung der Gruppe.
NC0170 Wert zum Zeitpunkt der Berichterstattung Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.
NC0180 Wert der Sicherheit Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.
NC0190 Höhe der Dividenden/Zinsen/Couponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In dieser Zelle sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

Zinszahlungen für Schuldtitel;

alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum (wenn Aufstockungen als separate Position ausgewiesen werden).

Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0200 Couponzinssatz/Zinssatz Der Zinssatz oder Couponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.
C0210 Anmerkungen

Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde;

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf Derivate zu melden. Bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate werden gemeldet, wenn der Buchwert des Derivats den Schwellenwert überschreitet. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Zinskontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;

Devisenkontrakte, einschließlich Swaps, Terminvereinbarungen, Terminkontrakten und Optionen;

Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Anlegers/Käufers Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.
C0030 Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Anlegers/Käufers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0040 Branche des Anlegers/Käufers

Ist der Anleger/Käufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Anleger/Käufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Emittenten/Verkäufers Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.
C0060 Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

NC0070 Finanzbranche des Emittenten/Verkäufers

Ist der Emittent/Verkäufer Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Emittent/Verkäufer nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

NC0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

NC0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

NC0100 ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in Zelle C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

NC0101 Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code

NC0110 Art des Instruments

Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Derivate — Futures

    2 — Derivate — Forwards

    3 — Derivate — Optionen

    4 — Derivate — sonstige

    5 — Garantien — Kreditabsicherung

    6 — Garantien — sonstige

    7 — Swaps

    8 — Sonstige

Ein Repogeschäft ist als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt zu behandeln.

NC0120 Art der Absicherung

Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Kreditausfall

    2 — Zinssatz

    3 — Währung

    4 — Sonstige

NC0130 Zweck des Instruments

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Mikro-Hedge

    2 — Makro-Hedge

    3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten”

    5 — Sonstige

NC0140 Vertragsbeginn Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.
NC0150 Fälligkeitstermin Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
NC0160 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
NC0170 Nennwert

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

NC0180 Buchwert

Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung, wie in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen.

Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung ablief oder fällig wurde, so entspricht der Buchwert zum Berichtsdatum dem maximalen Buchwert der Derivate vor Fälligkeit des Geschäfts.

NC0190 Wert der Sicherheit Wert der gestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Berichterstattung, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung des Finanzkonglomerats.
NC0200 Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten

„Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” , wenn mehr als ein Vermögenswert oder mehr als eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

NC0201 Art des Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — ISO 6166 ISIN

    2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

    3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

    4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

    5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

    6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

    7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

    8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

    9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

    99 — Vom Unternehmen vergebener Code Diese Option ist auch in den Fällen „Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten” und Indizes zu verwenden.

NC0210 Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.
NC0220 Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer) Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).
NC0230 Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer) Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).
NC0240 Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).
C0250 Über Swap erhaltene Währung (für Käufer) Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).
C0260 Erträge aus Derivaten Nettoerträge aus der Anlage oder dem Erwerb von Derivaten. Hier sind nach der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS sowohl realisierte als auch nicht realisierte Ergebnisse auszuweisen. Die Beträge sind als Reinwert anzugeben (im Vergleich zu QRT S. 09.01. SII). Zinsen werden in S.36.05 P&L ausgewiesen.
C0270 Anmerkungen

Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde;

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — Außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen mindestens einmal jährlich übermitteln. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf außerbilanzielle Garantien zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

außerbilanzielle Garantien

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten

Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige)

Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG

Eventualverbindlichkeiten

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Garantiegebers Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie stellt.
C0030 Identifikationscode des Garantiegebers

Der dem Garantiegeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code:

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der vom Finanzkonglomerat zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Garantiegebers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantiegebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Finanzsektor des Garantiegebers

Ist der Garantiegeber Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Garantiegeber nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Garantieempfängers Name des Unternehmens, das die außerbilanzielle Garantie erhält.
C0060 Identifikationscode des Garantieempfängers

Der dem Garantieempfänger zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Garantieempfängers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Garantieempfängers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Finanzsektor des Garantieempfängers

Ist der Garantieempfänger Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Garantieempfänger nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Garantien

    2 — Verpflichtung

    3 — Kreditbrief

    4 — nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten

    5 — Termingeschäfte mit Aktivpositionen (Währung oder sonstige)

    6 — Veräußerungs- und Pensionsgeschäfte von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG

    7 — Eventualverbindlichkeiten

    8 — Sonstige

C0110 Emissionsdatum der Transaktion Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.
C0120 Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet (sofern anwendbar). Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31” an.
C0130 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. Falls es sich um zwei Währungen handelt, dann geben Sie bitte beide in Zelle C0200 ( „Anmerkungen” ) an.
C0140 Auslöseereignis Geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat (sofern anwendbar).
C0150 Wert der Transaktion bei Vertragsbeginn

Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0160 Wert der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung

Wert der Transaktion oder der gestellten Sicherheit.

Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0170 Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz der Gruppe, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Garantieempfänger (Zelle C0050) vom Garantiegeber (Zelle C0020) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.
C0180 Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0190 Erträge aus außerbilanziellen Posten Erträge im Zusammenhang mit außerbilanziellen Transaktionen
C0200 Anmerkungen

Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde;

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Versicherung und Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Meldebogen bezieht sich auf Informationen, die Gruppen jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen in Bezug auf interne Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften innerhalb der Gruppe zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

Versicherungsverträge zwischen Unternehmen, die Teil der Gruppe sind, und Versicherungsunternehmen, die die Teil der Gruppe sind

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe,

fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und

alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.
C0020 Name des Versicherungsnehmers/Zedenten Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat.
C0030 Identifikationscode des Versicherungsnehmers/Zedenten

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes des Versicherungsnehmers/Zedenten

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Branche des Versicherungsnehmers/Zedenten

Ist der Versicherungsnehmer/Zedent Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist der Versicherungsnehmer/Zedent nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name des Versicherers/Rückversicherers Eingetragener Name des Versicherers/Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.
C0060 Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes des Versicherers/Rückversicherers

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Versicherers/Rückversicherers” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Branche des Versicherers/Rückversicherers

Finanzbranche des Anbieters im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, d. h. „Versicherungs- und Rückversicherungsbranche” .

Diese Spalte wurde zur Abstimmung mit den auf Ebene des Finanzkonglomerats verwendeten Meldebögen beibehalten.

C0080 Indirekte Transaktionen

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.

C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art des Vertrags an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Versicherung

    2 — Rückversicherung

C0110 Transaktion

Wenn C0100 = „Rückversicherung” , geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Quote

    2 — Variable Quote

    3 — Summenexzedent

    4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

    5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

    6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

    7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen oder Feuer mit sich bringen können)

    8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

    9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

    10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

    11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

    12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

    13 — Sonstige proportionale Verträge

    14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

    15 — Finanzrückversicherung

    16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

    17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120 Vertragsbeginn Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0130 Ablaufdatum Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).
C0140 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.
C0150 Maximale Deckung pro Transaktion

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” einzutragen.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0160 Einforderbare Beträge (netto)

Resultierender Betrag aus: vom (Rück-) Versicherer gezahlte, aber vom (Rück-) Versicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom (Rück-) Versicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den (Rück-) Versicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.

Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden.

C0170 Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0180 Rückversicherungstechnisches Ergebnis (für Rückversicherung)

Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen):

Vom rückversicherten Unternehmen erhaltene Rückversicherungsprovisionen insgesamt abzüglich der vom rückversicherten Unternehmen gezahlten

Brutto-Rückversicherungsprämien zuzüglich der vom Rückversicherer während des Berichtszeitraums gezahlten Schäden plus aus

Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums abzüglich der aus Rückversicherung insgesamt einforderbaren Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0190 Prämien (Versicherung)

Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Diese Zelle gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0200 Schadenzahlungen (Versicherung) Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.
C0210 Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Krankheitskostenversicherung

    2 — Berufsunfähigkeitsversicherung

    3 — Arbeitsunfallversicherung

    4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

    6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

    7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

    8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

    9 — Kredit- und Kautionsversicherung

    10 — Rechtsschutzversicherung

    11 — Beistand

    12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

    14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

    15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

    16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

    17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

    18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

    20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

    21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

    22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

    23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

    24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

    25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

    26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

    27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

    28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

    29 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

    30 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

    31 — Sonstige Lebensversicherung

    32 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

    33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

    34 — Lebensrückversicherung

    35 — Krankenversicherung

    36 — Krankenrückversicherung Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

C0220 Anmerkungen

Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde;

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.36.05 — Gruppeninterne Transaktionen — Gewinn- und Verlustrechnung

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anhang bezieht sich auf die Informationen, die Gruppen jährlich übermitteln müssen. In diesem Meldebogen sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für alle (bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden) gruppeninternen Transaktionen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen oder für Transaktionen, die als bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen oder als auf jeden Fall zu meldende Transaktionen betrachtet werden, zu melden. Hierzu zählen unter anderem:

Gebühren

Provisionen

Zinsen

Dividenden

Kosten oder Einnahmen aus gruppeninternen Auslagerungen, internen Kostenteilungs- oder Mietvereinbarungen.

Gruppeninterne Auslagerungen oder interne Kostenteilungen, die zu bedeutenden gruppeninternen Transaktionen führen, sind zu melden. Auch Zinsen und Dividenden, die in S.36.01, S. 36.02 ausgewiesen werden, müssen zusätzlich in S.36.05 P&L gemeldet werden. In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,

während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Zwei oder mehr Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe, die aus wirtschaftlicher Sicht zu demselben Risiko beitragen, demselben Zweck/Ziel dienen oder in einem Plan zeitlich miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Geschäftsvorgang. Als solche sind Transaktionen, die Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs ist, immer zu melden, wenn sie zusammengenommen den Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten, auch wenn die einzelnen Transaktionen für sich genommen unter dem Schwellenwert bleiben. Jedes Element, das einer bedeutenden gruppeninternen Transaktionen hinzugefügt wird, ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn das Element an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt. Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR jedoch nur 9,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen als Transaktionsbetrag der maximale Betrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR. Indirekte Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen Risikoexponierungen zwischen Unternehmen innerhalb der Gruppe verlagert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transaktionen mit Zweckgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Nebenunternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen oder mit Unternehmen außerhalb der Gruppe, wenn die Risikoexponierung letztlich zurückgenommen wird oder innerhalb der Gruppe verbleibt. Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss diese Transaktion als gruppeninterne Transaktion gemeldet werden. Das heißt, dass die A-C-Transaktion zu melden und in den Anmerkungen der Zwischenschritt anzugeben ist. Bei einem „Wasserfall” von Transaktionen, z. B. „A” -> „B” -> „C” -> „D” , bei dem „B” und „C” beide zur Gruppe gehören, aber nicht beaufsichtigte Unternehmen sind, ist diese Transaktion ebenfalls auszuweisen ist.
ELEMENT HINWEISE
C0010 ID der gruppeninternen Transaktion Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Wenn es sich um bereits genannte Transaktionen handelt, ist dieselbe ID zu verwenden.
C0020 Name (Einnahmenseite) Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat.
C0030 Identifikationscode der Einnahmenseite

Der dem Unternehmen, das die Einnahmen erhalten hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0031 Art des Codes für die Einnahmenseite

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Einnahmenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0040 Branche der Einnahmenseite

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen von einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe erhalten hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0050 Name (Ausgabenseite) Eingetragener Name des Unternehmens, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat.
C0060 Identifikationscode der Ausgabenseite

Der dem Unternehmen, das die Einnahmen gewährt hat, zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Spezifischer Code:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und der Gruppe angehören, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet.

Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0061 Art des Codes für die Ausgabenseite

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der Ausgabenseite” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0070 Branche der Ausgabenseite

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG, geben Sie bitte Folgendes an: „Bankenbranche” , „Versicherungsbranche” , „Wertpapierdienstleistungsbranche” .

Ist das Unternehmen, das die Einnahmen einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe gewährt hat, nicht Teil der Finanzbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der genannten Richtlinie, geben Sie bitte Folgendes an: „Sonstiges Unternehmen der Gruppe” .

C0080 Indirekte Transaktionen Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil einer indirekten Transaktion (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden. Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil einer indirekten Transaktion, ist „Nein” anzugeben.
C0090 Einziger Geschäftsvorgang

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs (siehe oben „Allgemeine Bemerkungen” ), so ist in dieser Zelle die „ID der gruppeninternen Transaktion” (C0010) der betreffenden Transaktion anzugeben. Sind mehr als zwei Transaktionen miteinander verbunden, ist der ID-Code der ersten verbundenen Transaktion als Referenz zur Verknüpfung aller verbundenen Transaktionen zu melden.

Ist die gemeldete gruppeninterne Transaktion nicht Teil eines einzigen Geschäftsvorgangs, ist „Nein” anzugeben.

C0100 Art der Transaktion

Geben Sie die Art der P&L-Transaktion an. Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Gebühren

    2 — Provisionen

    3 — Zinsen

    4 — Dividenden

    5 — Kosten oder Einnahmen

    6 — Sonstige

C0110 Transaktion

Instrument, mit dem die Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, sofern anwendbar.

Bitte treffen Sie eine Auswahl aus folgender erschöpfender Liste:

    1 — Anleihen/Schulden

    2 — Eigenkapital

    3 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte

    4 — Derivate

    5 — Außerbilanzielle Posten

    6 — Gruppeninterne Auslagerungen, interne Kostenteilungs- oder Mietvereinbarungen

    7 — Sonstige

C0120 Währung der Transaktion Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für die P&L-Transaktion an.
C0130 Transaktionsdatum Geben Sie den Beginn der P&L-Transaktion im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0140 Betrag Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.
C0150 Anmerkungen

Die Anmerkungen müssen Folgendes enthalten:

eine Notifizierung, wenn das Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde;

sonstige sachdienliche Informationen über den wirtschaftlichen Charakter des Vorhabens.

S.37.01 — Risikokonzentration — Risikopositionen gegenüber Gegenparteien

Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die mindestens einmal jährlich zu übermittelnden Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, die unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode oder der Verwendung branchenspezifischer Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität zu den im Meldebogen genannten Risikopositionen gerechnet werden können. Ziel ist die Angabe der signifikanten Risikopositionen (Wert der Risikopositionen in jeder im Meldebogen aufgeführten Art von Instrumenten) gegenüber einer einzigen Gegenpartei außerhalb der Gruppe. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, wobei sowohl auf Brutto- als auch Nettobasis risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung zu tragen ist. Schwellenwerte werden durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt. Die Daten sollten nach juristischer Person gemeldet werden.
ELEMENT HINWEISE
C0010 Name der externen Gegenpartei Dies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe.
C0020 Identifikationscode der externen Gegenpartei der Gruppe

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code:

Spezifischer Code:

Für externe EWR-Gegenparteien: im Falle externer Gegenparteien, die der Aufsicht unterliegen, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde der externen Gegenpartei zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige externe Gegenparteien wird der Identifikationscode von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Gegenparteien ist von der Gruppe durchgängig folgendes Format einzuhalten:

Identifikationscode der Gruppe der externen Gegenpartei + Code des Herkunftslandes der externen Gegenpartei gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0030 Art des ID-Codes der externen Gegenpartei der Gruppe

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode der externen Gegenpartei” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0045 Name der Gruppe (im Falle einer Gruppe von Gegenparteien) Name der Gruppe, wenn mehr als eine der externen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe angehört
C0080 Rating Rating der Gegenpartei durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. Liegen von zwei oder mehr benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt.
C0090 Benannte ECAI Geben Sie die Ratingagentur (ECAI) an, die das externe Rating in C0050 abgibt.
C0100 Branche Geben Sie den Wirtschaftszweig der externen Gegenpartei anhand der aktuell gültigen NACE-Codes an (erste Hierarchieebene — Buchstabe).
C0040 Land Anzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei Emissionen ist dies das Land, in dem das emittierende Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
C0110 Unternehmen der Gruppe Name des Unternehmens der Gruppe, das an den Risikoexponierungen beteiligt ist. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0120 ID-Code des Unternehmens der Gruppe

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

Rechtsträgerkennung (LEI), verpflichtend, sofern vorhanden;

Spezifischer Code in Ermangelung einer Rechtsträgerkennung.

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:

Für der Aufsicht unterliegende Unternehmen mit Sitz im EWR, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen handelt, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0125 Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

    1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

    2 — Spezifischer Code

C0180 Eigenkapitalinstrumente Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Eigenkapitalinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0190 Anleihen Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Anleiheinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. In dieser Zelle sind die Risikoexponierungen anzugeben, für die die Ausnahmen gelten (C0260).
C0200 Vermögenswerte, deren Risiken hauptsächlich von den Versicherungsnehmern getragen werden Gesamtbetrag der Risikoexponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Vermögenswerten, deren Risiken hauptsächlich von den Versicherungsnehmern getragen werden. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Anwendung des Look-Through-Ansatzes nur, wenn er verfügbar ist.
C0210 Derivate Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Derivaten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Die Derivate sind zu ihren Wiederbeschaffungskosten zu melden. Wenn ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Risikopositionen möglich ist, können die Daten als Nettowerte angegeben werden (d. h. Long+Short).
C0220 Sonstige Anlagen Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in anderen Anlageinstrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0230 Darlehen und Hypotheken Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in Darlehen und Hypotheken. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0240 Garantien und Kreditzusagen

Gesamtbetrag der Risikoexponierungen (d. h. maximale tatsächliche Exponierung je nach Haftung des Unternehmens) in Garantien und Kreditzusagen (einschließlich ungezahlter Kredittranchen) gegenüber der externen Gegenpartei. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.

Von Unternehmen der Gruppe gegebene Garantien sollten in dieser Spalte ausgewiesen werden, während Garantien, die Unternehmen der Gruppe erhalten, als Abzug für Kredit- oder Versicherungsrisiken (C0260) und als indirekte Risikoexponierungen (C0220) ausgewiesen werden sollten.

C0250 Versicherungspolicen Gesamtbetrag der Risikoexponierung in Versicherungspolicen (Haftungsgrenze oder Versicherungssumme, je nachdem, welcher Betrag der maximal möglichen Exponierung entspricht)
C0260 Externe Rückversicherung Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in externer Rückversicherung. Gemäß den Branchenvorschriften sollte der ausgewiesene Betrag die aus Rückversicherung einforderbaren Beträge abbilden. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0270 Sonstige direkte Risikopositionen Gesamtbetrag der Exponierungen gegenüber der externen Gegenpartei in anderen Instrumenten. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. Wenn die Möglichkeit eines Ausgleichs besteht, sollte der Nettowert angegeben werden
C0280 Beschreibung von „Sonstige” Beschreibung der anderen Instrumente, die unter C0200 gemeldet werden
C0290 Indirekte Risikopositionen Gesamtbetrag der Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder dem Emittenten der Sicherheit und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer zugewiesen werden. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung” von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten.
C0300 Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Gesamtbetrag der Risikoposition durch Transaktionen wie Verbriefungspositionen oder Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen ( „OGA” ) oder durch andere Geschäfte, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.
C0160 Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Risikoposition an.
C0150 Gesamtbetrag der Risikoposition Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, wobei die von einer und die zugunsten einer einzelnen Gegenpartei fälligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, soweit möglich, aufgerechnet werden, um die maximale Gesamtrisikoposition zu bestimmen. Die Gesamtrisikoposition dient dazu, die Marktrichtung gegenüber einer einzelnen Gegenpartei zu messen, und ist wie folgt definiert: Long-Position + Short-Position (im Gegensatz zu der hier nicht geforderten Brutto-Höchstexposition (= Long-Risikoposition + absoluter Wert der Short-Risikoposition)). Instrumente oder Techniken der Risikominderung werden bei der Bestimmung dieses Postens nicht berücksichtigt.
C0310 Methode zur Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken

Jegliche Abzüge, die sich aus der Anwendung zulässiger Versicherungs- oder Risikominderungsmethoden ergeben, z. B. Rückversicherung oder Einsatz von Derivaten.

Im Falle einer nichtproportionalen Rückversicherung, an der mehr als eine Gegenpartei beteiligt ist, sollten die Abzüge in Bezug auf Versicherungsrisiken proportional oder alternativ dazu nach einer mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde abgesprochenen Aufschlüsselung aufgeteilt werden.

C0320 Ausnahmen Abzüge, die sich aus der Anwendung von Ausnahmen nach Artikel 187 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben
C0330 Betrag der Risikoexponierungen nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen Betrag der Risikoexponierungen nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag)

S.37.02 — Risikokonzentration — Exposition nach Währung, Branche, Land

Allgemeine Bemerkungen: Die Tabellen enthalten die Risikokonzentration zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten. Alle Risikopositionen sollten nach Währung, Branche und Land dargestellt werden, beginnend mit der höchsten und endend mit der niedrigsten Risikoposition. Falls das Land, die Branche oder die Währung nicht relevant ist, können die Zahlen unter „Sonstige” gemeldet werden. Die „Branche” sollte in der ersten Disaggregationsebene des NACE-Codes (Buchstabe) dargestellt werden. Die Tabellen basieren auf allen Risikopositionen (vollständige Bilanz) nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag).
ELEMENT HINWEISE
C0010 Währungsgebiet Währung der Risiken. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden.
C0030 Nettoexposition Risikoexponierung nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag)
C0040 % Anteil der Risikoposition an den Gesamtaktiva.
C0050 Branche Branche, in der die Risikoexponierung besteht. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden.
C0060 Land Land, in dem die Risikoexponierung besteht. Die Risikopositionen sollten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gemeldet werden.
C0070/R0010 Netto-Gesamtrisikoposition nach Währung Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Währung.
C0070/R0020 Netto-Gesamtrisikoposition nach Branche Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Branche.
C0070/R0030 Netto-Gesamtrisikoposition nach Land Summe der Nettorisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Land.

S.37.03 — Risikokonzentration — Exposition nach Kategorie von Vermögenswerten und Rating

Allgemeine Bemerkungen: Die Tabellen enthalten alle Risikokonzentration zwischen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten; angegeben wird die Kombination der wichtigsten Anlageklassen und Ratings. Bei Anleihen wird in den Tabellen die Kombination von Anlageklasse und Rating des Wertpapiers angegeben. Für Beteiligungsrisikopositionen sind der Gesamtrisikobetrag und der Anteil der Beteiligungspositionen an den Gesamtaktiva (vollständige Bilanz) anzugeben. Die Tabelle basiert auf sämtlichen Risikopositionen innerhalb der angegebenen Anlageklasse nach Minderung von Kredit- oder Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag). Liegen von zwei oder mehr benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt.
ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Netto-Gesamtrisikoposition Gesamtexponierung durch Beteiligungsrisikopositionen nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag)
Z0010 Arten von Anleihen

Aufschlüsselung nach folgenden Anleiheklassen:

    1 — Anleihen von Staaten, internationalen Finanzorganisationen und Zentralbanken

    2 — Anleihen von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen

    3 — Unternehmensanleihen

C0010/R0020-R0070 Nettoexposition Risikoexponierung nach Minderung von Versicherungsrisiken und Ausnahmen (Nettobetrag)
C0020/R0020-R0070 % Anteil der Risikoposition an den Gesamtaktiva.

Fußnote(n):

(1)

Mitversicherung im Direktversicherungsgeschäft: Bei führenden Versicherungsunternehmen ist der volle Anteil der Geschäftstätigkeit als Bruttodirektgeschäft anzugeben, wobei der Anteil, der mit nicht führenden Versicherungsunternehmen geteilt wird, als in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft zu behandeln ist.

(2)

Gemäß Artikel 223 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit.

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